{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-15_4_StR_21_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-15","aktenzeichen":"4 StR 21/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 38 242, 370 Nr. 5\n\nDie \\Vegnahme von Benzin für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs Kann Entwendung eines Gegenstandes des \"hauswirtschaftlichen Verbrauches\" im Sinne des § 370 Nr. 5 3tGB\nsein. Das trifft jedoch nicht zu, wenn das Benzin zur Ausführung einer Vergnügungsfahrt mit dem Kraftfahrzeug verwendet werden soll.","text_plain":"2162 087\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nStGB 38 242, 370 Nr. 5\n\nDie \\Vegnahme von Benzin für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs Kann Entwendung eines Gegenstandes des \"hauswirtschaftlichen Verbrauches\" im Sinne des § 370 Nr. 5 3tGB\nsein. Das trifft jedoch nicht zu, wenn das Benzin zur Ausführung einer Vergnügungsfahrt mit dem Kraftfahrzeug verwendet werden soll.\n\nBGH, Urt. v. 13. Mai 1960 - 4 stR 21/60 - LG Dortmund\n\nA_3tR 21/60\n\nIn Vanen des Yolkes3\nIn der Strafsäache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Georg © EB aus ep (EB. ).\ndort geboren mW. WED EB:\n\n2. den Eisenanstreicher Joachim E WiEBw aus Eeww (\\ .)>\nzur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am 8:\nin HAB/SCHD,\n\n3. den Bergmann Tilfried Fri aus Be WB; geboren am\n“=. ED En 1 recit.),\n\n4. den Former Manfred R aus HB (WB: ),\ngeboren am 9. ED in Heep,\n\n5, den Anstreicher Karl-Heinz MI _ aus HD (WEB: ):\n’\n\ngeboren an @. BD = in\n6. den Maurer “arl-Dieter B aus TB ı EB: . . -\nboren m. ID WB in 3e ,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. 2\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Citzungs\nvom 15. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter dr. bauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof‘. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerjchts in Dortmund vom 2. Juli 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\nDen Angeklagten CB und SE werden Kosten und Auslagen\nnicht auferlegt.\n\nVan Rerhts weren\n\n- 2.\n\nsründe:\n\nDie Angeklagten sind - hauptsächlich wegen verschiedener Diebstähle von und aus Kraftwagen - zu Treiheitsstrafen verurteilt worden. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Revisionen der Angeklagten TB uni we\n\nEEE (20 Jahre alt) hatte zusammen mit seinen\nFreunden ID, Hei und VD in seinem Kraftwagen\neine Urlaubsfahrt nach Holland unternommen. Nachdem sie von\neinem Ausflug nach Amsterdam zu dem vor der Stadt gelezenen\nCampingplatz, wo ihre beiden Zelte standen, gegen liitternacht zurückgekehrt waren, äußerte RB beim Antlick\nder dort abgestellten Kraftwagen, man solle einen dieser\nWagen aufbrechen, um zu weiterem Gelde zu kommen und damit\nden gemeinsamen Urlaub zu verlängern. Alle vier Insassen\nverließen nun das Fahrzeug. He erklärte seinen lreunden,\n\"daß er es jetzt mal versuchen würde\". Er brach dann mit\neinem aus dem Wagen des KW stammenden Schraubenzieher\neinen in der Nähe abgestellten Kraftwagen auf, entnahmn ihm\nverschiedene Bekleidungsstücke und brachte sie zum Wagen\ndcs FEB. Dieser ötfnete den Kofferraum seines Fahrzeugs.