{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-06-03_4_StR_121_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-06-03","aktenzeichen":"4 StR 121/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2: 2 2 >\n\nDer über den guten Willen seines Schuldners zur Rückzahlung\nGetäuschte ist trotz wertmäßig ausreichender Sicherung seiner\nDarlehnsforderung geschädigt, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners abhängt (hier, weil die sicherungsübersignete Sachs im Besitz\ndes Schuläners verblieben ist),\n\nBER, Urt. v. 5. Juni 1960 - 4 StR 121/60 16 Bielefeld\n\nkm\n2\n+}\nB","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2: 2 2 >\n\nDer über den guten Willen seines Schuldners zur Rückzahlung\nGetäuschte ist trotz wertmäßig ausreichender Sicherung seiner\nDarlehnsforderung geschädigt, wenn die Verwertung der Sicherheit von der Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners abhängt (hier, weil die sicherungsübersignete Sachs im Besitz\ndes Schuläners verblieben ist),\n\nBER, Urt. v. 5. Juni 1960 - 4 StR 121/60 16 Bielefeld\n\nkm\n2\n+}\nB\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsach\ngegen\n\nun r\n\nden Handelsvertreter Gottfried H EEE =: Hu,\ngeboren an PATENT in DB, 2.2t. in dieser Sache\nin Strafhaft, |\n\nwegen Betruges i.,R, .\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshoß in der Sitzung\nvom 3. Juni 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer : |\nBundesrichter Martin\n\n| Bundesrichter Dr, Flitner -\n; Bundesriehter SBörtzler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt CENEREERERED\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\n‘ Justigangestellter ZUR =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nA nn\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichte in Bielefeld vom 4, Januar 1960\nwird verworfen, in\n\nEr trägt die Kosten des Rechtemittels. |\nDie seit dem 5. Januar 1960 erlittene Untsrauchungs-\n\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem\nAngeklagten auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nNee 3 in\n\nYı\n\nsun de.\n\nAnnie urn a2: or\n\n‚Der Angeklagte ist wegen Betrugs in-Rückfall in zwei\nFällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafo\nvon zwei Jahren Zuchthaus sowie zu 100 DM Gelästrafe, ersatzweise fünf Tagen Zuchthaus, verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts, soweit er zum Nachteil der Volksbank Bruii> ses\nBetrugs im Rückfall schuldig befunden ist.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Der Verurteilung des\nAngeklagten in diesem Faile tiegen folgende Feststellungen\nzugrunde:\n\nEnde September 1958 hatte der Angeklagte kein Geld\nmehr. Da er nichts verdiente, bst er die „Volksbank Brii\nWEB, ihm 1500 DM Kontokorrentkredit als Überbrückungsdarlehen bis zum 31. Dezember 1958 zu gewähren. Er erklärte\nihr gegenüber, daß er den Kredit: benötige, bis er Einnahmen\naus seiner demächst anlaufenden Tätigkeit bei der Firma\nPD & VWEn hätte. Über seine derzeitigen Einnahmen,\nseine Verschuldung und seine sonstigen Vermögensverhältnisse\ngab er in seinem Kreditantrag nichts an. Er wurde danach auch\nnicht gefragt, weil er dem Direktor Se der Bank durch\neinen Steuerberater als vertrauenswürdäiger Kreditnehmer geschildert worden wer und die Bank die vorgesehene Sicherung\ndurch Übereignung des dem Ängeklagten gehörigen Kraftwagens\nfür ausreichend hielt. Sie verstand seinen Kreditentrag, wie\nder Angeklagte es auch wollte, u.a. dahin, daß er nach Kräften bemüht:.sein werde, die Bankschulden zurückzuzahlen. Der\nAngeklagte war aber nicht gewillt, den Kredit zurückzuzahlen,\n\n. sondern hatte vor, es der Bank ZU überlassen, Schritte zur\n\nRückzahlung des Darlehens zu tun.. Thn kam BB, wie ihm bei\nStellung des Kreditentrags. bewußt, zur derauf an, Geld für\nseinen Lebensunterhalt zu bekomnen. 