{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-10_4_StR_345_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-11-09","aktenzeichen":"4 StR 345/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 345/60 2153 027\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Ernst K OD aus Heim,\ngeboren an &@. WEEEENEED AED ir. SCHEN / 7 ei,\n\nwegen Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.)\nvom 10. Juni 1960 (1 Ss 181/60) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. November 1960\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenäen und die Bundesrichter Krumme, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler als Beisitzer beschlossen;\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht\nin Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt als Damen- und Herrenfriseur ein Geschäft in H@WB. Er brachte in dem Eingang seines Geschärtes an der rechten Seite einen Warenautomaten an, aus dem er außer Parfümerieartikeln auch\nGummischutzmittel verkaufte.\n\nDer Eingang hat zur Straße hin eine Breite von\netwa 90 cm und von der Außenseite des Hauses bis zur\nLadentür eine Tiefe von etwa 1,70 bis 1,80 m. Zu dem\nEingang führen vier Stufen hoch. Vor der Ladentür ist\nein Absatz von etwa 60 bis 80 cm Tiefe. Die rechte Seite\n\ndes Ladeneingangs springt um etwa 25 cm zurück. Der\nWarenautomat ist so angebracht, daß der Einwurf für\n\ndie Münzen sich in einer Höhe von etwa 1,80 m über\n\ndem Treppenabsatz vor der Ladentür befindet. Die Ladentür ist in ihrem oberen größeren Teil mit durchsichtigem Fensterglas versehen, hinter dem sich eine Gardine befindet. Der Geschäftseingang kann daher sowohl\nvon der Herren- als auch von der Damenabteilung aus\nüberblickt werden.\n\nDie Gummischutzmittel waren in dem äußersten linken Schacht des Automaten untergebracht. Sie befanden\nsich somit in unmittelbarer Nähe der Ladentür. Sämtliche\nPackungen lagen waagerecht. Es war nur die Aufschrift\n\"Mit Gleitsubstanz\" zu lesen. Durch die Art seiner Anbringung kann der Automat zunächst nur von Straßenpassamten bemerkt werden, die auf der NW straße\nin einer Richtung, nämlich zur Stadtmitte, gehen. Wegen der nur 90 cm breiten Öffnung des Eingangs unä der\ninfolge der den vier Eingangsstufen entsprechend hohen\nAnbringung fällt der Automat kaum auf. Sein Inhalt ist\nvon der Straße aus nicht zu erkennen.\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten wegen\nerwiesener Unschuld freigesprochen mit der Begründung,\ndurch die Besonderheit der Anbringung des Warenautomaten sei das Ankündigen der Gummischutzmittel in einer\nso unauffälligen Weise erfolgt, daß ein Verstoß gegen\nAnstand und Sitte darin nicht zu erblicken sei. Im 4\nübrigen hätte der Angeklagte auch \"aus subjektiven Gründen\" freigesprochen werden müssen, weil die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 zur Frage des\nAutomatenverkaufs in Hauseingängen ausdrücklich nicht\n\n- 3.\n\nStellung genommen habe und vom Angeklagten deshalb\nnicht verlangt werden könne, daß er mit einer Strafbarkeit seines Handelns habe rechnen müssen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil\nRevision eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die\nvorliegend erfolgte Anbringung des Verkaufsautomaten\nunterscheide sich nur geringfügig von der an einer\nöffentlichen Straße. Der hier gegebene Sachverhalt\nweiche in den wesentlichen Punkten nicht von dem ab,\nden der Bundesgerichtshof zur Grundlage seiner Entscheidung vom 17. März 1959 (BGHSt 13, 16) genommen\nhabe. Auch die vom Schöffengericht gegebene Hilfsbegründung halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. .\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision,\nsoweit sie den äußeren Tatbestand eines Vergehens nach\n§ 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB betrifft, für unbegründet\nund möchte sie schon deshalb - im Anschluß an die bisher von ihm veriretene Auffassung (Urteil vom 25. Oktober 1957, JMBl. NRW 1958, 111) -— verwerfen. Es sieht\nsich jedoch daran gehindert durch das bereits erwähnte\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 und\nhat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (Beschluß vom 10. Juni 1960;\n\nNJW 1960, 1416 Nr. 32).\n\nDie Voraussetzungen für die Vorlegung sind jedoch nicht gegeben, weil die angeführte Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs der vom Oberlandesgericht in Hamm\nbeabsichtigten Verwerfung der Revision nicht entgegensteht.