{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-15_4_StR_86_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-15","aktenzeichen":"4 StR 86/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2162 062\n\nStVO §§ 3, 8 Abs. 3 Satz 3, 13\n\nZwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander\nstoßende Straßenteile können nich t entgegen\nihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen\nbevorrechtigten Straßenzug ( über Eck ) zusammengefaßt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2162 062\n\nStVO §§ 3, 8 Abs. 3 Satz 3, 13\n\nZwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander\nstoßende Straßenteile können nich t entgegen\nihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen\nbevorrechtigten Straßenzug ( über Eck ) zusammengefaßt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Juni 1960 - 4 StR 86/60 -\nAG Bochum\nOLG Hamm\n\n4 StR 86/60\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ülcektriker Willy ı OEEEEEEB zu: Dep \"iw-GEB, geboren an @. ED EB in Sem\n\nwegen Verkehrsübertretung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner und Börtzler in der\nSitzung vom 15. Juni 1960 beschlossen:\n\n/wei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander\nstoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem\nnatürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen\n- mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen\nbevorrechtigten Straßenzug (über Eck) zusammengefaßt werden.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Angeklagte befuhr am 22, Februar 1959 mit\n\ncinem Personenkraftwagen die Weg Straße in BED\n\nin nördlicher Richtung. Er wollte, dem Zuge der Umleitung der Bundesstraße ® folgend, an der rechtwinkligen\nKreuzung der (von Süden nach Norden verlaufenden) Ve»\nStraße mit der von West nach Ost verlaufenden Demi\nStraße (Bundesstraße ®) nach links in die Dein»\nStraße einbiegen. Die Ya Straße ist an sich der DEB-EEE Straße untergeordnet. Am 22.Februar 1959 jedoch\n\nwar die ostwärtige Fortsetzung der DiiBB Straße\nwegen Bauarbeiten gesperrt, so daß sich das Straßenbild\nals Kinmündung der DEEP in die Ve Straße darstellte. Vor der Zinnündung war an der nördlichen Seite\ndcr DB Straße für den von Süden über die Voggw>\nStraße kommenden Umleitungsverkehr ein ‘Wegweiser \"Lg\nBEEEEB-Stadt Mitte\" mit einem darunter befindlichen\nBundesstraßennummernschild angebracht. Für den auf der\nWerner Straße von Norden kommenden und nach Süden weiterlaufenden Verkehr war vor der genannten Einmündung auf\nder Town Straße das Verkehrsschild \"Vorfahrt achten!\"\nnach Bild 30 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (rot\numrandetes weißes Dreieckschild) aufgestellt.\n\nDer Angeklagte stellte vor der kZinmündung seinen\nlinken Winker heraus und ordnete sich zur Straßennitte\nein, um in engem Bogen in die Di Straßc einzubiegen. Inzwischen hatte sich auf der We Straße von\nNorden her ein anderer Kraftwagen genähert, der auf der\nom Straße geradeaus weiterfahren wollte. Dessen Fahrer hatte seine Geschwindigkeit vor dem auf seiner Straße\naufgestellten Warteschild vorübergehend herabgesetzt,\nfuhr dann aber beschleunigt weiter. Erst kurz vor dem\nYahrzeug des Angeklagten bemerkte er dessen Einbiegen\nzur DEE Straße; er hatte bisher angenommen, daß\njer Angeklagte geradeaus (auf der WWW Straße) weiterfahren wolle. Dieser wurde nun auch gewahr, daß der entgegenkommende Personenkraftwagen nicht, wie er angenomwen hatte, an der Einmündung der DeEB Straße hielt,\nsondern die Fahrt fortsetzte und in seine - des Angeklagten — Fahrbahn geriet. Trotz sofortigen Bremsens konnten\nbeide Fahrer seinen Zusammenstoß nicht mehr’ verhindern; es\nentstand Sachschaden.