{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-07-08_4_StR_213_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-07-08","aktenzeichen":"4 StR 213/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Läß% ein Polizeibeamter Strafanzeigen wegen unverschuldetor Arbeitsüberlastung unbearbeitet licgen, so ist\ndioses Unterlassen nicht rechtswidrig, wenn er seine\nvorgcseizte Dienststellco rechtzeitig über die. Unmöglichit sachgemäßer Erledigung unterrichtet hat.\n\nStGB § 348 Abs. 2\n\nTrägt ein Polizeibeamter in das amtliche Tagebuch, das\nzu Einträgen über den Anfall und die Erledigung der ihm\nzugeteiltien Strafanzeigen bestimmt ist, einen unrichiigen Erledigungsvermerk ein, um Seinem Vorgesetzten dic\nBearbeitung einer liegengelassenen Anzeige vorzutäuschen,\nso schafft er die Strafanzeige dadurch nicht boiseito.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 346\n\nLäß% ein Polizeibeamter Strafanzeigen wegen unverschuldetor Arbeitsüberlastung unbearbeitet licgen, so ist\ndioses Unterlassen nicht rechtswidrig, wenn er seine\nvorgcseizte Dienststellco rechtzeitig über die. Unmöglichit sachgemäßer Erledigung unterrichtet hat.\n\nStGB § 348 Abs. 2\n\nTrägt ein Polizeibeamter in das amtliche Tagebuch, das\nzu Einträgen über den Anfall und die Erledigung der ihm\nzugeteiltien Strafanzeigen bestimmt ist, einen unrichiigen Erledigungsvermerk ein, um Seinem Vorgesetzten dic\nBearbeitung einer liegengelassenen Anzeige vorzutäuschen,\nso schafft er die Strafanzeige dadurch nicht boiseito.\n\nBGH, Urt. v. 8. Juli 1960 - 4 StR 213/60 - 1G Münster\n\n4 StR 213/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den friminalmeister Georg Werner H aus ü\n»„ geboren am 1922 in He:\n2. den Kriminalmeister Josef G aus A\ngeboren an 19C8 in B\n\nwegen Begünstigung im Amt u.a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichtier Börtzlier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n' Justizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rochtierkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.)\nvom 25, November 1959 mit den Feststellungen avufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ni. Die Angeklagten waren seit über zehn Jahren als\nBeamte der Kriminalpolizei bei der Kriminalaußenstelle in\nA tätig. In den Jahren 1957 und 1958 waren die\ndort beschäftigten Beamten aus verschiedenen Gründen stark\nüberlastet. Obwohl die Angeklagten Überstunden machten und\nauch ihren Erholungsurlaub zur Bearbeitung der ihnen zugewiesenen Sachen. verwendeten, traten bei ihnen Rückstände\nauf. Sie waren nicht mehr imstande, alle ihnen zugewiesenen\nEinzelsachen innerhalb der gewöhnlichen Frist von vier bis\nsechs Wochen zu bearbeiten. Sie gingen daher dazu über,\nzunächst die ihnen vordringlich erscheinenden Neueingänge\nzu erledigen. Der Gdienstälieste Beamte der Kriminalaußenstelle und auch die anderen Sachbearbeiter, derunter die\nbeiden Angeklagten, wurden wiederholt bei ihren Vorgesetzten\nvorstellig, machten sie auf die bestehende Überlastung und\ndie vorhandenen Rückstände aufmerksam und baten um Abhilfe.\nDennoch unterblich jede Entlastung. G gelang es, während eines Urlaubs im Jahre 1958 seine Rückstände aus dem\nJahre 1957 aufzuarbeiten. H dagegen konnte bis zur\nJahreswenäe 1958/59 nicht alle ihm während.des Jahres 1957\nzugewiesenen Sachen aufarbeiten; er geriet auch mit einer\nReihe von Sachen aus dem Jahre 1958 in Rückstand.\n\nAls im Herbst 1958 der Kriminalkommissar 1\ndie Leitung der Kriminalpolizeiabteilung Be „ welcher\ndie Krininalaußenstelle in Ahlen angeschlossen war, übernommen hatte, besprach er um die Jahreswende 1958/59 mit\nH die Frage der Rückstände. H bat um eine Frist\nvon sechs Wochen und srbot sich, während dieser Zeit Seinen\n\nihm zustehenden Urlaub zu nehmen und dabei die Rückstände\n\naufzuarbeiiten. L erklärte sich damit einverstanden.