{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-24_4_StR_200_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-24","aktenzeichen":"4 StR 200/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 200/60 2162 057\n\n7\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der 5ötral’ssache\ngegen\n\nden Rottenarbeiter Günter 5 t EEE aus\nEB, dort geboren an @. iiEEn ED,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 4. btrafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt RED ><: der Verkündung\n\nals Vertreter der esanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 1. März\n1960 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des kkechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n9as Landgericht hat den des Offenbarungsmeineides\nbeschuldigten Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides\nzu fünf Monuten Gelängnis verurteilt.\n\nDie auf die Ssachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Der Angeklagte beschwor im Oifenbarungseidsternin vom 16. Juli 1959 u. a., daß er als Eisenanstreicher\nbei der Firma Julius Mb in EEE im Arbeitsverhältnis\notehe und daß der Stundenlohn 2,20 DM betrage.\n\nDem liegen nach den Feststellungen des Landgerichts\nfolgende Vorgänge zugrunae: Der Angeklagte war am 1. Juli\n1959 bei der Firma MB eingestellt worden. Am 6. Juli\n1959 holte er sich im Büro seiner Arbeitgeberin einen\n\"Kurschein\"; in der Folgezeit blieb er unentschuldigt der\nArbeit fern. Zwischen dem 7. und 9. Juli rief er bei der\nFirma N an und \"verlangte anstelle der an sich fälligon äbschlagszahlung die Schlußabrechnung\". Diese wurde\nerstellt; der Angeklagte quittierte sie am 9. Juli nach Auszahlung des ihm für die geleistete Arbeit (vom 1. bis\n5. Juli) zustehenden Lohnea. Die Firma Mb meldete den\nAngeklagten daraufhin bei der Allgemeinen Ortskrankerkasse\nab. seine Arbeitspapiere blieben jedoch \"zunächst noch\"\nbei der Firma liegen; der Angeklagte holte sie erst einige\nTage nach dem 16. Juli 1959 ab, nachdem er sich um eine\nStellung als Provisionsevertreter umgesehen hatte.\n\n2. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht\ndavon aus, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Leistung des\nOffenbarungseides (16. Juli 1959) in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Yirma MB gestanden hat. Ob dem beizutre-\n\nten ist - wofür einiges spricht -, kann d&hingestellt\n\nbleiben; denn wie die weiteren Urteilsausführungen zeigen,\nsieht die ütrafkammer die Unwahrheit der Erklärung des\nangeklagten, er stehe als kisenanstreicher bei der ge-\n\nnannten Firma im Arbeitsverhältnis und der Stundenlohn\n\nbetrage 2,20 DM, euch darin, daß sie ohne einen erläu-\n\n+ernden Zusatz dahin verstanden werden mußte, der Ange-\n\nklagte arbeite gegenwärtig - im Zeitpunkt der Eides-\n\nleistung - bei der Firma MB und verdiene in der\n\nStunde 2,20 MM. Diese Deutung ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden. Damit erledigen sich die Einwen-\n\ndungen der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, A l\ndas Arbeitsverhältnis des Angeklagten sei am 16. Juli P\n1959 beendet gewesen.\n\n3. as die innere Tatseite angeht, so hält die\nstrafkammer dem Angeklagten zugute, daß er sein Arbeitsverhältnis möglicherweise noch als \"nicht vollständig\nbeendet\" ansah, weil seine Arbeitspapiere noch bei der\nFirma MOM lagen und er deshalb der Meinung war, er.\nkönne die Arbeit jederzeit \"wiederaufnehmen\". Ersichtlich glaubte das Landgericht dem Angeklagten auch nicht\nnachweisen zu können, er sei sich bewußt gewesen, zu beschwören, daß er zur Zeit der Leistung des Offenbarungseids tatsächlich noch bei der Firma NED arbeite\nund mit 2,20 DM je Stunde entiohnt werde. Der Tatrichter\ngewann aber die Überzeugung, daß der Beschwerdeführer\ndiesen Sinn seiner Zrklärung und damit die Unrichtigkeit\nseines Schwurs \"bei einiger Überlegung\" hätte erkennen\nkönnen, da ilım \"klar war, daß es der die Zwangsvollstreckung betreibenden\"Gläubigerin wesentlich darauf\nankam, zu erfahren, ob unter Umständen eine Lohnpfändung\nbei der also Arbeitgeberin angegebenen Firma Aussicht auf\n\n>\n\nwu kurze\n\nDERRT\n\nne -\n\n»Tfolg habe\". Das ist rechtlich bedenkenfrei. Der Vortrag der Revision, der Angeklagte habe die vorbehaltlose\nsurklärung, bei der Firma MB im Arbeitsverhältnis\n\nzu stehen und der Stundenlohn betrage 2,20 DM, nur\n\n\"aus übergroßer Vorsıcht\" im Interesse der Gläubigerin\nabgegeben, ist ein unzulässiger Angriff‘ auf die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. \\lenn der\nBeschwerdeführer, wie er geltend macht, der Gläubigerin\n\"tunlichst auch eine künftige Zugriffsmöglichkeit nicht\nverschweigen wollte\", so hätte nichts näher gelegen, als\ndaß er - was die Strafkammer als seine Mindestverpflichtung ansah - den Vollstreckungsrichter darauf aufmerksan\nmachte, daß er zur Zeit nicht für die Firma MB arbeitetc, keine Lohnanssrüche mehr gegen diese Firma hatte\nund sich mit dem Gedanken trug,. eine andere Stellung\nanzunehmen. Dadurch hätte er es vermieden, die Gläubigerin\nüber die Möglichkeit einer Lohnpfändung bei der Firma\nVB irrczufünhren.\n\n4. Auch zum Strafausspruch läßt das angefochtene\nUrteil keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/4-str-200-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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