{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-20_4_StR_126_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-20","aktenzeichen":"4 StR 126/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— ne nn\n\n2162 075\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus DEEEEEEEED\n\nden Verwaltungsleiter Heinz Kr\ngeboren on WB: EB EB in 3 3\n\nwegen Untreue U.4s\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der veschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer des Landgerichts Münster bei dem Autsgericht in Bocholt vom 7; September 1959\n\nl. dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in acht Fällen\n(I 1 bis 5, IV bis VI des angefochtenen Urteils),\nhiervon in einem Falle in Tateinheit nit Betrug\n(V), ferner wegen detrugs in drei Fällen (IT 5a,\n9 und 11), hiervon in zwei Fällen in Tateinneitl nit\nUrkundenfälschung (II 5 a und 11), sowie wegen\nUrkundenfälschung in zwei weiteren Fällen (II 6/7\nund III) verurteilt wird;\n\n2. mit den keststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch im Falle VII,\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen II5 a, 9 und\n11,\n\nc) im Ausspruch über dio Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen v\n\nin nn me\n\nen mn nn nm\n\nnn nn nn\n\nu u\n\ns_ründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwölf Fällen, von denen zwei in 2ateinheit mit Urkunden-Tälschung und Betrug und drei in Tateinheit mit Betrug stehen, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten üeflängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zu zwölf Geldstrafen von\n100 bis 500 IM verurteilt:\n\nMit der sevision rügt der ängeklagte Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Kechts. Das Kechtsmittel\nhat teilweise urfolg.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverkalt zugrunde:\n\nDe nl u ey gez\n\nDer Angeklagte war Stadtdirektor in Bo. Im Sommer\n1955 faßte er den Plan, eine Werbeschrift für die Stadt Dog»\nin Buchform - \"Euch der Stadt Bo\" - herauszugeben. Als\nVerleger und zunächst auch als Schriftsteller dieses Buches\nwählte der Angeklagte den Verleger Sog ir Burg -\nIn den Verhandlungen mit Sog wurde vereinbart, daß dieser\nbei einer Herstellung von 1000 Stücken ein Honorar von\n8 200 DM erhalten solle. Die Herausgabe und die Finanzierung\neiner solchen Werbeschrift fallen bei der Stadt Bo nicht\nin den Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung; das war\ndem Angeklagten bekannt. Die Zustimmung des Rates der Stadt\nBo@B oder eines seiner Ausschüsse zur Herausgabe des »uches\nund zur Bezahlung der Unkosten holte der Angeklagte nicht\nein; er wußte, daß der Hat die Zustimmung nicht erteilen\nwürde. Gleichwohl entschloß er sich, das Buch \"als Sache\nder Stadt\" herauszugeben, Die Herstellung des Buches wollte\ner zum Teil aus Spenden von Wirtschaftsunternehmen, nit denen\n\ndie Stadt Bob oder die Stadtwerke Bob zusaumenarbeiteten, zum +eil aus städtischen Mitteln bezahlen. «r wandte\nsich schriftlich an die in Betracht kommenden Firmen und\nschickte verschiedene der ihm unterstellten Beamten und\nAngestellten zu ihnen, um Spenden zu bekommen. Len gesamten\nSchriftwechsel mit den Firmen und nit dem Verleger Sogge\nführte der Angeklagte mit Hilfe städtischer Arbeitskräfte\nunter Verwendung städtischen Briefpapiers. “r unterzeichnete\nstets nit dem Zusatz \"Stadtdirektor\". Die Porto- und Fernsprechauslagen ließ er durch die Stadt begleichen. In Laufe\n\nder Zeit gingen Spenden in einer Gesamthöhe von 6 509,70 DM v'.\n\nein. Alle Spender waren der Auffassung, daß es sich bei der\nHerausgabe des Buches um eine städtische Angelegenheit\nhandele. Der Angeklagte veranlaßte, daß die Firmen ihre\nSpenden zunächst unmittelbar auf das Sparkassenkonto des\nVerlegers Sog überwiesen. Sommer teilte der Stadtverwaltung BogB allmonatlich den Gesamtbetrag der im Vormonat\neingegangenen Spenden mit. Sie sollten auf das Honorar des\nVerlegers SB verrechnet werden, wovon die erste Rate in\nHöhe von einem Drittel des vereinbarten Betrages bei Vertragsschluß fällig wurde. Da dawals noch keine Spenden in der erforderlichen Höhe eingegangen waren, wies der Angeklagte au\n\n15. Juli 1955 in seiner &igenschaft als Stadtdirektor dic Y' |\n\nzuständige Stelle der Stadtverwaltung BoD schriftlich an,\ndie erste Rate für das Werk in Höhe von 2 700 DM \"über das\nHandbuch B\" bereitzustellen und diesen Betrag auf das Sparkassenkonto des Verlegers So@WB zu iiberweisen.\n\nDie Stadtkasse Bo richtete darauf ein sog. Verwahrkonto \"Wirtschaftspublizigtik ‚Edgar Sogip, Fugen\nein und zahlte am 22. Juli 1955 den Betrag von 2 700 IM an\nSo@WB. Das genannte Verwahrkonto begann also mit einer Belastung von 2 700 DM. In der folgenden Zeit wurden alle in\nSachen \"Buch der Stadt Bo\" bei der Stadtkasse aus- und\n\neingehenden vwelder über dieses Konto verbucht, \"Handbuch 3\"\nunfaßte die bei der Stadtkasse BoD geführten Vorschußund Verwahrbuchkonten, bei denen es sich um welder außerhalb der Haushaltsmittel handelte. Während die Auszahlungen\naus Haushaltsmitteln von dem Kämmerer der Stadt in der Haushaltsüberwachungsliste aufgeführt und damit kontrolliert\nwurden, traf dies nicht für die im \"Handbuch B\" zusammengefaßten Vorschuß- und Verwahrbuchkonten zu.\n\nStrafbare Handlungen des Angeklagten, und zwar ‚weils\nUntreue zum >chaden der Stadt BoD; hat das Lanägericht\nim einzelnen in folgenden Vorgängen erblickt:\n\nIn einer schriftlichen Verfügung vom 21. Dezember 19355\nunterrichtete der Angeklagte die Stadtwerke Bo davon, daß\nim Interesse der Wirtschaft der Stadt unä der Stadtwerke das\n\"Buch der Stadt Bo\" narausgesgzeben werde. Er ersuchte die\nStadtwerke, für die Jahre 1955 und 1956 Beträge von je 750 IM\nals \"Beitrag zu der Werbeaktion der Stadtverwaltung\" anzuweisen.