{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-06_4_StR_76_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"4 StR 76/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR _76/60 2162 089\n\nIm Mamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner und Kreisbrandmeister a. D. Hermann FT >\n\naus Nm\" EREB, dort geboren an @. EEE ED,\nwegen fahrlässiger Tötung u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshots in der Sitzung\nvom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. DLang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler '\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. eye bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Verden/Aller vom 10. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit sechsfacher fahrlässiger\nKörperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des\n Sträßenverkehrs infolge 'Trunkenheit (§§ 222, 230, 315 a\nAbs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat es abgelehnt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist nur zum Strafausspruch begründet.\n\nI»\n\nDen Feststellungen des Landgerichts zufolge fuhr\nder Angeklagte am WB. IB 1353 gegen 19,50 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Marke Borgward-Isabella auf der\nBundesstraße @ von MB in Richtung C@D-DB. Die Bundesstraße ist dort einschließlich\nzweier Betonranästreifen (von je 0,50 m Breite), 8,50 om\nbreit. Sie ist von MB zus weithin zu übersehen; sie war bei Abfahrt des Angeklagten trocken; die\nSonne stand im Rücken des Fährers. Nach nur etwa 200 m\nFahrt geriet der Angeklagte mit seinem Kraftwagen bei\nunbekannter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite, als ihm auf dieser mit etwa 80 km/st. ein von dem\nArchitekten Dr. DEEEEB gesteuerter Volkswagen entgegen\nkam. Dr. DEEEEB erkannte das unvermittelte Überwechseln\ndes Angeklagten auf die falsche Fahrbahnseite und brenste\nsein Fahrzeug ab. Auch der Angeklagte, der den ihm entgegenkommenden Kraftwagen jedoch später wahrnahm als\nDr. Di den seinen, bremste. Gleichwohl stießen die\nFahrzeuge mit den linken Vorderteilen auf der für den\n\nAngeklagten linken Fahrbahnseite zusammen. Sie wurden\nerheblich beschädigt; Dr. DGEEEB start an einer infolge\nder Verletzungen aufgetretenen @mbolie, seine mit ihm\nfahrende ihefrau wurde schwer, seine 14jährige Tochter,\nder Angeklagte, dessen Ehefrau und drei weitere Insassen\ndes Borgward-Kraftwagens wurden teils schwerer teils\nleichter verletzt.\n\nDie nach dem Unfall ermittelte Bremsspur des\nVolkswagens Dr. DEEEED war 16,60 m lang; sie war durch\ndie linken Räder gezeichnet. Ihr Beginn lag 2,20 m, ihr\nEnde 2,40 m vom rechten Fahrbahnrand (den Betonstreifen\nnicht eingerechnet) entfernt; das Fahrzeug war demnach\nwährend des Bremsens etwas nach links (zur Fahrbahnmitte)\nabgekommen. Die Bremsspur der Borgward-Isabella des Angeklagten war 8 m lang. Ihr von den linken Rädern gezeichneter Beginn lag 2,20 m von dem (in der Fahrtrichtung\ndes Angeklagten gesehen) linken Fahrbahnrand entfernt;\nsie verlief ebenfalls etwas zur Fahrbahnmitte hin geneigt,\nso daß der Kraftwagen im Augenblick des Zusamenstoßes\n\"mit seiner Längsachse fast wieder die Fahrbahnmitte erreicht hatte\" ,.Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche \"grob verkehrswidrige und beinahe unverständliche\" Fahrverhalten des Angeklagten auf Alkoholeinfluß\nzurückgeführt. Der Angeklagte hatte im Laufe des Nach- \"1 @\nmittags und unmittelbar vor Antritt der Unglücksfahrt\nBier und Schnaps (Doornkaat) zu sich genommen. Sein Blutalkoholgehalt betrug, zurückgerechnet auf den Zeitpunkt\ndes Unfalls, zwar \"nur\" 0,85 %0; die Strafkammer war aber\ngleichwohl von der Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers überzeugt. Sie folgerte diese außer aus dem festgestellten Blutalkoholwert daraus, daß der Angeklagte\nbei günstigsten äußeren Fahrbedingungen ohne jeden sichtbaren Anlaß auf die linke Fahrbahnseite geraten ist und\nüberdies nach dem Erblicken des entgegenkommenden Kraft-\n\n‚| @\n\nwagens falsch reagiert, nämlich statt sofort nach rechts\nauszuweichen, gebremst hat. Das Landgericht nahm im\nAnschluß an das Sachverständigengutachten an, daß bei\ndem Angeklagten infolge des genossenen Alkohols die\n\"feineren psycho-physischen Reaktionen\", wie Aufmerksamkeit, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit und Schätzvermögen, erheblich gestört waren und daß sein Fehlverhalten durch diese Ausfallerscheinungen ausgelöst wurde.\n\nII.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision zum Schuldspruch gegen die Feststellung der Fahruntüchtigkeit des\nAngeklagten und deren Ursächlichkeit für den Unfall. Sie\nmeint, ein Blutalkoholgehalt von 0,85 %o könne sich niemals so schwer auswirken, daß ein Kraftfahrer ohne ersichtlichen Grund ganz auf die linke Fahrbahnseite gerate;\ner könne allenfalls das verspätete Erkennen oder die Yehl-\n\n„beurteilung von.Kurven,..zu.knappes Überholen oder ähnliches\nVersagen, nicht aber einm'\"so absoluten Fahrfenhler\" erklären, wie ihn der Angeklagte gemacht habe.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Gerade grobe,\nfür einen langjährigen Kraftfahrer wie den Angeklagten\nungewöhnliche Fahrfehler sind, wie die üörfahrung lehrt,\noft die kennzeichnende Folge vorausgegangenen Alkoholgenusses und dadurch verursachter Fahruntüchtigkeit. Ob dies\nbei dem Angeklagten zutraf, hatte das Landgericht in freier\nBeweiswürdigung zu entscheiden. Die Gründe, die es für\nseine Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten\nund deren Ursächlichkeit für den Unfall anführt, lassen\nkeinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte\nZSrfahrungssätze erkennen. Selbst wenn der Angeklagte, worauf\ndie Revision abstellen will, durch die unter den Wagenin-\n\nsassen im Gang befindliche angeregte Unterhaltung von\nder Beobachtung der Fahrbahn abgelenkt worden sein und\ndeshalb den Kraftwagen auf die linke Fahrbahnhälfte gesteuert haben sollte, wäre die tatrichterliche Überzeugung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat\ndiese Möglichkeit erwogen, aber für erwiesen erachtet,\ndaß der Angeklagte in nüchternem Zustand auch durch seine\nBeteiligung an der Unterhaltung der Wageninsassen nicht\nin der festgestellten Weise grob verkehrswidrig auf die\nlinke Fahrbahnseite gefahren wäre. So - nicht im Sinne\neines allgemeinen: Erfahrüngssatzes, daß ein nüchterner\nFahrer nie durch eine Unterhaltüng von Wageninsassen abgelenkt werden könnte - sind die Ausführungen des Landgerichts Seite 8 oben UA zu verstehen.\n\n2. Dagegen greift zum Strafausspruch der Einwand\nder Revision durch, das Landgericht habe die Frage eines\nMitverschuldens des tödlich verunglückten Dr. DB\nnicht geprüft. Im Urteil finden sich nierzu keine Darlegungen. Sie drängten sich jedoch auf. Denn wenn der\nKraftwagen des Angeklagten, wie vom Landgericht festgestellt, im Augenblick des Zusammenstoßes \"mit seiner\nLängsachse fast wieder die Fahrbahnmitte erreicht hatte\",\nstand dem entgegenkommenden Dr. Dronke für die Begegnung\nmit dem Angeklagten ein Raum von (einschließlich des Betonranästreifens) 4,25 m - etwa 1 m = etwa 3,25 mn zur Verfügung. Dieser Raum hätte Dr. DEEEERB eine gefahrlose\nDurchfahrt ermöglicht, wenn er sich, wie es in solcher\nGefahrlage an sich seine Pflicht war (BGH VRS 17, 21, 23),\nscharf rechts gehalten hätte und wenn seine Bremsen nicht\nnach links gezogen hätten, also genau eingestellt gewesen\n\n%\n\nwären. > oo .