{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-25_4_StR_193_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-25","aktenzeichen":"4 StR 193/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"2162 073\nStPO 8% 44, 345 Abs. 1\n\nBeauftragt der Angeklagte mit der Begründung seiner itevision\neinen Rechtsanwalt, der ihm erklärt, zur fristgerechten\nAnfertigung der Nechtfertigungsschrift (wegen bevorstehenden\nVrlaubs) nicht imstande zu sein, so ist er auch dann nicht\näurch einen unabwendbaren Zufall an der =inhaltung der \"Frist\ndes § 345 Abs. 1 StPO verhindert, wenn ihm der Rechtsanwalt\nin Aussicht stellt, später (nach Beendigunr seiner Trlaubsreise) gegen die Versäumung der Frist Yiedereinsetzung in\naen vorigen Stand zu beantragen.","text_plain":"Nachschlügewerk: ja\n\namtliche Sammlung: ja\n\n2162 073\nStPO 8% 44, 345 Abs. 1\n\nBeauftragt der Angeklagte mit der Begründung seiner itevision\neinen Rechtsanwalt, der ihm erklärt, zur fristgerechten\nAnfertigung der Nechtfertigungsschrift (wegen bevorstehenden\nVrlaubs) nicht imstande zu sein, so ist er auch dann nicht\näurch einen unabwendbaren Zufall an der =inhaltung der \"Frist\ndes § 345 Abs. 1 StPO verhindert, wenn ihm der Rechtsanwalt\nin Aussicht stellt, später (nach Beendigunr seiner Trlaubsreise) gegen die Versäumung der Frist Yiedereinsetzung in\naen vorigen Stand zu beantragen.\n\nBGH, Beschl. v. 25. Mai 1960 - 4 StR 193/60 - LG Bochum\n\nA st? 193/60\n\nBeschluß\nZn der strafsache\n\ngegen\n\nden Grubensteiger a. 2, Wilhelm & ED aus ‚ui,\ngeboren an @. ED ED in sl, zur zcit in ätrafhaft\n\nin vorliegender Sache,\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung u: &\n\nhat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofsnach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts unter Mitwirkung der Bundesrichter\nKrumme, Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und\nBörtzler in der Sitzung vom 25. Mai 1960 beschlossen;\n\nDer Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung\n\nder rrist zur Begründung der Nevision gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 8, Mai 1959 in den vorigen\nStand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.\n\nder Verurteilte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\nv\n\nDer Verurteilte hat am 15. Mai 1959 gegen das im Beschlußsutz genannte Urteil Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden ihm am 22. Juli 1959 zugestellt.\nsine Begründung der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist\ndes § 345 Abs. 1 StPO unterblieb. Mit Beschluß vom 11. august\n1959 verwari' das Landgericht das Rechtsmittel gemäß § 346\nAbs, 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten am 2. September 1959 zugestellt.\n\n:iit Schrittsatz vom 6, Kovember i959, bei Gericht\neingegangen am 9. November 1959, hat Rechtsanwalt Dr. Te\nals gewänlter Verteidiger - unter gleichzeitiger Nachholung\nder Tevisionsbegründung - für den Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen ütand gegen die Versäumung der !ievisionsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag wie\nfolgt begründet:\n\n\"gerr MB suchte mich einige Zeit vor meinem Ürlaubsanfang, als ihm das Urteil zugestellt war, auf\nund bat mich, die Zevisionsbegründung für ihn zu\nfertigen. Nach seinem Vortrag und den nir erteilten\ninformationen handelte es sich um einen nach sach- )\nuni xechtslage komplizierten Vorgang. Ich habe ihm\ndann sofort erklärt, daß ich innerhalb der gesetzten\nYrist zur Anfertigung der evision nicht in der Lage\nsei und ihm nur so helfen könne, daß ich unter WMißachtung der ?rist späterhin die Wiedereinsetzung nachholen würde und dazu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen werde.