\n\nAuf ürund dieser Verfügung zahlten die Stadtwerke am\n30. Dezember 1955 und am 6. Januar 1956 je 750 IM als Werbebeitrag auf das oben erwähnte Verwahrkonto der Stadtkasse:»\nDurch diese Zahlungen wurde das Konto zum ersten Mal ausgeglichen.\n\nAnfang Januar 1956 bat der Angeklagte den Verleger\nScC@EEB, ihm eine vesamtbescheinigung über die im Jahre 1955\neingegangenen Spenden zu übersenden. Sog teilte hi-rauf\nin einem an die Stadtverwaltung BoD gerichteten, mit dem\n\nDatum von 30. Dezember 1955 versehenen Schreiben als Inhaber\ndes \"Büros für Wirtschaftspublizistik\" wit, \"für die beaı\n\nbeitung des Buches der Stadt Bo Di 1 750 ernalten\" zu\nhaben. Darauf ließ der Angeklagte eine von ihm unterzeich- |\nnete Auszahlungsanordnung über 1 750 DM, auf der als Empfängerin\ndie Firma Sog angegeben war, zusammen wit Sog Schreiben\nder Stadtkasse vorlegen und sich das Geld auszahlen. ber\nKassierer nahm an, bei dem Schreiben der Firma Sog handele\nes sich un eine Quittung. ler Angeklagte verwendete das weld\nnicht für das \"Buch der Stadt Bo\":\n\nwid\nFall_I_ 53\n\nAuf Veranlassung des Angeklagten übersandte der Prokurist\nSC am 19. April 1956 der Stadtverwaltung Bo cine\n\"Quittung\", nach der er als weitere Abschlagszahlung für die\nHerstellung des Buches der Stadt Bon 450 IM erhalten habe.\nDer »ngeklagte ließ darauf der Stadtkasse eine von ihm unterzeichnete Auszahlungsanordnung über 450 TM zusammen mit der\nQuittung vorlegen und sich das Geld auszahlen. Auch diesen\nBetrag verwendete er nicht für das \"Buch der Stadt Bo\". |\n\nIm Oktober 1956 war das Buch unter dem Titel \"Bo;\nCharakterbild einer Stadt\" fertiggestellt. Der Angeklagte\nließ den Mitinhaber und Geschäftsführer der Buchhandlung\nComm 5 Hm, UVEREEB, zu sich in sein Dienstzimmer kommen\nund bat ihn, die \"Bo@WWB-Bücher\" zum Verkauf in Kommission\nzu übernehmen. Beide kamen überein, daß die Buchhandlung |\n530 Bücher zum Preise von 8: 80 DM je Stück verkaufen und\neinen Verdienst von 2,00 DM je. Stück haben Solle. Als VD\nGic Bücher bei dem Angeklagten im «athaus abholte, bat dieser ihn um einen Scheck über 1 852 DM uls Abschlagszahlung-TEE stellte den Scheck auf den Namen der Stadt Bo aus:\n\n-\n\nGie er für seine Vertragspartnerin hielt. Ler Angeklagte\nbat hierauf jedoch, den Scheck auf ihn persönlich zuszustellen; das buch sei \"seine persönliche Sache\". Nachden\nhierzsuf der Angeklagte einen auf seinen Nanen lautenden\nScheck über 1 852 DM erhalten hatte, löste er ihn ein und\nbehielt das weld für sich, um es für andere Zweck ohne\n<ontroile durch städtische Irgane verwenden zu können.\n\nDen Auftrag, den Text für das Buch zu schreiben, hatte\nder Angeklagte dem Verleger Sog nachträgiich. entzugen; . Der\nPoxi wurde denn von'Dr. Sci zeschrichen.. ‚den. dafür ein\nHonorer-von:S00 Dii.erhalien sollte.\n\nNachdem Dr. SED den Text fertiggestellt hatte, ließ\nder Angeklagte eine von ihm unterzeichnete Auszahlungsanoränung vom 22. Juni 1956 über 900 DM für Dr. ScB zur\nStadtkasse bringen nit der Anweisung, sie zunächst liegenzulassen. Als am 5. Juli 1956 Dr. Sc im Dienstzimmer\ndes Angeklagten erschien, ließ ihn der angeklagte den Quittungsvernerk auf einer neu vorbereiteten Auszahlungsanordnung\nüber 300 DM unterschreiben. Darauf schickte der Angeklagte\nseine Sekretärin mit der quittierten Zahlungsanordnung zur\nStadtkasse und ließ 900 DM abholen. Die Zahlungsanordnung\nblieb bei der Kasse. Das weld gab die Sekretärin dem Angeklagten. Dr. ScB erklärte jedoch, er wolle nicht gern\nbares üeld haben, der Angeklagte möge ihm den Betrag auf\nsein Bankkonto überweisen. Als Dr. ScW wessegangen ver,\nwies der Angeklagte seine Sekretärin an, die Stadtkasse fernmündlich darum zu ersuchen, auf urund der bei der Kasse liegenden Auszahlungsanordnung vom 22. Juni 1956 den Betrag von\n900 Du an Dr. Sc zu überweisen. Auf ihren kinward,\n\nDr. Sci Habe doch eben schon 900 DM erhalten, erklärte\n\nder Angeklaste, dieser Betrag sei erst die Hälfte des Honarars. Darauf überwies die Stadtkasse 900 DW auf urund der\nAuszahlungsanordnung vom 22. Juni 1956 auf das Sparkassenkonto des Dr. SelB. Den von der Sekretärin überbrachten\nBarbetrag von 900 IM behielt der Angeklagte für sich.\n\nII. Fälle Il 5 8, 6, 7,_9_und_1l\n\nLie Kosten für seine zahlreichen Dienstreisen hätte der\nAngeklagte nach dem Reisekostengesetz verrechnen können.\n\nFalls eine Dienstreise nachweislich außergewöhnliche Kosten y\n\nverursachte, die von den Tage- und Übernachtungsgeldern nicht\nbestrivten werden konnten, hatte er einen Anspruch auf cinen\nneisekostenzuschuß. Obwohl der “ngeklagte diese Vorschriften\nkannte, verfuhr er nach ihnen fast nie. Er legte vielmehr\nder Stadtverwaltung oftmals Belege über Ausgaben für Speiven,\nGetränke und Übernachtungen zur Erstattung vor, die er nur\nzum Teil für sich aufgewendet hatte.