{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-24_4_StR_225_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-24","aktenzeichen":"4 StR 225/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IP\n5\n\ntR_225/60 162 55\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Paul Heinz 2 EB aus BeiB-\n,„ geboren am WW. iD WB in Go; Kıs.\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Plitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in üer Verhandlung,\n\nBundesanwalt GERD vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 4. März 1960 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 2, 5 und 6\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Unterbringung.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn ans\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit\nmännlichen Jugendlichen (§ 175 a Nr. 3 StGB) in sieben\nvollendeten Fällen und einem versuchten Falle und wegen\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in einem weiteren Falle\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nworden. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist zum Teil begründet.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen\n1, 3, 4, 7, 8 und 9 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten erkennen.\n\n2. In den Fällen 2 und 5, in denen der Angeklagte\nin Tatceinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ndes Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig befunden\nworden ist, bestand für die Strafkammer Veranlassung,\nfolgendes nicht nur zusammenfassend, sondern im einzelnen\nzu erörtern:\n\nVerführen im Sinne von § 175 a Nr. 3 StGB bedeutet\ndie Einwirkung auf den Willen des Minder jährigen, um diesen\nzur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen\nund dabei seine geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere\nWiderstandskraft auszunutzen (so schon RGSt 70, 199; 71, 47)»\nNicht mehr verführbar, weil schon von sich aus zur Unzucht\n\nbereit, ist der Jugendliche dann, wenn es auch ohne den\nirgendwie gearteten Einfluß des erwachsenen Partners zu\nden gleichgeschlechtlichen unzüchtigen Handlungen mit\ndiesem gekommen wäre (BGäiSt 15, 228).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß dies in den Fällen 2 und\n5 so gewesen sein könnte, ergeben sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Im Falle 2 rieb der Angeklagte echon nach kurzem Gespräch mit Udo Bein\nan dessen und seinem entblößten Geschlechtsteil, ohne daß i'\nersichtlich würde, daß sich der Junge gegen die Berührung\nseines Gliedes irgendrie gewandet hätte. Im Falle 5 zog\nPeter CP, obviohl unmittelbar zuvor Hans-Jürgen Brai>\nin seiner Gegenwart Zuäringlichkeiten des Angeklagten ihm\ngoxenüber abgewehrt hatte, auf dessen Aufforderung die Hose\naus und licß es zu, daß der Angeklagte sein entblößtes Glicd\nwit beischlafsähnlichen Bewegungen zwischen seine (CB ':\nSchenkel führte und an seinen (CEEEEED's) Geschliechtsteil\nspielte und daran rieb.\n\nDe war zur Zeit der Tatbegehung allerdings\nerst 11 Jehre und CB nur 12 Janıre alt. Dennoch 1äßt i\nsich nach der bisherigen sehr knappen Sachvrhaltsschilderu®\nnicht ausschließen, daß bei Beinen oücır CD oücr\nbei beiden die Bereitschaft zur Unzucht von vornherein vorhanden war.\n\n53. Nach den Feststellungen im Falle 6 hat der Ange-\n“lagte vor dem 9 Jahre alten Gustav CB onaniert, nachdem\ner ihm unmittelbar zuvor lediglich bedeutet hatte, er wollo\nihm zeigen, wie man \"Sahne schlage\", Wie Cie sich dazu\ngestellt hat, wird aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.\n\nMithin fehlt es bisher an Feststellungen, denen\ngenügenä sicher entnommen werden könnte, der Angeklagte\nhabe auf CB's Willen so eingewirkt, daß von einer\nVerführung die Rede sein kann und daß CB die schamverletzende Betätigung des Angeklagten mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen inneren Anteilnahme über sich hat\nergehen lassen (vgl. BGHSt 2, 40, 41).\n\nDa das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 2,\n5 und 6 wegen Verbrechen nach § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB\nin Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nverurteilt hat, ist das angefochtene Urteil in dem im Urteilsspruch gekennzeichneten Umfang aufzuheben. Nicht bestehen bleiben kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Daß die verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1, 3,\n4, 7, 8 und 9 in ihrer Höhe durch die Verurteilung in den\n'ällen 2, 5 unä 6 beeinflußt worden sind, ist nach den Gründen ausgeschlossen. Sie brauchen daher nicht aufgehoben zu\n\nwerden.\n\nDie Strafkammeı hat bei neuer Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit, sich mit den Revisionsangriffen auf\ndie Anordnung äuseinanderzusetzen, daß der Angeklagte in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen sei. Dabei\nwird es erneut zu prüfen haben, ob die Anordnung der schwerwiegenden Maßnahme nach § 42 b StGB sich rechtfertigt, obwohl nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils die\nVerbüßung der Freiheitsstrafe auf den bisher unbestraften\nAngeklagten einen gewissen Eindruck nicht verfehlen wird,\ngegebenenfalls, ob die Gefahr für die Öffentliche Sicherheit\nnicht durch ein anderes in das Leben des Angeklagten weniger\neingreifendes Mittel gebannt werden kann. Nicht im einzelnen\n\nerörtert hast die Ptraikammer im angelochtenen Urteil\ninsoweit die Bestollung eines Fflegeis für den Angeklagten\nund die Lurchführung einer therapeutischen Behandlung bei\n\nihn.\naotberg Sauer Martin\n\nrlitner Börtzler\n\n.\nam","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/4-str-225-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/4-str-225-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.284579+00:00"}}