{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-03_4_StR_171_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"4 StR 171/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_171/60 2162 065\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter herner H GERD aus Ep. GERNE .\nseboren am &: BD PR n ke, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwesen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1960, an der teilgenowmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende kichter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstuntsanwalt Dr.Lr. ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannt:\n\nDie Revision des „ngeklagten gegen das Urteil dos\nLandgerichts in üssen (Jugendkammer) vom 19.Novenber 1959 wird verworfen.\n\nkr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDem Angeklagten wird die seit dem 20. November 1959\n\nerlittene Untersuchungshaft, soweit siedrei Honata\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nDer Angeklagte Verner He ist ües schweren Diebstahls in zwei Fällen (Nr. 3, 4), des versuchten schweren\nDiebstahls (Nr. 12 2. Unterfall), des fortgesetzten Licbstahls (Nr. 1), des Diebstahls in zwei Fällen (Nr. 9, 12\nl. Unterfall) und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen\n(Nr, 5, 7) schuldig befunden und deswegen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurvweilt worden.\n\nSeine Kevision rügt die Verletzung sachlichen aecht3»\nSie hut keinen Erfolg:\n\nDie Darlegungen der Strafkammer lassen keinen «echtesfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Das gilt auch\nin den fällen 7 und 12 (1: Unterfall).\n\na) Das Landgericht hat in Falle 7 festgestellt:\n\nIm November 1958 wollten die Angeklagten Dieter Ku,\nSerner HB una vanfred HB aus einen Stall Hühner\nentwenden. iterner HB blieb auf der Straße stehen. &r\nsolite aufpassen und die anderen notfalls warnen. Dieter\nKOEEB uni Yanfrei HB stellten, nachdem sie einen\nGraben übersprungen hatten, am Stall fest, daß an dessen Tür\nein \"dickes Schloß\" hing. Als in diesem Augenblick Leute\nvorbeikamen, liefen sie davon, ohne etwas mitzunehmen,\n\nDie rechtliche Annahme des Landgerichts, daß sich Dieter\n\nKOEEED, \\ierner HE und Manfred HaiWB eines versuchten Diebstahls (3§ 242, 43 StGB) schuldig gemacht haben, läßt\nricht außer acht, daß bei Annahme eines strafbaren Versuchs\nmit der Ausführung wenigstens eine\" derjenigen Handlungen\nbegonnen sein muß, die zum Tatbestand des beabsichtigten Vergehens oder Verbrechens gehören (vgl. schon KGSt 9, 81; ferner\n\nIm Nr. 22 zu 3} 211, 43 StGB). Entscheidend für die Yrase,\nob ein Versuch oder eine vorbereitende Handlung vorliext,\nist, ob die von Täter für erforderlich gehaltenen und beabsichtigten, demselben Zweck dienenden Handlungen verzöge\nihrer notwendigen Zugehörigkeit zu einer latbestandshundlung schon einen Bestandteil des Tatbestands bildeten, in\nihrer Gesamtheit also bereits einen derartigen unnittelbaren “ngriff auf das geschützte Rechtsgut darstellen, daß\nes dadurch gefährdet und die unmittelbar sich anschließerde\nHerbeiführung eines Erfolges nahegerückt war-\n\n\\\n\nDie Angeklagten Dieter KB und Manfred Hg\nhatten sich dem Stall, aus dem Hühner entwendet werden\nsollten, nach Jberwindung eines ürabens bereits so genähert,\ndaR sie das Schloß an der Tür wahrnehmen konnten. Indiesen\ndurch den Willen zu sofortiger Ausführung des Diebstahls\nsetrasenen Verhalten lag die unmittelbare vwefährdung des\ndurch } 242 StGB geschützten Eigentums an den Hühnern.\n\nb) Der Verurteilung ces Angeklagten %kerner Hz\nin Falle 12 wegen vollendeten Diekstahls (§ 242 StuB)\nliest folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nAn 14. Januar 1959 nahm der angeklaste verner Hi> N\nzusanmen mit Dieter KiEND und DEE, gesen den das\nVerfahren abgetrennt ist, aus einem Hühnerstall drei Mühner\nheraus. Diesen Hühnern rissen sie sofort den Kopf ab, steczten\nsie in einen Sack und nahmen sie mit nach Hause.\n\nDiese Feststellungen geben keinen Anhaltspunkt dafür,\n‘aß der aus der Fürsorggerziehungsanstalt entwichene Angeklagte jterner Hg aus Nöt gehandelt oder cie Hühner\nzum alsbaldigen Verbrauch entwendet hätte, so daß das Landgericht nicht besonders zu erörtern brauchte, ob eine Bc-\n\nF=\n\nstrafung des bei seiner Mutter lebenden Angeklagten nur nuch\n> 248 a oder 3 370 Abs. I Nr. 5 StGB in Frage kam.\n\nDanach ist die Revision des Angeklagten Werner Ho\nzu verwerfen.\n\nnotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-171-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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