\n\nEtwa um die gleiche Zeit, zu der diese Untsrredung\nstattfand, wurde den Beamten der Kriminalaußensielle in\nA mitgeteilt, daß eine Kommission des Innenministeriuns\nbei ihnen eine Geschäftsprüfung durchführen werde und da?\ndabei insbesondere der Arbeitsanfall bei der Außenstelle\nüberprüft werden solle. H fürchtete nun, daß er bei\n\nDR 2\n\ndieser Gelegenheit wegen der großen Zahl seiner Rückstände\nunangenehn auffallen werde. Ex rechnote demit, daß die\nKommission die Überprüfung in erster Linio auf das Tagebuch\nfür das Jahr 1958 stützen werde. Er versuchte daher, die\nZahl Ger Rückstände aus diesem Jahr durch falsche Eintragungen im Qagebuch zu verschleiern.\n\nIn das bei der Kriminalaußenstelle in A vorhandel®\nTagebuch wurden jeder eingehende Vorgang, der Sachbearbeite!\nfür diesen Vorgang und das Datum der Erledigung eingetrageh\"\nWurde ein Vorgang nach Abschluß der Ermittlungen an die\nStaatsanwaltischafi abgegeben, so wurde anschließend von del\nStaatsanwaltschaft ihr Aktenzeichen mitgeteilt, das dam\nebenfalls in dem Tagebuch vermerkt wurde. Die-Führung des\nTagebuchs war der Angestellten \\ ‚übertragen. Als die\nsc 1955 für etwa zwei Jahre zu einer anderen Dienststelle\nabgeoränet wurde, übernahm der Kriminalbeamte Bl diese\nAufgabe. Im Mai 1957 kehrte T zur Kriminalaußenstellt\nin A zurück. Sie hatte nun auch wieder das Tagebuch U\nführen. 2 u\n\nUm nicht durch die große Zahl der Rückstände aufzufallen, trug Hr ' 14 der für ihn aus dem Jahre 1958 noch\n\noffenstehenden Vorgänge im Tagebuch als erledigt aus,\nobwohl sich diese Vorgänge noch unerledigt in seinem\nBesitz befanden. Es handelte sich bei ihnen um $Strafanzeigen, die in der Zeit von Januar bis November 1958\neingegangen waren und verschiedenartige Straftaten, meist\nDiebstahl, betrafen. Gleichzeitig trug er im Tagebuch bei\nden meisten der angegebenen Fälle ein erfundenes Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft in M eins\n\nAuch G überprüfte nach Ankündigung der Geschäftsprüfung die für ihn im Tagebuch noch offenstehenden Vorgünge. Dabei stellte er drei Vorgänge aus dem Jahre 1958\nfest, die im Tagebuch noch als offenstehenä eingeträgen\nwaren, üle or aber nicht mehr besaß und auch trotz Nachforschung nicht mehr auffinden konnte. Er trug daraufhin\ndiese drei Vorgänge unter dem Datum vom 13. Septenber 1958\nals erledigt und an die Staatsanwaltschaft in M\nweitergeleitet .ein und setzte je ein erfundenes Aktenzei-\n\"chen der Staatsanwaltschaft hinzu. Die drei Strafanzeigen\nwaren in den ersien Monaten des Jahres 1958 gegen unbekannte Täter erstattet worden, zwei wegen Diebstahls, eine\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses.\n\nKurze Zeit darauf stellte der &riminalkommissar\nL bei einer Durchsicht des Tagebucus. für 1958\nfest, daß in einer Reihe von Fällen sowohl der Eingangsvermork als auch das Aktenzeichen der Staatsanwalischaft\nmit der gleichen Schrift und der gleichen Tinte eingetragen\nveren. Darauf wurden alsbald die Falscheintragungen der Angeklagtion H° . und Gi entdeckt. H legte dann\nL. auf dessen Aufforderung hin von den oben bezeichneten 14 Vorgängen 12, die er noch im Besitz hatte, sowie\n34 weitere Vorgänge vVOr, die er ebenfails noch besaß.\n\nDiese 34 Vorgänge betrafen Strafanzeigen aus dem dJähre\n1957 gegen teils bekannte, t8ils unbekannte Täter wegen\nverschiedener Straftaten (einfacher und schwerer Diebsiahl, Beirug, falsche Anschuldigung, Körperverletzung\nuswo)s All diese Vorgänge lagen im Dienstzimner Hı\n\nin seinem Schreibiisch.\n\n2. Das Hauptverfahren ist gegen H wegen Forigesetztor Begünstigung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzier Beiseiteschaflfung von Urkunden im Ami, gegen\nG wegen Begünstigung im Amt eröffnet worden. Das\nLandgericht hat beide Angeklagte. freigesprochen\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil mit der ‚Sachrüge an.