{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-24_4_StR_194_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-24","aktenzeichen":"4 StR 194/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 194/60\n\n2162 DEU\n\nIm Nanen des Volkes\n\nder Strafsache\n\ngegen\n\nden Stadtinspektor a.D. Karl G EB aus Te;\ngeboten am W@. EEEE> ED ir >,\n\nwegen Neineids\n\nhat der 4. Ztrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Sauer\n\nMartin\n\nDr. Flitner\n\nBörtzler\nals beisitze .äe: Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\n&ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 26. November 1959\nwird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu neun Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ihm\ndie bürgerlichen \\ihrenrechte auf die Dauer von zwei\nJahren aberkannt und seine dauernde Eidesunfähigkeit\nausgesprochen.\n\nAuf Betreiben seiner geschiedenen Ehefrau, die ein\nUnterhaltsurteil gegen ihn erstritten hatte, wurde gegen\nden Angeklagten vor dem Amtsgericht in Bielefeld das\nVerfahren auf Leistung des Offenbarungseides nach § 807\nZPO durchgeführt. Nach Erlaß eines Haftbefehls wurde\nder Angeklagte am 17. Dezember 1955 dem Amtsgericht in\nBielefeld zur Leistung des Offenbarungseides vorgeführt.\nDas Vermögensverzeichnis füllte der Gerichtsvollzieher\nVE nach den Angaben des Angeklagten aus. In der\nSpalte, in der nach \"Foräerungen auf Gehalt, Lohn, Renten und ähnliches\" gefragt ist, ließ der Angeklagte einsetzen, daß er eine monatliche Pension als Stadtinspek- -\ntor a.D. von dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in\nHöhe von 361,-- N netto erhalte. Er verschwieg jedoch,\ndaß er außer dieser Pension auch eine monatliche Rente\nvon seinerzeit 94,70 DM von der Bundesanstalt für Angestellte laufend seit dem 1. Juni 1954 bezog. Das Vernmögensverzeichnis unterzeichnete der Angeklagte eigenhändig und leistete hierauf den Offenbarungseid dahin, daß\ner die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen\nund Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.\n\nMit der Revision rügst der Angeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. a) Die Aufklärungsrüge kann mit keinem der geltendgemachten Gesichtspunkte durchdringen. Das Landgericht\nhat, wie zur Sachrüge ausgeführt werden wird, Feststellungen treffen können, di» die Verurteilung des Angeklagten tragen. Es hat sich die Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten verschafft. Irgendwelche Umstände, die\ndas Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen drängten oder\ninm solche wenigstens nahelegten, lagen daher nicht vor.\n\nb) Auch die Rüge, das Landgericht hätte die \"Genauigkeit des Amtsgerichtsrats OB\" nicht als\neine gerichtsbekannte Tatsache behandeln dürfen, kann\nnicht zur Aufhebung des Urteils führen. Denn darauf, daß\ndas Landgericht dies getan hat, beruht - wie ebenfalls\nnachstehend dargelegt werden wird - das Urteil nicht\n(§ 337 Abs. 1 StPO).\n\n2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung\ndes Urteils ergibt ebenfalls keine Rechtsfehler, die den\nBestand des Urteils gefährden könnten.\n\na) Das Landgericht het seine Überzeugung davon ,\nder Angeklagte habe die Tatsache, daß er eine Rente von\nder Bundesanstalt für Angestellte bezog, bei der Tidesleistung nicht vergessen können, schon allein auf die\nErwägung gegründet, er habe in den zwei Jahren seit der\nStellung des Offenbarungseidantrags immer wäGßder mit den\nverschiedensten Einwendungen die \"idespflicht von sich\nabzuwenden versucht und sei daher mit allen die Angelegenheit betreffenden Pragen, nämentlich auch mit dem\nerkennbaren Interesse der Gläubigerin an der Offenbarung\nder von ihr vermuteten zusätzlichen Einkünfte, bestens\nvertraut gevesen.