\n\nu Diese falsche Reaktion des Volkswagenfahrers mildert zwar, selbst wenn sie nicht bloß Folge einer Schock-\n\nIR\n\nwirkung gewesen, sondern vorwerfbar sein sollte, das\ngrobe Verschulden des Angeklagten nicht entscheidend;\nsie läßt sich aber andererseits nicht ohne weiteres als\nunerheblich bezeichnen (vgl. BGHSt?3, 218). Es ist deshalb nicht von vornherein auszuschließen, daß das Landgericht den Angeklagten milder bestraft haben würde,\nwenn es die Frage des Mitverschuldens geprüft und beantwortet hätte. Der aufgezeigte Mangel zwingt daher zur\nAufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung\nder Sache in diesem Umfang. Der Schuldspruch wird hiervon\nnicht berührt.\n\n3. In äer neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht auch über die Strafaussetzung zur Bewährung erneut\nzu befinden, gegen deren Versagung sich die Revision\nebenfalls wendet. Zs wird dabei zu beachten haben, daß\ndie (mit Recht bejahte) Notwendigkeit der allgemeinen\nAbschreckung kein selbständiger Versagungsgrund neben\ndem des Öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung,\nsondern eines der 5slemente der richterlichen Überzeugungsbildung zu diesem Punkte ist. Im übrigen ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, daß bei schuldhafter\nVerursachung eines schweren Verkehrsunfalls durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit der bloße Strafausspruch\nin Verbindung mit einer Aussetzung der Strafvollstreckung\ndem begründeten Verlangen der Rechtsgemeinschaft nach\nfühlbarer Sühne und nachdrücklicher Bekämpfung der Trunkenheit am Steuer im allgemeinen nicht gerecht wird und\ndaß auch die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie die Belange der Verletzten in der Regel die\nVerbüßung der Strafe fordern (vgl. aus jüngster Zeit die\nUrteile des Senats 4 StR 503/59 vom 15.1.1960 und 4 StR\n465/59 vom 5.2.1960, zum Abdruck in der Verkehrsrechtssammlung bestimmt). Allerdings spricht im vorliegenden\n\nFalle zugunsten des Angeklagten, daß sein Blutalkoholgehalt unter der Grenze lag, von der ab Fahruntüchtigkeit\n\n„mit Sicherheit anzunehmen. ist und jeder Kraftfahrer bei\n\nkritischer Selbstbetrachtung den Mangel ausreichender Fahrsicherheit ohne weiteres erkennen kann. Andererseits hält\ndas Landgericht dem Beschwerdeführer mit Recht vor, daß\n\ner schon im Jahre 1958 in ein Strafverfahren wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt 1,71 %0)\nverwickelt war; er wurde zwar damals freigesprochen, aber\nnur weil ihm nicht zu widerlegen war, daß er kurz vor der\nBlutentnahme weitere alkoholische Getränke zu sich genonmen und deshalb sein Blutalkoholgehalt während der Fahrt\n- unter Berücksichtigung seiner Zuckerkrankheit - nicht\nmehr als 1,45 %0 betragen hatte. Dieses Strafverfahren\nhätte ihn aber, wie das Landgericht zutreffend erwägt,\nbesonders warnen müssen, sich nach vorausgegangenem Alkoholgenuß noch an das Steuer seines Kraftwagens zu setzen.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis im angefochtenen\nUrteil 1&ä8t an sich keinen Rechtsirrtum erkennen und wird\nauch vom Angeklagten nicht angegriffen; ihre Aufhebung ist\nnur durch die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt.\n\nPas > Teer\n\nKrumme Sauer | Martin\nLang-Hinrichsen Börtzler\n\ngi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/4-str-76-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/4-str-76-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.213705+00:00"}}