{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-20_4_StR_379_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-20","aktenzeichen":"4 StR 379/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_3tB_379/60 . 2153 019\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang Josef Sch EB aus ze, üort\ngeboren an - wi 2.4t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. U:\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 196], an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzier\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLanägerichts in «ssen vom 20. Mai 1960 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 2 und 3 verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nin\n\nrun fun Der ur Na aman AR DU Dun Ba HE Han a\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall 1), wegen\nfahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit an\nSteuer in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall 2)\nund wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt, mit Verkehrsunfallflucht und nit Fahren\nohne Führerschein (Fall 3) zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Darlegungen der Strafkammer im Falle llassen\nkeiner Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Durchgreifende Bedenken ergeben sich aber gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten im Falle 2.\n\nDabei legt cas Landgericht, wie aus der Darstellung.\ndes Tatgeschehens und der rechtlichen Würdigung des Falles 2\nersichtlich wird, folgenden Sachverhalt zugrunde;\n\nAm Abend des 5. Dezember 1959 besuchte der Angeklagte\ngegen 22.00 Uhr die Gaststätte \"ui ' ir Eau:\nGegen 23.15 Uhr brachte er seine Verlobte in die Wohnung\ndes Küchengehilfen Hans N@WB in Ep in der SWWstraße,\nblieb dort kurze Zeit, ging nochmals ins \"Jun '\nund von dort aus in die Wirtschaften \"Die\" und \"ze\nPD\". In den genannten Lokalen trank der “Angeklagte jeweils einige der Anzahl nach nicht mehr festzustellende\nGläser Bier. Von der Gaststätte \"Zp PB\" ging der Angeklagte über die Savignystraße zur TWWstraße. Dort\n\nfand er den von ihm am 26. November 1959 entwendeten und\nnach Benutzung von ihm hier abgestellten DKW-Personenkraftwagen des Bäckermeisters R@@ vor. Mit diesen Wagen fuhr\ner zur Gastwirtschaft \"VD TS\". Er stellte das Fahrzeug gegenüber dem Lokal ab und traak in diesem ebenfalls\nmehrere Gläser Bier. Gegen 4.30 Uhr fuhr er mit dem kagen\nnach Des-\"EilB: Der Angeklagte, der keinen Führerschein\nbesaß, fuhr infolge seines Alkoholgenusses in Schlangenlinien. Er streifte zwei parkende Fahrzeuge.\n\nDer Angeklagte gibt u.a. an, er sei in der Nacht zum\n6. Dezember 1959 in hohem Grade betrunken gewesen. Allein\nim \"CB\" habe er achtzehn Gläser Bier, in der\nGaststätte \"Be\" sechs Gläser Bier und im \"Ve\nT@\"' acht wläser Bier getrunken, Er habe nichts davon bemerkt, daß er parkende Fahrzeuge gestreift habe.\n\nIn den Darlegungen des Landgerichts dazu, daß sich\nder Angeklagte einer fahrlässigen Verkehrsgefährdung äurch\nTrunkenheit am Steuer in Tateinheit mit’Fahren ohne Führerschein schuldig gemacht habe, heißt es u.a.: Der Angeklagte\nhabe nach seinen eigenen Angaben vor Beginn seiner Fahrt\nin erheblichen Mengen alkoholische Getränke zu sich genommen gehabt, so daß er deswegen nicht in der Lage gewesen\nsei, den Wagen sicher zu führen. Das ergebe auch seine Fahrweise. Der Angeklagte habe sich auf der Straße in Schlangenlinien bewegt. Es bestehe aber kein Anlaß, den Ängeklagien\n\"wegen Unzurechnungsfähigkeit als für sein Vernalten nicht\nverantwortlich anzusehen\", Wenn er auch infolge Trunkenheit fahruntüchtig gewesen sei, so ergebe sich doch