{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-13_4_StR_141_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-13","aktenzeichen":"4 StR 141/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 141/60 2162 082\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Hilfsgalvaniseur Karl-Heinz M | aus\nVOREERBEE> . geboren ao@. REED in 4 ,„ zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung zur Unzucht u.ä.\n\nhat der 4. Strafsenat des dundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Lr- Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende fichter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkamnt:\n\nkuf die aevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 19. Januar 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon techts wegen\n\na wur un ns mar nm men umher Bee\n\nDie Strafkammer hat den angeklasten wegen Nötigung zur\nUnzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses\nzu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nLie Revision des “ngeklagten rügt Verletzung des sachlichen äechts. Las “echtsmittel hat £rfolg.:\n\nantgegen der Meinung der nevision läßt das angefochtene\nUrteil insoweit einen “echtsfehler nicht erkennen, als der\nAngeklaste der vollendeten Nötigung zur Unzucht für schuldig\nbefunden worden ist. Mit ihren Ausführungen, daß es jedenfalls nicht zu einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 St5B gekommen sei, geht die Kevision an dem festgestellten Sachverhalt vorbei. lanach hat der Angeklagte, den es in\ngeschlechtlicher &Erregung nach einem weschlechtsverkehr mit\nder siebzehnjährigen Ruth SD verlangte, das junge Mädchen\nnit den Armen unklammert und ihm, während es sich unter seinem\nGriffe wandt, mit der Hand kräftig an den Geschlechtsteil gefaßt. Mit dieser !eststellung hat die’ Strafkammer klar dargetan, daß der Angeklagte mit Gewalt eine unzüchtige Handlung\nan einer frau vorgenommen hat. Ten \"weiteren derartigen Versuchen\" des Angeklagten kommt mit aücksicht auf die von der\nStrafkammer zutreffend angenommene natürliche Handlungseinheit keine selbständige Bedeutung zu.\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht. Nuch\nden Feststellungen wurde die Tat am 30. Oktober zwischen\n22 und 23 Uhr auf der CEW>straße, einer \"gut ausgebauten und zwei Orte verbindenden AWWBstrate\", unä zwar\n\"an der einzigen von Häusern freien Stelle\" begangen. Las\ngesamte Tatgeschehen hat sich offensichtlich innerhalb kurzer\n\nZeit abgespielt. Ob der Tatort durch Straßenlampen oder zuf\nandere Weise beleuchtet war und somit schon aus einiger Ent.\nfernung beobachtet werden konnte, ist nicht ersichtlich,\nSofern das nicht der Fall war, hätte die Strafkammer näher\ndarlegen müssen, auf welche Weise während der Ausführung der\nunzüchtigen Handlungen das Treiben des Angeklagten jeder:dt\nvon einer unbestimmten Vielzahl von Personen hätte beobachtet\nwerden können. Es ist daher schon zweifelhaft, ob der äußere\nlatbestand des § 183 Abs. 1 StuB erfüllt ist. Nach der inneren\nLatseite setzt der § 1§ 3 StGB voraus, daß der Täter sich dessen\nbewußt ist, daß seine unzüchtigen Handlungen von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden können. Ob\ndies angenommen werden kann, bedarf in einem Fall, in dem sich\nder iäter zur Nachtzeit mit Vorbedacht einen unbelebten und\nschwer einzusehenden Tatort ausgesucht hat, der näheren Erörterung:\n\nDa die beiden nach der Annahme der Strafkammer verwirklichten Straftatbestände in Tateinheit stehen, muß das Urteil\nin vollem Umfang aufgehoben werden.\n\n|\n\nDer gegen den Strafausspruch gerichtete Angriff der\nkevision hätte nicht zum »rfolg führen können. Insoweit\nlassen die von der Strafkammer für die Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens dargelegten Gründe keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n<runme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-13/4-str-141-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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