{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-07-14_4_StR_398_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-11","aktenzeichen":"4 StR 398/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 398/60 2153 016\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polsterer Alfred B Ww aus Liw/T.@B, geboren\nen @. ED WED in <a,\n\nwegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch den\nSenatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme,\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler auf\nden Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Koblenz\nvom 14. Juli 1960 - (1) Ss 195/60 - nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 11. November 1960\nbeschlossen;\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nKoblenz zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und\ndiese auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nbeschränkt. Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht\ndas Urteil des Schöffengerichts dahin abgeändert, daß\ndie Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Hierbei\nhat es die Beschränkung der Berufung auf die Strafaussetzung zur Bewährung stillschweigend zugelassen\nund die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf diese\nFrage beschränkt.\n\nDas Oberlandesgericht vertritt die Auffassung,\ndie Berufung der Staatsanwaltschaft habe, obgleich\nsie auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nbeschränkt gewesen sei, den gesamten Strafausspruch\nergriffen. Zur Begründung führt der Senat aus, daß\nnach seiner Ansicht in den Fällen, in denen die gleichen Erwägungen sowohl für die Strafbemessung wie auch\nfür die Strafaussetzung zur Bewährung eine Rolle spielen, diese beiden Teile des tatrichterlichen Urteils\nin dem Sinn untrennbar seien, daß eine Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf einen der beiden Teile nicht möglich sei. Es ist jedoch der Meinung, daß es durch\nentgegenstehende Entscheidungen, insbesondere durch die\ndes Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1960 - 4 StR 465/59 -\n(veröffentlicht in VRS 18, 347 ff) gehindert sei, diese\nAuffassung zu vertreten. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegungspflicht sind\nnicht gegeben.\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht\nder von dem Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat nicht\nausgesprochen, daß die Entscheidung über die Strafaussetzung von dem Strafausspruch stets trennbar sei, vielmehr hat er die Frage der Trennbarkeit von der Sachlage\nim Einzelfall abhängig gemacht (vgl. z. B. 1 StR 701/54\nvom 15. Februar 1955). Diese Rechtsauffassung hat der\nSenat auch in dem Urteil VRS 18, 348 nicht aufgegeben.\nWenn er hier die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Ausspruch über die Strafaussetzung\nzur Bewährung und die der Revision des Angeklagten auf\ndie Anordnung über die Entziehung der Fahrerlaubnis für\nzulässig und wirksam erklärt hat, so ist dies, wie der\n\nZusammenhang ergibt, mit Rücksicht auf die Besonderheiten der damaligen Sach- und Verfahrenslage geschehen.\nDer Senat hat jedoch keineswegs den Rechtssatz aufstellen wollen, daß eine solche Beschränkung stets zuläs=-\nsig und wirksam sei.\n\nInzwischen hat der Senat die bereits in der bisherigen Rechtsprechung vertretene Auffassung in dem\nBeschluß vom 25. Mai 1960 (4 StR 224/60 zur Veröffentlichung bestimmt) nochmals mit ausführlicher Begründung\ndargelegt. Hiernach kommt es darauf an, ob die Entscheidungen über die beiden Fragen ganz oder teilweise gemeinsame Feststellungen und Erwägungen des Tatrichters\nzur Grundlage haben, also in einem inneren Zusammenhang\nmiteinander stehen. Zutreffendenfalls können beide Entscheidungen nur gemeinsam angegriffen werden, Im einzelnen sei auf den genannten Beschluß verwiesen.\n\nDas Oberlandesgericht in Koblenz ist daher nicht\ngehindert, der Revision stattzugeben.\n\nDie Sache war ihm daher zur eigenen Entscheidung\nzurückzugeben.\n\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-11/4-str-398-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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