daraus,\ndaß er seinen Wagen bis Essen-Werden habe führen können,\nin Übereinstimmung mit der Aussage der als Zeugin vernonmenen Hausgehilfin Marta Eng, \"daß er nicht sianlos\nbetrunken und damit unzurechnungsfähig war\",\n\n[BR Deere\n\nun me\n\nan\n\nDiese Ausführungen erwecken Zweifel, ob die Strafkammer\nden Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden\nAlkoholrausches etwa irrig auf den Zustand einer bis zur\nSinnlosigkeit gesteigerten Trunkenheit begrenzt hat und davon ausgegangen ist, nur ein derartiger Grad der Trunkenheit schließe die Schuldfähigkeit aus. Das wäre rechtsirrig.\nBei sinnloser Trunkenheit entfällt in der Regel sogar die\nnatürliche Handlungsfähigkeit, die in 5 51 Abs. 1 StGB\nnocht vorausgesetzt wird.\n\nDie Annahme der Strafkamner, der Angeklagte sei nicht\nsinnlos betrunken und \"damit\" nicht zurechnungsunfähig gewesen, weil er sein Fahrzeug noch bis Ep ViEB habe\nführen können, läßt ferner ersehen, daß die Strafkammer\naus einer gewissen Zielstrebigkeit im Verhalten des Angeklagten Schlüsse auf die Nichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1\nStGB gezogen hat. Das aber steht in Widerspruch zu der mit\nden Ergebrissen der medizinischen Wissenschaft übereinstinmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe. Planmäßiges\nunä& überlegtes Handeln schließt danach die Annahme einer\nrauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit keineswegs aus, Zwar\nspricht es für die Vermutung, daß der Täter die Tragweite\nseines Tuns erkannte. Aber es kann nicht als ausreichendes\nBeweisanzeichen dafür angesehen werden, daß der Täter über\ndie zur Unterlassung des Unrechts erforderlichen Willenskräfte verfügte, Gerade bei alkohoibedingten Bewußtseinsstörungen vermag im Einzeifalle noch ein gewisses Maß von\nEinsichtsfähigkeit vorzuliegen, die freie Willensbestimmung\nkann aber dadurch ausgeschlossen sein, daß infolge Alkcholeinfllusses die Hemmungen weggefallen sind, die den Täter in\nnüchternem Zustand von der Straftat abgehalten hätten (vel.\nschon BGHSt 1, 384, 385). Zielstrebiges Verhalten des Täters\n\nsteht mithin der Möglichkeit einer unter § 51 Abs. 1 StGB\nfallenden Aufhebung der Schuläfähigkeit nicht im Wage.\n\nDie erörterten Nängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle 2 und zur Zurückverweisung der\nSache an das Landgericht.\n\nDieses wird sich in der neuen Hauptverhandlung darüber\nschlüssig werden müssen, ob es selbst über die erforderliche\nSachkunde verfügt, um die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten, sofern es auf sie nach den nachfolgenden\nAusführungen noch ankommen sollte, zuverlässig beantworten\nzu können, oder ob die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig erscheint. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die\nErnitilung des Blutalkoholgshalts des Angeklagten auf Grund\nder vor der Tat von ihm genossenen Alkoholmenge geboten ist.\nDabei werden die eigenen Angaben des Angeklagten darüber,\nsoweit es irgendwie möglich ist, durch Zeugenvernehmungen\nzu überprüfen sein. Auch heute kann noch an Hand solcher\nUnterlagen der damalige Blutalkoholgehalt wenigstens annähernä berechnet werden. Dagegen haben die Aussagen von Zeugen\nüber äas äußere Verhalten des Täters vor und nach der Tat im\nallgemeinen nur untergeordneten Beweiswert (BGH GA 1955,\n\n269, 271)»\n\nWeiter wird das Landgericht erforderlichenfalls noch\nin Betracht zu ziehen haben, ob, sofern äie Voraussetzungen\nfür die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht als gegeben anzusehen sinä, nicht § 51 Abs. 2 StüB anzuwenden ist, wie die\nStrafkammer dies im Fall 3 getan hat, der sich in