\n\nEn\n\nHH\n\n1. Der Amtsrichter in Bochum hat den Angeklagten wegen\nÜbertretung der §§ 1, 8 Abs. 3 i. V.m. 8 49 StVO zu\n\n50 Di Seldstrafe verurteilt. Er vertrat die Ansicht,\n\ndaß das nördlich der Einmündung der DeiED Straa3c\n\nauf der Ve Straße angebrachte Warteschild sich nur\nauf den von rechts aus der Doms Straße kommenden\nVerkehr, nicht auch auf Fahrzeuge bezog, die aus der\nVom» Straße nach links in die DB Straße ein- -\nbiegen wollten. Eine VYorfahrtregelung gebe es, so wird\n\nin den Urteilsgründen ausgeführt, nach dem eindeutigen\nWortlaut des § 13 StVO nur an Kreuzungen und kinmündungen,\nnicht aber gegenüber dem einbiegenden Verkehr; hier gelte\nallein die Regelung des § 8 Abs, 3 StVO. Darnach sei der\nAngeklagte verpflichtet gewesen, in einem weiten Bogen\nnach links einzubiegen und den entgegenkommenden Kraftwagen vorbeifahren zu lassen. Der Angeklagte könne sich\nnichtdarauf berufen, daß er dem Zuge einer einheitlichen,\ndurchlaufenden Straße gefolgt sei, während der auf der\nTom Straße von Norden kommende Kraftwagen aus der\nNebenstraße in eine übergeordnete Straße eingefahren sei.\nZwar sei durch die Umleitung der Bundesstraße ® der Hauptverkehr von.der südlichen Seite der Werner Straße in die\nDEE Straße geleitet worden. Dadurch habe sich jedoch nichts an der tatsächlichen Gegebenheit geändert,\n\ndeß es sich bei der Ve Straße um eine einheitlich benannte und unverändert in gleicher Breite und Beschaffenheit durchlaufende Straße handele. Die DB Straße\ndagegen stelle nicht die natürliche, offensichtlich erkennbare Fortsetzung des südlichen Zweigs der Ww Straße\ndar, sondern münde in die fortlaufende WW Straße ein;\nder Verkehr von Süden her, der der Umleitung folge, biege\nnach links im Sinne des § 8 Abs. 3 StVO ein.\n\n2, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nAmtsrichvers vertritt demgegenüber die Auffassung, daß\n\ndurch die Umleitungsregelung der südliche Teil der\nog Straße und die DEE Straße zu einen cinheitlichen Straßenzug zusammengefaßt worden seien, daß\ndies durch entsprechende Verkehrszeichen hinreichend\ndeutlich angezeigt worden sei und daß daher dem Angeklagten die Vorfahrt gegenüber dem aus dem nördlichen\nTeil der Wim Straße kommenden Kraftwagen zugestanden\nhabe.\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm möchte dem aus\n\nGründen des praktischen Verkehrsbedürfnisses beitre-\n\nten und eine Übertretung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO\nverneinen. Es sieht sich aber hieran durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juni 1958, abgedruckt in VRS 15, 379 - vgl. auch OLG Siutigart im Urteil\nvom 16. Oktober 1959 ( 1 Ss 585/59 y- gehindert und\n\nhat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur zntscheidung vorgelegt.\n\nIIl.