{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-20_4_StR_83_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-20","aktenzeichen":"4 StR 83/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 85/60\n\n2162 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur Werner C ED zus Te, Kıcis\nSCHIED: ‘ort geboren an W. RED ED;\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20. Mai 1960, an\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nder teilgenommen haben:\n\nKrumme\nals Vorsitzender,\n\nDr. Sauer\nMartin\nProf. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBörtzler\nals beisiizende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB in ier Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 18. Dezember 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen geflährlicher Körververletzung, die er seiner Frau zugefügt habe,\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision, mit der\ner das Urteil aus einem verfahrensrtechtilichen Gesichtspunkt\nund aus sachlichrechtlichen Gründen angreift, muß zu dessen\n\nAufhebung führen.\n\nII. Die Strafkammer hält folgenden Sachverhalt für\nerwiesen: Am 14. Mai 1959 abends nach 22 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen auf der von der Bundesstraße\nW nach TB (Kreis Si abzweigenden Gemeindestiraße\nseine Ehefrau Lydia Ce an, die vor ihm in gleicher Richiung nach Tee -u Fuß unterwegs war und auf dem rechten\nStraßenrand eing. Sie wurde von dem mit etwa 20 km/si hinter\nihr herfahrenden Personenwagen seitlich getroffen und erlitt\neine Prellung der linken Hüfte und einen Bluterguß des linken\näußeren Fußknöchels.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nmindesteas mit der Möglichkeit geröchnat, er werde, wenn er\nbewußt So nahe an seine Frau hinfahre, sie verletzen, und\nhabe diesen für möglich gehaltenen Erfolg auch gebilligt,\ngründet sich u.a. auf eine Erwägung, die rechtlichen Bedenken unterliegt.\n\nDie Strafkammer verwertet in ihrer Beweiswürdigung\ninsoweit zu Ungunsten des Angeklagten seine Einlassung in\nder Hauptiverhandlung, er hahe seine Frau nicht verleizen\nwollen und nicht an so etwas gedacht, gebe aber zu, daß\nbei seiner Fahrweise sicher etwas hätte passieren können.\n\nIn ihrer Beweiswürdigung führt die Strafkanmer an der Stelle,\nwo sie sich mit der Frage nach dem etwaigen Verletzungsvor-\n\nsatz des Angeklagten befaßt, als einen gegen ihn sprechenden\nUmstand an, daß er nach seiner eigenen Einlassune sich darüber\n\nim klaren war, daß dabei etwas passieren könnte.\n\nGegen diese Erwägung ließe sich dann nichts einwenden,\nvenn der Angeklagte in der Hauptiverhandlung eingeräumt haben\nsollte, er sei sich zur Zeit der Begehung der Tat darüber\nklar gewesen, daß etwas passieren könne. So indes hatte sich\nder Angeklagte nicht geäußert, vielmehr-wie die Strefkanmer W\nfeststellt-er gebe zu, daß bei seiner Fahrweise sicher etwas\nhätte passieren können. Der Sinn dieser Bemerkung des Ange-\n\nklagten kann vernünftigerweise nur dahin versianden werden,\n\ner räume jetzt_in der Hauptverhandiung, also bei nachträg- N\nlicher Überlegung ein, daß seine Fahrweise gefährlich war\n\nund deshalb, wie er jetzt erkenne, etwas hat - passieren\nkönnen. Es 1&ßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer\nohne die erörterte rechtsfenlerhafte Erwägung nicht zu der\nÜberzeugung gelangt wäre, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt.\n\nIII. Eine weitere Überlegung der Strafkammer, die MN\nsie zur Begründung ihrer Überzeugung, der Angeklagte habe\nseine Frau verletzen wollen, anstellt, geht von einer Äußerung\ndes Angeklagten aus, die er, wie die Strafkammer für erwiesen hält, gegenüber seinen drei Mitfoehrern im Wagen machte,\nbevor er sich anschickte, in Richtung gegen seine Frau zu\n\nfahren. Diese Außerung lautete, er wolle sie mal \"graulen\"\nmachen, was sinngemäß bedeutete, er wolle ihr mal einen\nSchrecken einjagen. In ihrer Beweiswürdigung führt die\nStrafkammer aus, der Wille des Angeklagten, seine Frau\n\n\"nur graulen zu machen\", schließe nicht aus, daß er dabei\nauch um die Gefährlichkeit seines Tuns wußte und es dennoch\nbilligte.\n\nHatte der Angeklagte wirklich nichts weiter gewolli,\nals seiner Frau nur einen Schrecken einjagen, dann wird die\nStirafkammer in der neuen Verhandlung prüfen müssen, ob er\nwirklich darüber hinaus auch den Willen hatte, sie zu verletzen. Der Wille sie nur zu erschrecken braucht zwar nicht\ndenknotwendig den weiteren Willen auszuschließen, sie auch\nzu verletzen. Daß er beides wollte -hätte indes einer näheren\nBegründung bedurft.\n\nIV. Die Revision weist noch darauf hin, die Annahme\nder Stirafkammer, der Angeklagte habe seine Frau verletzen\nwollen, vertrage sich nicht mit der Feststellung über den\nBeweggrund soiner Rückkehr zu der Unfallstelle. Wie die\nStrafkammer in der Sachverhaltsschilderung mitteilt, fuhr\nder Angeklagte, nachdem er bereits in Ta; scinem Wohnort, angekommen war, zurück, um zu schen, was geschehen wars.\n\"Er befürchtete, es könne jemanden etwas zugestoßen sein »::\".\n\nDer Beschwerdeführer meint, der Angeklagte könne dann,\nwenn er eine Verletzung seiner Frau für möglich gehalten\nund diesen Erfolg gebilligt habe, nicht befürchtet haben,\ncs sei ihr vielleicht etwas zugestofen. Es braucht nicht\nentschieden zu werden, Ob beide Vorstellungen nicht doch\nmiteinander vereinbar sein können. Immerhin wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung und bei ihrer neuen Enischeidung Anlaß haben, sich mit diesem Revisionsvorbringen\n\nzu befassen.\n\nV. Der verfahrensrechtliche Angriff der Revision\ngeht offensichtlich fehl.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-83-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-83-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.268849+00:00"}}