\n\näs ist dann der Beschluß gem. § 346 StPO. ergangen\n\nund während meiner Abwesenheit in Italien von meinem\nYertreter, Herrn Rechtsanwalt PP, ein Antrag nach\n§ 346 Abs. 2 StPO gestellt worden, der, da die Begründung unsachgemäß und offenbar nur als Vorstellung gedacht war, erfolglos bleiben mußte.\n\nWach meiner Rückkehr bin ich in verschiedenen größeren\nStrafsachen tätig gewesen, die mich, zumal der bei mir\ntätige Rechtsanwalt Pe in Urlaub fuhr, nicht y)\ndazu kommen ließen, mich mit der Sache “gp näher\n\nzu befassen. Erst jetzt - nach Aufforderung zum „stralientritt -— war es mir möglich, mit der Bearbeitung uer\nRevisionsbegrünaung zu beginnen.\"\n\nRechtsanwalt Dr. HER hat die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts versichert una die Ansicht vertreten, daß die Versäumung der ievisionsbegründungsfrist \"orfensichtlich nicht durch den Verurteilten verschuldet ist\".\n\nDer von dem Verurteilten später zum Vertediger gewählte\nZechtsanwalt und Notar Sch-c hat mit Schriftsatz\nvom 3‘ Dezember 1953 das vorstehende \\Wiedereinsetzungsgesuch\n\ndes Rechtsanwalts Dr. HWEMEB und dessen \"Berufungsbegründung\" aufrechterhalten und das WWiedereinsetzungsgesuch in tatsächlicher Hinsicht weiter dahin ergänzt,\n\ndaß der Verurteilte nach seiner Darstellung sowohl von\nRechtsanwalt Dr. H@WEEB als auch von dessen Vertreter,\nNechtsanvalt PEWB, das feste Versprechen erhalten\nhabe, daß alles in Ordnung gehe; der Verurteilte habe\ndarauf vertrauen dürfen, daß die genannten Rechtsanwälte\n\"das Revisionsverfahren ordnungsmäßig durchführen würden\".\n\n4\nH4\n\nDer Verurteilte ist nicht durch einen unabwendbaren\nZufall im Sinne des § 44 StPO an der Zinhaltung der Revisionsbegründunssfrist verhindert worden.\n\n1: Die vorstehend wiedergegebene Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des kechtsanwalts Dr. HD 1äßt\n\nschon die Zrklärung vermissen, daß der Verurteilte den Verteidiger vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf-\n\ngesucht und um rechtzeitige Begründung der Revision gebeten hat. Sollte der Verurteilte seinen damaligen Verteidiger erst nach Ablauf der genannten T’rist aufgesucht haben,\nso hätte er - und nur er -— die Versäumung der Frist verschuldet.\n\n2: Auch wenn man aber der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs die vermißte Erklärung entnehmen wollie, wäre\nder Vijledereinsetzungsamtrag nicht begründet. zs ist in der\nRechtsprechung zwar anerkannt, daß ein Verschulden des Verteidigers, durch das eine Frist versäumt wird, [ür den AÄngexlagten ein unabwendbarer Zufall im sinne des § 44 5tPO\n\nist und die \\Wiedereinsetzung in denvorigen Stand rechtfertist. Das gilt icdoch nur dann, wenn der Gesuchsteller\n\nnicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist\nbeigetragen hat. Zin solches Verschulden ist hier gegeben.\nRechtsanwalt Dr. HE hat den Angeklagten \"sofort\"\ndarüber aufgeklärt, daß er innerhalb der \"gesetzten\"\n(richtig: gesetzlichen) Frist die Revisionsbegründung nicht\nanfertigen könne. Damit sah der Verurteilte voraus, daß\n\ndie Zweiwochenfrist des § 345 Abs. 1 3tPO versäumt würde.