{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-06_4_StR_92_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"4 StR 92/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 92/60\n\n2162 090\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Stadtinspektor Helmut E c EB au: PoEEEB-GEB, iort geboren an @. EBD m.\n\n2. die Hausfrau Erna H ‚ geborene CB, geschiedene\nu aus R ‚ geboren m@. uiEE> ED\nin a n- Sch I 107 )E\n\n3. den Fachingenieur Otto 7 ED aus Keretife\n\n5 une\n\neboren am @. um ED ir TORE Tanikrei\ncSR),\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEB ei der Verkündung,\nals Vertreser der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\nder Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in\nBochun vom 4. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten EciiB, HB und VW freigesprochen worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Nach dem Zröffnungsbeschluß lagen zur Last:\n\na) dem Angeklagten Sc und dem Stadtoberinspektor kB je ein gemeinschaftlich begangenes Verbrechen\nder schweren Bestechlichkeit (§§ 332, 47 StGB) im Falle\nHg, der Angeklagten Erna Hg ein Vergenen der Sestechung der Vorgenannten (§ 333 StGB) und dem Angeklagten\nTB ein Verbrechen der Beihilfe zu den von Te und\nHa begangenen Straftaten (§§ 332, 333, 49 StGB);\n\nb) dem Angeklagten EB ein weiteres Verbrechen\nder schweren Bestechlichkeit (§§ 332, 74 StGB) im Falle\nHe und dem Elektromeister Hei ein Vergehen der\nBestechung äckaräts (§ 333 StGB).\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten EB im\nFalle Hein wegen einfacher Bestechlichkeit zu zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt, im Falle Hggp dagegen mangels Beweises freigesprochen. Es hat ferner alle übrigen\nAngeklagten ebenfalls mangels Beweises freigesprochen.\n\n3. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft\nRevision eingelegt, soweit EcB, Hp und TB (im\n\nFalle HP) freigesprochen worden sind.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem beantragten Umfang.\n\nII.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bearbeitete der Angeklagte EciB zur Zeit der ihm zur Last lie-\n\ngenden Vorgänge (Juli/September 1954) als Stadtinspektor\nbei dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Rn-GERD iie Sachgebiete \"Einzelhandel und Handwerk\" und\n\"Unterbringung von Obdachlosen\". Er war mit dem Arbeit.\ngeber der Angeklagten Erna Hg, dem NMitangeklagten\nOD, befreundet, in dessen Gaststätte er verkehrte,\n\nvas wußte Frau Hggp, die mit ihrem Ehemann nur ein\nZimmer bewohnte und deshalb eine andere Wohnung suchte.\nSie fragte Weiss, ob er ihr durch seine Beziehungen zu\n„ckardt und anderen städtischen Beamten zu einer Wohnung\nverhelfen könne. Weiss wandte sich an EcB; dieser erklärte, das lasse sich schon machen, es gehe aber nicht\nohne Geld. Daraufhin fand sich Frau Hg» zur Zahlung von\n400 DM dafür bereit, daß Eciip \"sehen sollte, was zu\nmachen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusammen-liefen\",\nund daß er zur Beschaffung einer Wohnung für die zsheleute\nHom \"seine kollegialen :eziehungen bei den zuständigen\nstädtischen Beamten einsetzen sollte\". Daß Ei nicht\nselbst im wWohnungsamt arbeitete und Wohnungen vergab,\nwußten Frau IB und vB.