{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-08-18_4_StR_519_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-08-18","aktenzeichen":"4 StR 519/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2153 012\n\nznNamen ges Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Studienrat Fritz Ernst BEE aus TE, geboren am\nw. EEE GE ir (CE Hei KG,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.8,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27, Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krunne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesricehter br. Flitner\n\nBundssrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bbundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts Trier vom 18. August 1960\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAm Abend des MB: EEEEB 1953 fuhr der Angeklagte ar\nSteuer seines Volkswagens auf der Bundesstraße @ :.ach\nTBB: üegen 17.30 Uhr, etwa eine halbe Stunde nach Einbruch der Dunkelheit, erreichte er die Straßenkuppe bei\nOCEEED/ EEE. Hinter dieser Kuppe - in Fahrtrichtung des\nAngeklagten - verläuft Jie hier 7,40 m breite, mit einer\nunterbrochenen Mittellinie und an den Rändern mit Begr.nzungsstreifen versenene Straße auf mehrere hundert Meter\nvöliig gerade. Unmittelbar hinter der Kuppe befindet sich\n\nrechts - in Fahrtrichtung des Angeklagten - eine Tankstelle.\nDann folgt die Gastwirtschaft VB und etwa 500 m weiter\n\nlinks die Gaststätte Ba. Die Tankstelle und die Umgebung\nder beiden Gaststätten waren hell beleuchtet. Zwischen den\nbeiden Gaststätten befand sicn keine Beleuchtung.\n\nAls der Angeklagte die Straßenkuppe überfuhr, mußte\n\ner wegen entgegenkommender, aber noch weit entfernier Kraft-\n\nfahrzeuge abblenden. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von\netwa 45 bis 50 km/st in den dunklen Straßenabschnitt zwischen den beiden Gaststätten hinein, Hiererreichte er eine\naus sechs Personen besteiiende Fußgängergruppe, die am rechten Fahrbahnrand in Aichtung zur VWaststätte Be zine.\n\nDer auf der Fahrbahn am weitesten links gehende Schreiner\nPB ar etwa 1 bis 1,30 m vom rechten Straßenbegrenzungsstreifen entfernt. Etwas rechts hinter ihm ging auf Giesem\n\nStreifen der Maurer Rei\n\nDer Angeklagte, der die Fußgänger erst so spät bemerkte,\ndaß er nicht mehr abbremsen konnte, stieß zunächst Remuiiis\nmit der rechten Seite seines Wagens am linken Arm an, so daß\n\ndieser stürzte. Dann erfaßte er mit der vorderen Stoßstange\n\nund dem rechten vorderen Kotflügel des Wagens P@@p:. Dieserschlug mit dem Kopf oberhalb der Windschutzscheibe gegen\nden Wagen und wurde denn nach reckts in den Acker neben der\nStraße geschleudert, Er erlitt einen Schädel- und eisen\nGenickbruch und verstarb alsbald. FEB Trug eine Preilung am iinken Ellenbogen davon.\n\nHierwegen hat das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung für schuldig erachtet und zu einer Gefängnisstrafe\nvon vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewehrung aussetzte,\n\nMit der Kevision rügt der Angeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts unä des sachlichen Rechts. Das Recahtsuittel ist nicht begrünäet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Feststeilungen, die einen Verstoß gegen die.\nErfahrung oder eine Verletzung der Denkgesetze nicht erkennen lassen, tragen den Schuldspruch.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für\nnicht widerlegt erachtet, das Abblendlicht seines Wagens\nhabe \"entgegen der allgemein üblichen Strecke von 25 bis 50\nnur eine solche von 15 bis 16 m ausgeleuchtet\", ferner habe\n\"der Mangel bei der anschließend von ihn - dem Angeklagten -\nveranlaßten Untersuchung seiner Lichtanlage nicht einmal\nmit Gem Boschprüfgerät festgestellt werden können\" unä\nschließlich sei \"der Wagen kurz vor der Fahrt zur Inspektion in der VW-Vertragswerkstätte gewesen und von ihm\n\n- deu Angeklagten -- seit der Überholung am Unfalltag zum\nersten Mal wieder bei Lunkelheit gefehrer worden\". Andererseits hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte\nmit dem Volkswagen seit etwas über zwei Jahren bis zum Unfalltag etwa 21 000 km zurückgelegt hat.\n\nGleichwohl konnte das Landgericht, wie es getan hat,\naus dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres folgern,\ndaß sich der Angeklagte bei der Unglücksfahrt nicht verkehrsgerecht verhalten hat und daß er die daraus entstanäcnen Folgen hätte voraussehen können und müssen.