\nHe@@D leste einen Teil der Sachen hinein und JB fuhr den\nWagen ein Stück abseits. He@iD warf nun die erbeuteten\nDamenkleider in ein Gewässer, die anderen Sachen versteckte\ner in einem Waldstück. Am nächsten Tage holten sie die Sachen\nwieder ab und nahmen sie mit. Auf der Weiterfahrt erhielten\n\nPO und JE von He einen Teil der Beute.\n\nDie Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist\nnicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\nauch die Sachrüge greift nicht durch. Die in verschiedenen Urteilsabschnitten enthaltenen Feststellungen\n\nüber die Tatbeteiligung der beschwerdeführer KW ı:..\nIB erscheinen zwar bei jedem von ihnen auf den ersten\nBlick \"idersprüche zu enthalten. Die nähere Prüfung ergibt jedoch, daß es sich dabei nur um Fassungsfehler handelt, die den Bestand des Urteils nicht gefährden können,\n\nZur Tatbeteiligung der Beschwerdeführer heißt es\nunter \"II. (Feststellungen zur Sache)\" im Anschluß an\ndie Erklärung des He, er wolle es jetzt mal versuchen;\n\n\"Ohne daß einer der anderen Angeklagten widersprach,\nnahm dann der Angeklagte He aus dem Wagen des\nAngeklagten einen diesen gehörenden Schraubenzieher und ging zu einem der in der Nähe parkenden Personenkraftwagen. Der Angeklagte JB entfernte\nsich etwa zur selben Zeit, während die Angeklagten\n\nHi und } sich wieder in den Wagen\nsetzten\" (UA 21).\n\nIm folgenden Abschnitt \"III. (Beweiswürdigung)\" führt das\nUrteil an:\n\nROBBE räunt zwar ein, dem Angeklagten He,\nbevor dieser zum SEN des Dr. > gegangen\nsei, einen ihm - TED ehörenden schraubenzieher mitgegeben zu haben\" m 37).\n\n\"Die Kammer ist daher auch insoweit den Angaben\nci zelolgt, nach denen der Angeklagte JB\nmit dem Plan einverstanden gewesen ist und während\nder Tatausführung in unmittelbarer Nähe des Wagens\ndes Dr. gestanden hat, um den Tatort gegen\nEntdeckungen abzusichern und He erforderlichenfalls zu warnen\" (UA 39).\n\nDiesen Parlegungen ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer\nin Abschnitt II des Urteils nur die \"unstreitigen\", d. h.\nvon allen Angeklagten übereinstimmend zugestandenen Tat-\n\nsachen aufgeführt hat. Dagegen finden sich die Tatsachen,\ndie vom Gericht erst auf Grunäü abwägender Beweiswürdigung\n\nMEI\n\nfestgestellt wurden, in Abschnitt III des Urteils.Beide\nAbschnitte ergeben erst in der Zusammenfassung den von\n\nder Jugendkammer festgestellten Sachverhalt. Diese Art\n\nder Tatsachenfeststellung im Urteil ist zwar ungebräuchlich und erschwert dem Leser auch die Übersicht. Sie stellt\nsich aber nicht als ”'ehler des sachlichen Strafrechts\n\ndar, da unlösbare Widersprüche und Verstöße gegen die\ndenkgesctze nicht vorliegen.\n\nWährend die Neststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers JB ohne weiteres miteinander im Einklang\nstehen, könnten bei Kl» Bedenken auftauchen. In Abschnitt II heißt es, He@B habe den Schraubenzieher aus\ndem ‚/agen des FEB \"zenommen\" (UA 21); in Abschnitt\nIII spricht das Urteil davon, He@B habe sich das \\Verkzeug von MED \"zebden lassen\" (UA 38). Hier enthält\nAbschnitt II offenbar nur eine - im Ausdruck nicht ganz\ntreffende - vereinfachende Schilderung des Geschehens,\nwas sich daraus ergibt, daß FREE üas Hingeben des\nSchraubenziehers selbst zugestanden hat (UA 37).