\n\n4\n\nSC wandte sich an den ihm gut bekannten Stadtoberinspektor XD vom Yohrungsamt FE; dieser\nwar gerne bereit, ZCD gefällig zu sein. EciiiB mad: te\n“OB nit Frau Hp persönlich bekannt, die ihm ihre\nwohnungswünsche vortrug. Auch vermittelte er Frau Hg»\ndas \"jedermann erhältliche\" Formblatt für einen Dringl1ichkeitsamtrag, ohne dessen Genel:migung eine Wohnungszuweisung unmöglich war. Schon am Tage nach dem Eingang\ndes Antrags beim Yohnungsamt bescheinigte KW den Areleuten Hg» die Dringlichkeit des Bedarfs an 2 1/2 “iohnräumen, ohne die Verhältnisse - wie vorgeschrieben - vorher durch einen Außenbeamten prüfen zu lassen und obwohi\n\n}\n\ndie Eheleute Hg als kinderloses, nicht nur notdürftig untergebrachtes Ehepaar die Dringlichkeitsbescheinigung nach den geltenden Richtlinien noch nicht hätten\nbekommen dürfen. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung\nverschaffte sodann KW unter Mitwirkung EciilB den\nEheleuten He durch den im angefochtenen Urteil näher\ngeschilderten, der Kenntnis der Beteiligten vorentlaltenen verwickelten Ringtausch eine 3 1/2 Zimmerwohnung.\nAn dem Ringtausch war u. a. der rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte Hegg beteiligt. Er war zur\nRäumung seiner bisherigen \\ohnung vemrteilt worden.\n\nIn seine anderweitige Unterbringung konnte sich Eck\nals Obdachlosen-Sachbearbeiter dienstlich unmittelbar\neinschalten; er tat dies auch zum Zwecke der Bereitstellung einer Tauschwohnung für die Eheleute Hg: Ferner\nveranlaßte er den Hauseigentümer, der Einweisung des thepaares Hg in die ihm von EciiP zugedachte 3 1/2 Zimmerwohnung zuzustimmen, die \"förmlich\" einer Familie\nN mit mehreren Kindem zugewiesen war.\n\nNachdem das Ehepaar Hgg den Mietvertrag über die\nihnen auf dem geschilderten Wege verschatfte Wohnung abgeschlossen hatte, zahlte Frau Hgg an EC ie\nvereinbarten 400 DM.\n\n2. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß\n\nKEEEB als Sachbearbeiter des ‘/ohnungsamts Ruui>-\n\n@&B seine Amtspflicht verletzt hat, glaubte aber, ihn\nnicht nachweisen zu können, daß er etwas von dem an\nEB gezahlten Geld erhielt, und hat ihn deshalb freigesprochen.\n\nBei EB nieit die Strafkammer nicht für erwiesen, daß er die 400 DM für eine in sein Amt einschlagende\n\nHandlung erhalten sollte und erhielt. Dadurch, daß der\nAngeklagte - wie mit Weiss und Frau Hefe besprochen -\nden ihm gut bekannten Tohnungssachbearbeiter KB zur\nbevorzugten Zuweisung einer Wohnung an die Eheleute He\nveranlaßt habe, so erwägt das Landgericht,habe er auf\ndiesen nur persönlich und rein kollegial, nicht dienstlich Zinfluß genommen. Amtshandlungen habe er aber auch\nnicht dadurch vorgenommen, daß er den Eheleuten Has\ndas Dringlichkeitsformular vermittelt, die Unterschrift\ndes Hau seigentümers beschafft und Hein -un Tausch\n\nmit AED sowie zum Verzicht auf dessen Wohnung bewogen habe; denn alle diese Tätigkeiten seien nicht in\nden Kreis der EciB im Zahmen der Sachgebiete \"Zinzelhandel und Handwerk\" und \"Unterbringung von Obdachlosen\"\nübertragenen Obliegenheiten gefallen. Ordnungsamt und\nYohnungsamt der Stadt MED seien \"sachlich\norganisatorisch völlig voneinander getrennt\", so daß\n\nihre Abgrenzung nicht nur die \"Trennung bloßer Zu-.\nständigkeiten\" bedeute. Die Vermittlung des Dringlichkeitsformulars sei eine reine Privathandlung gewesen,\n\nda dieses Formblatt jedermann auf Verlangen ausgehändigt\nwerde; die anderen Handlungen habe Ep nur unter Tinsatz seines allgemeinen amtlichen Ansehens als Stadtinspektor, nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen; zu\neiner dienstlichen Zinflußnahme habe er gar keine Höglichkeit gehabt. Es fehle daher schon am äußeren Tatbestandsmerkmal sowohl des § 332 wie des § 331 StGB, daß\nder Angeklagte das Geld für eine in sein Amt einschlagende\nHandlung angenommen habe.