{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-03_4_StR_164_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"4 StR 164/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 164/60 2162 069\n\nim Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Prokuristen Rolf H HEEB zus SEE, Kıcis\nHage, geboren au WM. ED ED ir Lew:\n\nwegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. END bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwältschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 14. Januar 1960 aufgehoben\n\n1. insoweit, als er wegen Unfallflucht verurteilt worden ist,\n\n2, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die äntziehung\nder Fahrerlaubnis mit den diesen Entscheidungen zugrunde\nliegenden Feststellungen»\n\nII» Der Angeklagte wird von dem Vorwurf der Unfallflucht freigesprochen. Die hierauf treffenden Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen\nnotvendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.\n\nIII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die\nübrigen Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwieson.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_r ün de:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einss\ntateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung begangenen\nVergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen\neines rechtlich selbständigen Vergehens der Unfallflucht zu\neiner Gesamtsirafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.\nSie hat den Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen\nund der Verwaltungsbehörde aufgegeben, ihm nicht vor Ablauf\nvon zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, zu deren Begründung\ner sachlichrechtliche Einwände geltend macht, muß zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen Unfallflucht und zu seinen\nFreispruch insoweit, ferner zur Aufhebung der Gesamtistrafe\nund der Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der Sperrfrist führen. Im übrigen aber ist das Rechtsmittel ohne\nErfolgs\n\nIII. 1, Der Verurteilung wegen Widerstands gegen die\nStaetsgewalt und fahrlässiger Körperverletzung liegen iolgendc Feststellungen des Landgerichts zu Grunde:\n\nAm 1. Mai 1959 vormittags fuhr der Angeklagte nit\nseinem Personenwagen äurch die Io Straße in Hoi\nzum Messegelände. Beim Ce Kı EB forderte ihn - ebenso\nwie die übrigen Fahrzeugführer - der dort zum Verkehrsdienst\neingeteilte Polizeioberwachtmeister KB einer Weisung\nseines Vorgesetzten gemäß auf, er solle nicht bis zun Messegelände weiterfahren, sondern seinen Wagen an Ort und Stelle\nauf einem Grünstreifen neben der Straße abstellen. Nachdem\n\nder Angeklagte, der dem Beamten zunächst erklärte, er\n\nhabe als Kriegsversehrter vor dem Elektrohaus im Bereich\ndes Messegeländes einen \"privaten Parkplatz\", sein Fahrzeug in einer Parklücke rechts neben der Straße, also in\nder Nähe der ihm vom Beamten angewiesenen Stelle zum Stehen\ngebracht hatte (ob freiwillig oder erst infolge energischen\nEingriffs des Polizeibeamten ist ungeklärt geblieben),\nforderie der Beamte ihn auf, seinen Wagen stehen zu lassen\nund zu Fuß weiterzugehen. Gleichwohl setzte er, während der\nBeamte sich einem anderen Fahrzeug zuwandte, seinen Wagen\nplötzlich mit Vollgas in Bewegung und überholte einen Personenwagen mit einer scharfen Linksdrehung. KB !icf\ndaraufhin sofort dem abfahrenden Wagen des Angeklagten nach\nund versuchte ihn - ebenso wie er das schon vor dem ersten\nAnhalten getan hatte - dadurch zum Halten zu bringen, daß\ner mit den Händen durch das linke Wagenfenster in die Kleider des Angeklagten griff. Da dieser aber seine Geschwindigkeit weiter bis auf etwa 45 bis 50 km/st beschleunigte, verlor der mitlaufende KB schließlich den Boden unter den\nFüßen. Er klammerte sich an der linken Wagentüre fest und\nwurde eine Strecke mitgeschleift. Nach etwa 70 m bremsta\nder Angeklagte sein Fahrzeug, worauf KW zu Boden ficl.