\nBeauftragte er gleichwohl Rechtsanwalt Dr. HW- nit\n\nder (verspäteten) Begründung der Revision, so kam das einen\nZinverständnis mit der Versäumung der Frist des § 545 Abs.1\nStPO gleich. Zwar stellte ihm der Rechtsanwalt die Abwendung des dadurch drohenden Nachteils im Wege der Wiederein- id\nsetzung in den vorigen Stand in Aussicht. Damit durfte sich\nder Verurteilte jedoch nicht zufriedengeben. Daß dieses\nVerfahren rechtlich bedenklich war, konnte er schon daran\nerkennen, daß Rechtsanwalt Dr. HEEB selpst von der \"Mißachtung\" der tevisionsbegründungsfrist sprach, womit er\noffensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, daß er die\nYrist bewußt verstreichen lassen werde. Mag auch der Verurteilte als Rechtsunkundiger die Tragweite dieser Äußerung nicht ganz erkannt haben, so mußten sich ihm als\n\"überdurchschnittlich intelligentem\" Mann (S. 40 UA) doch\nwenigstens Zweifel an der Zuverlässigkeit des ihm vorgeschlagenen Verfahrens aufdrängen. Unterließ er es trotzdem, $))\ndurch Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts oder durch\nErklärung zu Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 345\n\nAbs, StPO) für die rechtzeitige Begründung der Revision\nSorge zu tragen, so machte er sich der Versäumung der Frist\ndes § 345 Abs, 1 StPO mitschuldig (vgl. R6St 70, 186, 191\nund die dort angeführten Beispiele). Wollte man in einen\nFall wie dem vorliegenden\" anders entscheiden, so käme das\neinem Verzicht auf die dem Begriff des unabwendbaren Zuialls\nzu entnehmende \"hochgespannte\" (RG aa0l) Persönliche Yerantwortlichkeit des zur Einhaltung der Frist verpflichteten\n\nnn\n!\n\nangeklagten gleich und würde einem lißbrauch des \\lechtsbehelfs der \\wiedereinsetzung in den vorigenStand Tür und\n\nTor öffnen. Der für das strafverfahren entwickelte Rechtsgrundsatz, daß das Verschulden des Verteidigers für den\nAngeklagten einen unabwendbaren Zulall darstelle, darf\n\nnicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen dieser die schuldhafte Fristversäumnis des Verteidigers voraussieht und\n\nsich mit ihr ausdrücklich oder stillschweigend einverstan-\n\nden erklärt, obwokl er dieser Gefahr ohne Schwierigkeiten\nvorbeugen kann.\n\nIn vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der Verurteilte ersichtlich auch nach der Rückkehr des Rechtsanwalts Dr. H@D aus dem Urlaub nicht persönlich darauf\nbestanden hat, daß die Revisionsbegründungsschrift wenigstens jetzt sogleich angefertigt und - mit dem Gesuch\num wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bei. Gericht\neingereicht werde, sondern erst die Aufforderung zum\nStrafantritt abwartete. Das beleuchtet den Grad der Nachlässigkeit, mit dem er den Fortgang seines Revisionsverfahrens sich selbst überließ.\n\n3. Der Vortrag des Rechtsanwalts Scha-ogp, der\nverurteilte ergänze das Vorbringen des Rechtsanwalts\n\nDr. HE dahin, daß er sowohl von diesem als auch von\ndessen Vertreter, Rechtsanwalt Pe, die feste Zusage\nerhalten habe, daß alles in Ordnung gehe, widerspricht\nder Darstellung des Rechtsanwalts Dr. HWWEWB, düeren Richtigkeit dieser versichert hat. Der Verurteilte hat seine\nandersartige Schilderung nicht glaubhaft gemacht.\n\nDa demnach der Verurteilte nicht durch einen unabwendbaren Zurall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war, kann dehinstehen, ob die Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand nicht auch deshalb\n-als unzulässig - abzulehnen wäre, weil das Wiedereinsetzungsgesuch nicht binnen einer Woche nach Bescitigung des Hindernisses angebracht worden ist,\n\nXrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/4-str-193-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/4-str-193-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.749155+00:00"}}