{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-03_4_StR_148_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"4 StR 148/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Sun 148/80 2162 068\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Heinrich 7 EEEED zus Tu»\n\ndory geboren am @:\nwegen fehrlässeiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr: Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WW rei der Verkünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Arnsberg vom 4. November 1959\nmit den Feststellungen in vollem Umfang, im Strafausspruch auch auf dio Revision der Webenklägerin, aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Eni-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte erschoß versehentlich am &. &>\n19359 etwa um 3 Uhr von einem Jagdhochsit« aus den 51-jährigen\nHetzgermeister Hu> zus SEP. Die Strafkammer hat inn\nwegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Im einzelnen hat sie folgendes festgestellt:\n\nAm Abend des @&. WB 1959 unterhielt sich der Yater\ndes Angeklagten in seiner [agdhütte mit UiEEB und Jessen Jagdfreund Ne@lp. Da.=si wurde eine für den nächsten\nKorgen geplante Jagd auf K’!ldschweine besprochen. Te»\nentsprach dem Wunsche von Yater IWW, sein Sohn möge an\nder Jagd beteiligt werder, zerne. Es wurde vereinbart, daß\ndieser sich auf dem soge..annten \"Akkuhochsitz\" ansetzen\nsolle {so benannt, weil zuT ihm die Batterie eines unter\nelektrischen Strom gesetzten Weidezaunes untergebracht war).\nGeren den ursprünglichen Feat von Vater ID, !eiiEEEE>\nund Ne@> sollten am näcısten Morgen bereits um 2.39 Uhr\nauf den für sie bestimmten beiden anderen, in der Nähe\ndes Akkusitzes befindlichen Hochsitzen sein, wandte H@-\nGEB ein, das sei zu früh. Er widersprach jedoch dann nicht\nder Bemerkung von I@WB iü-i., spätestens um 2.45 Uhr\nmüßten er und Ne@p aber auf ihren Sitzen sein. Nach\ndieser Unterhaltung verabredete Hin indes mit Ve\nin Abwesenheit von IP sen., daß sie beide am nächsten\nNorgen erst um 3.30 Uhr ihre Hochsitze besetzen würden.\n\nDer Angeklagte, der an der Besprechung zwischen HE»;\nN und seinem Vater nicht teilgenommen hatte, erfuhr\nvon diesen, daß er am nächsten Morgen auf dem \"Akkusitz\"\nmit auf Sauen ansitzen künne, während Hop und Ne@-\nWB zwei aniere Kanzeln besetzen würden; er müsse schon\nur 3 Uhr seinen Hochsitz eingenommen haben, dann würden\n\nauch (iD und NeWiiup schon ansitzen.\n\n’\n[8\n\nvl\nl\n\nUm 2.30 Uhr begab sich der Angeklagte auf den Weg zur\nJagd. Er nahm den mit einem Zielfernrohr versehenen Drilling seines Vaters mit, jedoch nicht dessen Nachtglas, obwohl er es ebenfalls hätte benützen dürfen. Er glaubte, mit\nseinen scharfen Augen und dem Zielfernrohr auszukommen. Um\n53 Uhr kam er auf dem \"Akkusitz\" an und machte sich dort\nschußfertig. Nach wenigen Minuten bemerkte er mit bloßem\nAuge auf seiner rechten Seite nach Osten zu in der Nähe\nder dort in etwa 100 m Entfernung verlaufenden Reviergrenze einen Schatten, der sich in Richtung zu einem Kugelbaum\nbewegte, wo, wie er wußte, einer der beiden für Teiis>\nund Ne@i> bestimmten Hochsitze stand. Um den Schatten\nbesser \"ansprechen\" zu können, nahm er das Zielfernrohr\nzur Hilfe. Darin erkannte er eine dunkle Masse, deren Umrisse er als Formen eines starken Stückes Schwarzwild ansprach. Er glaubte, einen langen, vorne hohen, nach hinten zu abfallenden Tierkörper ausgemacht zu haben, der\nsich vor dem Qunklen Hintergrund einer Grenzhecze vorwärtsbewegte und nach zweimaligem kurzen Verweilen wieder weiter-208. Der Angeklagte, der das vermeintliche Schwarzwild -\nin Wirklichkeit war es ToWw, der sich in geduckter\nHaltung mit einem Rucksack auf dem Rücken seinem Hochsitz\nnäherte — im Fadenkreuz des Zielfernrohrs behalten hatte,\ngab aus dem Drilling einen gezielten Schuß ab. Als er\ndaraufhin ein Stöhnen vernahn, das er zunächst für das Jes\nvermeintlich getroffenen Schrarzwildes hielt, dann aber\nmißtrauisch wurde und sich zur Anschußstelle begab, traf\ner den nur noch schwach stöhnenden Fe an, der auf\nFragen nicht mehr reagierte. Als der unverzüglich vom Angeklagten herbeigerufene Arzt 2intraf, war Tu bereits\nan innerer Verblutung verstorben.