{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-20_4_StR_120_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-20","aktenzeichen":"4 StR 120/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2162 077\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufwann wünter F aus Sp TB: seboren am\n= m ED ın vu\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.,Dr., Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Landau i.d.Pf. vom 11. November\n1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die ÄZosten des Kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\niötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Entscheidung\nberuht auf folgenden Feststellungen:\n\nDer Angeklagte fuhr an WW: EB 1955 gegen 18.45\nUhr mit seinem Personenkraftwagen Borgward-Isabella auf der\nSundesstraße von IB kommend in Richtung Sg: Nach der\nLurchfanrt durch die Ortschaft DW hielt er eine Geschwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/st ein, obwohl er sich\neiner leichten xechtskurve näherte (die beiden geraden Straßenstücke vor und nach der Kurve stehen zueinander in einen Winkel\nvon etwa 12 bis 15°) und wegen eines entgegenkommenden Kraltfahrzeugs abblenden mußte. Etwa 1 bis 2 Sekunden, nachden er\nan dem entgegenkommenden Fahrzeug vorübergefahren war, bemerkte\ner bein zinfahren in die Rechtskurve im Licht seiner asmıtrischen Abblenädscheinwerfer auf eine Entfernung von etwa 50 om\neinen Fußgänger, der, sein Fahrrad schiebend, kinter der Äurve\nmitten auf der Fahrbahn stand. Ybwohl der Angeklagte sofort\nscharf bremste, eriaßte der Araftwagen den Fußgänger mit\nsolcher Wucht, daß dieser auf die Kühlerhaube und gegen die\nWindschutzscheibe geschleudert und \"noch ein ganzes Stück\"\nnitgenommen wurde. Der Fußgänger, der Hilfsarbeiter Ei;\nfiel dann auf die Straße und rollte die Böschung hinunter,\nwo er tot liegenblieb. Der Araftwagen kan erst etwa 32 pis 40 m\nhinter der Anstoßstelle zum Stehen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\num meinte er 0 mern ve\n\nDer Angeklagte macht mit der AufTklärungsrüge geltenä,\ndas Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, ein OÖbergutachten über die Wirkungsveise des asymmetrischen »bblendlichts einzuholen. Im einzelnen führt er aus, das asymmetrische Acblendlicht leuchte den rechten Fahrbahnrand auf eine\nüntfernung von 80 m so aus, daß ein dort befindliches Hindernis erkennbar sei. Das sei von der Herstellerfirma Bo nitgeteilt und von dem Sachverständigen Oberingenieur St\nbestätigt worden. Aus eigenen Wissen und auf Grund einer\nAugenscheinseinnahme, die \"unter ungefähr den gleichen Witterungs- und Lichtverhältnissen und ähnlichen Bedingungen!\" wie\nam Abend des Unfalls durchgeführt worden sei, hätte das Landgericht nicht zu der feststellung kommen dürfen, daß ein\nFußgänger im Schein des asymmetrischen Abblendlichts auf eine\nEntfernung von etwa 50 m fast überhaupt nicht und nur bei\ngenauem Hinsehen undeutlich zu erkennen sei.\n\nDer angeklagte will hiermit offensichtlich geltend nachen,\n\ner habe davon ausgehen dürfen, daß er im Licht seiner asymmetrischen Abblendscheinwerfer ein Hindernis schon auf 89 m\nEntfernung erkennen werde, und seine Fahrweise danach einrichten können, In diesem Falle könnte möglicherweise das Verschulden des Angeklagten an dem Unfall entfallen oder docn\n\nin einem anderen Licht erscheinen. Daß der Angeklagte, wie\n\nes im Urteil festgestellt ist, den Fußgänger gleichwohl erst\neuf eine Entfernung von etwa 50 m gesehen hat, bestreitet die\nRevision nicht,\n\nDiese Rüge kann nickt% durchdringen. Aus dem angefochtenen\nUrteil geht hervor, daß das Landgericht auf Grund der an der\nUnfallstelle \"unter ungefähr den gleichen Witterungs- und\nLichtverhältnissen und ähnlichen Bedingen!\" wie zur Unfall-\n\n. on\n\nzeit äurchgeführten Ausenscheinseinnahme die Überzeugung sewonnen hat, deß ein an der mutmaßlichen Anstoßstelle stehender Fußgänger von dem vor der Kurve befindlichen Kraftwagen aus erst auf eine &£ntfernung von etwa 50 m wahrsenommen werden konnte. \"Diesen Feststellungen\" ist der Sachverstündige StB schließlich \"beigetreten\". Las Landgericht nat in Übereinstinmung nit dem Sachverständigen ansenommen, daß die ıdeichweite des Abblendlichts der asymnmetrischen Schoinwerfer an der Unfallstelle zur Unfallzeit dadurch\nherabgesetzt war, daß der tkagen des Angeklagten sich unnittelbar vor einer 12 bis 15° betragenden Rechtskurve befand\nund die Sehfähigkeit des Angeklagten durch die Lichteinwirkung des ihm vor dem Unfall entgegenkommenden, mit Abblendlicht beleuchteten Aruftfahrzeugs vorübergehend beeinträchtigt\nwar. Unter diesen Umständen brauchte sich das üericht nicht\nveranlaßt zu sehen, ein Obergutachten einzuholen.