{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-03_4_StR_146_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"4 StR 146/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_146/60\n\n2162 070\n\nIm Nauen des volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Bauingenieur Leonard C EEEB aus TE@WEB, dort geboren\nan 2. ein GE,\n\nvegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesricnter Börtzler\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr:. BED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtsil\ndes Landgerichts in Trier vom 15. Januar 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit am Steuer (8§ 222, 315 a Abs. 1\nür. 2, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\n18 Monaten entzogen.\n\nDer Angeklagte greift das Urteil mit der Verfahrensund der Sachrüge an. Die Verfahrensrüge greift durch.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nin der Nacht vom &./@: EB 1959 im Zustand alkoholbedinster Fahruntüchtigkeit (1,35 %0 Blutalkoholgehalt)\nauf der S@WWstraße in TB nit seinem Kraftwagen das\nshepaar He» anzsefahren und tödlich verletzt hat, als\ndieses mit einem Fahrrad mit Anhänger unterwegs war, wobei\nFrau Haump auf dem Anhänger saß. Die Eheleute eu\nstanden erheblich unter Alkoholeinfluß; der Ehemann wies\ncinen 5lutalkoholgehalt von 2,68 %0o, seine ähefrau einen\nsolchen von 3,3 zo auf.\n\nFür den Schuldvorwurf war von entscheidender Bedeutung,\nan welcher Stelle der rechten Fahrbahnseite das Ehepaar\nDo im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seinem Geführt sich befand und ob es dort stand oder sich bewegte.\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er trotz\nguter Sicht und aufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn die\nEheleute Hp und ihr Fahrzeug vor dem Zusammenstoß\nnicht gesehen habe; er hat hieraus zu seiner Entlastung\nsefolgert, daß diese bei seinem Nahen noch nicht auf der\nFahrbahn gewesen seien, sondern überraschend und für ihn\nunvorhersehbar vom Bürgersteig herab vor sein Fahrzeug\ngeraten sein müßten. Das Landgericht hat diese Verteidigung\ndes Angeklagten in erster Linie auf Grund der Zeugenaussagen der Eheleute DW für widerlegt erachtet; sie be-\n\n- 3 -\n\nkundeten, daß der öhemann He mit seinen Gefährt in\nZeitpunkt des Unfalls und auch Schon vorher hart an der\nBordsteinkante der recnten Fahrbahnseite gehalten habe,\nnachdem er zuvor von seinem auf der gegenüberliegenden\nStraßenseite befindlichen Milchgeschäft aus die S@WBstraße\nüberquert habe.\n\nDie Zeugen DewwW> waren erst in der Hauptverhandlung\nvon der Staatsanwaltschaft benannt worden, weil sie vorher\nunbekannt waren; sie wurden sofort zur Gerichtsstelle gebracht und vernommen, obwohl der Verteidiger des Angeklagten\ndie Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte. Diesen Antrag wies das Landgericht nit der Begründung zurück, daß\ndie von der Staatsamnaltschaft gestellten Zeugen zu keinem\nneuen Beweisthema benannt worden seien und daß auch keine\nsonstigen Gründe erkennpar seien, die befürchten lieöen,\ndaß durch die Vernehmung der Zeugen die Rechtsstellung des\nungeklagten beeinträchtigt werde»\n\nMit Erfolg wendet sich die kevision gegen die Ablehnung\ndes Aussetzungsamtrags. Nach § 246 Abs. 4 StPO entscheidet\nzwar das Gericht nach \"freiem Ermessen\", ob es bei verspäteter Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen (§ 246\nAbs. 2 StPO) einem Antrag des \"Gegners\" auf Aussetzung des\nVeriahrens zum Zwecke der Einziehung von Erkundigungen\nüber den Zeugen oder Sacıverständigen stattgeben will.\n\nDas entbindet jedoch das Gericht nicht von der Pflicht,\nbei seiner Entscheidung berechtigte Belange des \"Gegners\",\ninsbesondere des Angeklagten, zu berücksichtigen. Dieser\nPflicht hat die Strafkammer hier nicht genügt. Sie hat in\nden Gründen des Ablehnungsbeschlusses zwar zutreffend ausgeführt, daß die Zeugen Dep zu keiner neuen Beweisbehauptung gehört werden sollten; denn die Frage des Standorts der Eheleute Hab vor dem Unfall war zwangsläufig\n\n{\n\nKim 3\n\nvon Anfang an Gegenstand der Sachverhaltsermittluns. Insofern sind daher der Angeklagte und sein Verteidiger\ndurch die verspätete Benennung der Zeugen Dr nicht\nüberrascht worden. Dagegen wurde es ihnen durch die Ablehnung des Aussetzungsamtrags unmöglich gemacht, sich\nüber die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen zu unterrichten. sie die Revision mit Recht geltend macht, hing\nder Beweiswert ihrer Aussagen nicht nur von ihrer persönlichen kahrheitsliebe und Zuverlässigkeit, sondern\nauch und entscheidend von sachlichen Gegebenheiten, insbesondere von der Möglichkeit ab, den Unfallhergang hinreichend zu beobachten. Daß es darauf bei Unfallzeugen\nwesentlich ankommt, ist allgemein bekannt und war auch\ndem Landgericht bewußt, wie sich daraus ergibt, daß es\nmehrere andere Unfallzeugen zum Augenschein an der Unfallstelle zugezogen und dort vernommen hat, offenbar\n\nzu dem Zwecke, um die von den Zeugen bekundeten Beobachtungen an Ort und Stelle zu überprüfen (vgl. hierzu\nden Vermerk über die Vernehmung der Zeugin FEB 51. 937\nd.A.). Es kann deshalb nicht gebilligt werden, daß die\nStrafkammer der Verteidigung im Falle der Zeugen ve\ndie Wöglichkeit vorenthalten hat, die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen und die sachliche Zuverlässigkeit\nihrer Aussagen nachzuprüfen und etwaige Gegenbeweise anzubieten.\n\nDer erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne deß es eines bingehens auf die\nSsachrüge bedarf, Für die neue Hauptverhandlung sei im\nEinblick auf den Revisionsvortrag „edoch darauf: hinsewiesen, daß die erhebliche Alkoholbeeinträchtigung\n\nder Eheleute He kein Strafmilderungsgrund ist, wenn\nsie für den Unfall und seine Folgen nicht ursächlich war.\nxotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-146-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-146-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.102786+00:00"}}