\n\nLee\nrt\no\n\n1. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalto, daß kein Rechtsfehler darin gefunden werden kann\ndaß das Landgericht die Angeklagten nicht wegen Begünst Ligung „m Amt verurteilt hat,\n\n§ 346 StGB erfordert zwar nicht, daß der zur Mi5-\nwirkung bci einem Strafverfahren berufene Kriminalpolizei”\nbeamtie den staatlichen Stz afanspruch für dauernd vereitelö:\neg genügt vielmehr schon, daß er bewirkt, daß der Sirafan\nSpruch für geraume Zeit unverwirklicht bleibt (BGH LM Nr. }\nzu § 346 StGB; RGSt 70, 251, 254; 74, 178, 181). Nach de!\ninneren Tatseite genügt für die Kenntnis des Beamien davod»\n‘daß der zu Verfolgende eine Straftat begangen hat, bedind\nter Vorsatz (BGH IM Nr. 2 zu § 346 StGR) Die Begünstigung”\nhandlung selbst muß mit bestimmten Vorsatz vorgenommen\n\nwerden (BGH aa0), während ein besonderer Beweggrund nicht\nzum Tatbestand des § 346 StGB gehört (RGSt 73, 294, 297).\n\nWie bei allen Straftaten i8t aber auch nach § 346 StGB die Bestrafung nur möglich, wenn der Täter techis-\n\nwidrig. gehandelt hat.\n\na) Die Beamten der Kriminalpolizei sind verpflichtet,\nstrafbare Handlungen zu erforschen (§ 163 Abs. 1 StPO).\n\nLAßt ein Kriminalpolizeibeamter eine ihm zur Bearbeitung\nzugewieseno Strafanzeige ohne zwingenden Grund unbearbeitet\nliegen, so ist diese Unterlassung. taibestandsmäßig i.$S. des\n§ 346 StGB, wenn durch sie der zu Verfolgende mindestens\nfür geraume Zeit der Bestrafung entzogen wird. Dies kann\nnur zutreffen, wenn sich bei der Aufklärung der angezeigten\nStrartat die Strafbarkeit des Täters herausstellt. Andern- |\nfalls kann Versuch der Begünstigung im Amt in Frage kommen.\nBei einen Unterlassungsdelikt hängt die Bestrafung jedoch\ndavon ab, daß den Verantwortlichen eine Rechtspflicht zum\nHandeln trifft und er dieser Pflicht in vorwerfbaror Weise\nzuwidernandel+. Zutreffend ist aber das Lanägericht davon\nausgegangen, daß der Pflicht eines Beamten, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen, durch seine Arbeitsfälligkeit Grenzen gesetzt sind und daß kein Beamter verpflichtet\nist, über seine Leistungsfähigkeit hinaus zu arbeiten.\n\nAus den Feststellungen geht hervor, daß der Angeklagte H äurch verschiedenartige Aufgaben über die Grenzen\nseiner. Leistungsfähigkeit hinaus in Anspruch genommen war,\n\nEr pflegte nicht nur. zahlreiche Überstunden zu machen, son-:\ndern hat sogar seinen ihm zustehenden Erholungsurlaub zur\nErledigung angefallener Arbeiten verwendet. Wenn er trotzdem\n\ne> 7 Ks\n\nnicht in der Lage war, alle ihm zugewiesenen Sachen u\nerledigen, so kann ihm nicht der Vorwurf der Pflichtwidrigkeit und damit eines rechtswidrigen Verhaltens gemacht\nwerden. HE ° ; war es bekannt, daß der Leiter seinor Dienststelle die vorgesetzten Behörden auf die Arbeitsüberlastung\nder bei der Dienststelle beschäftigten Beamten und auf das\nVorhandensein von Rückständen wiederholt hingewiesen hatte;\ner war selbst bei dem zuständigen Referenien der Regierung\ndeswegen vorstellig geworden. Die Verantwortung dafür, daß\ndie Rückstände nicht sachgemäß aufgearbeitet wurden, trifft\nalso nicht ihn, |\n\nFehl geht aber auch die Auffassung der Revision, daß\nHo verpflichtet gewesen wäre, jeweils gerade dic älteste\nRückstände zu bearbeiten. Eine dahingehende Vorschrift besteht nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß\nH unter unsachlichen Gesichtspunkten gerade bestimmte\n\n\\\n\nSachen hätte unerledigt. liegenlassen.\n\nKann aber H deswegen allein, weil er sine Reihe\nvon Sachen aus den Jahren 1957. und 1958 mit Kenntnis seine!\nVorgesetzten hatte rückständig werden lassen, der Vorwurf\neines rechtswidrigen Verhaltens nicht gemacht werden, SO\nkann er jedenfalls für die vor_der Vornahme der Falscheintragungen liegenden Unterlassungen nicht wegen Bogünstigung\nim Ami bestraft werden.