{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-17_4_StR_155_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-17","aktenzeichen":"4 StR 155/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen verstößt,\n\nwonn es nicht ausnahmsweise (z.B. nach 16 Abs. 2 Satz 2\nder -Stra3enverkehrsordnung (StVO)) erlaubt ist, gegen\n\n3 8 Abs. 1 satz 1 StVO und dann, wenn dadurch Fußgänger\nbehindert oder belästigt werden, auch gegen § 1 StVO,\n\n§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO enthält kein strafrechtliches\nVerbot.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2162 081\n\nStVO § 16 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 1\n\nDas Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen verstößt,\n\nwonn es nicht ausnahmsweise (z.B. nach 16 Abs. 2 Satz 2\nder -Stra3enverkehrsordnung (StVO)) erlaubt ist, gegen\n\n3 8 Abs. 1 satz 1 StVO und dann, wenn dadurch Fußgänger\nbehindert oder belästigt werden, auch gegen § 1 StVO,\n\n§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO enthält kein strafrechtliches\nVerbot.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Mai 1960 - 4 StR 155/60 - AG Aschaffenburg\nBayObL&\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden verheirateten Kaufmann Rudolf D EB zu:\nAu, Sort geboren an GM. Em. GE,\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1960 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer,\nMartin, Prof. Dr. Lang-Ninrichsen und Börtzler nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts beschlossen:\n\nDas Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen verstößt,\nvern es nicht ausnahmsweise (z.B. nach § 16 Abs. 2\nSatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO)) erlaubt\nist, gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO und dann, wenn\ndadurch Fußgänger behindert oder belästigt werden,\nauch gegen § 1 StVO. § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO enthält kein strafrechtliches Verbot.\n\nul ander as ran tn a war Wraer- u\n\nDer Angeklagte stellie dem Urbeil: !‘ Zu\ndes Amtsgerichts Aschaffenburg vom 9. Juni 1959 zufolge im\nApril 1959 seinen Personenwagen auf einem Gehsteig so ab,\ndaß er an einer etwa 4 m breiten Stelle des Gehsteiges nit\nallen vier Rädern auf dessen Mitte stand, so daß Fußgänger\ngezwungen waren, rechts und links davon vorbeizugehen. Ver-\n\nKehrszeichen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO waren an dieser\n\n.\n\nStelle des Bürgersteiges nicht angebracht.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten aufgrund dieses\nSachverhalts wegen zweier Übertretungen nach § 8 8 Abs. 1\nsatz 1 und 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit S 49 StVO verurteilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObL&),\ndas über seine Revision gegen dieses Urteil zu entscheiden\nhat, möchte dic Rechtsauffassung des Amtsgerichts billigen,\nsieht sich daran aber durch ein Urteil des Überlandesgerichts\nin Düsseldorf vom 12. September 1957 (VRS 14, 376 = NJW 1957,\n1685) gehindert. Dieses Gericht hält die Inenspruchnahne von\nGehwegen zum Parken auf nicht gekennzeichneten Strecken\n(§ 16 Abs. 2 Satz 2 StVO) nach § 8 Abs. 1 Satz 1, nicht\ndagegen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO für verboten. Wegen\ndes Gegensatzes in den Rechtsauffassungen beider Gerichte\nhat das BayObLG die Sache nach § 121 GVG dem Bundesgerichtchof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des\nerkennenden Senats sind gegeben. Der Senat vermag die Rechisauffassung des BayObLG, der sich der Generalbundesanvwalt\nangeschlossen het, nicht zu teilen,\n\n1.) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat der Führer eines\nFahrzeuges (soweit nicht für die Ant seines 'i.!. Fahrzeugs\n-. besondere Straßen oder Straßenteile bestimmt sind) die\nFahrbahn zu benützen. Dieses Gebot bezieht sich, wie der\nBundesgerichtshof in BGHSt 2, 390, 391: 1 0.\n\n- entschieden hat, auf Fahrzeuge nicht nur so lange\nsie fortbewegt werden, sondern auch auf haltende und parkende Fahrzeuge. In dieser Bestimmung hat umgekehrt auch der\nWille des Gesetzes hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden,\ndaß Fahrzeuge grundsätzlich nicht auf dem Bürgersteig halten\ndürfen. Es bedarf demnach keinar weiteren Begründung, daß\nder Angeklagte im vorliegenden Falle sich einer Übertretung\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 49 aaO schuldig gemacht hat; denn Umstände, die ihn ausnahmsweise von\ndiesem Verbot befreit hätten, lagen nicht vor.