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. In dem angeführten\nUrteil hat das Oberlandesgericht in Köln für eine im\nwesentlichen gleiche Verkehrslage die Anwendung des\n% B Abs. 3 Satz 3 StVO bejaht und die Ansicht vertreten,\ndaß diese Vorschrift, weil sie keinen Fall der Vorfahrt\nbehandls, nicht durch vorfahrtregelnde Zeichen außer\nKraft gesetzt werden könne. Mit dieser kntscheidung würde\nsich das Oberlandesgericht in Hamm in Widerspruch setzen,\nwenn es in dem beabsichtigten Sinne erkenren wollte.\n\n” ’ i\n\nDer Bundesgerichtshof Hät zu der aufgeworfenen\nRechtsfrage bisher nicht Stellung genommen. Das Urteil\nECHSt 6, 27 (VRS 6, 395) betrifft einen Fall, der sich\nunter der alten Fassung der Straßenverkehrsorädnung vom\n\nN IL\n\n13. November 1937 ereignete und in tatsächlicher\nHinsicht wesentlich von dem gegenwärtigen Fall unterschied. Dort machte eine durch Verkehrsschilder als\n\"Hauptstraße\" gekennzeichnete Bundesstraße einc mäßige\nLinkskurve, während in gerader Richtung eine Nebenstraße \"weiterführte\", die gegen die als einheitlicher\nStraßenzug erkennbare Bundesstraße durch ein an der\nEinmündung aufgestelltes Verkehrszeichen \"Vorfahrt auf\nder Hauptstraße achten!\" abgesichert war. Der erkennende Senat hat damals die Ansicht vertreten, daß der auf\nder Hauptstraße weiterfahrende Verkehrsteilnehmer seine\nFahrtrichtung nicht anzuzeigen brauchte und daß er\ngegenüber dem in gerader Weiterfahrt auf die Bundesstraße überwechselnden Benutzer der Nebenstraße vorfahrtberechtigt war, obwohl er im Zuge der Linkskurve\nder Bundesstraße dessen Fahrbahn kreuzte (vel. § 13\nAbs. 4 3tVO a. P.).\n\nIV.\n\n1. Das Oberlandesgericht in Hamm hat die zu entscheidende Rechtsfrage zutreffend dahin gefaßt, ob\n\nzwei an einer Kreuzung oder Zinmündung (rechtwinklig)\naufeinander stoßende Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen - mit\nentsprechenden Zusatzschildern (vgl. dazu die Allgemeine\nVerfügung des Bundesministers für Verkehr vom 26. Februar 1959 in VkBl 1959, 146 über \"Die abknickende Vorfahrt und ihre Beschilderung\") - zu einem einheitlichen\nStraßenzug mit Vorrang zusammengefaßt werden können.\nWird diese Frage bejaht, dann ist § 8 Abs. 53 StVO - eine\nordnungsmäßige Beschilderung unterstellt -— auf den Revisionsführer nicht anwendbar; denn er wollte dann nicht\nim Sinne dieser Vorschrift in eine andere Straße ( § 8\n\nAbs. 3 Satz 3 5tVO) nach links einbiegen, sondern\nunbeschadet der durch das Linksabbiegen bedingten\nFahrtrichtungsänderung auf derselben Straße \"geradeaus\"\nweiterfahren mit der Folge, daß für ihn das auf dem\nnördlichen Teil der Werner Straße nahende Fahrzeug\nkein \"entgegenkommendes\" im Sinne des § 8 Abs, 3\n\nsatz 3 StVO war und er dieses daher nicht vorbeifahren zu lassen brauchte. Wird die gestellte Frage dagegen verneint, so war der Angeklagte im Begriff, die\nFahrbahn eines ihm auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugs zu kreuzen; er mußte diesem daher die\n\"Vorfahrt\" einräumen. Das auf der TB Straße vor\n\nder kinmündung der DEE straße angebrachte Warteschild nach Bild 30 der Anlage zur StVO war auf diese\nPflicht ohne »influß; denn es bezog sich nicht auf\n\ndas Kreuzen des Gegenverkehrs auf derselben Straße.