{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-13_4_StR_50_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-13","aktenzeichen":"4 StR 50/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 50/60\n\n21\nIm Naonen des vo 62,085\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Reisevertreter Kurt REED aus Ha; zeboren\nan @. EEE GE ir (>: ;\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.as\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Sauer\nSundesrichter Martin\nBundesrichter Proi.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 1. Oktober 1959\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nI. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ist bereiis\näurch Urteil des erkennenden Senats von 12. Juni 1959 rechtskrüftig geworden. Der Angeklagte ist darin wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und\nwegen eines selbständigen Vergehens der Verkehrsunfallflucht\nschuldig gesprochen. Zur äuntscheidung über den Strafausspruch\nhatte der Senat damals die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Die Strafkanmer hat gegen den Angeklagten nun auf eine Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs „“onaten Gefängnis erkannt.\n\nGegen diesen Strafausspruch ricktet sich die kevision\ndes Angeklagten, der verfahrensrechtliche und sacnhlichrechtliche Einwände erhebt.\n\nII. Die Sachrüge muß zur Aufhebung des gesamten Strafsusspruchs führen.\n\nWie die Straikammer in ihren Erwägungen zum Strafmaß\nmitteilt, hat der in der Haıptverhandlung zu der Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommene medizinische Sachverständige erklärt, der Angeklagte\nsei neuropathisch veranlagt, er leide an einer vegetativen\nDystonie. Dieser Zustand könne beim Zusammentreffen mit\neiner etwaigen Gehirnerschütterung und einer alkoholischen\nBeeinflussung zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner\nstrafrechtlichen Verantwortung geführt haben. Wenn man\ndavon ausgehe, daß nach dem Verkehrsunfall, bei dem -ein\nMotorrollerfahrer unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit dem\nvom Angeklagten gelenkten Lastwagen starb, der Angeklagte\ndas Bewußtsein erlangt habe, einen Menschen getötet zu haben,\nkönnte dieser Schock im Zusammenwirken mit den anderen Uunständen zu einer Bewußtseinseinengung geführt haben. Dann\nKönne für die Zeit nach dem Unfall nicht ausgeschlossen\n\n3 —\n\nwerden, daß dieser psychische Ausnahmezustand zu einer kinschränkung der kinsichtsfähigkeit und des Hemmungsvernögens\nin Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beim Angeklagten geführt habe,\n\nDiesem Gutacnten hat sic«h die Strafkammer angeschlossen\nund es beim Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten zu Grunde\ngelegt. Sie hat deshalb die Voraussetzungen des > 51 Abs. 2 StB\nfür die Zeit nach dem Unfall, also für die dem Angeklagten\nzur Last liegende Unfallflucht angenommen. Sie hat bei der\nBemessung der Strafe für diese Tat von der Möglichkeit der\nStrafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch gemacht\nund insoweit sechs Monate Gefängnis gegen ihn verhängt.\n\nDabei findet sie ein \"besonders verantwortungsloses\"\nHandeln des Angeklagten, das sie ihm als strafschärfend anrechnet, darin, daß er sich entfernt habe, ohne sich um den\nvon ihm Getöteten zu künnern. Diese Erwägung läßt sich nicht\nohne weiteres mit der zu Gunsten des Angeklagten angenommenen\nTatsache in Einklang bringen, daß seine Unfallflucht durch\neinen Schock ausgelöst worden sei, der seine strafrechtliche\nVerantwortung erheblich vermindert habe. Inwiefern seine\nFlucht trotzdem besonders verantwortungslos gewesen sein\nsoll, hätte unter diesen Umetänden, besonders im Hinblick\nauf den Schock, der seine Flucht auslöste, einer näheren\nBegründung bedurft. Überdies bleibt unklar, warum das Verhalten des Angeklagten deshalb, weil er einen Toten liegen\nließ und vom Unfallort floh, strafwürdiger gewesen sein soll,\nals dann, wenn er einen Schwerverletzten, aber nocn Lebenden\ndurch seine Flucht im Stich gelassen hätte, Diese Mängel\nin den Erwägungen zum Strafmaß haben möglicherweise den gesamten Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.\nDer Senat hat deshalb den Strafausspruch in vollem Umfang\n\naufgehoben.\n\n-4-\n\nIIl. gei diesem Ergebnis sieht der Senat keinen Anlaß,\ndie verfahrensrechtlichen Zinwände der Revision zu erörtern.\n\nIV. Der Senat hat von der Möglichkeit, die Sache nach\n§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht\nzurückzuverweisen, Gebrauch gemacht.\n\nKrunme Sauer Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-13/4-str-50-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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