\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO, 3 31 Abs, 1 StVZO ist der\nFührer eines Fahrzeugs dsfür verantwortlich, daß sich dieses in vorschriitsmäßigem Zustand befindet. Dazu gehört\nauch die gesetziich vorgeschriebene Beleuchtungsstärle und\nReichweite der abgenlenäeten Scheinwerfer, Alleräings kann\nder Führer nicht ausnahmslos für jeden Mangel seines Fahrzeugs verantwortlich gemacht werden. Er braucht im allgemeinen nicht daemiv zu rechnen, daß an seinem Fahrzeug ein\nverborgener Mangel vorhanden sein könnte, der nicht durch\nden gewöhnlichen Verschleiß des Fnrzeugs bedingt ist\n(vgl. BGESt 12, 75, 78/79). Regelmäßig wird er der Verantwortung Tür die Folgen, die aus solchen verborgenen Mängeln\nentspringen, dadurch enthoben, daß er sein Fahrzeug in den\ngebotenen Abständen in einem geeigneten, zuverlässigen Betrieb untersuchen und nachnrüfen läßt. Selbst wenn man\ndavon ausgeht, daß Mängel der Beleuchtungsanlage an sich\n\nunter Umständen einen für den Kraftfahrer nicht erkennbaren,\n\nalso verborgenen Mangel darstellen können, so schließt das\naennoch ein Verschulden des Angeklagten hier nicht aus, weil\ner die — ausweislich der Urteilsgründe unwiderlegt gebliebene - geringe Reichweite seines Abblendlichts zur Zeit\n\ndes Unfalls vorher rechtzeitig erkennen konnte, wenn er\nseine #irkung pflichtgemäß beobachtet hätte, wie das Landgericht recntsbedenkenfrei angenommen hat.\n\nDas Landgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Angeklagte, der vor dem Unfall schon etwa\neine halbe Stunde lang - etwa 20 km - in der Dunkelheit\nfuhr und dabei auf der viel befahrenen Strecke öfter vor\nentgegenkommenden Fahrzeugen abblenden mußts, reichlich\nwelegenhceit hatte, sich darüber sewißheit zu verschaffen,\nwie weit seine Abplenäscheinwerfer in der Unglücksnacht\ndie Fahrbahn ausleuchteten, Der Einwand, wit dem sich die\nRevision gegen diese Beweisannahme wendet, geht fehl. Es\niet nicht richtig, daß \"äie Lichibereiche der sich begesnenden Fahrzeuge keine Unterscheiäung zulassen, ob die\nReichweite des Abplenälichts Ges einen Fahrzeugs weiter\ngeht als die des anderen!\" und daß \"die auf die Straße strahlenden Lichtkegel beider sich begegnenden Fahrzeuge sich\nzu einer einzigen aufgeleuchteten Fläche vereinigen\", Die\nKevision übersieht dabei nämlich, daß diese \"Vereinigung\nder Lichtkegel\" erst kurz vor dem Aneinandervorbeifahren\neintritt, während die Führer der aufeinander zukommenden\nFahrzeuge schon abblenäen müssen, wenn die fahrzeuge noch\nweit vonsinander entfernt sind. So ist es nach der vom Landgericht für glaubhaft erachteien Einlassung des Angeklagten\nselbst auch an der Unfallstelle geschehen; er hat in Höhe\nder Tankstelle zbgeblendet, während die entgegenkonmenden\nFahrzeuge \"noch lange nicht die - 300 m entfernte - Wirtschaft Ba@P vassiert hatten\",\n\nIn diesen Zusammenhang weist das Landgericht noch zutreffend darauf hin, daß der Angeklagte bei der gebotenen\n\nUmsicht und Aufmerksamkeit den von ihn behaupteten Beleuchtungsmangel besonders deshalk hätte bemerken können unä\nbenerken müssen, weil die Reichweite seiner Abblendscheinwerfer derart außergewöhnlich abgesunken war, daß sie nur\nnoch etwa die Hälfte des Normalen erreichte,\n\nAuf die im sinzelfall tatsächlich bestehende, auch von\nden sonstigen Beleuchtungsverhältnissen wechselnd beeinflußte Reichweite seiner Scheinwerfer muß der Kraftfahrer scine\nFahrweise, besonders seine Fahrgeschwindigkeit, immer einstellen. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum\nunstreitig, daß er seine Geschwindigkeit nach § 9 Abs. 1\nStVO so zu bemessen hat, daß er notfalls vor plötzlich\ninnerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer auftauchenden\nHindernissen anhalten kann. Der Anhalteweg -— d:h. der Weg»\nden das Xraftfahrzeug in der Reaktionszeit, der Sremsonansprechzeit unä der eigentlichen BSremszeit bis zum Still.\nstand zurücklegt — darf nicht länger sein als die von dem\nFahrzeugführer jeweils zu übersehende Strecke seiner Fahrbahn, Gegen diese Pflicht hat der Angeklagte, der nacn den\nFeststellungen die Straße gut kannte und mit der Anwesenheit von Fußgängern rechnete, verstoßen. Daß er damit rechnen mußte und nach seinen persönlichen Fähigkeiten rechnen konnte, sein zu schnelles Fahren könne den Tod und dis\nKörperverletzung der gefährdeten Fußgänger zur Folge haben,\nhet das Innädgericht ohne Jechtsirrtum angenommen.\n\nDer Schuldspruch ist daher aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden,\n\n7\n\n3. Da das Urteil auch im übrigen, besondrrs in den\nStrafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt, muß die Revision verworfen\nwerdens\n\nKrumme Mertin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-18/4-str-519-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-18/4-str-519-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.102456+00:00"}}