derselben\nNacht abspiulte. Gugebenenfalls wird das Landgericht zum\n\nAusdruck zu bringen haben, ob es von der ihm nach 5 51 Abs. 2\n\nStGB zustehenien Ermächtigung Gebrauch macht, die Strafe nach\n\nee\n\nsummer on ern\n\n%\nE\nB\n\näen Vorschriften über die Bestrafung Ges Versuchs zu mildern\n\nsu dieser Milderung liegt im allgemeinen bei solchen Angeklagten kein Anlaß vor, die trotz Kenntnis der enthemmenden\nwirkung des Alkobhols ihm auch dann in unvernünftigem Maß\nzusprechen, wenn die vefahr besteht, daß sie nach Genuß des\nAlkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen.\n\nSollte sich allerdings, wofür der festgestellte Sachverhalt Anhaltspunkte enthalten könnte, ergeben, daß das\nVerschulden des Angeklagten sich nicht nur auf die Herbeiführung des Zustands des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, sondern\nvon vornherein auch auf die Begehung der in diesem Zustand\nverübten lat bezieht (vgl. dazu BGHSt 10, 247, 251), so wird\naas Landgericht den Angeklagten unter Beachtung der in der\nRechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze zu verurteilen\nund hinsichtlich des Verhältnisses der vorverlegten Schuld\n(actio libera in causa) zur Anwendung des § 330 a StGB\nBuHSt 2, 14, 17 ff zu berücksichtigen haben.\n\n53. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Falle 3\nhat keinen rechtlichen Bestand.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurden die Polizeibeamten ICE und Schi auf den Angeklagten aufmerksam, als dieser, nachdem er sich auf der\nStraße in Schlangenlinien bewegt hatte, einen für den öffentlichen Verkehr gesperrten Leinpfaä befuhr, Sie verfolgten\nihn. Als sie sich dem Fahrzeug des Angeklagten schließlich\nauf 10 m genähert hatten, forderten beide Polizeibeamten\ngen Angeklagten durch Rufen und Zeigen von Haltezeichen zum\nAnhalten auf. Dieser beachtete aber die Weisungen der Polizeibeemten nicht, sondern fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf sie\nlos. Sie konnten sich nur dadurch davor retten, überfahren\nzu wergen, daß sie schnell zur Seite sprangen. Einer der beiden ?olizeibeanten, Polizeihauptwachtmeister Sc, wurde\n\nvon dem Falrzeug des Angeklagten gestreift und kam zu Fall.\nEr gab einen Warnschuß unä vier gezielte Schüsse auf die\nReifen des Wagens des Angeklagten ab. Dieser fuhr dennoch\nweiter, Schließlich prallte er mit hoher Geschwindigkeit\ngegen ein Eisengatter. Sein Wagen wurde total beschädigt.\nDer Angeklagte flüchtete aus dem Fahrzeug und konnte in\nder Duukelheit entkommen.\n\nDie Strafkammer hat dieses Fahrverhalten des Angeklagten;\nn\n\nals vorsätzliche Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am\nSteuer in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt,\nmit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Führerschein\ngewertet.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten nach § 315 a Abs. 1\nNr. 2 StuB begründet das Landgericht damit, daß der Angeklagte mit seinem Wagen auf die beiden Polizeibeamten losfuhr. Damit habe der Angeklagte, so führt es aus, eine konkrete Gefahr für Leib unä Leben dieser Beamten geschaffen.\nbenn diese hätten sich nur durch einen Sprung vor dem Überfahrenwerden retten können. Die Gemeingefahr sei darauf\nzurückzuführen, daß der Angeklagte angetrunken und aus\ndiesen Grunde fahruntüchtig gewesen sei. Er habe die beiden\nBeamten bemerkt und ihre Gefährduug gebilligt, also vorsätzlich gehandelt.\n\nDiese Darlegungen siehen nicht in Einklang mit der\nRechtsprechung des Senats. Danach hat derjenige keine Gemeingefahr verursacht, der nur bestimmten Menschen eine\nGefahr bereitet, weil er es gerade auf sie abgesehen hat\n(vgl. BGHSt 14, 395, 398 ff; BGH NIW 60, 2302 Nr. 27).