\n\nIm einzelnen hat das Landgericht ein strafbares Verhal-\n\nten des Angeklagten auf Grund folgender Feststellungen angcnommen;\n\nAuf einer Keise über München nach Wien kan der Angeklagte\n\nam 26. Juli 1956 am Bundesautobahn-iHasthof Hole vorbei. Er trank dort für etwa 0,60 DM eine Flasche Coca-Cola\nund ließ sich dafür eine mit Bleistift geschriebene «dechnuns\ngeben. Nach seiner kückkehr nach Bo radierte er die ursprüngliche Lintragung aus und setzte dafür auf das Formular\nmit der Schreibmaschine eine Rechnung, nach der er für drei\nÜbernachtungen, eine weitere Übernachtung, sieben Abendänenus\nund einige weitere Leistungen insgesamt 141, 73 DM ausgegeben\nnabe. Den zuittungsvernerk unterzeichnete er mit dem Namen\n\nxy\n\n\"Sch@D'. Auf der Rückseite der Rechnung vermerkte er:\n\"Besichtigung von Kasernenbauten in Kaiserslautern, Pasing,\nSonthofen u. dgl. nit den Herren Dipl.Ing. HolB una\nArchitekt trEEB. Aufschließungskosten-Vergleiche\",\nDiesen Vermerk unterzeichnete er mit seinem richtigen Namen,\nDie falsche Htechnung legte er den Stadtwerken Bo vor und\nließ sich den Betrag erstatten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung verurteilt.\n\nWährend eines Kuraufenthaltes in Öberjoch fuhr der Angeklagte mit seinem Jugendfreund Dr. H@B in dessen Wagen\nnach Sc “u 18. August 1956 übernachteten beide im\nHotel \"Zpiinim\" in So Die echnung über 88,50\nSchilling bezahlte der Angeklagte. Auf ihr war neben seinem\nNamen auch der des Dr. H@B aufgeführt.\n\nDie nückfahrt von Oberjoch nach BogB unternahm der\nAngeklagte wieder nit Dr. H@B in dessen Wagen, Am 27.August\n1956 übernachteten beide im \"KuHD re\" in Schü -\nDie kechnung über 21,60 Du, in der neben seinem Nanen derjenige des Dr. H@B aufgeriinrt war, bezahlte der ängeklagte.\n\nNach Bo@UB zurückgekehrt, radierte der angeklaste in\nder xechnung des Hotels \"ZB Higlb\" den Namen des Dr. HB\naus. Von der kechnung des \"KuiiED PB\" ri er ein Stück\nab, so daß der Namen des Dr. HB nicht mehr zu sehen war.\nDies tat er in der Absicht, bei dem zuständigen Beanten\nder Stadtwerke Bo den Zindruck zu erwecken, in beiden\nFöllen seien die in den ıechnungen aufgeführten Kosten nur\nfür seine eigene Übernachtung entstanden. Er legte beide\n\n- 10 -\n\nkechnungen den Stadtwerken vor und ließ sich die Kechnunssbeträge auszahlen. i\n\nInsoweit hat das Landgericht den Angeklagten wegen\neiner einheitlichen Urkundenfälschung verurteilt.\n\nnn nm\n\nAm 3. April 1957 besuchte der Angeklaste mit anderen\nPersonen das Restaurant \"Te BP StB\" in zn. Der\nKellner übergab ihm eine Kechnung, aui der verschiedene tetränke und andere Waren zum Gesamtpreis von 98,90 DM angese- v\nben waren. Nachdem sie der Angeklagte an sich genommen hatte,\nließ er sich noch eine zweite Rechnung geben mit folgendem\nWortlaut: \"An Speisen und Getränken 98,90 DM\". Er hatte die\nAbsicht, beide Kechnungen zur Erstattung einzureichen. Deswegen setzte er auf die spezifizierte Kechnung folgenden\nVermerk: \"Verhandlung mit Herrn Direktor JoWWB u.a. Herren\nder Fa. Lisen- und Hetall-KG IP u. Co. über Ansiedlung des\n»etriebes in Bo - Krb 5.4.57\". Auf die zweite Kechnung machte er folgende Notiz: \"Besprechung mit Baurat Ho@-\nGEB !. Neub.Amt, und anderen wegen Beihilfen zum Bau\n- Wasserversorgung, varnison in Bon. Kruip 4.1.57\".\n\nDie zweite kechnung reichte der Angeklaste im April ”\n1957 bei den Stadtwerken Bob ein. Der betrag wurde ihm\nam 17. April 1957 ausgezahlt. Die spezifizierte Rechnung\nlegte er ärei Monate später der Stadt vor, Der Betrag wurde\nihn am 26. Juni 1957 angewiesen und hierauf ausgezahlt.\n\nweil der angeklagte nach Empfang des hechnungsbetrages\nsich auch die zweite Rechnung hat auszahler lassen, hat ihn\ndas Landgericht wegen Untreue in YTateinheit mit Betrug verurteilt.\n\nIm März 1956 besuchte der Angeklagte mit einen seiner\nUntergebenen, deu Statinspektor Upggw, die \"Pi@@-Pog@-Sar\"\nin Kö@. Der Xechnungsbetrag für drei Flaschen Sekt und\nanderes lautete auf insgesamt 132,60 DM. weil der anseklaste\nbefürchtete, daß die Ausgaben für den Besuch einer Bar mit\neinen Untergebenen nicht angewiesen werden würden, änderte\ner den Kopf der Xechnung in \"Di@-Pi@@-3ee\" und fügte auf\nder Rechnung als Begründung handschriftlich hirzus\"bewirtung\nnach Zinanzierungsverhandlungen für den Ausbau der üas-;,\nStrom- und Wasserversorgung in BB, Zuschüsse 280 000 +\nDarlehen in Höhe von 211 000 (3 % Zinsen u. 3 % Tilgung).\nKr 19:5-56\". In dieser Forn legte er die Rechnung den\nStadtwerken Bo vor und ließ sich den Rechnungsbetrag auszahlen.\n\nIn diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen Untreue in Jateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung\nverurteilt.\n\nall III\n\nIn September 1954 ersuchte der Angeklagte die Stadtkämmerei der Stadt BoD un Erstattung eines betrages von\n300 DM, den er für die Einladung eines Ostberliner Fachmannes,\ndes Kaufmanns A: NEED, verauslagt habe, mit dem über die\nVerlagerung eines Fabrikbetriebes nach BoD zu verhandeln\ngewesen sei. Seinem Antrag legte er ein mit \"Bei voii:\nden 9. September 1954\" datiertes, mit\"Ihr Hir@B\" unterzeichnetes Schreiben bei, in welchem der Schreiber von der\nVerlagerung des Fabrikbetriebes nach BoD sprach und vestätigte, daß er die von dem Angeklagten übergetenen 400 Lil\nwunschgemäß an Herrn MB weitergeleitet habe.\n\nan 16. September 1954 wurden dem Angeklagten hierauf\nantragsgemäß 300 IN von der Stadtverwaltung BoD aussc-\n‚ahlt.\n\nDas angeblich von Hir(@B stammende Schreiben hatte der\nAngeklagte selbst angefertigt und mit falschem Namen unterschrieben. är will, allerdings nicht mit einem Herrn YWWB.\nsondern einem ihm namentlich nicht mehr bekannten Lampenfachmann aus der Sowjetzon> verhandelt und Tür ihn 390 Ti\nausgegeben haben.las angeblich von Hir@@9 stannende Schreiben will er beigefügt haben, um seine Angaben belegen zu y'\nkönnen.\n\nDas Landgericht hat den Ängeklagten hier wegen Urkundenfälschung verurteilt.