{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-08-12_4_StR_301_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-08-12","aktenzeichen":"4 StR 301/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Amtliche Sammlung ...je\n\nEin Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges V halten\nden am Straßenrand “stehenden Mast einer Fernmelä denke:\n) escaädigt, kann sıch der fahrlässigen Gefährdung des\nrnmeldebetriebes (§ 317 StSB) schuldig machen.\n\n®","text_plain":"Nachschlagewerk: j&\nAmtliche Sammlung ...je\n\nEin Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges V halten\nden am Straßenrand “stehenden Mast einer Fernmelä denke:\n) escaädigt, kann sıch der fahrlässigen Gefährdung des\nrnmeldebetriebes (§ 317 StSB) schuldig machen.\n\n®\n\nBGH, Beschl.v. 12. August 1960 - 4 StR 301/60 AG Eggenfelden\nf iG Landshut\nBayer.Ob. Landest\n\nBeschluß\n\nFar ge ni dr a 5 an rn a Ba an an\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Josef K mm zus Foo;\nPost IC bei CE, Lir. Vi. zeboren\nem 19355 in Ram\n\nwegen fahrlässiger Gefährdung einer Fernmeldeanlage\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundssgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des 5enatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumnme\nProf.Dr, Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler in\n\nder Sitzung vom 12. August 1960\n\nbeschlossen;\n\nEin Kraftfahrer, der durch verkehrswidriges\n‚Verhalten den em Straßenrand stehenden Nast\n\n‚einer Fernmeldeanlage keschädigt, kann sich\nder fahrlEssigen Gefährdung des Fernmneldebeirishss {% 317 StGB) schuldig machen.\n\nDer Angeklagte ist durch Berufungsurteil des Landserichts Landskut u.a. wegen eines Vergehens der Tahrlässigen Gefährdung einer Fernmeldeanlage (§ 317 5163)\nverurteilt worden.\n\nDer Verurteilung lagen folgende Feststellungen zu\n‚Grunde;\n\nDer Angeklagte fuhr an 26. April 1959 gegen 23.15 Uhr\n\nt seinem Personenkraftwagen von He ir Richtung nach\nHause, Er war hierbei, wie ihm bewußt war, infolge voran-\n\n{es}\n\n*\n\nEN 3,\n\ngegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig; seinr Blutalkoi\ngehalt betrug 2 \"/öos Bei Triefelden fuhr er unter Auswirkung\ndes genossenen Alkohols mit einer Geschwindigkeit von 80\n\nbis 90 km/Stä in eine *scharfe\" Linkskurve. Dürch dis über- I\n\nL-\n\nr\n©\n\nSi\nRe\nH\n\nhöhte Geschwindigkeit wurde er aus Kurve getragen und\nstieß gegen den Mast einer entlang der Straße führenden\nFernmeldeleitung. Durch den Anprall wurde der Hast abzebrochen; er blieb jedoch an den Drähten hängen.\n\nDer Angeklagte hatte erkannt, daß die entlang der Straße\nführende Leitung eine \"Pernsprechanlage\" war. Ihn war auch\nbewußt, daß durch den Anprall an den Nast die Leitung reißen\nund der Betrieb der Anlage gestört werden könne.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen:\nRechts,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt die\nRevision zu verwerfen, Es ist der Auffassung, daß das Landgericht zutreffend angenommen hat, daß der Angeklagte den\n‚Tatbestand des § 317 StGB fahrlässig erfüllt hat. Es sieht sich\n\nDe 202\n\nJedoch an dieser Entscheidung durch das Urteil des Oberlendesgerichts in Stuttgart vom 25. Oktober 1956 (1 Ss\n597/56 = DAR 1957 S&. 243 Ur, 172) gehindert, nach welchen\neine Gefährdung der Fernmeldeanlage dadurch, daß ein Kraftfahrer von der Fahrbahn auf die Böschung gerät und einen\nTelefonnast beschädigt, grundsätzlich richt voraussehbar\nist, Es ist ferner der Auflassung, daß die Verkehrsvorschriften dem Schutz der Verkehrsteilnehner, nicht üen der\n\nFernneldeanlagen neben der Straße äülenen.