\nDieser Fall liegt hier vor. Denn der Angriff des Angeklagten richtete sich gegen die Beamten, die im dienstlichen\n\nAufirage ihm gegenüber tätig wurden und dadurch für ihn\n\n!\n\n—\n\naus der Undestimmtheit beliebiger Verkehrstsilnehmer heraustraten. Das aber ist der typische Fail einer sogenannten\nIndividual- oder Sondergefahr (vgl. BGHSt 14, 395, 399). Die\nGefährdung der Beamten trägt daher die Verurteilung wegen\nStraßenverkehrsgefährdung nicht. Stünde rechtsbedenkenfrei\nfest, daß der Angeklagte unter dem Einfluß des genossenen\nAlkohols das Zisengatter, das er später anfuhr, als einen\n\nin fremdem Eigentum stehender. bedeutenden Sachwert schuldhaft in uefahr gebracht hat, wäre jedoch die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt.\n\nIndessen erwecken die Ausführungen der Strafkammer zur\nNichtanwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB hier dieselben Zweifel wie im Falle 2, Denn. insoweit heißt es lediglich, der\nAngeklagte sei nicht \"sinnlos betrunken! gewesen; seine\nSchuläfänigkeit sei wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht\nausgeschiossen. &s kann daher auf die ruchölichen Darlegungen des Senats zur Anwendbarkeit des § 51 StGB bei Behandlung des Falles 2 Bezug genommen werüen.\n\nSomit ist das angefochtene £rkenntnis auch insoweit\naufzuheben und an das Jandgericht zurückzuverweisen, als\nder Angeklagte im Falle 3 wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit anderen Vergehen verurteilt\nworden ist,\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer sich\nauch erneut mit der Frage zu befassen haben, ob das gesamte\nVerhalten des Angeklagten im Falle 3, seitdem er die Wirtschaft \"VD Tas\" verlassen hatte, auf einen selbständigen Willensentschluß zurückzuführen ist, Eine Begründung\ndafür fehlt im angefochtenen Urteil. bas Lanägericht wird\n\nbei seiner Erörterung insoweit zu berücksichtigen haben,\ndaß der Angeklagte möglicherweise schon vor Abstellung\nseines Wagens gegenüber der Gastwirtschaft \"Vgguuuz> Te\"\nentschlossen war, mit diesem nach Besuch des Lokals weiter-\n\nzufahren.\n\nKommt die Strafkemmer aber wiederum zu dem Ergebnis,\ndaß die Fahrt des Angeklagten nach seinem Aufenthalt in der\nGastwirtschaft \"VgEm> Tem\" auf einen neuen selbständigen\nWillensentschluß zurückzuführen ist, so wird es das Verhalten des Angeklagten vor dem Aufenthalt in diesem Iokal\nvon dem nach seinem Aufenthalt dort genau abzugrenzen haben.\nDer rechtlichen Würdigung des Falles 2 hat das Landgericht\nim angefochtenen Urteil nämlich auch das Verhalten des Angeklagten nach seinen Aufenthalt im \"VD Tee\" zugrunde\ngelegt, während es nach der Sachverhaltsdarstellung im Falle 2\ndamit abschließt, daß der Angeklagte in der Yastwirtschaft\nVB T@B' einkehrte und sein Fahrzeug an einer Tankstelle gegerüber dem Lokal abstellte,\n\nSchließlich wird die Strafkammer, soweit es sich um\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht\nhandelt, in 3etracht zu ziehen haben, daß der Verkehrsunfallflucht in aller fegel ein selbständiger Entschluß zugrunde liegts\n\n4. Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen\nUrteils ist zu entnehmen, daß die Höhe der in Falle 1 verhängten Freiheitsstrafe durch die Verurteilungen des Angeklagten im Falle 2und 3 nicht beeinflußt worden ist. Somit\nbedarf es nur der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,\n\n- 10 -\n\nIm übrigen ist die Kevision zu verwerfen.\n\nRotberg Sauer Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-379-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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