\n\nIm April 1956 kaufte der Angeklagte von dem Ihotohändler und Photomeister Bü@> eine Schmalfilmkamera nit\nverschiedenem Zubehör zum Gesamtpreis von 1 389,40 IM. Liese\nSachen ließ er nicht bei der Stadtverwaltung inventarisieren.\nör bewahrte sie fast ständig in seiner Wohnung auf und brach-\n\nte sie nur gelegentlich in die Diensträunme mit. Obwohl er N\n\nwußte, daß es sich bei der Anschaffung der Geräte nicht um\nein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte und weder\n\nder sat noch einer seiner Ausschüsse die Anschaffung genehmigt hatte und auch nicht genehmigen würde, wollte er, daß\ndie Stadt den Kaufpreis bezahle. Um dies zu erreichen,\nvereinbarte er mit BügWw, daß dieser zwei Rechnungen über\nje etwa die Hälfte des Rechnungsbetrages ausstelle, und zwar\neine für die Stadtverwaltung -in Bo, die andere für die\nStadtwerke Bo@WB. In den Kechnungen solle auch nicht das\nGerät bezeichnet, sondern angegeben werden: \"Bhotoarbeiten\nlaut Auftrag\". Die hierauf in dieser heise von BIWB zusze-\n\nLan nun\n\nnn\n\nstellten beiden kecnnungen ließ der Ängeklagte von der Stadtverwaltung und von den Stadtwerken zur Zahlung anweisen.\nMindestens auf einer der beiden kechnungen setzte er den\nVermerk hinzu, daß es sich um die Herstellung von Aufnahnenaterial über ein für die Bundeswehr aufzuschließendes telände handele.\n\nDas Landgericht hat in diesem Falle Untreue anzenommen.\n\n(9\n\nI1_V\n\nIn Oktober 1954 veranlaßte der ängeklaxte den YWerksleiter der Stadtwerke, EB, eine Zahlungsanordnung über\n340 ID zu unterschreiben. Er erklärte, er habe für 340 Du\nBücher angeschafft, die auch für die Stadtwerke nützlich\nseien. auf der Zahlungsanordnung wurde vermerkt: \"Für Verwaltungsbibliothek, #achbücher und dergleichen, die mit\nEnergieversorgung zu tun haben\". In Wirklichkeit hatte der\nAngeklagte solche Bücher weder gekauft noch kaufen wollen.\nDer Betrag wurde dem Angeklagten ausbezahlt. Er beabsichtigte, das veld für persönliche Zwecke zu verwenden.\n\nInsoweit hat das landgericht den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt.\n\nIm Februar 1955 fragte der Angeklagte den wWerksleiter\nZSCEBEB. ob er, der Angeklagte, von den Stadtwerken ein Daxrlehen von 6 000 Di für die Beschaffung von Möbeln erhalten\nkönne. Da BB >eüenken hatte, wies ihn der Angeklagte an,\ndie Frage mit dem Wirtschaftsprüfer Tr. He zu besprechen, der im Auftrage des vemeindeprüfungsamtes die Stadtwerke BO@WEB zu prüfen hatte. Der in dem büro des Dr. Hr\ntätige Assessor Ko@B erklärte Ei@, daß grundsätzlich\nder verksausschuß das Darlehen genehmigen müsse. Wenn auch\n\n- 14 --\n\nbei anderen Verwaltungen gelegentlich Tarlehen ohne Beschlu2\ngegeben würden, müsse er es bei einer Prüfung beanstanden.\n\nwenn der Angeklagte ein Darlehen ohne Beschluß des Werksausschusses erhalte. Letzten indes sei EM der Werksloiter\nund müsse entscheiden. Hiervon verständigte EB sen !ngeklagten und fügte hinzu, KoW@8 habe nicht ja und nicht nein\ngesagt. Hierauf veranlaßte der Angeklagte ZB, em er in\nSommer 1954 die Befugnis erteilt hatte, bei einer längeren\nOrtsabwesenheit des Stadtdirektors Kassenanorädnungen der\nStadtwerke zu unterzeichnen, eine Zahlungsanordnung über\n\n§ 000 IM für \"Installationsdarlehen\" auszustellen. Das ge- u\nschah. Der Angeklagte erhielt das weld und zahlte das bDarlchen,\nwie es schon auf der <Xassenanweisung vermerkt worden war, samt |\n\n8,5 % Zinsen ratenweise zurück. |\n\nIn diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten der\nUntreue schuldig gesprochen. |\n\nsam 11. Oktober 1956 wurde der Angeklagte für 12 Jahre\nzum Stadtdirektor von BoD wiedergewählt. Gegen Zinde der\nSitzung lud er die im Sitzungssaal versammelten Stadtvertreter und einige Pressevertreter zu einem Umtrunk und einen );\nAbendessen in das Hotel Voiib\" in Bob ein. ür sagte dabei zu ihnen, er bitte sie, \"seine persönlichen Gäste zu sein\".\nAm nächsten Tag erhielt er von dem Hotel eine iechnung über\n299,70 IM. sr vermerkte darauf: \"Einladung der Stadtvertretung\ndurch die Stadtwerke, Anlaß: Abschlußbericht aus Anlaß des\nAäblaufs Ger Arbeitsperiode der Stadtvertretung\". Darauf legte\ner die Rechnung bei den Stadtwerken vor und. ließ den Verksleiter EB durch den Stadtinspektor Upgp anweisen, eine\nAuszahlungsanordnung über 299,70 IM zu unterschreiben und das\nGeid dem Hotel zu überweisen. Das wurde ausgeführt.\n\n‘\nb\nm\n\nDavon ausgehend, daß zwar der Anseklagte, nicht aber\nUpdarp und Eilers wußten, daß der Angeklagte die Stadt- und\nPressevertreter als seine persönlichen Gäste eingeladen\nhatte, hat das Landsericht in diesem Falle den angeklagien\nwegen Untreue in lateinheit mit Betrug verurteilt.\n\nA) Die Verfahrensrügen\n\nl. Die aüge, daß bei der Vereidigung des sachverständigen\nZeugen El@iWB fehlerhaft verfahren worden sei, greift nicht\ndurch.\n\nDer kreisoberinspektor El ist nach der Niederschrift über die Haurtverhandlung als sachverständiger Zeuge\nvernommen worden. zr hat auf seine Aussage den Zeugeneiä geleistet, Die Niederschrift enthält anschließend den Vernerk:\n\"Yon einer Beeidigung des sachverständigen Zeugen El\nsuf seine gutachterliche Aussage wurde im allseitigen kinverständnis abgesehen\"\n\nDieses Verfahren wäre fehlerhaft, wenn die Strafkammer\nnicht zwischen der Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen\nund eines Sachverständigen unterschieden hätte. Nach § § 5 StPO gelten für die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen\ndie Vorschriften über den Zeugenbeweis. Panach ist der sachı-\nverständige Zeuge auf seine gesamte Aussage grundsätzlich,\nsoweit nicht die §§ 60 ff StPO eingreifen, nach } 59 in\nVerk. mit § 66 c StPO wie ein gewöhnlicher Zeuge zu vereidigen, Soweit der sachverständige Zeuge nicht nur über seine\neigenen Wahrnehmungen aussagen, sondern ein Gutachten erstatten, d.h. aus eigenen oder fremden Wahrnehmungen oder\naus allgemeinen Eerfahrungstatsachen Schlüsse auf wrund besonderer Sachkunde ziehen soll, wird er zugleich als Sachver-\n\n- 16\n\nständiger tätig. In einem solchen Falle kann das Gericht Zen\nsachverständigen Zeugen zugleich als Sachverständigen vernehmen. veschieht dies, so ist für die Beeidigung des Teiles\nder nussage, der sich als Sachverstäligengutachten darstıllt,\n79 StPO maßgebend.