\n\nDas stünde außer Zweifel, wenn die zur Erörterung stehende Kreuzung nach allen vier Richtungen befahren worden\nund beide Teile der Tome Straße der DB Straße\nuntergeordnet gewesen wären (vgl. BGliSt 8, 338 = VRS\n10, 233; das zum Abdruck in der intscheidungssanmlung\ndes Bundesgeric tshofs bestimmte Urteil des VI. Zivilsenats vom 23. Februar 1960 in VRS 18, 252 betrifft\neinen Sonderfall und kann hier nicht für das Gegenteil\nherangezogen werden). Nichts anderes kann hier gelten,\nwo der östliche Teil der Dei Straße gesperrt war\nund daher der Fall einer Einmündung (der Dortmunder in\ndie WWW Straße) vorlag.\n\n2. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist zuzugeben,\ndaß das Verkehrsbedürfnis, vor allem bei Umleitungen,\nnicht selten die Zusammenfassüng zweier aufeinander\nstoßender Teile an sich verschiedener Straßen zu einem\neinheitlichen Straßenzug als zweckmäßig,bisweilen sogar\n\nals dringend geboten erscheinen lassen mag. sie ist\njedoch nach dem gegenwärtig geltenden Recht nicht\nmöglich.\n\na) Seit der Neufassung des § 13 StVO durch die\nVerordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1201) gibt\nes innerhalb geschlossener Ortschaften keine durchgehenden Vorrechtsstraßen mehr. Vielmehr hängt hier der\n(von der Grundregel des § 13 Abs. 1 StVO abweichende)\nVorrang selbst einer Bundesstraße an jeder einzelnen\nKreuzung oder Einmündung - vorbehaltlich einer besonderen Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Farbzeichen (§ 2 StVO) - davon ab, daß sie durch Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO und\ndie untergeordnete Straße durch Verkehrszeichen nach\nBild 30 oder 30 a der Anlage zur StVO gekennzeichnet\nsind (8 13 Abs. 3 StVO; vgl. u. a. OLG Hamm in VRS 7,\n138, 139, wo von sog. Vorfahrtkreuzungen gesprochen wird).\n\nAuch eine von der Vorschrift des jetzigen § 8\nAbs. 3 Satz 5 StVO abweichende Regelung könnte nur\nfür einzelne Kreuzungen oder Einmündungen und nur durch\nAufstellung von Verkehrszeichen getroffen werden, die.\ndas \"Vorfahrtrecht\" des auf derselben Straße Geradeausfahrenden gegenüber dem nach links Abbiegenden ausdrücklich ausschlössen. Die Aufstellung von Verkehrszeichen\nzu diesem Zwecke ist jedoch im § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO\nim Gegensatz zum früheren § 13 Abs. 4 3tVO (in der Fassung der Verordnung vom 24, August 1953) nicht vorgesehen. Dieser § 13 Abs. 4 StVO verpflichtete den an Kreuzungen oder Einmündungen nach links Abbiegenden nur insoweit zur Einräumung der Vorfahrt an entgegenkommende,\ngeradeaus bleibende Fahrzeuge, als keine \"vorfahrtregeinden Verkehrszeichen!\" aufgestellt waren, wobei übri-\n\ngens ungeklärt blieb, ob unter solchen Zeichen neu\n\nzu schalfende Verkehrszeichen oder die in der Anlage\nzur StVO unter A III 5 aufgezählten Vorfahrt- und\n“arteschilder nach Bild 44, 52, 30 und 30 a der Anlage\ngemeint waren (vgl. BGHSt 8, 338, 340 f). Bei der Einordnung des früheren § 13 Abs, 4 StVO in den § 8 Abs. 3\nStVO wurde, wie die amtliche Begründung zur Verordnung\nvom 14. März 1956 (abgedruckt bei Floegel/Hartung 12.\nAufl. 1959 Anm. 33 zu § 8 StVO) ersehen läßt, der genannte Vorbehalt anderweitiger Vorfahrtregelung durch\nVerkehrszeichen bewußt gestrichen, weil man die Begegnung des Linkseinbiegers mit dem auf derselben Straße\nGeradeausbleibenden nicht mehr als eigentlichen Vorfahrtfall (im Sinne des § 13 StVO) ansah, der einer Einzelregelung durch Verkehrszeichen unterliegen könnte.