\n\nN\n\n2.) Der Sinn des grundsätzlichen Verbots der Inanspruchnahme von Gehwegendrch fahrende oder haltende Fahrzeuge besteht darin, die Belange der Fußgänger zu wahren,\ndie zur Benutzung der Gehwege verpflichtet sind (8 37 Abs. 1\nS. 1 StVO) und sich dort vor der Berührung mit Fahrzeugen\nsicher fühlen sollen, daneben auch darin, den Zugang zu den\nauf und unter den Gehsteigen häufig verlegten Leitungen von\n\nRohren und anderen dort untergebrachten Anlagen im Dienste\nder Volksgesundheit zu sichern. Gerade der Unrechtsgehalt,\n\nder in dem Eingriff in diesen geschützten Verkehrsbereich\ndurch ein den Gehsteig benutzendes Fahrzeug liegt, wird von\ndem hiergegen gerichteten Gebot des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO N\nerfaßt. Allerdings verletzt dieses Gebot auch derjenige;\n\nder mit seinem Fahrzeug irgend einen anderen außerhalb der\nFahrbahn gelegenen Teil der Straße benützt, der - wie Z.B>»\nein Seitenstreifen - nicht zugleich Teil eines Gehsteiges\nist. Der häufigste Fall der verbotenen Inanspruchnahme eines\nnicht zur Fahrbahn gehörenden Teiles einer Straße durch ein\nFahrzeug ist jedoch die*unerlaubte Benützung des Gehweges:\nEs bedarf deshalb, entgegen der Auffassung des BayO0bLG,\nnicht einer weiteren Strafnorm als der im § 8 Abs. 1 Satz 1\n\nStVO enthaltenen, um den Unrechtsgehalt eines solchen Verstoßes auszuschöpfen. Für die Ahndung eines so einfachen\nVerkehrsverstoßes, wie der unerlaubten Inanspruchnahme\neines Gehsteiges durch ein Fahrzeug, mehr als eine Sirafnorn zu schaffen, erscheint weder kriminalpolitisch geboten\nnoch liegt es im Interesse einer möglichst einfachen und\ndem Verständnis der Verkehrsteilnehmer eingängigen gesetzlichen Regelung.\n\nDer zusätzlichen Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO\nauf die Tat des Angeklagten steht ferner entgegen, daß dieser\nVorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung innerhalb\ndor Regelung des FParkens nicht der Charakter eines die B»-\nnützung des Gehweges an einer nicht besonders gekennzeichneten\nStelle verbietenden Strafgesetzes zukommt.\n\nDas BayObLG weist selbst in der Begründung seines\nVorlegungsbeschlusses wiederholt darauf hin, daß © 16 Abs. 2\nSatz 2 nuı mittelbar das Verbot des Aufstellruu von Fahrzeugen auf Gehwegen zum Ausdruck bringe. Dem § 16 Abz. 2\nsatz 2 StVO ließe sich in der Tat, wenn überhaupt, bestenfalls durch Umkehrschluß mittelbar entnehmen, daß eı cine\nstrafbewehrte Verbotsnorm sein könnte, Der Senat vernax diesen Schluß jedoch nicht zu ziehen, weil ihm der innere Zusammenhang des § 16 StVO entgegensteht. Abs, 1 dieser Vorschrift schränkt die grundsätzliche Erlaubnis, uie Straße\nauch zum Parken zu benützen, an bestimmten einzeln aufgeführten Stellen ein. Er erklärt hier das Parken ausdrücklich\nfür unzulässig. Aus diesen Ausnahmebestimmungen ergibt sich\neindeutig das unmittelbare Verbot, an diesen Stellen zu\nparken. In Abs, 2 führt das Gesetz dagegen nicht etwa weitere Stellen an, die vie die in Abs. 1 genannten nicht zum\n\nParken benützt werden dürfen, sondern es ermächtigt umgekehrt, die Straßenverkehrsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen dazu, Flächen zum Parken zur Verfügung zu Stellen,\nund befreit die Fahrzeugführer insoweit von dem allgemeinen\nBenutzungsverbot, indem es ihnen ausdrücklich gestattet, ihr\nFahrzeug auf den gekennzeichneten Plätzen aufzustellen.\nDarunter erwähnt Satz 2 die Teile (\"Strecken\") auf Gehwegen,\ndie besonders gekennzeichnet sind, während Satz 3 die näheren\nVoraussetzungen regelt, unter denen die Behörden diese Flächen zum Parken freigeben dürfen. Abs. 2 verfolgt demnach\nweder in Satz 1 noch in Satz 2 den Zweck, eine zusätzliche A\nVerbotsnorm gegen unerlaubtes Parken einzuführen, sondern\nwill umgekehrt die Möglichkeiten für erlaubtes Parken erweitern. Zu einer Verbotsnorm fehlt es ihm überdies an der\naus Techtsstaatlichen Gründen zu fordernden Klarheit und\nBestimmtheit.\n\n3.) Unerlaubtes Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist hiernach nur gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verb, mit\n§ 49 StVO, nicht auch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit\n§ 49 StVO zu bestrafen (vgl. auch Floegel/Hartung a.a.0.\nAnm. 5 c Randziffer 20; &.A. Müller a.a.0. § 16 zu Abs. 2 Ann.\n23 und § 8 Anm. 1, der jedoch entgegen der oben angeführteng,\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs und der auf sie verweisenden Ansicht von Booß, Das Deutsche Bundesrecht VI C 16\nSs. 52 zu § 16 Abs. 2 StVO, die Anwendung des § 8 grundsätzlich auf die Benutzung der Fahrbahn beschränken will).\n\nVerbindet sich die verbotene Benützung des Gehsteiges\ndurch den Führer eines “Fahrzeuges aber mit einer zusätzlichen\nBehinderung oder Belästigung der Fußgänger, so fällt dieses\n\nVerhalten außer unter § 8 Abs. 1 Satz 1 auch unter dic allgemeine Strafnorm des § 1 StVO. Dem vermehrten Unrechtsgehalt, der in einer solchen unerlaubten Gohsteigbenilizung\nliegt, kann und muß durch die zusätzliche Anwendung des\n\n§ 1 aaO begegnet werden.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/4-str-155-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-17/4-str-155-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.942677+00:00"}}