\nDieser hatte, während er mitgeschleift wurde, eine Gehirnerschütterung und eine Knieverletzung erlitten.\n\n2. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe ‚die Körperverletzung des Beamten fahrlässig verursachi,\nbestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche bringt auch die\nRevision nicht vor. Nähere Ausführungen sind deshalb inso-\n\nweit überflüssig.\n\n>\n\nt\n\n3. Mit Recht het die Strafkammer aber auch die\nVoraussetzungen einer Widerstandshandlung im Sinne des\n§ 113 StGB bejaht. Als solche hat sie nicht schon dasjJenige Verhalten des Angeklagten gewertet, das vor dem\nZeitpunkt lag, in dem er mit Vollgas davonfuhr. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Stelle der rech!-\nlichen Würdigung der Strafkammer, an der sie erörtert,\nworin die Widerstandshandlung des Angeklapten bestand. Die\nStrafkammer erblickt sie darin (UA S. 9), daß er entgegen\nder ausdrücklichen Weisung des Polizeibeamten, sein Fahrzeug am Straßenrand stehen zu lassen, es in Bewegung seitzie\nund trotz des durch KB hanägreiflich angewandten\nunmittelbaren Zwanges seine Geschwindigkeit beschleunigte,\nanstatt sich diesen Zwangsmaßnahmen zu beugen. Ebenso\ndeutlich ergibt sich die Umgrenzung des als Widerstanäshandlung beurteilten Verhaltens des Angeklagten aus der\nWürdigung des inneren Tatbestands dieser von ihm begangonen\nStraftat. Dort (UA S. 10) weist die Strafkammer darauf hin,\nder Angeklagte habe, \"als ihn der neben seinem Wagen mitlaufgade Beamte festhielt, die Durchsetzung der Zwangsmaßnahmen durch Beschleunigung seiner Geschwindigkeit verhindern\" wollen. Das habe sich aus seiner eigenen Einlassung ergeben, wonach er den Polizeibeamten in diesen\nMoment habe loswerden wollen»\n\nAus diesen Erwägungen des Landgerichts erhellt,\nworin sie das Merkmal der Gewalt im Sinne des § 113 StGB\nbeim Vorgehen des Angeklagten gegen den Polizeibeanten s8-\nsehen hat, Dieser wollte den Angeklagten durch körperliches\nZugreifen am Wiederanfahren hindern. Der bereits eingeleiteten Amtshandlung entzog der Angeklagte sich dadurch,\n\ndaß er mit Hilfe der der Körperkraft des Beamten weit\nüberlegenen motorischen Kraft seines Fahrzeugs die Wirkung\ndes Beantenzugriffs ausschaltete. Das tätige Verhalten des\nAngeklagten empfand der Beamte als unmittelbare körperliche\nGewalteinwirkung gegen sich, und zwar in noch stärkeren\nMaße als er den Einsatz der reinen Körperkraft des Angeklagten gegen seine Amtshandlung hätte empfinden müssen.\n\nEs unterliegt deshalb keinen begründeten Zweifeln, daß\n\nder Angeklagte physische Kraft gegen die Person des Beamten\nanwandte, also Gewalt im Sinne des § 113 StGB. Diese steigerte er noch dadurch, daß er den Beamten über die Verhinderung der von diesem geplanten Amtshandlung hinaus in eine\nLebens- oder wenigstens in eine Leibesgefahr brachte und\nihn körperlich verletzte.