\n\nII. Die Strafkamner geht zwar davon aus, daß der Angeklagte, der das Auto, mit den Ho in die Nähe\nseines Hochsitzes gefahren war, nicht gehört habe, auf\nGrund der ZHitteilung seines Vaters angenommen habe. und\nhabe annehmen dürfen, Hp werde seinen Hochsitz\nbereits eingenommen haben, bevor er, der Angeklagte,\nseinen Akkusitz bestieg. Hop habe sich - was ferner zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sei -\nnicht durch Licht- oder Hörzeichen bemerkbar gemacht,\nals er in gceäuckter Haltung und zweimal kurz verharrend\ndie dunkle Hecke entlang gegangen sei, obwohl er damit\nhabe rechnen müssen, daß der Sohn IWW zu dieser Zeit\nseinen Akkuhochsitz bereits besetzt hatte. Schließlich\nmüsse zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, da3\nHB Aurch die art und Weise, wie er sich zu seinen\nHochsitz begab, bei dern Angeklagten die Annahme hervorgerufen und bestärkt habe, er habe ein Stück Schwarzwild\nvor sich.\n\nTrotzdem ist die Strafkammer der Meinung, der Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, als er den tödlichen\nSchuß auf Hu abzab. Er habe gegen das ihm bekannte\nGebot verstoßen: \"Achte des Waidmanns heilig Gebot: Was\nDu nicht kennst, schieße nicht tot!\" Sein Verschulden liege\ndarin, daß er den Schuß abgab, \"ohne sein Ziel vorher\ngenau angesprochen und ausgemacht zu haben\". Er nahe damit rechnen nüssen, daß How den kürzesten Weg von\nSB, scinem Wohnort, her zur Ansitzstelle nehmen und\nden von ihm gewählten Weg als den zweckmäßigsten gehen\nwerde. Der Angeklagte habe nämlich die örtlichen Verhältnisse von Jugend an gekannt. Daß er den Wagen Heil\nnicht gehört habe, entlaste ihn nicht. Denn er habe damit\nrechnen müssen, daß Ep verschlafen oder bei der Anfahrt eine Panne gehabt oder sich aus einem anderen Grund\n\nverspätet haben könne. Die Gangveise How und Jessen\nzweimaliges Verharren, wie es allerdings die@$Pllogenheit\nvon Schwarzwild sei, wenn es vor Wegegabelungen stehe,\nhätten vom Standpunkt des Angeklagten aus nicht unbedingt\nzu der Annahme führen dürfen, er habe ein Stück Schwarzwild vor sich. Denn möglicherwiese hate How \"i1d\nausgemacht gehabt, das der Angeklagte nicht habe sehen\nkönnen, das aber Hww vielleicht nicht habe vertreiben wollen. Der Angeklagte habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß nicht ein Stück Schwarzwild, sondern ein Mensch der von ihm wahrgenommene Schatten sei.\n\"Wenn er\" — so faßt das Landgericht seine Erwägungen zur\nSchuld zusammen — \"gleichwohl den Schuß löste, ohne sein\nZiel genau angesprochen und ausgemacht zu haben, muß er\nsich den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen\",\nzumal er gewußt habe, daß gerade die Ausübung der Nacht-Jagd besonders gefährlich ist. Zwar habe der Angeklagte\nnicht deshalb fahrlässig gehandelt, weil er die Mitnahme\neines Nachtglases unterließ. %it dessen Hilfe könne nach\nAuffassung des in der Hauptverhandlung vernommenen Jagdsachverständigen ein Ziel allerdings besser angesprochen\nwerden, als mit einem Zielfernrohr, weil ein mit zwei\nOkularen versehenes Nachtglas die Möglichkeit besserer Beobachtung biete als ein Zielfernrohr, dessen Benützung nur\nmit einem Auge möglich sei und das in erster Linie die\nAbgabe eines sicheren Weitschusses erleichtern solle. Das\ngeltende Jagdrecht kenne jedoch keine Vorschrift, die den\nJäger verpflichte, ein Nachtglas bei sich zu führen. Der\nAngeklagte habe aber erst dann schießen dürfen, \"nachden\ner sein Ziel genau angesprochen hatte, so daß eine Ver-\n\nY ii.