{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-20_4_StR_139_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-20","aktenzeichen":"4 StR 139/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Stk 139/60\n\n2162 074\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Willi vw EB aus VERB/ CE: ;\ngeboren am B: EEED EB ir: Ya ce., 2.2. in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. die berufslose Ehefrau imilie Elisabeth W EB 4 ;co:\n\n — aus VERED/US@W.,, zeboren an E. ED EB in\n;\n\nwegen Tötung auf Verlangen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom\n20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. GEW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 5. November 1959 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht beim Landgericht Hagen hatte den\nAngeklagten \"illi VB unter Freisprechung im übrigen\nwegen Tötung auf Verlangen zur Gefängnisstrafe von vier\nJahren und seine Ehefrau Elisabeth vB wegen versuchter Tötung auf Verlangen (linzelstrafe: zwei Jahre Gefängnis) sowie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen (Einzelstrafe: drei Jahre Gefängnis) zur Gesamtgefängnisstrafe\nvon vier Jahren verurteilt (Urt. 8 Ks 1/58 vom 12. Juli 1958).\n\nAuf die Revision des Angeklagten Willi WB hob\nder Senat dieses Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen\nTötung auf Verlangen bestraft war, und verwies die Sache\nzur neuen Verhandlung an das Landgericht (Strafkamner) zurück. Die Aufhebung wurde gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Ehefrau Elisabeth WTgp erstreckt, soweit\nsie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen verurteilt und\neine Gesamtstrafe gebildet worden war. Das Senatsurteil\nist auszugsweise in BGHSt 13, 162 - 169 abgedruckt.\n\nDas Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten\nWilli VD wegen Tötung auf Verlangen eine Gefängnisstrafe von vier Jahren ausgesprochen und gegen die angeklagte Ehefrau Elisabeth Vgl wegen Beihilfe hierzu\nauf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis erkannt unter gleichzeitiger Bildung eıner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision\neingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die\nRechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n7\n\n0\n\nDas Urteil ist im Schuldspruch bei beiden Angeklagten\n\nnicht zu beanstanden,\n\nDie Revisionen bemängeln die Beweiswürdigung der\nStrafkammer. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters Widersprüche aufweisen und\nDenkgesetzen sowie allgemeinen krfahrungssätzen widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Verstöße in dieser\nRichtung sind im Urteil nicht festzustellen.\n\nII.\n\nIm Strafausspruch sind beide Revisionen begründet.\n\n1. Allerdings greift die Rüge des Beschwerdeführers N\nWilli Widerra, das Landgericht habe die Anwendung des\n§ 51 Abs. 2 StGB zu Unrecht abgelehnt, nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat ihrer Beurteilung das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Neujahr, eines Facharztes für\nNerven- und Geisteskrankheiten, zugrunde gelegt, das dieser \"nach Anstaltsbeobachtung beider Angeklagter auf Grund\nder Hauptverhandlung\" erstattet hat (UA 34). Sie führt\nu. 8. aus:\n\n\"Der Angeklagte Willi Win leidet unter angeborenem\nSchwachsinn im Sinne einer ausgeprägten Debilität.\n\nEr ist ein egoistischer, gefühlskalter, verschlage- &,\nner Psyhopath. ... Soweit es sich um eindeutige Rechtsgutverletzungen handelt, ist der Angeklagte voll in\nder Lage, das Unerlaubte solcher Taten einzusehen\n\nund hat auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu\nhandeln. Er weiß genau, daß er einen Menschen auch\n\nauf dessen Verlangen hin nicht ins Wasser stoßen darf,\ndamit er dort ertrinkt. Er hat auch die Fähigkeit,\n\nsich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten, Soweit\ner durch vorsätzliches aktives Handeln den Tod eines\nMenschen verursacht, ist:er voll verantwortlich. Lediglich soweit er durch Unterlassen den Tod eines Menschen verursacht, ist infolge seiner Debilität seine\nFähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und\nentsprechend dieser kKkinsicht zu handeln, im Sinne des\n\n8 51 Abs. 2 StPO erheblich vermindert.