21000 DM erhielt er bar.\n\nDa RT ET re - Y -\n\n=\n4’\n\n500 DM warden als Gonossenschaftseinlage \"verbucht, Am\n\n1. Dezember 1958 bat der Angeklagte unter Hinweis darauf,\ndaß er eine andere Vertretung nit Aussichten auf ein zwischen 2000 und 2500 DM liegendes Monatseinkomnen übernommen\nhabe, ihm den äredit zu verlängern. Aufforderungen der Bank\nin Januar 1959, das Darlehen 'zurückzuzahlen, beantwortete\ner nicht. Ende März 1959 gab er seine Tätigkeit bei TB\n5 NEE aut und vorlien EEE, ohne sich abzumelden.\nDer bei seiner Festnahme in Konstanz noch in seinem Besitz\nbefindliche Kraftwagen wurde von der Bank sichergestellt\nund verwertet.\n\nnie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs begründet die Strafkanner wie folgt: Wenn die Volksbank Brii\nauch durch Rückgriff auf den kenossenschaftsamteil des Angeklagten und durch die Verwertung des Kraftwagens den von\nihr bevilligten Kredit wieder. hereinbekommen und damit im\nEnderfolg keinen Schaden erlitten habe, so sei ihr Vermögen\ndoch insoweit geschädigt, \"als der Kredit und die Sicherheit durch das Verhalten des Angeklagten, der sieh ohne Abmeldung von EEE entfernt und dabei den sicherungsübereigneten Wagen mit sich genommen hatte, ao daß die Bank erst\nach dem ihr gehörigen Kraftwagen Nachforschungen anstellen\nlassen mußte, erheblich gefährdet worden ist\", i\n\nDie Verurteilung des Angeklagten iet im Ergebnis recht\nlich nicht zu beanstanden,\n\n1. 0b dem Angeklagten mit Recht der Vorwurf eines vollendeten Betruges gemacht werden kann, hängt, wie die Straf-\n: Kammer richtig erkannt hat, bei der hier gegebenen Sachlags.\ndavon ab, ob die Gläubigerin Trotz späterer Deckung ihrer\nDarlohensforderung durch Verwertung der dafür gegebenen\n\nSicherheiten infolge eines täuschenden Verhaltens ihres jetz\n. Ä\n\nu\n\nFern\n\nangeklagten Schuldners geschädigt worden ist. Da die Bank\nin ihrem Verhältnis zum Angeklagten nur durch Darlehenszusage und -gewährung, also nur zu Beginn ihrer Rechtsbezichungen,\neine Vermögensverfügung getroffen hat und diese, wenn sie auf\neiner Irrtumserregung beruhen soll, durch eine vorangegangene\nTäuschung herbeigeführt worden sein muß, kommt als Form eines\nmöglichen Betrugs nur der sog. Eingehungsbetrug in Betracht.\nEin Betrug dieser Art ist aber nur dann gegeben, wenn bereits ein anfängliches irreführendes Verhalten des Angeklag-\n\n. ten zu einer schädigenden Vernögensverfügung geführt hat,\n\nAus diesem Grunde scheiden die spätere Entfernung des Ange\nklagten aus Bielefeld ohne Abmeldung und die Mitnehme des\ndem Angeklagten zur weiteren Benutzung seitens der Bank belessenen Kraftwagens entgegen der Meinung des Landgerichts\nals schadensursächliche Täuschungehanälungen ües Angeklagten\naus.\n\n2. Es kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte bei\nStellung seines Kreditentrags der Volksbank seine monatlichen Einkommens- und Vermögensverbältnisse und seine Zweifel an der pünktlichen Rückzahlung hätte darlegen nüssen\n(vgl. dazu die Anmerkung zu BGHSt 6, 198 in IM Nr, 33 a zu\n§ 263 StGB). Eine ale ürundlage des Betrugsvorwurfs mögliche anfängliche Täuschungshandlung ist nämlich in der von\nder Strafkammer festgestellten Tatsache zu finden, daß der\nAngeklagte von vornherein nicht willens war, das Darlehen\ndurch eigene Bemühung zurückzuzahlen, daß er aber durch Annahme des Darlehnsbetrages