\n\nM\n\nN)\n\nwechslung mit einem Menschen ausgeschlossen ist\". Dazu\naber sei der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung\nnicht in der Lage gewesen.\n\nIII. Diese rechtlichen Ausführungen halten den\nsachlichrechtlichen Einwänden der Revision des Angeklagten nicht stand.\n\n1. Die Einlassung des Angeklagten, er räume ein,\nnicht in der Lage gewesen zu sein, sein Ziel genau anzusprechen, hat die llberzeugung der Kammer, er habe fahrlässig gehandelt, beeinflußt. :lit dem vom Landgericht\nals Eingeständnis eigener Schuld verstandenen Sinn dieser\nEinlassung läßt sich das an anderer Stelle des Urteils\nwiedergegebene Vorbringen des Angeklagten nicht vereinen.\nDort (UA S. 9) wird als wesentlicher Teil seiner Verteidigung hervorgehoben, er sei der festen Überzeugung gewesen, ein Wildschwein vor sich zu haben. Mit dieser Überzeugung im Augenblick der Abgabe des Schusses verträgt sich\nricht ein gleichzeitiger Zweifel des Angeklagten an der\nZuverlässigkeit seiner Beobachtung. Ein solcher Zweifel\nmüßte aber mindestens vorhanden gewesen sein, wenn ihm wirklich, wie die Strafkammer als Inhalt seiner eigenen belastenden Kinlassung glaubt feststellen zu dürfen, im entscheidenden Augenblick der Gedanke an die Möglichkeit gekommen wäre, sein Ziel nicht sicher angesprochen zu heben.\nSchon dieser “#iderspruch in der Auffassung des Landgerichts\nüber den Inhalt des Verteidigungsvorbringens des Angeklagien enthält eine sachlichrechtliche Unklarheit, die\nden Schuläspnruch gefährdet,\n\nDa der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen\nGunsten vorbrachte, er sei, als er den Schuß abgab, fest\niiberzeugt gewesen, sin Wildschwein vor sich zu haben, Jliczrt\n\nes nahe, daß die Strafkammer das andere Vorbringen\n\n-— nämlich einräumen zu müssen, nicht zur genauen Zielansprache in der Lage gewesen zu sein zu Unrecht als Kingeständnis selbst erkanı.ter Fahrlässigkeit aufgefaßt hat.\n\nDer vom Landgericht mlglicherweise verkannte Sinn dieses\nYorbringens kann sehr woni der gewesen sein, es habe sich\njetzt, bei nachträglicher Beurteilung, gezeigt, daß er\neinem Irrtum erlegen ist, also nicht in der lage war, sein\nZiel genau anzusprechen, ohne aber damit zugeben zu wollen,\ndaß ihm aus seinem Irrtum der Vorwurf der Fahrlässigkeit\ngemacht werden dürfe. A\n\n2. Die Strafkamner ı2bt als den ihre Annahme von der\nFahrlässigkeit des Angeklagten tragenden Grund ihre Überzeugung hervor, \"Guß eir Jagdausübender unter den gegebenen\nVerhältnissen erst dann schießen darf, nachdem er sein\nZiel genau angesprochen hat, so daß eine Verwechslung eines\nWildes mit einem Menschen ausgeschlossen ist\". “eil - das\nist offenbar der Sinn dieser Ausführungen — es dem ängeklagten, wie der bedauerliche Erfolg seines Schusses bewiesen hat, nicht gelungen war, die verhängnisvolle Verwechslung zu vermeiden, hat er nach Auffassung der Strafkemner fahrlässig gehandelt. Wäre dies richtig, so gäbe\nes in keinem Fall, in dem es infolre eines menschlichen A\nIrrtums zur Tötung eines anderen Menschen kommt, den der\nTäter für ein Tier hält, einen schuldlosen Irrtum. Denn\nin jedem derartigen Fall hat der Erfolg gezeigt, daß der\nIrrende nicht imstande war, sicher zu unterscheiden. Fr\nwürde deshalb immer für den Erfolg strafrechtrich veraniwortlich sein. Die Erwägungen der Strafkammer