\n\nMit den hieran (UA 35. 5 ) anschließenden “rörterungen\nlest das Lanägericht nur seine Hilfserwägunsen dar. Auch\ndiese sind entgegen der Meinung der >evision in den entscheidenden Punkten nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat keinen Rechtsfehler dadurch\nbegangen und wider die Erfahrung unü die Nenkgesetze\nnicht dadurch verstoßen, daß es berücksichtigt hat, dem\nAngeklagten seien \"als ehemaligen Stadtinspektor an\neiner Stadthauptkasse in dieses Gebiet fallende Fragen\"\n- nämlich Fragen nach den Einkünften - \"nicht unbekannt\"\ngewesen. Dabei brauchte das Landgericht nicht darauf abzustellen, ob der \\ngeklagte jemals mit der Bearbeitung\nvon Offenbarungseidsachen befaßt war; die bloße Tatsache, daß er Stadtinsvektor an einer Ttadthauptkasse gewesen war, legte Zür das Landgericht durchaus den Schluß\nnahe, daß ihm die Bedeutung der Frage in dem Vermögensverzeichnis nach \"Toräerungen auf Gehalt, Lohn, Rente\nund ähnliches\" (UA 5. 4) unmißverständlich war. “/enn\nüberdies der Gerichtsvollzieher VeWWWw, der dem Angeklagten bei der Ausfüllung des Vermö.ensverzeichnisses\nbehilflich zewesen war, als Zeuge ausdrücklich bestätigt\nhatte, daß er sclbst,in allen Fällen, in denen der Bezug\neiner Pension angegeben werde, sich nach anderen Einkünften zu <rkundigen pflegte, daß er dies \"mit größter\nvahrscheinlichkeit\" auch bei dem Angeklagten getan habe und daß nach seiner, des Zeugen, eigenen Erfahrung\nauch der Vollstreckungsrichter, Amtsgerichtsrat eo 1\nWB; vor Aunahme des Fides den Schuldner \"stets\" nochmals genau rach seinem Einkommen zu fragen \"pflegte\",\nso konnte diese Aussage das Landgericht in seiner bereits auf andere feise gewonnenen !!berzeugung bestärken, duß der Angeklagte selbst in aufgeregtem Zustand\n\nseine Rente bei der Eidesleistung nicht vergessen\nhaben konnte, zumal diese Rente einen erheblichen\nTeil seiner Gesarteinkünfte darstellt. Hatte aber\nder Gerichtsvollzieher die \"Genauigkeit des Amtsgerichtsrats OWEEEEEE'\" als Zeuge aus seinem eigenen\n“issen bestätigt, so kam es nicht mehr darauf an,\nob diese Genauigkeit auch \"gerichtsbekannt\"war.\n\nb) Auch der Zinwand der Revision, das Landgericht hätt- feststellen müssen, \"ob die Rentenzahlung\nseitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nüberhaupt pfändbar oder gzmäß § 58 b - richtig: § 850 b\nZPO -— unpfändbar war\", schlägt nicht durch. Denn die\nUnpfänäbarkeit solcher Renten entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift. Bei\nder Leistung des Offenbarungseides nach § 807 ZPO\nhat der Schuldner im übrigen auch unpfändbare Sachen\nund echte anzugeben, da es ihm nicht überlassen werden kann, den Kreis der Gegenstände zu bestimmen, die\nmit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse und\nBedürfnisse der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben\nsollen (vgl. RGSt 71, 300; BGH NJW 1956, 756).\n\nce) Mit der Behauptung, der Angeklagte habe gemeint,\ner brauche die Kentenzahlung nicht anzugeben, weil\ner sie als unpfändbar angesehen habe, wirä gegenüber\nden Urteilsfeststellungen eine neue Tatsache vorgebracht. Eine solche kann im Revisionsrechtszug nicht\nberücksichtigt werden, Übrigens steht sie in einem\nnicht zu vereinbarenden Widerspruch zu der Behauptung,\nder Angeklagte habe die Rente vergessen gehabt.\n\nar\n\nm\n\n4) Auch sonst läßt das Urteil keinen\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler\n\nRechtsfehler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/4-str-194-60","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-24/4-str-194-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:49.232353+00:00"}}