seine Zahlungsbereitscheft;, also\neine \"falsche Tatsache\", vorgespiegelt hat;\n\n3 Die Revision greift diese Feststellung : zwar an. Sie\n\n| meint, die Sicherheiten, die der Angeklagte der Bank gegeben\nhabe, indem er sich 500 DM für den Genossenschaftsamteil ab-\n\nziehen ließ und seinen Kraftwagen zur Sicherung übereigneto,\n\nsprächen gegen die Feststellung der Strafkammer, daß dem \\\nAngeklagten der Wille zur Rückzahlung gefehlt habe. u\n\nDamit würdigt die Revision die Beweisaufnahme. Das\naber ist unzulässig. Die Folgerung, daß der Angeklagte das:\nDarlehen nicht zurückzahlen wollte, obwohl er die Darichenstorderung der Bank gesichert hatte, widerspricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungsregeln. Es kommt durchaus vor, daß\nPersonen, denen es Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts\nan Bargelä fehlt, sich durch Irrtumserregung andere Geldmistol beschaffen, indem pie sich zur Rückzahlung. verpflichten und den gegen sie pestehenden Anspruch darauf sichern,\ndennoch aber nicht rückzahlungswillig sind. Daher konnte\ndie Strafkammer auf äie fehlende Bereitschaft ‘des Angeklagten zur fückzenlung schon beim Zustandekommen des Vertrages\nschlioßen,. weil dieser bei Stellung seines Kreditartrags\nBargeld unbedingt benötigte und äie Höhe seines zukünftigen\nVerdienstes nicht übersehen konnte, Sie vermochte insoweit\naber auch Folgerungen aus dem späteren Verhalten des Angeklagten zu ziehen, insbesondere daraus, daß er seinen Wohnort ohne Abmeldung und unter Mitnahme des zur Sicherung übereigneten Kraftwagens verließ. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist demnach möglich und das Revisionsgericht somit\nan die. vom Beschwerdeführer beanstandeten Feststellungen dor“\nangefochtenen Urteils gebunden. |\n\n4. Die Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungswilligskeit stellt sich ale tatbestandsmäßige Täuschungshandlung\nauch dann dar, wenn die. Darlehensforderung, wie hier, wert-..\nmäßig durch Sicherungsübereignung unter Besitzbelassung beim.\nSchuläner und durch Evaarb eines Genossenechaftsenteils hin-\n\n- reichenä gesichert ist, Ob eine Ausnahme dann. zu machen wäre,\nwenn die Verwertung der Sicherheiten, 2:B. bei einem Faust-\n\nsZand. oder bei einer selbstschulänerischen Bürgschaft, ohne!\n\n’ .\nAlan re\n\nMitwirkung des Schuldners möglich ist, braucht hler nicht\nentschieden zu werden. |\n\n5. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhätte die Bank deu Angeklagten - wie diesen bewußt - den\nvon diesem beantragten Xredit nicht zugesagt, wenn ihr\ndessen mangelnde Zahlungswilligkeit bekannt gewesen wäre.\nDa sie es dennoch tat, verfügte sie infolge der Täuschung\ndes Angeklagten über ahr Vermögen.\n\n6. Dies führte dazu, daß sich im Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Bank, nämlich bei ihrer Kreditzusage an den\nAngeklagten, spätestens bei der Kreditgewährung, deren Vernmögenslage ungünstiger gestüliste, als sie zuvor war (vgl.\nRGSt 74, 129); Ihrer Verbindlichkeit und ihrer Leistung\nstand die Verpflichtung des nicht nur in bedrängten wirt-\n\n‚schaftlichen Verhältnissen lebenden, sondern auch zahlungs-\n\nunwilligen Angeklagten zur Rückzahlung gegenüber, Mithin\nwar ihr Anspruch auf Rückzahlung von vornherein gefährdet.\nDas jedoch stellt bereits eine Vermögensschädigung i.S.\nvon § 263 St&B dar,\n\nDer Beschwerdeführer neint, eine Gefährdung des Veruögens der Bank sei nicht eingetreten, weil ihre Rückzahlungsforderung ausreichend gesichert gewesen sei.