{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-06_4_StR_119_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"4 StR 119/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2162 093\n\n4_StR 119/60\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus BED,\n\nden Kraftfahrer Heinz 8\ngeboren aan@ ED EB irn 30 R\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Aichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der veschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die xevision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in bielefeld vom 20.0ktober\n1959 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Strafe für die zweite, etwa\neine Woche nach dem 27. September 1958 begangene\nTat,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhendlung und intscheidung, auch über die Kosten des\nKechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklasten wegen zweier Fälle\nder Unzucht nit der seiner Erziehung anvertrauten Stieftochter Heidrun Walkenhorst in Tateinheit mit Unzucht mit\neinem Kinde und nit Blutschande zu einer Gesamtstrafe von\nneun Monaten Gefängnis verurteilt; diese Strafe hat sie zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nIm Septemver 1958 pflegte die damals 15 Jahre alte Heidrun\nan den äbenden, an denen ihre Mutter, die «shefrau des Angeklagten, aus der ehelichen Wohnung des Angeklagten dienstlich\nabwesend war, ihre 4 Jahre alte Halbschwester in dem im elterlichen Schlafzimmer stehenden Kinderbett zu Bett zu bringen.\n\nUm das kleine Kind nicht allein zu lassen, legte sie sich dann\nselbst in das Bett ihrer Mutter zum ichlafen. Das geschah auch\n\nam Abend des 27. September 1958 und an einem Abend etwa eine\nwoche später. An beiden Abenden, an denen der Angeklagte vorher Alkohol getrunken hatte, legte er sich nach seiner Heimkehr in sein eigenes Ehebett und vollzog dann nach kurzer\nZeit mit seiner Stieftochter Heidrun den Beischlaf. Das Mädchen leistete keinen Widerstand. Im ersten Falle ließ or es\nzum Samenerguß kommen. Im zweiten Falle zog er sich no:sh vor\ndem Samenerguß von seiner Stieftochter zurück, weil er sich\n\"seiner Lumperei\" bewußt wurde.\n\nIm Juni 1959 gebar Heidrun, inzwischen 14 Jahre alt geworden, einen Sohn.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt und diese nachträglich auf den Strafausspruch im\nzweiten Falle, für welchen die Strafkammer eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten festgesetzt hat (für den ersten\nFall acht Monate Gefängnis), auf den Ausspruch über die wesanmtstrafe und die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. In\n\nN\n\ndiesem Umfange wird das Kechtsmittel vom veneralbundesanwalt\nvertreten.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind mit der Beschränkung der\nRevision teilweise gegenstandslos keworden.\n\nMit der Aufklärungsrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft noch dagegen, daß die Strafkammer Heidrun nicht über\ndas Tatgeschehen, insbesondere darüber, ob sie sich wirklich\nnicht gegen den Angeklagten zur Wehr gesetzt hat, gehört\nhat. Sie ist weiter der Auffassung, daß Erkundigungen über\nden sittlichen Ruf des Mädchens Heidrun erforderlich gewesen\nwären. Außerdem vermißt sie, daß Heidrun nicht darüber vernommen worden ist, ob der Angeklagte bei begehung der Straftaten unter Alkoholeinfluß gestanden hat. Schließlich ist\nsie der Auffassung, daß weitere Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten häiten getroffen werden müssen,\n\nMit diesen Kügen kann die Revision nicht durchdringen.\nWelche Beweismittel die Strafkammer hätte benutzen sollen, un\nden sittlichen Ruf des Mädchens und die Persönlichkeit des\nAngeklagten zu erforschen, ist in der Revisionsbegründung\nnicht angegeben. Schon daran scheitern diese Rügen. Die Vernehmung des Mädchens Heidrun aber mußte sich der Strafkamner\nnicht aufdrängen. Sie hat die Überzeugung gewonnen (UA S. 7);\ndaß der Angeklagte von ehrlicher Reue erfüllt war und seine\nTaten nicht beschönigt hat. Sie hat auch seine Ehefrau, die\nMutter Heidruns, als Zeugin gehört. Überdies konnte die Strafkamnner berücksichtigen, daß Heidrun schon im Vorverfahren nur\nausweichende Angaben gemacht und zuletzt jede Aussage verweigert hat (Bl. 18 d.A.). Die Staatsanwaltschaft selbst hat\nweder bei der Erhebung der Anklage das Mädchen als Zeugin benannt noch in der Hauptverhandlung seine Vernehmung beantragt:\n\nUnter diesen Umständen war es nicht rechtstehlerhaft, daß\ndie Strafkamuer von der Ladung und der Vernehmung des Mädchens Heiäürun abgesehen hat.