{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-20_4_StR_497_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-20","aktenzeichen":"4 StR 497/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Max Oskar u aus De EEE -\nSüd, geboren am WB. iD in Bw-H ‚„ zur Zell\n\nin Untersuchungshaft in anderer Sache,\nwegen fortgesetzter Kuppelei\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundeszichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltrchaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des lLanägerichts in Bochum vom 3: Juli 1959 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eigennütziger Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zur Begründung seiner Revision erhebt er\nverfahrensrechtliche Einwände und die allgemeine, nicht\nnäher ausgeführte Sachrüge. Das Rechtsmittel muß erfolglos\nbleiben.\n\nl. Zur Begründung seiner Verfahrensrüge macht er\nzunächst geltenä, in der Hauptverhandlung seien \"seine Entlastungszeugen VD, TED und Di nicht erschienen, da Rückbriefe vorlagen\". Er habe DiB noch\nam Tage vor der Hauptverhandlung, ja sogar noch \"heute\" (gemeint: am Tage seiner Revisionsbegründung) als Strafgefangenen in der Strafanstalt DD zewmien. Auch äie Anschriften\nVD und DEE Hätten ermittelt werden können.\n\nSinn dieses Vorbringens ist offenbar, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, weil sie ohne\nden Versuch, die geladenen, aber nicht srschienenen Zeugen\nausfindig zu machen und zu vernehmen, zu einer Verurteilung\ngekommen sei. Bestehen bei solchem Verständnis der Rüge keine\nBedenken gegen ihre Zulässigkeit, so ist sie doch unbegründet.\nDer Angeklagte versprach sich, wie er in seiner Revisionsbegsründung ausführt, von der Vernehmung \"seiner Entlastuneszeugen\" den Nschweis für die Richtigkeit seiner Verteidigung,\ndaß seine Ehefrau als offizielle Inhaberin der von ihnen\nbeiden benützten einräumigen \"Wohnung!\" sich von ihm keine\nVorschriften habe machen lassen, daß er deshalb den unzüchtigen Verkehr der Nichte seiner Frau mit ihren Freiern in\ndicser Wohnung nicht habe verbieten und verhindern können.\n\n\\J\n!\n\nDie Strafkanmer ist dagegen, vor allem auf Grund der für\nglaubwürdig erachteten Angaben der khefrau des Angeklagten, zu der Überzeugung gelangt, daß umgekehrt nicht sie,\nsondern nur der Angeklagte in der Wohnung und im Haushalt\netwas zu sagen gehabt habe. Die Strafksmmer begründet diese Überzeugung u.a. mit dem Hinweis darauf, daß der Angeklagte ein großer und kräftiger Mann sei, der zu Gewalttätigkeiten neige und insbesondere mehrfach wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung vorbestraft\n\nSscl.\n\nBei solcher auf Grund der Hauptverhandlung und in\nÜbereinstimmung mit der Lebenserfahrung gewonnenen Überzeugung hatte die Strafkammer von sich aus keinen Anlaß, weiteren\nin der Hauptverhandlung nicht verfügbaren Beweismitteln nachzugehen. Der Tatrichter ist zu weiterer Aufklärung von Ants\nwegen nicht verpflichtet, wenn bei verständiger Würdigung\nder Sachlage Zweifel an seiner richterlichen Überzeugung\nnient mehr bestehen müssen (BGHINJW 1951, 283). Der Angekla«-\nte hatte sich weder vor noch in der Hauptverhandlung darauf\nberufen, daß die drei erwähnten Zeugen zu_seinen Gunsten aussagen würden; dies macht er erst in seiner Revisionsbegründung\ngeltend. Der Tatrichter hatte demgemäß keinen Anhalt für dic\nBegründetheit der jetzigen Vermutung des Beschwerdeführers.\nEs brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen, den Bekundungen\n\nder Ehefrau des Angeklagten zu mißtrauen, die diesen entschei-\n\ndend belasteten.\n\n2. Eine weitere Verfahrensrüge ist nur dahin ausgeführt, daß ein anderer Entlastungszeuge (Heinz Teil)\ntrotz eines Antrags des Angeklagten nicht geladen worden sci>»\nDieses Vorbringen enthält nicht die Behauptung solcher Tatsachen, die für den Fall ihrer Richtigkeit einen Verfahrensmangel eninalten. müßten. Das Revisionsgericht kann nichi\n\n4>\nj\n\n..\n\nvrüfen, ob das Landgericht einem Antrag auf Ladung diesen\nZeugen zu Unrecht nicht stattgegebenrhat. Weder aus den Aktien\nnoch sus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich übrigens, daß\n\nder Angeklagte einen Zeugen dieses Namens benannt hat. ir\n\nhat lediglich einen \"Heinz DB oacı Do EB\" ,\nBi. WB, schriftlich als Zeugen namhaft gemacht, der\nGori nicht ermittelt werden konnte. Erstmalig in der Revisionsschrift ist der Name RB angezeven. Der Tatrichter\ntonnte diesen Zeugen daher nicht vernehmen, weil er mangels\nxichtiger Namensangabe nicht zu erreichen wars\n\n53. Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-497-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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