{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-03_4_StR_161_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"4 StR 161/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 161/60 2162 067\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hilfsarbeiterin Wilma N END cv. -\nww. aus & ‚ Krs. U@WP, geboren an @: > Pl in\nHa-; »\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Lr. Äotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBöundesrichter Börtzler\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der weschäftsstelle,\n\niür kecht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten Wilna EmEkEnu>\ngegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg\nvom 28. Januar 1960 wird verworfen.\n\nSie trägt die Kosten des Rechtsuittels.\n\nVon kechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten wefängnis\nverurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr die Strufkammer auf die Lauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die äevision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.\n\n2. Die Darlegungen der Strafkammer lassen keinen Kechtsfehler\nzun Nachteil der Angeklagten ersehen. Das gilt auch insoweit, als\nihr die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. } 161\nAbs. 1 StGB ordnet an, daß bei jeder Verurteilung wegen Meincids,\nnit Ausnahme der Fälle in den 9% 157 und 158 StGB, u.a, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen ist. Nach $ ı61\nAbs. 2 StGB kann in den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 StGB\nneben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürserlichen Ehrenrechte erkannt werden. Das Landgericht hat die Strafe der Anseklagten nach § 157 StGB gemildert. Es konnte danach von der ihm\ndurch § 161 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 32 StGB gegebenen\nBefugnis Gebrauch machen. Nicht ersichtlich ist, daß es dabei\nsein Ermessen mißbraucht hätte.\n\nSomit ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-161-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-161-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.149963+00:00"}}