\n\nAus dem oben erwähnten Vermerk der Niederschrift ist\nersichtlich, daß sich die Strafkamner von dem sachverständigen Zeugen »lB zugleich ein vutachten hat erstatten\nlassen; sie hat also tatsächlich El auch als Sachver-\n\nständigen vernommen. ba insoweit keiner der Beteiligten die NN\n\nVereidigung beantragt hat, vielmehr \"allseitiges «inverständnis\" mit der Nichtvereidigung vorlag, konnte das Gericht\n\n- wiecsgeschehen ist - nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen. Welcher Teil der Aussagen El solche eincs\nsachverständigen Zeugen und welcher solche eines Sachverständigen waren, braucht weder zus der Sitzungsniederschrift\n(vgl. 33 272, 273 StPO) noch aus dem Urteil (vgl. § 267 StPO)\nhervorzugehen. Übrigens umfaßt der Zeugeneid auch ein vou\nbeugen bei Gelegenheit seiner hussage abgegebenes Gutachten\n(RGSt 55, 183).\n\n2, Eine Verletzung der 33 67, 250 StPO erblickt die\nRevision darin, daß der Zeuge SD teilweise schriftlich\nvernommen und auf den Inhali des als schriftliche Aussage\nzu wertenden Schreibens nicht vereidigt worden sei, Auch\ndiese Rüge hat keinen Erfolg.\n\nFehlerhaft wäre es allerdings gewesen, wenn die Strafkamner den Inhalt des von dem Zeugen SB nach seiner Vernehniung eingereichten und uam 4.' September 1959 in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens bei der Urteilsfindung verwertet hätte, Den Ausführungen UA S. 64 ist aber eindeutig\nzu entnehmen, daß das Urteil nicht auf dem Inhalt des Schrei-\n\nM—\nI\n\n- 17 -\n\nbens beruht, sondern ausschließlich auf dem, was er \"eidlich\nund glaubhaft bekundet\" hat (§ 337 Abs. 1 StPO), Die Strafkammer kat hiernach ihrer Entscheidung nur die in der Hauptverhandlung mündlich gemachte und vereidigte Aussage des\nZeugen Siepe zugrunde gelegt.\n\n3. Auch die Äüge der Verletzung des % 60 Nr. 3 StPO\nkann keinen Erfolg haben.\n\nTLarüber, ob ein Verdacht der Teilnahme tatsächlich besteht, hat der latrichter zu entscheiden, Das ievisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die maßgebenden\nRechtsbegriffe verkannt und insbesondere den Teilnahmeverdacht\naus rechtsirrigen Erwägungen bejaht hat (vei. RGSt 57, 186,\n187). Das angefochtene Urteil läßt aber einen solchen hechtsirrtum des Landgerichts nicht erkennen.\n\nzum Fall VI hat das Jandgericht (UA S. 65) den Zeugen\nEEE als teilweise glaubwürdig (\"insoweit glaubwürdig\")\nangesehen. Der Umstand, daß der Zeuge WB zugegeben hat,\ner sei überzeugt gewesen, daß jede Anordnung des Angeklasten\n\"in Ordnung war\", nötigte das Landgericht nicht dazu, den\nTeilnahmeverdacht zu verneinen. Gerade wenn der Zeuge, wie\ndas Urteil ausführt, dem Angeklagten \"fast blind\" gehorsam\nwar, konnte ihn das Lanägericht ohne Rechtsirrtum der Teilnahme an den Straftaten des Angeklagten - auch im Falle VI -\nfür verdächtig erachten. Denn als Angestellter der Stadtwerke\n(Yerksleiter - UA 21, 31) hatte er die Erstattungsamträge\ndes Angeklagten vor Erteilung der Zahlungsanordnung (vel-u,a.VI\nund VII des Urteils) gewissenhaft in eigener Verantwortung\nzu prüfen. Im Zall VI setzte er sich zudem über die Bestimmung hinweg, nach der Darlehen der Stadtwerke der benchnigung\ndes Werksausschusses bedurften, und unterschrieb die Zahlungsanordnung über 6 000 IM, obwohl er von dem Wirtschaftsprüfer\n\n- 18 -\n\nauf die Notwendigkeit einer Beanstandung der Darlehnsgewährung hingewiesen worden war (UA 30).\n\nDafür, daß das Landgericht für die Zeugen Vo:\nTG; CE und Up den Bezriff des leilnahmeverdachts verkannt haben könnte, liegen nach den Urteilssründen\nnicht die mindesten Anhaltspunkte vor,\n\n4. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß der\nBeschwerdeführer nicht vorgetragen hat, auf welche Weise\ndas Landgericht die vermißte Nachprüfung über die noch nicht „\nin Kechnung gestellten Spesen hätte vornehmen sollen (v«l.\nBGHSt 2, 168).\n\nB) Sachlich-rechtliche Rügen\n\nman win ar nn m er van\n\nT. Fälle I_1 bis 5\n\n1. Zutreffend weist die Revision allerdings daraufhin,\ndaß der Schuldspruch wegen Untreue nicht allein dadurch gerechtfertigt werden kann, daß der Angeklagte \"die Angelegen--\nheit Bo@WB-Buch für eine Sache der Stadt ansah!\" (UA S. 44);\ndenn § 266 StGB erfordert nach der äußeren Tatseite, daß der .\nTäter nicht nur vermeintlich, sondern wirklich ein von einen\nTreueverhältnis erfaßtes Vermögensinteresue wahrninnt und\ndabei das Vermögen seines Äreugebers schädigt. Vie weiteren\nFeststellungen lassen aber eindeutig erkenno; daß diese\nVoraussetzung hier erfüllt war.\n\n„hne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß\nser Angeklagte auf urund \"seiner Amtsstellung als Stadtädirektor\nin einen Treuverhältnis zur Stadt Bo stand, dessen wesentlicher Inhalt nicht nur allgemein die wirtschaftliche Förderung der Stadt, sondern auch die Wahrnchmung von Vermögens-\n\nVG\n\nangelegenheiten der Stadtverwaltung bildete, Das ergibt sich\nschon aus der süegelung der Obliegenheiten eines Stadtdircktors in der wemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.