lassen die\nPrüfung der Frage vermissen,: ob dem Angeklagten aus seinen\nIrrtum unter den gegebenen Umständen der berechtigte Vorwurf, er habe fahrlässig geirrt, gemacht werden darf. \\Unter den Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprechen, erwähnt\n\ndas nandgericht insbesondere die, daß ihm nicht habe nuchire-\n\nwiesen werden können, er habe auf Grund der Mitteilung\nseines Vaters annehmen müssen, daß seine beiden Jagäpartner erst nach 3 Uhr ihre Jagdsitze einnehmen würden. Y\\r\ndurfte demnach, auch nach Überzeugung der Strafkamner,\nungekehrt darauf vertrauen, daß beide um 3 Uhr, als er\nselbst seinen Hochsitz bestieg, bereits auf den ihren\nsaßen. Dann hätte es der Darlegung besonderer Gründe bedurft, warum die strafkammer dennoch seine Ferufung darauf\nnicht gelten läßt, er habe nach Lage der Dinge nicht damit\nrechnen können und müssen, daß Fo verspätet sich\n\nan den {ugelbaum heranpirschen würde. .enn er darauf\nvertrauen durfte, House werde bereits um ? Uhr seinen Hochsitz eingenommen haben, dann kann vom Angeklagten\nnicht umgekehrt, ohne das besonlere Umstände vorlagen,\nverlangt werden, er habe auch an die entgegengesetzte\n„öglichkeit denken müssen und deshalb jenes Vertrauen\nnicht hegen dürfen. en bisherigen Feststellungen des\nLandgerichts ist kein anhalt dafür zu entnehmen, daß der\nAngeklagte jene andere \\öglichkeit hätte erwägen müssen.\n\n5. Xann demnach das Urteil auf Grund der Schulderwägungen der Strafkammer nicht aufrecht erhalten werden,\nso gestatten ihre Feststellungen doch andererseits keine\nabschließende Beurteilung der Schuldfrage. Eieran sieht\nsich der Senat vor allem aus einem doppelten Grunde gehindert:\n\na) Der Angeklagte unterließ es, sich nit einem Nachtglas auszurüsten. Der Senat ist nicht selbst sachkundig\ngenug, sich ein zuverlässiges Urteil über die Figenschaften eines Nachtglases und vor allem darüber bilden zu können, ob ein Jäger durch dessen Verwendung bei Nacht, wenn\nauch nicht mit unbedingter Gewißheit, so doch mit einen\n\nbei dem derzeitigen Stand der optischen Hilfsmittel\nhöheren Grad von Sicherheit als mit einem Zielfernrohr\nZiele genau erkennen kann. Immerhin läßt die Tatsache,\ndaß ein Nachtglas, das mit zwei Okularen ausgestattet\nist, vielfache Vergrößerungen des Zieles über das durch\nein Zielfernrohr erreichbare Naß hinaus ermöglicht, vernauten, daß der Angeklagte durch den Gebrauch sines Nachtglases den verhängnisvollen Irrtum hätte vermeiden können. Deshalb stellt es eine sachlichrechtliche Lücke\n\nin der 3eweiswürdigung der Strafkammer dar, daß sie die\nPrüfung dieser Frage unterlassen hat. Es kommt für eine\nzutreffende Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht darauf\nan, ob die gesetzlichen Vorschriften über die Ausübung\nGer Jagd bei Nacht dem Jäger die Benützung eines Nachtglases gebieten. Eine Nachtjagd ist, wie lange FTrfahrungen beweisen, mit besonderen Gefahren für lienschen wegen\nder bisher nicht unbedingt sicher ausschaltbaren Nöglichkeit der Verwechslungen von Menschen mit Tieren varbunden. Es ist deshalb ein selbstverständliches und unerlääliches Gebot der Vorsicht, daß der Jäger, wenn\nschon die Ausübung der Jagd bei Nacht erlaubt ist, die besten und modernsten technischen, besonders optischen\nwerkzeuge benutzt, die ihm zumutbar sind und jene Gefahr\nauf das derzeit überhaupt orreichbare Mindestmaß herabzuäirücken geeignet sind.