\n\nDie von der Revision vorgetragene Auffassung, \">\nund JB hätten \"weder einen Diebstahlsvorsatz gefaßt ...\nnoch sich an der Ausführung des Diebstahls beteiligt”,\nvielmehr hätte eine Bestrafung wegen Hehlerei und Begünstigung erfolgen müssen, steht nicht in kinklang mit\nden Feststellungen, so daß es eines weiteren Eingehens\nhierauf nicht bedarf.\n\nB. Revision des Angeklagten Hals\n\nI. Nach den Feststellungen hat Haß in der Zeit von\nFrühjahr bis Herbst 1958 jeweils gemeinschaftlich mit\nanderen Tätern - darunter auch dem Beschwerdeführer Grüne-\n\nwald — aus abgestellten Kraftwagen Benzin entwendet,\ndas später für den Betrieb seines eigenen Kraftwagens\nVerwendung fand. Jeweils einer der Täter schraubte den\nTankverschluß ab. sog mit Hilfe eines Schlauches Benzijn ab und füllte es in ein mitgeführtes Behältnis\n\n(5 Liter-Kanister, Bierflasche o. ä.); die Teilnehmer\nsicherten den Tatort ab (UA 29).\n\nDie Jugendkammer hat auch die Entwendungen als\nDiebstahl angesehen, bei denen nur geringe Mengen abgefüllt wurden. Eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5\nStGB liege nach ihrer Ansicht nicht vor, \"weil Benzin,\ndas zu Autovergnügungsfahrten benutzt wird, kein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Bedarfs\" sei (UA 46).\n\nDie Revision ist der Auffassung, die festgestellte\nVerwendung des Benzins halte sich im normalen Rahmen\neines Haushalts. Der Beschwerdeführer Haß sei Eigentüner\neines Kraftwagens, und schon aus diesem Grunde diene die\nBeschaffung von Benzin ohne Rücksicht auf den Zweck der\nJeweiligen Fahrt der Befriedigung seines gewöhnlichen\nhauswirtschaftlichen Bedarfs.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Benzin, das als Treibstoff für Vergnügungsfahrten mit dem Kraftwagen verwendet\nwerden soll, dient nach der Ansicht des Senats nicht\ndem \"hauswirtschaftlichen Verbrauch\" im öinne des § 370\nAbs. 1 Nr. 5 StGB.\n\nUnter diesen Begriff kann zwar auch Benzin fallen,\ndas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verWendet werden\nsoll.\n\n£in Krartfahrzeug ist nämlich heute ein allgemein\nübliches Verkehrsmittel. Seine wachsende Verbreitung hat\n\nauch zu seiner Verwendung in der Hauswirtschuft geführt,\num damit jene Gegenstänae zu beschaffen, die in Haushaltungen verbraucht zu werden pflegen, oder Leistungen zu\nermöglichen oder zu erleichtern, die der wirtschaftlichen Aufrechterhaltung einer Haushaltung dienen, wie\n\n4. B, Fahrten der Haushaltsmitglieder zur Arbeitsstelle,\nDas hierzu verwendete Benzin dient daher mittelbar der\nBefriedigung jener Bedürfnisse, die sich \"für die von\neinem Haushalt umfaßten Personen in dessen Rahmen hinsichtlich der Lebensführung ergeben\" (RGSt 47, 266,268).\nZu den Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs\nwurde von jeher alles gerechnet,'\"was im gewöhnlichen Leben\nunter den gewöhnlichen Verhältnissen in der Hauswirtschaft\nund für deren Zwecke, zur Erhaltung und Förderung der\nHausvirtschaft und der hauswirtschaftlichen Dinge verbraucht zu werden pflegt, ohne daß es einen Unterschied\nmachte, ob dieser Verbrauch zur Unterhaltuns unbelebter\nDinge oder zur Unterhaltung von Menschen ur.i Haustieren\ndiente\" (vgl. RGSt 47, 247; 53, 229; 58, 374).