\" (UA 31)\n\nDie Erwägung, bei einem Debilen (leicht Schwachsinnigen) müsse darüber, ob er vermindert zurechnungsfähig sei, nach den Tatunständen und nach der Schwere\nder Rechtsgutsverletzung entschieden werden, gibt zu\nrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Im Schrifttum ist\nanerkannt, daß die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit\neines Schwachsinnigen erheblich vermindert ist, nicht\nallein nach der Stärke der Abnormität, sondern auch nach\nder Art der Tat zu beantworten ist (Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 305/306). Bei Debilen\nmuß mithin, ähnlich wie bei Psychopathen, in jedem kinzelfall der Schweregrad der Abweichung von der Durchschnittsnorm geprüft werden und außerdem, ob und in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen dem Schwachsinn und\nder Tat besteht (Rauch, Gerichtliche Psychiatrie in:\nPonsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Aufl.\n\nS. 124). Es ist hiernach durchaus möglich, daß ein Schwachsinniger erkennen und sich danach richten kann, er;dürfe\neinen Lebensmüden, der nicht den Mut hat, sich selbst den\nTod zu geben, nicht töten,.:.-tT während er - wie möglicherweise der Angeklagte WEB - nicht einzusehen vermag,\ndaß er den Tod eines nahen Angehörigen, der im Begriff ist,\nBelbstmord zu begehen, durch sein Eingreifen verhindern\nmuß, und auch nicht fähig ist, einer solchen Einsicht gemäß zu handeln. Das hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei\nfestgestellt.\n\n2. Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, ob das\nLandgericht die Anwendbarkeit des erst durch das Dritte\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführten\n§ 216 Abs. 2 StGB (mildernde Umstände) geprüft hat.\n\nDie Strafzumessung, und damit auch die Frage nach\nden mildernden Umständen (BGHSt 4, 8), ist eine Frage des\n\nsachlichen Rechts (BGUSt 3, 179; 5, 57; 6, 68). Allerdings besteht verfahrensrechtlich, wenn ein Antrag auf\nZubilligung mildernder Umstände in der Hauptverhandlung\nnicht gestellt wird und das Gericht mildernde Umstände\nverneint, keine Pflicht, in den Urteilsgründen zu dieser\nFrage Stellung zu nehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 2 3tPO).\nEine Erörterung ist aber aus sachlichrechtlichen Gründen\ngeboten, wenn der Sachverhalt dazu Anlaß bietet (vgl.\nGeier in Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. § 267 Anm. 10 ä).\n\nVorliegend bestand für das Gericht hinsichtlich\nbeider Angeklagter Veranlassung, sich in den Urteilsgrün- N‘\nden zu dieser Frage zu äußern. Willi WB ist ein\nschwachsinniger Psychopath; \"sein Schulwissen, seine\nallgemeine Lebenserfahrung und sein Denkvermögen sind\ngering\" (UA 31). Elisabeth Vglb ist eine leicht schwachsinnige, gemütsarme Psychopathin (UA 32). Die Strafkammer\nhat diese Umstände zwar bei beiden Angeklagten strafmindernd berücksichtigt (UA 54 - 56), aber nicht erkennen\nlassen, ob sie dabei vom Regelstrafrahmen (Gefängnis von\narei bis fünt' Jahren) oder vom außerordentlichen Strafrahmen (Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren)\nausgegangen ist. Die allgemeine ‚Bemerkung, Willi Vs\nhabe auf besondere Milde, eben weil er nicht unbestraft\n\nsei, keinen Anspruch, gibt hierüber keine klare Auskunft. 2\n\nIm übrigen erwähnt das Urteil nur, daß WWW nach § 216\nAbs. 1 StGB und die Ehefrau Wi wegen Beihilfe zur\nTat ihres Mannes nach §§ 216, 49 StGB zu bestrafen sei\n(VA 53/54).\n\nDas Urteil kann auf diesem Mangel beruhen, weil\nnicht auszuschließen ist, daß:die Strafen bei Anwendung\ndes § 216 Abs. 2 StGB milder ausgefallen wären, wozu nach\ndem festgestellten Sachverhalt allerdings kein zwingender\nGrunä besteht.\n\nZur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, daß\ndie durch das Urteil des schwurgerichts in Hagen von\n12. Juli 1958 gegen die “Angeklagte Elisabeth Vi»\nrechtskräftig ausgesprochene Kinzelstrafe von zwei\nJahren Gefängnis durch das vorliegende Urteil nicht\n\nberührt wird.\n\nKXrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-139-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-139-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.179161+00:00"}}