\n\nAuch in den beiden Fällen, die der Bundesgerichtsnhof\nin seinen Entscheidungen 2 StR 390/51 vom 19. Oktober 1951\n(VRS 4, 44) und 3 StR 687/53 vom 2. September 1954 (erwähnt\nbei Dallinger in MDR 1955 S. 144) zu beurteilen hatte, lag\nder gewaltsame Widerstand der Täter gegen die im Ant befindlichen Polizeibeamten darin, daß sie diese, die sich in\nunmittelbarer Nähe der von den Angeklagten geführten Fahrzeuge befanden und sich zur Überprüfung anschickten, miü\nmotorischer Kraft zwangen, im einen Fall zur Seite zu\nspringen, um nicht überfahren zu werden, im anderen, den\nihnen unmittelbar möglichen körperlichen Zugriff auf die\nTäter zu unterlassen, weil diese sich ihm durch Beschleunigung ihrer Fahrt entzogen. An einem in § 113 StGB vorausgesetzten Widerstand, der sich unmittelbar gegen die Person\ndes Beamten richten muß, würde es allerdings dann fehlen,\nwenn ein Fahrer so weit von einem ihn zum Anhalten auffordernden Beamten entfernt wäre, daß dieser die Flucht des\n\ndt\n\nFahrers nicht als physische Einwirkung auf seinen Körver\nempfinden könnte. Der der Entscheidung 2 StR 390/51 in\nVRS 4, 45 beigegebene Leitsatz \"Widerstand mit Gewalt de--\ngeht der Führer eines PKW, der sich der Kontrolle eines\nPolizeibeamten dadurch entzieht, daß er davon- oder an\nihm vorbeifährt\" darf indes nicht mißverstanden werden.\nEr bezieht sich nur auf einen Fell, in welchem der zum\nEinschreiten bereite Beamte dem Fahrzeug des Täters so\nnahe gekommen war, daß von diesem schon dadurch körperliche Gewalt gegen den Beamten ausging, daß sich der Fehrer\nausschließlich dem zugriffsbereiten Beamten entzog.\n\nVergebens bezweifelt der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Polizeibeamten KB: Schon\nzu der Zeit, als er den Angeklagten erstmals zum Halten\naufforderte und dann gegen ihn tätlich einschritt, weil\ner meinte, der Angeklagte wolle schon von Anfang an nicht\nhalten, handelte der Beamte rechtmäßig. Denn selbst wenn\ner über die Absichten des Angeklagten sich geirırt haben\nsollte, so war dieser Irrtum angesichts des Verhaltens\ndes Angeklagten verständlich, sein Vorgehen gegen diesen\ndemnach kein Ermessensmißbrauch. Übrigens kommt es für\ndie Strafbarkeit des Angeklagten wegen Widerstands gegen\ndie Staatsgewalt nicht darauf an, ob er glaubte, der Beamte handle gegen ihn rechtmäßig oder nicht. Denn bei\n§ 113 StGB ist die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung des\nBeamten reine Strafbarkeitsbedingung, die vom Vorsatz\ndes Täters nicht umfaßt zu sein braucht (BGHSt 4, 161).\n\nDer Angeklagte war keinesfalls berechtigt, davon zu fahren,\nals der Beamte sich anschickte, ihn an Ort und Stelle festzuhalten. Das durfte er auch dann nicht, wenn er nur beabsichtigt haben sollte, zum Vorgesetzten des Polizcibeanten\n\nzu fahren und sich über diesen zu beschweren.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision konnte der\nWille des Angeklagten, obwohl er den Beamten nicht nachweisbar vorsätzlich verletzen wollte, doch darauf gerichtet gewesen sein, ihm Widerstand zu leisten. Die Annahme\nder Strafkammer, daß er dies wollte und tat, steht deshalb nicht in Widerspruch zu dem mangelnden Nachweis des\nVerletzungsvorsatzes.\n\n4. Die Unfallflucht hat die Strafkammer in folgendem ’\nGeschehen gefunden:\n\nAls der sich am Wagen des Angeklagten festhaltende\nBeamte beim Abbremsen des Fahrzeugs zu Boden fiel, aber\nwieder aufstanä und die Wagentüre von außen öffnete, fuhr\nder Angeklagte sogleich wieder weiter. Einige hundert Meter\ndavon entfernt zwang ihn ein anderer Rahrer, der ihn gefolgt war, dadurch zum Halten, daß er sich knapp vor das\nFahrzeug des Angeklagten setzte. Dann begab sich der Angeklagte zu Fuß und in Begleitung dieses Fahrers zu dem in\nder Nähe befindlichen Vorgesetzten des Polizeibeanten KB\n\nund beschwerte sich über diesen. Nachdem der Vorgesetzie y\n\n(Pa) die Personalien des Angeklagten festgestellt und\nacssen Führerschein behalten hatte, begab sich der