\n\nDem kann Ger Senat nicht beitreten,\n\nWie schon vorstenend bei der Erörterung des Tatbestendsmerkmals der Täuschung durch Vorspiegelung unwahrer Tatsachen hervorgehoben, hat der Darlehensgläubiger regelmäßig\nein durch das Wesen des Darlehensgeschäfts. begründetes\nInteresse daran, daß er nicht über den Mangel des Rückzahlungswillene, irregeführt wird. Wo der Zahlungswille des\nSchuldners fehlt, ist die Darlehensforderung gewöhnlich\n\nBu ZT Si\n\ngefährdet, weil der - rechtzeitige und vollständige - Eingang der Darlehenssunne fast immer durch. den schlechten\nWillen des Schuläners beeinträchtigt wird. Deshalb entsteht\nden Gläubiger ein Nachteil, wenn der Rückzahlungswille von\nvornherein fehlt. Die durch eine solche Einstellung des\nSchuldners hervorgerufene Unsicherheit hinsichtlich des künf- |\ntigen vertragsgemäßen Eingangs der Darlehenssumne mindert den\ntert des Rückzahlungsanspruchs und bedeutet eine gegenwärtige\nVermögensschädigung. Das gilt trotz wertmäßig ausreichender\nSicherheiten such dann, wenn der Gläubiger sich aus diesen\nSicherheiten nicht ohne weiteres unabhängig von der Mitwirkung des Schuldners und dadurch von seinen guten Willen be-Sriedigen kann, Sin solcher Fall ist hier: gegeben. Der zur\nSicherung des Darlehens übereignete Kraftwagen ist von der\nBank Gen Angeklagten zur weiteren Benutzung überlassen wordem\nsr stand also zur Verwertung der Gläubigerin nur zur Verfügung, wenn. der Angeklagte ihn für den Zugriff der Bank bereit:\nhielt und nicht, wie er es tat, an einen der Gläubigerin unbe:\n. kannten Ort mitnahn. Sickerheiten, die nicht, wie etwa das\nschon erwähnte Faustpfand, in den ausschließlichen Verfügungs:\nbereich des Gläubigers überführt werden, sondern in der Hand\ndes zanlungsunwilligen Darlehensschuldners verbleiben, machen\ndie wegen ües mafigelnden Zahlungswillens des Schuldners an si:\nminderwertige Darlehensforderung nicht vollwertig und stehon deshalb der Feststellung einer Schädigung selbst dann\nnicht entgegen, wenn ihr Wert zur vollen Deckung der Forderung ausreichen würde. Diese Beurteilung berührt sich mit\nden Grundsätzen, die des «deichsgericht in der Entscheidung .\nR6St 74, 129 dahin aufgestellt hat, daß nur Sicherheiten, die\nden unmittelbarer und erfolgreichen Zugriff des Gläubigers\nzugänglich sind, wie z.B. ein vollwertiges Fausipfand oder ai\nselbstschulänerische Bürgschaft eines Zehlungsfänigen, die\n\nm aus anderen Gründen in ihrem Wert ‚geminderte - . Darlehensfor;\n\nderung für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. dem hingegebenen Darlehensbetrag gleichwertig machen, während dies.\nauch bei ausreichenden ‚Wert der Sicherheiten nicht der Fall\nsci, wenn der Gläubiger erst einen Rechtsstreit führen oder\nerhebliche Kosten aufwenden müsse, um zu seinem Geld zu gelangen.\n\n7. Da, wie keiner näheren Erörterung bedarf, es dem\nAngeklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch nicht an der Vorstellung gefehlt hat, auf die\nerstrebte Bereicherung kein kecht zu besitzen, tragen die .\nFeststellungen den angefochtenen. Schuldsptuch in Ergebnis,\nohne daß der Unrechtsgehalt der Tat und der Umfang der Schuld\ndes Angeklagten geringer zu bewerten wären, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.\n\n8. Auch die Darlegungen des landgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nund zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil Gos Angeklagten ersehen,\n\n——m_ -\n\nSeine Revision ist daher zu verwerfen.\n7\n\nRotberg “ Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-121-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-03/4-str-121-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:48.078858+00:00"}}