\n\nb) Nach den Feststellungen ist das Landgericht einen\nRechtsirrtum auch insoweit nicht erlegen, als es im Hinblick\nauf die Falscheintragungen die Bestrafung H wegen Ber\ngünstigung im Amt abgelehnt hat. |\n\nH hat die Falscheintragungen etwa zur selben\nZeit vorgenommen, in der.er mit dem Leiter seiner Dionststelle, dem Kriminalkommissaf Lı ‚ eine Unterredung\nüber die Rückstände geführt hat. Bei dieser hat ihm L\n\nerlaubt, daß er innerhalb der nächst®n sechs Wochen\nseinen ihm zustehenden Urlaub nehme und diesen Urlaub zur\nBearbeitung der Rückstände verwende. Das Landgericht hat\ncs ohne Rechtsirrtum und Verstoß gegen Denkgesetze als\nnicht widerlegt erachtet, daß H tatsächlich die Absicht hatte, die 14 von ihm ausgetragenen Vorgänge zusammen\nmit den anderen 34 rückständigen Sachen eben während dieses\nUrlaubs aufzuarbeiten (UA S. 12). War dem aber so, so hat\ner dadurch, daß er die bis dahin angelaufenen Rückstände\nder Kommission des Ministeriums zu verbergen Suchie, niemanden auch nur für geraume Zeit wissentlich der Bestrafung\nentzogen oder zu entziehen versucht. H konnto davon\nausgehen, daß er durch seine eigene Tätigkeit die den 24 +\n34 Vorgängen zugrunde liegenden Straftaten innerhalb der\nkommenden sechs Wochen genau so aufklären werde, wie es\nmöglicherweise auf Anordnung der erst angekündigten Kommission\nauch unter Zuziehung anderer Beamten geschehen könne. Das\nLanägericht hat also r6chtsirrtumsfrei das Wissen H\ndavon, daß durch seine falschen Einträge jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel auch nur für geraume\nZeit entzogen werde (vgl. RG HRR 1957 Nr. 1482), unä deshalb\nfür dieses Verhalten die Voraussetzungen des inneren Tat-\n\nbestandes verneint.\n| | .\nc) Der Angeklagte G hat im Tagebuch um die\nJahreswende 1958/59 der Wahrheit zuwider drei Strafanzeigen\nals erledigt ausgetragen, die in den ersten Monaten des\n\nJahres 1958 gegen unbekannte Täter erstattet worden waren.\n\n> 9.\n\nDas Landgericht hat es als nicht widerlegt erachtet (UA\n5. 24/15), daß G der Meinung war, die Einleitung und\nDurchführung von Ermitilungen würden nach so langer Zeit\nerfolglos sein und es werde nicht gelingen, die Täter der\nBestrafung zuzuführen, Damit hat das Landgericht ohne\nRechisirrtum auch für G das bestimmte Wissen darüber\n\"verneint, daß durch sein Tun jemand der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzogen werde. Ob das Landgericht nicht zu einer anderen Feststellung hätte kommen\nkönnen, kann der Senat nichw nachprüfen; die Feststellungen\nund Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend, sk müssen\nnur, wie es hier der Fall ist, möglich Seins\n\n2. Im Ergebnis ist es - entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwalis, der insoweit die Aufhebung des Urweils Tür geboten hält - auch nicht zu beanstanden, daß das\nLandgericht den Angeklagten H nicht wegen Beiseiteschaffen von Urkunden (§ 348 Abs, 2 StGB) verurteilt hat-\n\nZum Beiseiteschaffen gehört regelmäßig, daß die Urkunde aus ihrer räumlichen Lage entfernt und in eine ungleichwertige Lage verbracht wird, in der ihre jederzeitiige\nBereitschaft für den besiimmungsgemäßen Gebrauch aufgehoben\noder erheblich erschwert ist. Es ist zwar nicht vorausgeseizi, daß der Beamte die Urkunde aus den Diensträumen eni-Ternt; versteckt er etwa die Urkunde unter anderen Akven\noder sonst an einer Stelle, wo sie nicht ohne weiteres ge”\nfunden werden kann, so schaffi er sie beiseite. Ein ploßes\nVerheimlichen der Urkunde vermag aber das Merkmal des Beiseiteschaffens nicht zu erfüllen (vel. Rest 72, 193, 197;\nRG JW 1934, 1975; 1936, 2236). u\n\n- 10 -\n\nWar es bei der Kriminalaußenstelle inA üblich\nund den Vorgesetzten bekannt, daß die Sachbearbeiter die\nVorgänge, die