\nNach dieser selten einfache veschäfte der laufenden Verwaltung\nim Namen des Rats als auf den wemeindedirektor übertragen,\nsoweit nicht ein bestimmter Kreis von weschäften oder ein\nzinzelfall dem Kat oder einem Ausschuß vorbehalten worden\n\nist (3 28 Abs. 31. Vermögensangelegenheiten sind hiervon nicht\nausgeschlossen. Der Stadtrat oder seine Ausschüsse können\n\ninn außerdem bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen (§ 28 Abs. 2, 3 47 Abs. 1 Satz 3). Der Stadtdirektor\nist fcrner Dienstvergesetzter von sämtlichen städtischen\n»eamten, „Angestellten und Arbeitern (§ 53 Abs. 2); diese\nhaben seine Anordnungen und Weisungen zu befolgen, und zwär\nauch in Vermügensangelegenheiten der Stadt. Schließlich gilt\nder Stadtdirektor in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften,\nauch solchen, die ihm im Innenverhältnis nicht übertragen\nworden sind oder nicht übertragen werden können, nach § 55\nSatz 2 als gesetzlicher Vertreter der Stadt, mit Ausnahme\n\nder dem fat oder seinen Ausschüssen ausdrücklich vorbehaltrnen\nAnxelegenheiten. Der Stadtäirektor hat hiernach in weiten Umfange die Möglichkeit und die Sefugnis, Vermögensinteressen\nder Stadt wahrzunehmen. Kraft der ihm als Organ der Stadt\nobliegenden Fürsorgepflicht darf er dies aber unter keinen\nUmständen vorsätzlich zum Schaden der Stadt tun. Das gilt\nauch dann, wenn er im Iinnenverhältnis gegenüber dem Rat der\nStadt nicht befugt ist, eine bestinmde Angelegerheit wahrzunehmen, sondern das Geschäft eigenmächtig an sich gezogen\n\nhat (vel. RGSt 72, 347, 349):\n\nUnschädlich für den Bestand des Urteils ist es, daß\ndas Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte eiwa\neinc ihu gesetzlich zustehende Verfügungsbefugnis zum Nachteil\n\n20 =\n\nder Stadt BoD nißhraucht hat, weil sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, daß der Angeklagte jedenfalls\n\nden Treubruchstatbestand erfüllt hat. Nach der Sachverhaltsschilderung hat er die Herausgabe des Bo@B-Buches auch\nnach außen als Sache der Stadtverwaltung behandelt. är nat\nals »tadtdirektor zur »rledigung dieser Angelegenheit, die\nnicht zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehörte, nachseordnetm Dienststellen sowie den Stadtwerken Anordnungen\nund Anweisungen erteilt, die Verhandlungen nit dem Verleger\nschriftlich und mündlich als Stadtdirektor geführt und auch\ndie Zahlung der Honorare an den Verleger und Schriftsteller\ndurch üic Stadtkasse erledigen lassen. Er erweckte dadurch\nauch nach außen hin den Eindruck, daß es sich un ein Geschäft der Stadtverwaltung, nicht um seine persönliche Angelegenheit handelte.\n\nIm Falle I 1 hat er den Treubruchstatbestand dadurch\nverwirklicht, daß er Haushaltsmittel der Stadtwerke in Höhe\nvon 1 500 IM auf das der Haushaltsüberwachung entzogene Verwahrkonto So@B überweisen ließ, um es für Zwecke zu verwen-Gen, die im Innenverhältnis vom Stadtrat nicht genennigt waren\n(UA S. 45; sog. \"schwarze Kasse\" vgl. R6St 71, 155, 157; BGH\nin GA 1956, 155). h\n\nIn Falle I 2 hat der Angeklaste dadurch, daß er sich von\n\ndem Verwahrkonto So@p 1 750 IM auszahlen ließ, um diesen\nvetrag für andere, der städtischen Kontrolle entzogene Zwecke\nzu verwenden, keine straflose Nachtat begangen. Das Verwahrkonto war ein — der Haushaltsüberwachung nur schwer zugängliches - städtisches Konto. Selbst wenn es zum großen Teil\n\naus Spenden der darum ersuchten Mirtschaftsunternehmen, die\n\nan der iierbung für die Stadt Bo interessiert waren, gebildet worden sein mag, wie der Angeklagte in der ıevisionsverhandlung vorgebracht hat, so war dieses weld doch nicht sein\n\n(4\n\n}\n\nLe)\nBR 1\n\ndas weld nicht dem Angeklagten persönlich, sondern als \"erbebeitrag der Stadt zur Verfügung stellten. Indem der Angeklagte Gas Geld für andere Zwecke zu seiner persönlichen Verfüsung abhob, hat er das Vermögen der Stadt mindestens geflhrdet.\n\nDasselbe trifft für den Fall I 3 zu.\n\nIn Falle I 4 hätte der »ngeklaste den von VB arsebotenen, auf die Stadt BoD ausgestellten Scheck nicht\nzurückweisen und sich dafür einen auf seine Person ausgestellten Scheck geben lassen dürfen. 2a der Anseklagte zur\nnahrnehmung der Vermögensinteressen der Stadt infolge seiner\nStellung als Stadtdirektor verpflichtet war und da er selbst\nunbefugt zu nicht genehmigten Zwecken -— Fälle I 2 und 3 -\nstädtische Mittel angegriffen hatte, war er verpflichtet,\nden angerichteten »chaden alsbald mit dem durch den Verkauf\nder Bücher erzielten Erlös abzudecken (vgl. IK 8. Aufl.\n\n- Jagusch - 3 266 Bem. 3 d Abs. 1 und 3). »r hat daher dadurch, daß er den von UEB für die Stadt angebotenen\nScheck zurückwies unä sich persönlich einen solchen geben\nließ, erneut den Treubruchstatbestaund des § 266 StGB erfüllt.\n\nFür den Fall I 5 gelten die Ausführungen zum Fall I 2\nentsprechend.\n\n2. Dadurch, daß der Angeklagte in diesen fünf Fällen\nnicht auch wegen Betrugs verurteilt worden ist, ist er nicht\nbeschwert. 2s braucht daher nicht untersucht zu werden, ob\ndas Landgericht die Verurteilung wegen Betrugs zu üecht\nabselehnt hat.\n\n3. Daß das Landgericht den für die Annahme einer Fort.\nsetzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht bejaht hat,\nsteht mit der dechtsprechung des zReichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs im Einklang (vgl. R6St 70, 52; 72, 2ll;\nBGEHSt 1, 313, 315). Aus den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils geht hervor, daß der Angeklagte in jedem der unter\nIl bis 5 angeführten, ganz verschieden gestalteten Fälle\njeweils einen neuen Tatentschluß gefaßt hat. Daß der Angeklagte vorhatte, über das Yerwahrkonto Sog nuch und nach\n\"weitere von der Stadtvertretung nicht genehmiste Vorhaben\nabzuwickeln\" (UA S. 45), könnte höchstens den sog. Fortset- |\nzungsvorsatz begründen, der für die Annahme einer Fortsetzungstat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht (vgl. unter vielen anderen:\n\nBGH in NJW 1953, 1112 Nr. 27).\nIl. Fälle Il_5_a, 6, _7,_9_und_11\n\n_—\n\n9 und 11 kann keinen Bestand haben.\n\nJeder Beamte, der den Anspruch auf vrstattung der ihn\nanläßlich einer Dienstreise entstandenen Kosten bei seiner\nBehörde geltend macht, ist zwar -— auch dienstlich - ver- ®\npflichtet, nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Ob eine Verletzung dieser Verpflichtung im\nEinzelfall Untreue im Sinne des § 266 St&üB sein kann, braucht\nhier nicht erörtert zu werden. Für den Angeklagten war diesc\nPflicht nicht etwa ein leil seiner oben - Abschnitt BI\nNr. 1 - erwähnten besonderen Treuepflicht, die ihm als\nStadtdirektor bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen\nder Stadt Bo oblag (vel. Schönke/Schröder 9. aufl. § 266\nBem. V). Ein Beamter, der gegenüber seiner Behörde einen\nAnspruch auf Keisekosten geltend macht, nimmt in aller Regel\n\ny’\n\n!\nN)\n\\N\n\nnur seine eigenen Vermögensinteressen wahr; es ist alsdann\nallein Aufgabe des die Auszahlung anordnenden Beamten, die\nVernögensinteressen der Behörde durch gewissenhafte ”Trüfung\ndes Erstattungsamtrags wahrzunehmen. Der die krstattung beanspruchende Seante kann sich, wenn er sich durch unwehre\nAngaben eine entschädigung erschleicht, die ihm nicht oder\nnicht in dieser Höhe zusteht, nur des Detruges, aber nickt\nder Untreue schuldig machen. Das war auch beim Angeklagten\nnicht anders, da er nach den Urteilsgründen keinen dienstlichen Einfluß - etwa als Vorgesetzter gegenüber dem Rechnungsbeamnten der Stadt - auf die Auszahlungsanordnung ausübte:\n\n2. Entgegen der Auffassung der Kevision läßt die Verurteilung wegen Betrugs_ in Tateinheit_mit Urkundenfülschung\n\nim Falle II 5 a keinen kechtsirrtum erkennen.\n\nBei der Abrechnung der Kosten für eine bestinnte Dienstreise handelt es sich um ein bestimmtes Rechtsverhältnis.\nDie durch mehrere, unabhängig von einander durchgeführte\nDienstreisen entstandenen Kosten sind nicht unselbständige\nRechnungsposten ein- und desselben Mechtsverhältnisses. Der\nAusnahmefall der vom angefochtenen Urteil angeführten (UA\nS. 52) Entscheidung RGSt 64, 342, 347, daß es sich um ein\nvon vornherein dem einheitlichen Zweck eines künstlichen\nund listigen Ausgleichs dienendes Vorgehen des Angeklagten\nhandelt, liegt hier nicht vor. Wer durch Erregung eines\nIrrtuns zur Zahlung einer Nichtschuld veranlaßt wird, erleidet selbst dann einen Vermögensschaden, wenn er auf Grund\neines anderen Rechtsverhältnisses Schuldner des Täuschenden\nist, weil er von dieser Schuld durch die Zahlung der Nichtschuld nicht befreit wird (RG JW 1938, 1316; vgl: auch\nSchünke/ Schröder 9. Aufl. } 263 Bem. VII 2 b). Das Landgericht nat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Ange-\n\n- DA:\n\nklagte selbst dann, wenn ihm Ansprüche aus nicht abgerechneten Lienstreisen zustanden, durch seine Handlungsweise üus\nVermögen der Stadtwerke mindestens gefährdet hat, was der\nHerbeiführung eines Vermögensschadens im vorliegenden Faile\nrechtlich sleichsteht. Entgegen der Meinung der Kevision\n\nkommt es, auch bei der Prüfung des Vorsatzes, nicht auf die\nFeststellung an, ob die Summe der von dem Angeklagten auf\nGrund echter und falscher Belege geltend gemachten Spesenforderungen größer war als die Gesamtsumme der ihn wirklich\nzustehenden, aber nicht belegten und niemals geltend gemachten\nbretattungsansprüche. n\n\nDa? der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Handeln\nbewußt war, hat das Landgericht ohne erkennbaren Kechtsirrium\nfestgestellt (UA S. 52/53).\n\n3, ber ıevision kann auch insoweit nicht beigetreten wer- |\nden, als sie in den Fällen II 6 und 7 die Annahme einer Urkundenfälschung beanstandet. Mit der Vorlage der verfälschten kKechnungen wollte der Angeklagte die zuständigen Beauten\ntäuschen und so erreichen, daß ihm die geltend gemachten\nReisekostenbeträge ohne weiteres ausbezahlt würden, wie es\nauch geschehen ist. Selbst wenn der Angeklagte - wie ihm nicht\nwiderlegt worden ist- der Meinung war, daß ihm die Beträge )\nwirklich zuständen, hat er Joch, da er die Durchsetzung seineu\nihm vermeintlich zustehenden Rechtsanspruchs durch Vorlage\nder verfälschten Rechnungen erleichtern wollte, diese \"zur\nTäuschung im Rechtsverkehr\" verfälscht und von ihnen auch in\ndieser Absicht Gebrauch gemacht. Wenn die Verteidigung meint,\nder Angeklagte habe gerade umgekehrt einen Irrtum über eine\nrechtserhebliche Tatsache vermeiden wollen, ‘so verkennt sic;\ndaß durch die Veränderungen der kKechnungen gerade verschleiert\nwurde, daß der Angeklagte die Aufwendungen nicht für sich alleih\nsondern zum Teil auch für ssinen Freund Dr. H@D zemacht hatte:\n\nLer Angeklagte täuschte den Kechnungsbeamten also über den\nwahren Sachverhalt, um alle seine Ausgaben ohne Schwierigkeiten erstattet zu bekommen.