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Revision erblickt eine Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen ürfahrung darin, wie sich das\nLandgericht mit der Frage der Wirkung des Abplendlichts der\nasymmetrischen Scheinwerfer auseinandergesetzt hat. Diesen\nAusführungen kann nicht beigetreten werden.\n\nDas Landgericht hat nicht etwa - wie offenbar die Kevision neint - seine Überzeugung dahin zum Ausdruck gebracht,\ndaß man im Licht der asymmetrischen Scheinwerfer allgemein\nein Hindernis nur auf eine wesentlich geringere äntfernung\nals 80 m erkennen könne. Insoweit gehen die Ausführungen der\nRevision ins Leere,\n\nDie intscheidung beruht vielmehr auf folgenden Feststellungen: Der ängeklaste hat den Fußgänger auf eine Ent-\n\nfernung von etwa 50 un gesehen. Früher konnte er ihn infolxe\nder Xurvenkrümmung und der Sehverminderung durch das Abblendlicht des entgegenkomnenden Kraftwagens nicht erkennen. Nach\nder Wahrnehmung des Fußgängers hat er sofort, d.h. nach der\nihm zuzubilligenden kurzen Rekationszeit, scharf gebremst,\nkonnte aber seinen Wagen bei seiner hohen Geschwindigkeit\nerst etwa 32 bis Z0 m hinter der Stelle, an der er mit den\nFußgänger zusammenstieß, zum Stehen bringen.\n\nDiese Feststellungen sind weder denkgesetzlich unmöglich noch verstoßen sie gegen die allgemeine krfahrung. Wit \\\ndieser steht es gerade in zinklang, daß die stärksten Strahlen der asymmetrischen Scheinwerfer, die von der Richtung\ndes Fahrzeugs etwa 3° nach rechts abweichen, unmittelbar\nvor einer Rechtskurve mit einer Krümmung von etwa 12 Lis 15°\nauf eine intfernung von 80 m zunächst links von der Fahrbahn\nvorbeileuchten und einen in der Mitte der Fahrbahn befindlichen wegenstand erst auf eine Entfernung von etwa 50 m erreichen. Zbenso trifft es zu, daß das Abblendlicht eines entgegenkommenden Fahrzeugs, jedenfalls wenn dieses — wovon hier\nauszugehen ist - nicht ebenfalls mit aSfimmetrischen Scheinwerfern ausgerüstet ist, das Sehvermögen des Araftfahrers\nfür kurze Zeit herabsetzt.\n\nb) Einen kechtsfehler läßt das angefochtene Urteil auch\ninsoweit nicht erkennen, als es ausführt, der Angeklagte habe\nnicht darauf vertrauen dürfen, daß das Licht der erst 5 lage\nvor dem Unfall eingebauten asymmetrischen Scheinwerfer die\nFahrbahn in Kurven und bei üegenverkehr auf 80 m ausreichend\nausleuchten werde. Die Ansicht des Landgerichts, daß der\nAngeklagte, der seit 1947 Xraftwagen führt,-sich auf seinen\nmehrfachen Nachtfahrten nach dem Einbau dieser Scheinwerfer\nvon deren Wirkungsweise habe eine klare Anschauung verschaf-\n\n{en können und müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Zu Unrecht wendet eich die Kkevision ferner gegen\ndie Auffassung des Landgrrichts, der Angeklagte hätte nur\nmit einer solchen Geschwindigkeit fahren dürfen, die ihm\nein Anhalten noch vor einen in seiner Fahrbahn befindlichen\nHindernis ermöglicht hätte. Der urundsatz, daß auf Bundesstraßen auf Sicht gefauren werden muß, ist — mit Zustimuung\ndes Schrifttums (Floegel/Hartung 12. Aufl. § 9 StVO Randbens\n5, 10 und 11; Müller 21. Aufl. 3 9 StVO Bem. 4A) - in der\nKechtsprechung, nit eng begrenzten Ausnahmen, anerkannt.\nDie Entscheidung R6St 76, 73 betrifft den Verkehr von Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper. Die von der Revision weiter\nerwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in VRS 3, 247;\n3, 405 und 6, 87 betonen den Grundsatz mit aller Deutlichkeit und ohne jede Einschränkung. Ein Ausnahmefall, wie in\nden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar\n1953 VI ZR 80/52 =VerkMitt 1955, 41 und des Oberlandesgerichts\nKöln vom 19. Oktober 1956 = VRS 12, 140, liegt hier nicht vor:\nWenn, wie das Landgericht festgestellt hat, die dem Angeklagten gut bekannte Unfallstrecke in den Abendstunden nicht nur\nvon Kraftfahrern unä Radfahrern viel befahren, sondern auch\nvon Fußgängern mit und ohne Handwagen begangen wird, so mußte\nder äAngeklaste damit rechnen, daß irgend ein Hindernis plötzlich auf der Fahrbahn vor ihm auftauchen könne, besonders\nwenn ihm ein Kraftwagen, der eine gewisse Blendwirkung bei\nihm auslösen könnte, entgegenkommen werde.\n\nDie von der xevision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1957 - VI ZR 66/56 - betrifft eine\nandere Sachlage, nämlich die, daß ein herankommender kahrzeugführer am Rande der Fahrbahn eine erwachsene Person bemerkt.\nIn diesem Falle braucht der Kraftfahrer, wenn nicht besondere\n\nUnstände zutage treten, nicht danit zu rechnen, daß sich Ger\nFußgänger plötzlich kurz vor seinem herannahenden Fahrzeug\nauf die Fahrbahn begeben werde (so schon RuSt 70, 71):\n\nä) Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die\n\nievision verworfen werden.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-120-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-20/4-str-120-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:47.106749+00:00"}}