\n\nEine Verletzung des } 267 Abs. 3 StPO findet die Revision in der Art, wie die Strafkammer die für den zweiten Fall\nfestgesetzte “efängnisstrafe von sechs Monaten begründet hat.\nDamit wird im twrunde ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils geltend gemacht, auf den unter Nr. 2 eingegangen wird.\n\n2, Die Sachrüge muß Lrfolg haben.\n\nSechs Monate wefängnis stellen für das Verbrechen der\nUnzucht mit Abhängigen bei Zubilligung mildernder Umstände\nnach 3 174 StGB die zulässige Mindeststrafe dar. Diese ist\nfür eine Straftat dann am Platze, wenn die Tat nach den gesamten Umständen des Falles als eine der denkbar leichtesten\nihrer Art erscheint. Ob sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen ist, kann der Begründung des angefochtenen Urteils\nnicht mit Sicherheit entnommen werden.\n\nDie Strafkammer hat selbst hervorgehoben (UA S. 7), daß\nes sich um schwere Rechtsbrüche handelt und daß der durch die\nTat angerichtete moralische Schaden für das Mädchen Heidrun,\ndas mit 14 Jahren Mutter geworden ist, noch nicht zu übersehen\nist. Zutreffend hat sie zwar demgegenüber eine lieihe von Lesichtspunkten hervorgehoben, die für eine milde Bestrafung\nsprechen. wegen die Auffassung der Strafkammer, daß die erste\n{at als schwerer wiegend anzusehen sei als die zweite, ist aus\nsechtsgründen nichts einzuwenden; hierbei handelt es sich um\neine tatrichterliche Erwägung, bei der die Strafkammer berücksichtigen konnte, daß es der Angeklagte im ersten Fall zum\nSamenerguß hat kommen lassen, während er im zweiten Falle\nwährend der Tatausführung sich \"seiner Lumperei bewußt\" wurde\n\nund sich sogleich von dem Mädchen zurückzog. Bedenklich ist\nes aber, daß die Strafkammer die Lähmung der sittlichen\nWiderstandskräfte des Angeklagten und die Enthemmung seines\nveschlechtstriebs durch den jeweils vorausgegangenen Alkohol.\ngenuß auch für den zweiten Fall strafmildernd berücksichtigt\nhat. Die Strafkammer hätte nicht daran vorbeigehen dürfen,\ndaß es dem Angeklagten nach der ersten Tat klar sein mußte,\nwessen er nach Alkoholgenuß fähig war. Sie hätte sich vielmehr\ndamit auseinandersetzen müssen, daß sich der Angeklagte trotz\ndieser Kenntnis nicht scheute, sich schon wenige Tage nach der\nersten Tat wieder in angetrunkenen Zustand ins Bett neben se\nStieftochter zu legen, anstatt der vwelegenheit zur Wiederholun\ndes Verbrechens auszuweichen. Die Auffassung der Strafkamner,\ndaß außer den von ihr zu Ungunsten des Angeklagten angeführten Umständen alle übrigen vesichtspunkte für eine nilde Bestrafung sprächen, hält daher der rechtlichen Nachprüfung\nnicht Stand. Das angefochtene Urteil muß deshalb im Strafausspruch für den zweiten Fall aufgehoben werden.\n\nAls Folge davon kann das Urteil auch im Ausspruch über die\nGesamtstrafe keinen Bestand haben. Damit entfällt obne weiteres\ndie Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 7, 180).\n\nBei ihrer neuen entscheidung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß die Hühe der Gesautstrafe dann einer nähere\nBegründung bedarf; wenn sie der unteren Grenze des Zulässigen\nnahekommt, ohne daß der Grund dafür schon aus der Art der Taten\nder Person des Verurteilten und den Gründen für die Einzelstrafen hervorgeht (vgl. BGHSt 8, 205, 211).\n\nSollte die Strafkammer wieder zu einer neun Monate Gefängnis nicht übersteigenden Gesamtstrafe komwen und die AUS-\nsetzung ihrer Vollstreckung für geboten halten, so wird cie\nnäher begründen müssen, warum sie das öffentliche Interesse A\n\nder Vollstreckung der Freiheitsstrafe verneint. Dabei muß\n\nsich, danit die techtsanwendung nachgeprüft werden kann, aus\nder Begründung auch ergeben, ob die Strafkammer, wie die lechtsprechung es verlangt, die Tat gegen die Täterpersönlichkeit\nunter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer,\nder Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Verletzten umfassend abgewogen hat (vgl. BGH A StR\n4/57 vom 28, Februar 1957 IM 3 23 StuB Nr. 38 = § 267 Abs. 3\nStPO Nr. 32)»\n\nKrumme Sauer Lang-Hinrichsen\nMartin Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/4-str-119-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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