\n\n4. *echtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung wegen Betrugs im Falle II 9 sowie wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung im Falle II 11. Auf die\nkusführungen zu Nr. 2 - Fall IT 5 a- wird Bezug genommen-\n\n5. Rechtlichen Jedenken begegnet es ebensowenig, daß\ndas Landgericht für die Fälle II 5 a, 6/7, 9 und 11 Fortsetzungszusammenhansg abgelehnt hat. Die von der kevision\nangeführte Feststellung auf S. 15 UA, der Angeklagte sei\nbis Mai 1957 bei der Verrechnung seiner Reisekostenansprüche\nfast nie nach den Vorschriften verfahren, nötigte das Landgerich? nicht dazu, den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\n(vgl. oben I 3) zu bejahen. »s handelt sich ersichtlich nur\num eine zur Einleitung der Einzelfälle bestinnte allgemeine\nSachverhaltsschilderung, die über den inneren Tatbestand\nnichts aussagen sollte. Die bei verschiedenen, im einzelnen\nnicht voraussehbaren velegenheiten verübten Verfehlungen sind\nsuch in der Begehungsweise so verschieden, daß das Lundgericht die Annahme eines Gesamtvorsatzes ohne weitere Darlegungen ausschließen konnte (UA S. 67).\n\n6. In den Fällen II 5 a, 9 und 11 muß das Urteil indes\ngeändert werden, weil es zu Unrecht jeweils Untreue in Tateinheit mit den übrigen Straftaten angenomuen hat. Ergänzende Feststellungen kommen offensichtlich nicht in Frage. Der\nSenat ist daher in der Lage, in diesen Fällen dem Wegfall\ndes rechtlichen Gesichtspunkts der Untreue durch Änderung\ndes Urteilsspruchs selbst kechnung zu tragen (§ 354 Abs. 1\nStPO). Die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung ist insoweit nur zum Strafausspruch, unter\n\nAufhebung der ihm zusrunde liegenden Feststellungen. gebotau.\n\nIIl. Fäjile III _ bis VIl\n\n1. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Falle\nIII, wegen Untreue im Falle IV und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug im Falle V begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nAuch im Falle VI ist die Verurteilung wegen Untreue\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtslage ist hier anders als in den oben -— Abschnitt B II 1 - behandelten Reisekostenfällen. Als der Angeklagte den Werksleiter Eu»\nveranlaßte, ihm selbst ein Darlehen zu gewähren, mußte sich\n\n‚der Angeklagte von der ihm als Stadtdirektor obliegenden Ver-\n\npflichtung, die Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen,\n(vgl. oben Abschnitt 3 I 1) leiten lassen; er durfte sich\ndas Darlehen nicht unter Umgehung des für die Bewilligung\nzuständigen Werksausschusses der Stadtwerke und unmittelbarer Einflußnahme auf den ihm unterstellten Werksleiter\nEEE auszahlen lassen. Seine eigenen Interessen mußte or\n\n{\n\nhinter die seines Treugebers zurückstellen (vgl. 5 StR 127,53\nvom 9. Juli 1953; RGSt 72, 347, 349). Mindestens eine befährdung des Vermögens der Stadtwerke ist auch in diesem Falle N)\n\neingetreten, weil der Stadt dadurch Mittel entzogen wurden,\ndie für andere Zwecke bereitgehalten werden mußten,\n\nOb das Landgericht in den Fällen III, IV und VI die Annahme von Setrug zu Recht verneint hat, kann dahingestellt\nbleiben. Ler Angeklagte ist insoweit nicht beschwert.\n\n2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten iu\nFalle VII wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug der recht--\nlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n27 >:\n\nben Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob\nder Anseklagte in diesen Fall im Inncnverhältnis als Staudtdirektor befugt war, die Vertreter der Stadt und der Fresse\nso, wie es sonst der Bürgermeister zu repräsentativen Zwecken\nim allgemeinen Interesse der Stadt zu tun pflegt, zu einem\nAbendessen und einem Umtrunk auf Kosten der Stadt einzuladen,\noder ob er sich dazu wenigstens für befugt hielt. War Jies\nder Fall, so bestehen Bedenken gegen den auf S. 67 UA niedergelegten Satz; \"Wenn er wußte, daß er eingeladen hatte, wußte\ner auch, daß er die Kechnung nicht aus städtischen Mitteln\nbezahlen lassen durfte, sein Vorteil also rechtswidrig war\".\n“Mit Recht weist die äcvision darauf hir, daß nicht jeder gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der befugtermaßen für sie eine Einladung ausspricht, sich dabei aber\nden Eingeladenen gegenüber beiläufig berühmt, die Kosten selbst\nzu tragen, damit schon einen rechtswirksamen Verzicht auf die\nLrstattung der Kosten aussprechen will und ausgesprochen hat:\nNach der Sachverhaltsschilderung 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschlicelen, daß es sich bei der Bemerkung des Angeklagten, er lade die Stadt- und Pressevertreter als seine\npersönlichen Gäste ein, nur um eine rechtlich unverbindliche\nGeste sehandelt hat. Außer dem Bürgermeister Sch hat\nkeiner der kingeladenen diese Äußerung des Angeklagten gehört\noder in zrinnerung behalten, was dafür sprechen könnte, daß\nsie jenen Worten keine rechtliche Bedeutung beigemessen haben.\n\nIn diesem Falle bedarf daher der Sachverhalt weiterer\nAufklärung. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob im städtischen Haushaltsplan für derartige Einladungen Mittel vorgesehen waren und ob sie auch für eine Feier der Wiederwahl des\nStadtdirektors im Kreise der Stadt- uud§ 2Pressevertreter in\nAnspruch genommen werden durften.\n\nIV. Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen\nKechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Inrbesondere hat das Landgericht die Zumessung der Einzelstrufen,\nsoweit sie nach obigen Darlegungen von der Aufhebung der\nSchuläspruchs nicht berührt sind, rechtsirrtumsfrei begründet.\n\nKrumme Bauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-126-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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