\n\nDer erkennende öenat hat sich dieser Auffassung\nangeschlossen (IM Nr. 1 bei § 370 Abs, 1 Nr. 5 StGB\n= 3JW 1954, 1375 Nr. 19 /Leitsatz_?).\n\nDaraus folgt jedoch noch nicht, daß jede Benutzung\nvon Benzin zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das auch\nzur Befriedigung der genannten Bedürfnisse benutzt wird,\nnotwendig dem hauswirtschaftlichen Bedarf dient. In dieser\nBeziehung besteht ein wesentlicher Unterschied zu Nahrungsund Genußmitteln, die im Haushalt verzehrt werden. Bei\ndiesen ergibt sich der Verwendungszweck regelmäßig aus\nihrer Natur. andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen\nVerbrauchs dagegen können auch weitgehend für Zwecke\naußerhalb des hauswirtschaftlichen Bedarfs verbraucht\nwerden. zZ. B. für Handel, Gewerbe oder Landwirtschaft-\n\nDas Reichsgericht nat deshalb die in § 370 äbs. 1 Kr. 5\nStGB enthaltenen orte \"zum alsbaldigen Verbrauch\" dahin ausgelegt, die Absicht des Täters müsse bei der Tat\nNauf die alsbaldige Befriedigung eins hauswirtschaftliche n Bedürfnisses gerichtet sein\"\n(Rcst 47, 247, 263; RG GA 62, 337 und 340; RGät 58, 374\nunter Aufgabe von RGSt 47,80). Von diesem Standpunkt aus\nhat es die Entwendung von Benzin \"zum Verbrauch auf einer\nAusfahrt mit dem Kraftwagen\" nicht als Verbrauchsmittelentwendung im Sinne dieser Vorschrift angesehen (RG GA 62,\n337 = LZ 1915, 548). Das Oberlandesgericht München hat\nsich dieser Auffassung im Urteil vom 9. April 1937 angeschlossen (JFC Erg. 17, 190). Diese Erwägungen, die sich\nder erkennende Senat zu eigen macht, führen dazu, daß\n\nbei Gegenständen des hauswirtschaftlichen Bedarfs im Gegensatz zu Nahrungs- und Genußmitteln der Zweck der Entwen-\n\ndung ausschlaggebend ist.\n\nHier wurde das vom Beschwerdeführer entiwendete Benzin nach den Feststellungen für Vergnügungsfahrten vervendet (UA 46). Diese mögen zwar vielfach als normales\nund regelmäßiges Lebensbedürfnis empfunden werden, dienen aber nicht der Befriedigung eines hauswirtschaftlichen\nBedarfs. Dies wäre - wie schon erwähnt - der Tall, wenn N) ip\njemand Benzin entwendet, um mit seinem Kraftfahrzeug\nzur Arbeitsstelle zu fahren (vgl. OLG Köln JMBl. NRkY 1959,\n184 = NW 1959, 1982 Nr. 21 /Leitsatz_/ ); dem steht\nes gleich, wenn das Benzin zum Betrieb eines im Haushalt be-\n\nnutzten Geräts verwendet wird. In beiden Fällen würde sich\nder Verwendungszweck im Rahmen des \"hauswirtschaftlichen |\nVerbrauchs\" halten, da dteser nicht notwendig in der Haus-\n\nwirtschaft erfolgen muß (RG GA 62, 337). Dem Sinn und Zweck\ndes § 370 Abs. 1 Nr. 5 nach fallen jedoch Entwendungen von\n\nBenzin zu Vergnügungsfahrten aus der strafrechtlich milder\nzu beurteilenden Verbrauchsmittelentwendung heraus.\n\nTI. Die Revision rügt weiter, die Jugendkammer\nhabe es zu Unrecht abgelehnt, seine Taten als \"Jugendverfehlungen\" im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG zu\nwerten. Die Rüge - sie betrifft nur die Straffrage (BGHSt\n\n5, 207) - ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß Haß die\nStraftaten \"kurz vor Vollendung seines 21, Lebensjahres\"\nbegangen hat (UA 50) und diese Handlungen \"nicht die Züge\nt$pischer Jugendverfehlungen\" aufweisen (UA 51). ‘\\enn die\nAusführungen zum zweiten Punkt auch knapp und foruelhaft\nerscheinen, so ergibt sich doch aus dem Gesamtinhalt des\nUrteils die Richtigkeit des £rgebnisses.