\n\n1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte\nin dem angeführten Urteil darüber zu entscheiden, ob\n\nder Schutzmittelverkauf aus einem Warenautomaten, der\naußen an einem Friseurgeschäft zur Straße hin angebracht war, als Sitte oder Anstand verletzend anzusehen\nist. Er hat diese Frage schlechthin bejaht, gleich-\n\nviel ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder\nfehlen. Zur Begründung hat er u. a. darauf hingewiesen,\ndaß \"bei einem YWarenautomaten, der zur Straße hin angebracht ist\", die Schutzmittel \"nicht bloß wie in einer\nZeitschrift angekündigt oder wie in der Auslage eines\nSchaufensters ausgestellt, sondern vor aller Augen in\nden Verkehr gebracht\" werden (aaO S. 19). Dies sei mit\nSitte und Anstand unvereinbar. Ausdrücklich offengelassen wurde dabei die Frage, \"ob das auch dann zu gelten hätte, wenn Automaten an solchen öffentlichen Stellen angebracht werden, zu denen jedermann unbeobachteten\nZutritt hat (z. B. in öffentlichen Bedürfnisanstalten,\nanderen derartigen Einrichtungen, im Hausgang oder\ndgl.)\",\n\n2. Der erkennende Senat ist - im Gegensatz zur\nAuffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts und des\nGeneralbundesanwalts - der Meinung, daß der hier zur\nEntscheidung stehende Sachverhalt sich in wesentlichen\nPunkten won dem unterscheidet, der in BGHSt 13, 16 be-\n\nhandelt wird, und daß deshalb ein Vorlegungsfall nicht?\n\ngegeben ist.\n\na) Abzulehnen ist zunächst die Auffassung, das\nUrteil vom 17. März 1959 habe nur die Aufstellung eines\nVerkaufsautomaten im \"Hausgang\", nicht aber im '\"Hauseingang” von der Entscheidung ausnehmen wollen. Eine\nsolche Auslegung bliebe am Wortlaut haften und ließe\nden erkennbaren Sinn der dort angeführten Beispiele\nunberücksichtigt. Abgesehen hiervon sollte die Aufzählung nicht erschöpfenä sein.\n\n\"lau\n\n-5-\n\nWesentlich ist vielmehr, wie das genannte Urteil\nhervorhebt, ob der mit Hilfe eines Warenautomaten durchgeführte Schutzmittelverkauf geeignet ist, den Verkaufsvorgang \"so in die Öffentlichkeit zu verlegen, daß ihn\njedermann beobachten kann\". Nur ein Solcher Sachverhalt wird von der Entscheidung erfaßt, und nur insoweit wäre ein Oberlandesgericht, wollte es die Rechtsfrage anders beantworten, zur Vorlegung nach § 121\nAbs, 2 GVG berechtigt und verpflichtet.\n\nb) Der vorliegende Fall liegt demgegenüber tatsächlich anders. Der Verkaufsautomat befindet sich in\neinem nicht sehr breiten Ladeneingang, der von der Außenseite des Hauses um Manneslänge in die Tiefe ragt. Zum\nEingang führen vier Stufen hoch. Der Mehrschachtautomat?\nbefindet sich auf der rechten Seite und enthält die\nSchutzmittel im äußersten linken Schacht, also in unmittelbarer Nähe der Ladentür. Der Inhalt des Automaten\nist von der Straße aus nicht zu erkennen.\n\nBei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen\nwerden, daß sich der Verkautsvorgang \"in der Öffentlichkeit\" und \"vor aller Welt\" abspiele. Im Gegenteil ist\nhier davon auszugehen, daß ein Käufer von der Öffentlichkeit unbeobachtet dem Automaten Schutzmittel entnehmen kann, ohne dadurch bei Vorübergehenden Anstoß\nzu erregen. Diese mangelnde Erkennbarkeit verbirgt\n\"as Peinliche des Vorgangs\" vor den Augen Unberufener,\nohne den Käufer zu möglicher Blioßstellung, wie sie beim\nKauf im Laden gegeben sein könnte, zu zwingen.\n\nc) Das Oberlandesgericht in Hamm hat im Vorlegungsbeschluß ausgeführt, es entspräche Wortlaut und Sinn\nder Entscheidung BGHSt 153, 16, daß der Schutzmittelverkauf aus Automaten, die - wie hier - in einem mit der\nStraße in engem räumlichen Zusammenhange stehenden\nHaus- oder Ladeneingang angebracht und von der Straße\n\naus ohne weiteres einzusehen seien, nach § 184 Abs. 1\nHr, 5 a StGB strafbar sei. Auf die näkeren Begleitumstände (Anbringung des Automaten, seine Vnauffälligkeit\nund die mangeinde Erkennbarkeit des Inhalts) komme «s\n\ndabei nicht an.\n\nDer Senat kann dem nicht beipflichten. Einmal kann\nder Verkaufsvorgang vorliegend, wie bereits dargelegt\nist, nicht \"ohne weiteres\" von der Straße her beobachtet\nwerden. Zum andern ist folgendes zu unterscheiden: Steht\nfest, daß ein Verkaufsautomat \"zur Straße hin\" angebracht\nist und der Schutzmittelverkauf somit \"an öffentlichen\nStraßen oder Plätzen\" stattfindet, dann kommt es nach\nBGHSt 13, 16 auf das Hinzutreten oder Fehlen anderer\nanstößiger Umstände nicht an. Soll aber erst festgestellt werden, ob sich der Verkauf überhaupt \"in der\nÖffentlichkeit\", d. h. vor den Augen der Vorübergehenden\nabspielt oder ob er der Erkennbarkeit durch andere Straßenbenutzer weitgehend entzogen ist, dann können die\nnäheren Begleitumstände von ausschlaggebender Bedeutung\nsein.\n\n3. Der Generalbundesanwalt hatte die Vorlegungsvoraussetzungen bejaht und beantragt, an der in BGHSt\n13, 16 geäußerten Rechtsauffassung im Ergebnis festzuhalten.\nRotberg Krumme Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-09/4-str-345-60","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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