\n\nb) Selbst wenn man indes entgegen der vorstehend\nvertretenen, sich aus der £ntwicklungsgeschichte der\n3§ 15 Abs. 4, 8 Abs. 3 Satz 3 StVO aufärängenden Auslegung die grundsätzliche Möglichkeit bejahen wollte, das\nRecht des auf derselben Straße Geradeausbleibenden auf\nungehinderte Durchfahrt aufzuheben, müßte dies durch\nVerkehrszeichen geschehen, die den Willen der Straßenverkehrsbehörde hierzu unmißverständlich \"=\"=\"F7=.IT77”\nkundtäten. Diese Voraussetzung erfüllen die herkömmlichen\nVortehrt- und Warteschilderrach Bild 44, 52, 30 und\n30 a der Anlage zur StVO nicht, Sie wollen, woran nach\nder Ausscheidung des Vorrechts des Geradeausbleibenden\ngegenüber dem kreuzenden Verkehr aus der Vorfahrtregelung des § 13 StVO kein Zweifel sein kann, nur das Zusamnmentreffen von Fahrzeug®n aus verschiedenen Straßen\nregeln (vgl. auch die amtliche Begründung aa0). So wird\ndas Wartegebot nach Bild 30 oder 30 a der Anlage auch ausnahmslos in den Fällen verstanden, in denen sich die\nuntergeordnete Straße jenseits einer Kreuzung fortsetzt;\n\nhier wird eine Wartepflicht nur gegenüber dem (geradcausbleibenden oder abbiegenden, BGHSt 12, 320) Benutzer der\nbevorrechtigten Straße, nicht gegenüber dem auf der untergeordneten Siraße entgegenkommenden, nach links einbiegende Verkehrsteilnehmer angenommen (vgl. BGHSt 8, 338, 340).\nEine Änderung dieser Verkehrsauifassung wäre unerwünscht,\nja ohne erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsflüssigkeit überhaupt nicht durchführbar, weil jeder Benutzer\nder untergeordneten Straße sich au!’ Grund des auf seiner Pahrbahnseite angebrachten Warteschildes verpflichtet\nfühlen müßte,dem nach Linksabbiegenden die \"Vorfahrt\"\neinzuräumen. In einem Falle, wie er der Vorlegungsfrage\nzugrunde liegt, wäre es allerdings denkbar, mit dem\nYarteschild auch das Gebot zu verknüpfen, dem auf der\nbevorrechtigten Umgehungsstraße (hier der südlichen Veg-\n@& Straße ) daherkommenden und nach links in eine andere\nbevorrechtigte Straße (hier die Di Straße) abbiegenden Fahrzeugführer vorbeifahren zu lassen. Dieses\nzusätzliche Gebot müßte jedoch auf dem Warteschild sichtbar Niederschlag finden, nicht nur weil es untragbar\nväre, Warteschildern derselben Art einen verschiedenen\nSinngehalt zu geben, sondern auch deshalb, weil der ortsunkundige Fahrer vielfach nicht erkennen könnte, daß\n\ndie jenseitige Fortsetzung einer Straße bevorrechtigt\n\nist und deshalb das Warteschild für ihn auch die Pflicht\neinschließt, dem von dort kommenden kreuzenden Gegenverkehr - entgegen der allgemeinen Regel des § 8 Abs, 3\nSatz 53 StVO -— den \"Vortritt\" zu lassen. kin Zusatz der\ngenannten Art könnte aber nicht mehr als bloße lirgänzung oder Beschränkung des Wartegebots im Sinne von AIb\nAbs. 2 der Anlage zur StVO angesehen werden, weil er\n\nein völlig neues Gebot enthielte. Hieran scheitert auch\ndie Zulässigkeit und Verbindlichkeit der von dem Bundes-\n\n- 10 -\n\nninister für Verkehr in der Allgemeinen Verfügung vom\n26. Februar 1959 (VkBl 1959, 146) empfohlenen \"Zusatztafeln\" zu den vorfahrtregelnden Verkehrszeichen.