Angeklagte, während er sein Fahrzeug zurückließ, auf das Messegelände. Von dort aus versuchte er im Laufe des Tages mehrfach vergeblich fernmündlich die Sachbearbeiter der Polizei\nund der Staatsanwaltschaft zu erreichen, die mit dem ihm\nzur Last gelegten Vorfall befaßt waren. ’\n\nDie Strafkanrımer meint, der Angeklagte habe Unfall--\n£flucht begangen, obwohl, wie sie ausdıücklich feststellt,\nKB. unmittelber nachdem der Angeklagte seinen Wagen\nzunächst in einer Parklücke abgestellt hatte, im Verlauf\neines heftigen Wortwechsels nit ihm sich die Fehr zeugpapiere und den Führerschein hatte aushändigen lassen und\nsich daraus die Wagenkennziffer und die Personalien des\nAngeklagten notiert hatte. Die Strafkammer legt dem Angeklagten zur Last, er habe sich jedenfalls insoweit den eıiforderlichen Feststellungen über seine Beteiligung em\nUnfall des KW entzogen, als die Art seiner Beteiligung\ndaran in Frage gestanden habe. Dies habe er auch vorsätzlich getan, möge er auch darüber hinaus die Absicht gehabt\nhaben, einen Polizeibeamten über den mit KW crichien\nVorgang zu benachrichtigen. Denn eine solche Absicht schließe\nden Fluchtvorsatz nicht aus, da dieser \"lediglich das Verlassen der Unfallstelle zum Gegenstand hat\".\n\nTiese Würdigung begegnet sowohl zum äußeren als auch\nzum inneren Tatbestand des § 142 StGB durchgreifenden Bedenken. Es erscheint schon fraglich, inwiefern der Angeklagte\nsich den Feststellungen über die Art seiner Beteiligung an\ndem Unfall des Polizeibeamten durch seine nur einige hundert\nMeter betragende Entfernung vom Unfallort entzogen hat, da\nscine Beteiligung für den Beamten und den dem Angeklagten\nnachfahrenden Zeugen offen zu Tage lag. Vor allem aber enthält das Urteil keine Feststellungen, die die Bejahung des\ninneren Tatbestands der Unfallflucht rechtfertigen würden.\nIn Gegenteil verträgt sich die von der Strafkammer dem Angeklagten schon für den Zeitpunkt des Beginns der vermeintliche::\nFlucht zugestandene Absicht, er habe sich auch zu dem Zweck\n\n'\n2\n!\n\nentfernt, um sich über KB hei dessen Vorgesetzten\nzu beschweren, nicht mit der Annahme, er habe die Art\nseiner Unfallbeteiligung verheimlichen wollen. Denn die\nAbsicht, sich zu beschweren, konnte er nicht erreichen,\nohne dem vorgesetzten Beamten über den geschehenen Unfall zu berichten, also seine Beteiligung daran auch der\nArt nach zu offenbaren. Der Senat hält es bei dem Zestgestellten Sachverhalt für ausgeschlossen, daß weitere\nergänzende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten\ninsoweit noch getroffen werden könnten. Ein begründeter\nVerdacht der Unfallflucht besteht daher gegen ihn nicht,\nDeshalb hat der Senat ihn von der Anklage aus § 142 StGB\nfreigesprochen und demgemäß auch die Kostenentscheidung\ngetroffen (88 464 ff, 467 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\n5. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis begründet, lassen es\nals möglich erscheinen, daß diese Entscheidung von der\nVerurteilung wegen Unfallflucht beeinflußt ist. Der\nSenat hielt es deshalb für angezeigt, mit dieser Verurteilung such die Entscheidung zu § 42 m StGB und die\nvon der Strafkammer festgesetzte Sperrfrist aufzuheben.\nDie Strafkammer erhält damit Gelegenheit, über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die gegen den Angeklagten\n\n%\ny\n\n„\n\nA\n\neiwa neuerdings zu verhängende Sperrdauer neu zu ent-\n\nscheiden.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-164-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-164-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.169425+00:00"}}