\n\nIII. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der\nSenat die Verurteilung im ganzen überprüft. Rechtsfehler,\ndie den Angeklagten beschweren könnten, waren nicht festzustellen; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet.\n\nGC. Revision des Angeklagten Tg\n\nI. Die Rüge, EB Aürfe im Falle 12 (VA 30) nicht\nwegen geneinschaftlichen Diebstahls bestraft werden ‚ist\nunbegründet.\n\nNach der unwiderlegten Einlassung der Täter hielt\nCD, nachdem er mit dem fremden Kraftrad eine\nSchleife von etwa 35 m gefahren war, wieder an dem Platz\nan, wo er es angestellt vorgerunden hatte (UA 40). Nunmehr übernahm vB das Steuer und tuhr mit CuiiD\nvon AB nach IWW; dort ließen sie das Kraftrad stehen.\n\nBei dieser Sachlage ist die “rwägung der Jugendkammer,\nve sei vor Beendigung der Straftat einverständlich\nals Mittäter hinzugetreten, nicht zu beanstanden (vgl.\nBGHSt 2, 345).\n\nII. Nach einem gemeinsamen Barbesuch in HP kamen\nder Beschwerdeführer Ze und seine Begleiter He»\nund Wei überein, einen Krattwagen zu erbrechen und mit\ndiesem eine Spazierfahrt zu unternehmen. Zunächst wandten\nsich vB und Ve@iB einem Pkw \"Fora 15 M\" zu (Fall 16,\nUA 32); VeiiiD erbrach den Kraftwagen, :@MEB sicherte den\nTatort ab. Dann bauten sie gemeinsam das Zündschloß aus.\nDa es ihnen jedoch nicht gelang, die Zündanlage kurzzuschließen, ließen sie von diesem Wagen ab. Nunnchr erbrachen :@B> una VeWB zusammen mit dem inzwischen nachgekommenen He einen auf dem gleichen Parkplatz abgestellten Pkw \"DK\", setzten ihn in Betrieb und fuhren davon (Fall 9, UA 27). Hinter BeB pralilte das Fahrzeug\ngegen einen Baum; alle drei Insassen erlitten Verletzungen,\nVeB starb nach vier Tagen. Das AG Becß verurteilte\nHe@B wegen Fahrens ohne Führerschein und EB wegen\nVolltrunkenheit (Urt. 4 Ds 13/59 Hw vom 2. Februar 1959).\nDicses Urteil wurde rechtskräftig.\n\nDas Landgericht hat EB in dem oben zuerst erwähnten Fall wegen versuchten Diebstahls verurteilt, das\nVerfahren wegen des zweiten Diebstahls jedoch eingestellt\n(Verbrauch der Strafklage). Die Revision vertritt die Auffassung, es liege eine fortgesetzte Handlung vor, so daß\ndas Verfahren auch hinsichtlich des ersten Diebstahls\n(Fall 16) hätte eingestellt werden müssen.\n\nDie Rüge greitt nicht durch. Die Jugendkammer hat\nmit Recht zwischen dem versuchten und dem vollendeten Dieb-\n\n- 10 -\n\nstahl Tatmehrheit und nicht Fortsetzungszusammenhang\nangenommen. kin Gesamtvorsatz wäre nur gegeben gewesen,\nwenn er von Anfang an den späteren Verlauf der Einzelhandlungen umfaßt hätte, so daß die Ausführung des\nverbrecherischen Planes nur noch die stoßweise Verwirklichung des ursprünglich schon gewollten Gesanmterfolges dargestellt hätte (vgl. das Urt. des Senates in\nNJW 1957, 1933 Nr. 19 zu b), Diese Voraussetzung liegt\nhier aber nicht vor. Die Täter haben gerade im Gegenteil den Entschluß zum Aufbrechen des zweiten Kraftwagens\nerst gefaßt, nachdem das Ingangsetzen des zuerst erbrochenen Kraftwagenswnerwartet gescheitert war. Es liegt\nkein Anhalt dafür vor, daß es sich um denselben Yorgans\niin verfahrensrechtlichen Sinne des§ 264 StPO handelt\n(vgl. hierzu BGH in JZ 1953, 85).