\n\nc) Nach der dieser Verfügung zugrunde liegenden\nAuffassung wäre der Benutzer zweier durch Vorfahrtbeschilderung über eine Kreuzung oder Einmündung hinweg\nzu einem einheitlichen Straßenzug zusammengefaßter Teile\nverschisdener Straßen Geradeausfahrer, nicht Links- oder\nnechtsabbieger. Das hätte zur Folge, daß er kein Xichtungszeichen zu geben bräuchte (vgl. BGHSt 6, 27 = YRS\n6, 395), während er in anderen Fällen, in denen nach\nder Verkehrsauffassung kein Richtungszeichen erwartet\nwird, ein solches abgeben müßte, Welche Unklarheiten\nsich hieraus an innerörtlichen Kreuzungen und Einmündungen ergeben können, hat Lienen in \"Deutsche Polizei\"\n1959, 243 an Hand des in der angeführten Verfügung des\nBundesverkehrsministers veröffentlichten Schaubildes\ngezeigt.\n\nd) Die vorstehend vertretene Rechtsansicht 1äßt\ndas Vorfahrtrecht desjenigen unberührt, der sich einer\nihn bevorrechtigenden Kreuzung oder Einmündung auf einer\nStraße nähert, deren natürliche Fortsetzung nicht geradeaus, sondern in einer Iinkskrümmung weiter führt (vgl:\nden in BGHSt 6, 27 entschiedenen Fall). Er biegt, wenn\n\ner dieser Krümmung folgt, nicht nach links in eine andere\n\nStraße ein, sondern bleibt auf derselben Straße. Andererseits ist eine Nebenstraße, obwohl sie das von ihm vor\nder Linkskrümmung befahrene Straßenstück in gerader\n\nLinie weiterführt, für ihh eing andere Straße; ein ihm\nhier aus ihr entgegenkommender Verkehrsteilnehmer ist\n\nfür ihn kein Geradeausbleibender im Sinne des § 8 Abs. 3\n\n- 11 -\n\nSatz 3 StVO, sondern ein seine Fahrbahn Kreuzender.\nDieser ist daher auf Grund des in seiner (Neben-)\nStraße aufgestellten Warteschildes verpflichtet, dem\nBenutzer der \"Hauptstraße\" - obgleich er von links\nkommt - die Vorfahrt einzuräumen. Allerdings setzt\ndas voraus, daß die von dem Vorfahrtberechtigten befahrenen Straßenteile offensichtlich, d. h. nach dem\nfür jedermann ohne weiteres erkennbaren äußeren Gepräge\n(Breite, Belag und sonstige Beschaffenheit der Fahrbahn, etwaige Mittellinie) - unbeschadet der Linkskrünmung -— einen einheitlichen Straßenzug bilden.\n\nAuf welchem Weg in Fällen der dem Vorlegungsbeschluß zugrunde liegenden Art die möglichst flüssige\nAbwicklung des Umleitungsverkehrs erreicht werden kann,\nhat der Senat nicht zu entscheiden. Die von Lienen aaO\nvorgeschlagene Lösung, die Nebenstraße in Fahrtrichtung\nder bevorrechtigten Straße zur Einbahnstraße zu er.\nklären, mag vielfach eine brauchbare Lösung sein. Ist\nsie nicht durchführbar, so wird nach der gegenwärtigen\nGesetzeslage eine besondere Verkehrsregelung nach 82\nStVo (durch Polizeibeamte oder Farbzeichen) kaum zu entbehren sein.\n\nVv\n\nDie Vorlegungsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:\n\nZwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander\nstoßende Straßenteile können nicht entgegen ihrem\nnatürlichen Verlauf durch vorfahrtregelnde Zeichen\n- mit Zusatzschildern - zu einem einheitlichen\nbevorrechtigten Straßenzug (über Eck) zusammengefaßt werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem\nGencraibundesanwalts.\n\nRotberg Sauer\n\nFlitner Börtzler\n\nAntrag des\n\nMartin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/4-str-86-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-15/4-str-86-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.714587+00:00"}}