\n\nDa ZW una Sc keine schwere Bestechlichkeit\nnackzuweisen sei, entfalle, so folgert das Landgericht\nweiter, auch die Strafbarkeit der Angeklagten Erna Te\nwegen Bestechung nach § 333 StGB; auch hier fehle es\nschon am äußeren Tatbestand dieser Vorschrift; daß die\nAngeklagte irrtümlich das von EcliiBerwartete Tun für\n\neine pflichtwidrige Amtshanälung, nicht für eine nur\npersönliche, rein kollegiale Zinwirkung auf Beamte des\n“ohnungsamts gehalten habe, sei nicht erwiesen. Schließlich könne nach der Verneinung des äußeren Tatbestands\nder schweren Bestechlichkeit bei EcB und des der\nBestechung bei Srna HB auch Weiss nicht wegen Beihilfe zu diesen Straftaten verurteilt werden.\n\nılI,\n\nKit Recht beanstandet die vom Generalbundesanwalt\nvertretene \\ievision der Staatsanwaltschaft, daß die\nStrafkammer bei Ec3B den Begriff der Amtshandlung\nim Sinne der Bestechungsvorschriften verkannt habe.\n\n1. Dem Landgericht mag zwar zuzugeben sein, daß\nEB auch Handlungen vorgenommen hat, die mit seinen\namtlichen Obliegenheiten als Sachbearbeiter der \"Unterbririgung von Obdachloseh\" nichts zu tun hatten, wie\netwa die Beschaffung des Formblattes für den Dringlichkeitsamtrag, das jedermann ohne weiteres bei der Stadtverwaltung holen konnte. Andere Handlungen fielen aber\nzweifellos in seinen amtlichen Aufgabenkreis. Das hat\ndas Landgericht selbst mit zutreffender Begründung für\nden Teil der Tätigkeit Ecib angenommen, der der Beschaffung einer Wohnung für einen der vorgesehenen Ringtauschbeteiligten, nämlich den zur Räumung seiner bisherigen Wohnung verurteilten Elektromeister He, in\neinem Haus der Städtischen Wohnungsgesellschaft RgD-GEB nl diente (S. 9, 16/17 UA). Nach der im Urteil\ngegebenen Sachverhaltsschilderung steht auch fest, daß\nbei der Durchführung des Ringtausches zum Zwecke der\nBereitstellung einer 3 1/2 Zimmerwohnung für das ihepaar\nHg die Sachbearbeiter zweier städtischer Dienststellen,\n\nnämlich Kb una SCH, dienstlich zusammenarbeiteten,\nDenn die von KEEP als Sachbearbeiter des Wohnungsamts bei\ndem Ringtausch zu erteilenden amtlichen Genehmigungen erfüllten nur dann den erstrebten Endzweck (Wohnungszuweisung an die Eheleute Hg), wenn der Angeklagte Ecn\nim Rahmen seiner dienstlichen Zuständigkeit mitwirkte,\nsoveit es sich um die Unterbringung eines Obdachlosen\noder einer von Obdachlosigkeit bedrohten Person (Hegww)\nhandelte. Andererseits konnte die Teilmaßnahme, die in\nden Dienstbereich Eckardts fiel (Unterbringung des He),\nnur dann der Wohnungsbeschaffung für das Ehepaar He»\nnützen, wenn die übrigen Beteiligten des geplanten Ringteusches, sei es auch in Unkenntnis der Zusammenhänge,\nmitwirkten. Diese Mitwirkung wiederum setzte das dienstliche Eingreifen von KW voraus, der die wohnungsamtlichen Genehmigungen oder Zuweisungen zu erteilen hatte\n(zu solchem Zusammenwirken zweier Beamter vgl. das zum\nAbdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil 4 StR 437/59 vom 3. Februar 1960).\nWenn daher der Angeklagte EciB, wie im Urteil festgestellt\nist, auf KB einwirkte, daß dieser als Sachbearbeiter\ndes Wohnungsamts die Durchführung des Ringtausches ermöglichte und förderte, so war diese Zusammenarbeit zwischen\nSc una KB nicht - wie das Landgericht unter Verkennung der gegenseitigen Abhängigkeit der Amtstätigkeit\nbeider meint - persönlicher, sondern dienstlicher Natur.