\n\nDie Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zuläs\ntie Rechtsauffassung des Oberlandesgerichis Stuttgart der\nvom Bayerischen Obersten Landesgericht beabsichtigten\n\nEntscheidung entgegensteht.\n\nEi 3 es\n\nIn der Sache selbst tritt der- Senat der Rechtemeinung\ndes Bayerischen Obersten Tandesgerichts. bei.\n\nDie Verkehrsyorschriften sind entgegen der * Auffassung\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart nicht nur zum Schutze der\n\nVerkehrsteilnehmer aufgestellt, Sie sollen vielmehr den\nEintritt aller Gefahren verhindern, die durch eine unsaäch-\n\ngemäße Abwicklung des Verkehrs entstehen können. Da zu ge\nhören nicht nur Schäden an den dem $t raßenverkehr gewidneten Anlagen, insbesondere an der Straße und den dazu &ehörigen Gehsteigen, Parkplätzen, Einfahrten, Böschungen,\nBeleuchtungs- und Signalanlagen, sondern auch än der Randbebauung und den am Rande öff fentlicher Straßen befind=-\nlichen Fe ernneldeeinrichtungen. Eine engere. Begrenzung des\n\nSchutzzweckes kann dem Gesetz nicht entnommen werden und\nväre auch mit dem Sinn der Vorschriften nicht vereinbar,\nAber auch abgesehen hiervon, ergibt sich aus dem besonderen, dem § 317 StGB zu Grunde liegenden Verbot, den Be-Wrieb einen Fernmeldeanlage zu gefährden, die Verpflichtung,\nalles zu unterlassen, was diesen Erfolg herbeiführen kanns\nAn der Pflichtwiärigkeit ter Verhaltensweise des Angeklagten\nkann daher angesichts der getroffenen Fe eststellungen kein\nZweifel bestehen.\n\nEs ist ferner nicht zutreffend, daß die Beschädigung\ndes Mastes einer Fernneldeanlage für einen Fahrer, der\ndurch verken hrewidriges Verhalten auf die 3 Böechung gerät,\nsyvundsätzlich nicht voraussehbar i5t. Ob dies der Fall 18T,\nist nach den allgemeinen Grundsät zen zu beant ‚worten, die\ndie Rechtslehre und Rechtsprechung für den Begriff der\n> ns Sigkeit aufgestellt haben. Die Voraussehbarkeit i\n\nnach in erster Linie von Tatrichter zu beurteilen. Wira,\nwie hier, festgestellt, der Kraftfahrer habe erkannt (oder\nerkennen müssen), daß die entlang der Stra ‚Be führende. En\nLeitung eine Ferns vrechanlage war und daß durch den n Anpral l\nan den Nast die Leitung reißen und der Betrieb der Anlage\n\n‘\n\nS\n\ngestört werden könne, dann war es für ihn auch voraussehbar,\ndaß er bei seiner fehlerhaften Fahrweise von der Straße abkonnen, an einen der in ihrer. Nähe befindlichen Masten gersten\n\n2 er\nr\n\nund dadurch den Betrieb der Fernneldeanlage gefährden könne,\nDas liegt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart durchaus im Rahmen der allgemeinen Lebenserlahrung, i\nDie Voraussehbarkeit der Gefährdung der Fernmeläeanlage\ndaher in einen Falle dieser Art nicht allgemein verneint werden.\n\n53\n\n3ie ist, worauf das Bayerische Überstevlandesgericht nit Recht\nhinweist, grundsätzlich ebenso sehr gegeben, wie die Yoraus-\n\nu\nY\n\nschbarkeit etwa einer Körperverletzung eines am Rande der\n\n165]\n\nStraße einhergehenden Fußgängens durch ein- infolge verkehrs-\n\nvwiäriger Fahrweise von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug.\n\nRotberg Krumne Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-12/4-str-301-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-12/4-str-301-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.001494+00:00"}}