sie nicht sofort erledigen konnten, in ihrem\nSchreibtisch aufbewahrten, und war der Schreibtisch nicht\nverschlossen, so würde schon deswegen ein Beiseiteschaffen\nder Vorgänge, die H in seinem Schreibtisch untergebracht hatto, nicht angenommen worden Können. Abgesehen\ndavon aber lag es nahe, daß ein Vorgesetzter oder ein Mitarbeiter des Angeklagten H. ,„ sobald er die Vorgänge\nbenötigte und vermißte, sie von ihm als dem zuständigen\nSachbearbeiter verlangte oder sie, wenn er selbst nicht\nanwesend war, in seinem Schreibtisch suchte, Das Landgericht hat festgestellt (UA S. 13), daß die Vorgänge im\nSchreibtisch jederzeit für die Vorgesetzten zugänglich waren.\nDaß in einem solchen Falle ein Beiseiteschaffen nicht an-\n. genommen werden kann, hat der Bundesgerichtshof bereits\nentschieden (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141).\n\nAllerdings hat der Angeklagte H 14 der in seinen\nSchroibtisch liegenden Vorgänge der Wahrheit zuwider als\nangeblich erledigt und ah die Staatsanwaltschaft weiterge-.\nleitet im Tagebuch eingetragen. Ob darin ein Verheimlichen\ndor Urkunden gefunden werden kann, brauchi nicht entschieden zu werden; denn ein solches würde, wie erwähnt, das\nNerkmal des Beiseiteschaffens nicht erfüllen. Wenn ein\nVorgesetzier auf einen der Vorgänge aufmerksam wurde und\nihn einsehen wollte, so war er für ihn erreichbar. Der |\n\"Fall liegt anders als derjenige des Ableugnens des Besitzes oder der Verweigerung der Herausgabe, in dem unter\nUmständen ein Beiseiteschaffen gefunden werden kann (vgl.\nhierzu BGHSt 3, 82, 88; RG DSER 1936, 51).\n\n3. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben,\nweil die bisherigen Feststellungen nicht die. Prüfung ermöglichen, ob die Angeklagten H \"und nicht\nwogen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu bestrafen sind:\n\nMit der im Eröffnungsbeschluß den Angeklagten zur\nLast gelegten Begünstigung im Amt würde insoweit Tateinheit anzunchnen gewesen sein. Nach § 264 StPO war das\nLandgericht verpflichtet, den dem Eröffnungsbeschluß\nzugrunde liegenden geschichtlichen Vorgang nach allen\nin Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten aufzuklären und zu beurteilen.\n\nDie Eintragung der unwahren- Erledigungsvermerke |\ndurch die Angeklagten H und G kann möglicherweise den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 257\nStGB erfüllen. Sollten nicht. die einzelnen Sachbearbeiter\ndor Kriminalaußensielle, sondern nur der mit der Führung\ndes Tagebuchs besonders beauftragte Beamte oder Angestellie zur Vornahme von Eintragungen irgenäwelcher Art befugt\ngewesen sein, wollten aber die beiden Angeklagien den\nEindruck erwecken, die von ihnen vorgenommenen falschen\nkinvragungen siammien von der Hanä des zuständigen Tagebuchführors, so hätten sie den Taibestand der Urkundenfälschung erfüllt,\n\nDas angefochtene Urteil enthält insoweii keine,\nklaren Feststellungen, Aus S. 3, 4 und 5 UA ergibt sich\nnur, daß bis zum Jahre 1955 die Angestellie T. ’„ aN7\nschlicßend vis zum Mai 1957 der Polizeibeamte BI’ und\ndann wieder die Angestellte T!° _ mit der Führung des\nTagebuchs beauftragt war, wobei T- . sich für den\nlotztgenannien Zeitabschnitt der Hilfe Bl bedienic»\n\n- 12\n\nAndererseits ist von Bedeutung, daß dex Kriminalkomnissar\nL bei der Üborprüfung des Tagebuchs offenbar\n\nohne weiteres erkannte, daß eine Reihe von Eintragungen\n\"mit der gleichen Schrift und Tinte\" angefertigt waren\n(VA S. 7). |\n\nDas Landgericht wird diese Fragen aufzuklären\n\nhaben.\n\nDie Entscheidung entspricht insoweit dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts.\n\nSauer. Martin Lang-Hinrichsen\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-08/4-str-213-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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