\nDaran ändert sich nichts dadurch, daß, wie im angefochtenen\nUrteil ebenfalls festgestellt ist, das Wohnungsamt (KB)\nund das Amt \"Unterbringung von Obdachlosen\" (EciiiB)\n\"sachlich organisatorisch völlig voneinander getrennt\"\nwaren. Nicht die organisatorische Trennung der verschiedenen städtischen Ämter und auch nicht der verschiedene\nGegenstand ihrer Aufgaben sind für die strafrechtliche\nEeurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 332 StGB maßge-\n\nbend, sondern das tatsächliche Zusammenwirken K(mE>\nund ZB zur Erreichung eines unerlaubten Zwecks\nunter Mißbrauch ihrer dienstlichen Befugnisse (vgl.\nEGH aa0).\n\n2. ärst vom Boden dieser Betrachtungsweise aus\nkann zutreffend beurteilt werden, was die drei Beteiligten (EB, rauf und WW) unter der Aufgabe verstanden haben,die EC gegen das Versprechen der Zahlung von 400 DM übernommen hatte: Zu sehen,\n\"was zu machen sei, weil bei der Stadt die Fäden zusaumen liefen\", und zur Beschaffung einer Wohnung für Hi»\n\"seine kollegialen Beziehungen bei den zuständigen städtischen Beauten einzusetzen\". Die bisherige Auslegung dieser Absprache durch das Landgericht war notgedrungen\nunzulänglich und rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer\ndie Art des dienstlichen Zusammenwirkens von Ec unä\nKB verkannt und deshalb den Kreis der in das Amt\nEMEEED einschlagenden Handlungen rechtsirrig zu eng\ngezogen hat.\n\n53. Die Pflichtwidrigkeit der Handlungsweise des\nAngeklagten EcB ergipt sich schon daraus, daß das\nEhepaar Hp, wie dem Angeklagten ersichtlich bekannt\nwar, weder Anspruch auf eine Dringlichkeitsbescheinigung noch (der Personenzahl nach) auf eine 3 1/2 Zimmerwohnung hatte.\n\n4. Bei der Prüfung des inneren Tatbestandes des\n§ 332 StGB ist zu berücksichtigen, daß Vorstellung und\nsinvernehmen der Beteiligten sich zwar auf einen bestimmten Lebens- und Pflichtenbereich EB beziehen\nmußten, daß sie aber nicht die Einzelheiten der von\nEEEB vorzunehmenden Amtstätigkeit umfaßt zu haben\ntrauchten ( vgl. RGSt 64, 328, 335 £ ; 77, 75, 7.\n\nun\n\na Er\n\ntt TE 2 Wi\n\nIV.\n\nDie Freisprechung des Angeklagten EB von den\nVorwurf der schweren Bestechlichkeit im Falle Hg\nkann nach dem Gesagten nicht bestehenbleiben. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der\nFreisprüche der Angeklagten HP und VEEB. Wird nänlich ZB in der neuen Hauptverhandlung wegen schwe-\n\n.: rer Bestechlichkeit. verurteilt, so entfällt auch die\n\nBegründung, mit der das Landgericht diese Angeklagten\nfreigesprochen hat.\n\nHinsichtlich Frau Hg» weist der Generalstaatsanwalt noch zutreffend darauf hin, daß die Annahme des\nLandgerichts, die Angeklagte habe das von EB erwartete Tun nicht für eine pflichtwidrige Amtshandlung\ngehalten, mit der Feststellung, diese habe die 400 DM\nversprochen, damit EcD sehe, \"was zu machen sei,\nweil bei der Stadt die Fäden zusammenliefen\", schwerlich vereinbar ist. Wenn Frau HP - wie anzunehmen\nist - wußte, daß sie auf eine Wohnuugszuweisung keinen\nAnspruch hatte, so kann ihr Verhalten nur von der Erwartung getragen worden sein, EC werde sich unter\nVerstoß gegen eine Amts- oder Dienstpflicht um eine Wohnung für sie bemühen.\n\n- 10 -\n\nV>\n\nFür den Fall der Verurteilung EB in der\nneuen Hauptverhandlung wird auf die Vorschrift des\n§ 335 StGB (zwingende Verfallerklärung) hingewiesen,\n\ndie das Landgericht im Falle Heß offenbar über-.\nsehen hat.\n\nErumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/4-str-92-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/4-str-92-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.234811+00:00"}}