\n\nIII. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der\nSenat die Verurteilung im ganzen geprüft, den Angeklagten\nbeschwerende Rechtsfehler jedoch nicht festgestellt.\n\nD. Revision des Angeklagten Bee\n\nI. Die Jugendkammer hat Bgp wegen gemeinschädlicher\nSachbeschädigung gemäß § 304 StGB zur Geldstrafe von\n10 DM verurteilt, weil er ein Verkehrszeichen (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, Bild 11 zur Anlage der\nutVO) aus der Fassung gerissen hat, so daß es herunterfiel (Fall 24, UA 37 und 4b).\n\nDie Verurteilung ist zu kecht erfolgt. Ein Verkehrszeichen ist ein zum öffentlichen Nutzen dienender\nGegenstand; durch das Herunterreißen wurde es auch in\nseiner besonderen Zweckbestimmung beeinträchtigt (vgl.\nRGSt 65, 133).\n\n- 11 -\n\nIl. Der Beschwerdeführer bemängelt, das Landgericht\nhätte bei richtiger Anwendung des Gesetzes seine Taten\nals \"Jugenäverfehlungen” im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2\nJGG ansehen und Jugendstrafrecht anwenden nüssen. Auch\nsei die Strafaussetzung zur Bewährung aus unzutreflenden\nGründen versagt worden.\n\nDie Jugendkammer hat - wie beim Angeklagten Ha\n\n(oben B. II) - in rechtsirrtumsfreier Würdigung der festgestellten Tatsachen den Schluß gezogen (UA 51), daß der zur Tat\nzeit im 20. Lebensjahr stehende Bi keine leifeverzögerung\nerkennen läßt und auch seine Taten \"nicht die Züge typischer\nJugendverfenlungen aufweisen\", Die letztgenannte Ürwägung wird\nnoch dadurch ins rechte Licht gerückt, daß BB, gegen den\nam 25. Juli 1958 vom Jugendgericht Hg wegen Diebstahls\n\nauf drei Freizeitarreste erkannt worden war, bereits am\n\n27. August 1958 an dem hier abgeurteilten Kraftwagendiebstahl\nteilnahm und sodann Ende Dezember 1958 das Verkehrsschild abriß. Diese Entwicklung läßt erkennen, daß hier nicht mehr von\nsiner Verhaltensweise gesprochen werden kann, die für Jugendliche kennzeichnend ist. Die trotz vorangegangenem gerichtlichen Bingreifens fortgesetzten Verstöße aes Angeklagten gegen\ndie Rechtsordnung deuten darauf hin, daß bei ihm nicht mehr\njugendlicher Unverstand und jugendliche Unreife die seelische Jg\nGrundlage seines Handelns sind, sondern eine gewisse Neigung\nzu kleineren Straftaten die Oberhand gewinnt, wie sie bei\nerwachsenen Tätern oft in gleicher Weise zu finden ist. Unter\ndiesen Umständen erscheint auch der Vollzug der für den\nDiebstahl verhängten einmonatigen Gefängnisstrafe bei dem\n\"schwer erziehbaren\" (UA 57) Beschwerdeführer gerechtfertigt,\nweil die bisherigen gerichtlichen Maßnahmen, eine nachhaltige\nWirkung nicht erkennen ließen.\n\n&. Revision des Angeklagten Gum\n\nDie Rüge der Verletzung des Verfahrensrechtes ist\nnicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 5tPO).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat\nmit Recht die Annahme einer fortgesetzten Handlung abgelehnt. Auch die ötrafzumessungsgründe (UA 49 und 53)\n\nlassen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtstehler\nerkennen.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-15/4-str-21-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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