\n\nDer von der Strafkammer vernommene Jagäsachverständige war, wie sie mitteilt, der Meinung, daß bei Benutzung eines Nachtgases des Ziel besser angesprochen werden\nkönne als mit einem Zielfernrohr. Ein Nachtglas, das nit\nzwei Okularen versehen ist, sei nämlich wegen seiner\nbesonderen Blickschärfe und seiner Einrichtung zur Nacht-\n\nR |\n\nN\n\nÄ\n\n»eit das gegebene Hilfsmittel zum einwandfreien Ansprechen\nund Ausmachen des Yildes. Würde die Strafkammer, erforderlichenfalls durch Anhörung eines Jagädsachverständigen\n\nund insbesondere eines Sachverständigen auf den Gebiete\noptischer Geräte, die ‘berzeugung erlangen, daß der Angeklagte durch Verwendung eires Nachtglases den Irrtum\nhätte vermeiden können, so könnte weder an der Ursächlichkeit seines Versäumnisses für den Tod Heiz»\n\nnoch daran gezweifelt werden, daß er nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt angewandt hat.\n\nAuch dann allerdings müßte die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten nach seinen persönlichen Fähigkeiten daraus ein Vorwurf im Sinne einer strafrechtlichen\nFehrlässigkeit gemacht werden kann, der tatrichterlichen\nBeurteilung vorbehalten bleiben. Immerhin sprechen gewichtige Gründe dafür, Jaß der Angeklagte über das erforderliche Maß an Yissen und, Erfahrung verfügte, um die\nTragweite jener Unterlassung erkennen zu können, Fr hat\nnämlich, wie die Strafkammer mitteilt, schon jahrelang\ndie Jagd, insbesondere auch bei Nacht ausgeübt. Außerdem\nliegt es bei seinem Bildungsgang nahe, daß er bei Anwenäung jer erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können,\ndaß er mit Nachtglas zu einer besseren Frkennung von\nZielen in der Lage sei. Selbst sein außergewöhnlich\nscharfes Sehvermögen vermochte die Beeinträchtigung seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten vermutlich nicht in dem\nMaß auszugleichen, wie er es mit Hilfe eines Nachtglases\n\nhätte erreichen können.\n\nb). Die Strafkammer wird aber außerdem Veranlassung\nhaben zu prüfen, ob der Angeklagte auch ohne ein Nachtglas\nimstande gewesen wäre, bei größter Sorgfalt zu erkennen,\ndaß er möglicherweise einen Menschen, nicht aber ein Stück\n\n- 11 -\n\nSchwarzwild vor sich habe, oder daß er wenigstens\neinen solchen Verdacht hätte schöpfen müssen. Hierzu\nhätte möglicherweise der kaum unerhebliche Unterschied\nVeranlassung sein sollen, der in den Ausmaßen zwischen\neinem Menschen von durchschnittlicher Größe, auch wenn\ner in geduckter Haltung geht, und einem selbst starken\nStück Schwarzwild besteht. Namentlich wird die Strafkammer beachten müssen, daß ein Stück Schwarzwild beim\nGehen etwa einem liegenden Rechteck gleicht, dagegen\nein auch in geduckter Haltung gehender Mensch eher\neinem stehenden Rechteck ähnelt. Dieser auffällige Unterschied, auf den der Vertreter der Nebenklägerin in\nder Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat nicht\nohne Berecktigung hingewiesen hat, hätte dem Angeklagten vielleicht bei sorgfältiger Beobachtung Anlaß zu\nZweifeln werden müssen.\n\nIV. Die Witwe des verstorbenen Heu wendet\nsich in ihrer Revision nur gegen das Strafmaß. Sie muß\nin diesem Umfang wegen des bereits unter III a) erörterten Mangels (Versäumnis der Mitnahme eines NWachtglases) Erfolg haben. Ts läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Tragweite des Versäumnisses des Angeklagten richtig gewürdigt,\ngegen ihn eine höhere Strafe ausgesprochen haben würde.\n\nBei diesem Ergebnis brauchen die übrigen Einwendungen der Revision der Nebenklägerin nicht mehr erörtert werden. Die Strafkamrer wird jedoch Gelegenheit\nhaben, die übrigen sachlichrechtlichen und die ver-\n\n- 12 -\nfehrensrechtlichen Ausführungen der Revisionsbegründung\nder Nebenklägerin bei der neuen Verhandlung und Enischeidung zu beachten.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-148-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-148-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.123628+00:00"}}