{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-05-06_4_StR_117_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-06","aktenzeichen":"4 StR 117/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wer einen anderen vorsätzlich körperlich verletzt mit\nder Folge, daß daraus für den Verletzten eine über den\ngewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vorsatz\ndes Täters nicht umfaßter weiterer Schaden, nämlich die\nGefahr des Todes erwächst, kann sich der unterlassenen\nHilfeleistung schuldig machen.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2162 094\n\nStGB § 330 c\n\nWer einen anderen vorsätzlich körperlich verletzt mit\nder Folge, daß daraus für den Verletzten eine über den\ngewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vorsatz\ndes Täters nicht umfaßter weiterer Schaden, nämlich die\nGefahr des Todes erwächst, kann sich der unterlassenen\nHilfeleistung schuldig machen.\n\nBGH, Urt. v. 6. Mai 1960 - 4 StR 117/60 - SchwG Hagen\n\n4 StR 117/60\n\n>)\n—\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz Günter W ib aus WB, dort\ngeboren an &: EEEEED EB; zu: Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwogen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hagen vom\n14. Dezember 1959 wird verworfen. Jedoch wird der\nAngeklagte auch eines Vergehens nach § 330 c StGB\nschuldig gesprochen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 15. Dezember 1959 in\ndieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angexechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Des Schwurgericht hat den Angeklagten in zwei\nselbständigen Fällen wegen gefährlicher Körnerverletzung,\nderen eine den Tod des Opfers zur Folge hatte (§ 226 StGB),\nund außerdem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer\nGesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nZur Begründung seiner Revision erhebt der Angeklagte\ndie Sachrüge. Insbesondere beanstandet er es, daß das Schwurgericht ihm mildernde Umstände nach § 228 StGB versagt und\ndie erhebliche Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht\nzum Anlaß einer Strafermäßigung genommen hat. In beiden\nBeziehungen hat das Schwurgericht indes seine Entscheidungen\nrechtsfehlerfrei begründet. Was die Revision dagegen anführt,\ngeht offensichtlich fehl.\n\nTrotzdem hat der Senat davon abgesehen, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen. Er wollte den Eindruck vermeiden, als\nbillige er die Rechtsauffassung des Schwurgerichts, die\nes hinsichtlich des Beschwerdeführers zu § 330 c StGB vertritt, Deshalb hat er die Möglichkeit einer Entscheidung\ndurch Urteil wahrgenommen, um zu der vom Schwurgericht\nerörterten Rechtsfrage Stellung zu nehmen.\n\nGegen den Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft\nwirksam nachträglich Anklage wegen eines Vergehens der\nunterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB erhoben.\nDex Vorwurf gegen ihn ging insoweit dahin, er habe den\n\nvon ihn lebensgefährlich verletzten und später an den\nFolgen der Mißhandlung gestorbenen Hilfsarbeiter Y@\nnicht sofort einer ärztlichen Betreuung zugeführt und\ndadurch ohne die zumutbare und erforderliche Hilfe gelassen. Das Schwurgericht hat von einer Verurteilung des\nAngeklagten aus § 330 c StGB deshalb abgesehen, \"weil sin\nunechtes Unterlassungsdelikt vorliege, so daß § 350cStGB\nzuxücktrete\". Für diese Meinung bezieht sich das Schwurgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 3, 65). Einen besonderen Freispruch des Angeklagten\nvon dem in der Nachtragsanklage enthaltenen Vorwurf hat\nes nicht für erforderlich gehalten.\n\nFür die zutreffende Beantwortung der vom Schwureericht\nangeschnittenen Rechtsfrage zu § 330 c StGB ist folgender\nSachverhalt bedeutsam:\n\nIn der Nacht zum 8: EB 1955 traf der Angeklagte\nin Gesellschaft von vier anderen ungefähr gleichaltrigen\nKameraden in Hg an einer in der Nähe des Bahnhofs gelegenen Omnibushaltestelle auf den 34jährigen Hilfsarbeiter\nValentin F@®, der ihnen unbekannt und erheblich angetrunken\nwar. Nachdem einer von ihnen die Krawatte des F@® ihm aus |\nder Jacke gezupft und dieser dann eine abweisende Handbewegung gemacht hatte, versetzte ihm der Angeklagte VW, über\ndie Handbewegung des FB in Wut geraten, einen kräftigen\nFaustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte. F@@ fiel\nrücklings auf das Straßenpflaster. Dann beugte sich der\nAngeklagte über ihn, erfaßte ihn an den Rockaufschlägen\nund schlug den Hinterkopf des bewußtlos ’am Boden Liegenden\nmehrmels hart auf das Kopfsteinpflaster, Dann stand er auf\nund ließ den besinnungslosen F@® liegen. Als einer seiner\n\nL\n\nBegleiter Bedenken äußerte, F@&® auf der Straße liegen\n\nzu lassen, weil er von einem Kraftfahrzeug überfahren\nwerden könne, schleppten drei von ihnen den Verletzten\nüber den Bürgersteig und tiugen ihn auf ein. \" angrenzendes Trümmergrundstück.!\"\":-: Obwohl alle erkannten, daß\nder besorgniserregende Zustand des bewußtlosen und schwer\nverletzten Mannes rasche ärztliche Hilfe forderte, unterließen sie es, einen Arzt oder die Polizei zu Hilfe zu\nrufen. FB wurde, noch immer bewußtlos, erst um 3%30 Uhr\ngefunden. Er starb. ohne das Bewußtsein wieder erlangt zu\nhaben; acht Tage später an den Folgen der Verletzungen,\ndie ihm der Angeklagte zugefügt hatte.\n\nDie vier mitangeklagten Kameraden des Beschwerdeführers, die an der Mißhandlung des betrunkenen F@® nicht\nteilgenommen haben, sinä vom Schwurgericht u.a. wegen untexrlassener Hilfeleistung vexurteilt worden. Auch der\nAngeklagte hätte im Gegensatz zur Meinung des Schwurgerichts wegen eines solchen Vergehens schuldig gesprochen\nwerden müssen, wie im Folgenden iu» Yu: dargelegt\nwerden wird»\n\nII. F@ war vom Angeklagten lebensgefährlich mißhandelt worden. Ihm drohte als Folge der schweren Verletzungen der Tod. Er befand sich deshalb, wie keiner\nweiteren Darlegung bedarf, infolge eines Ereignisses,\ndas für ihn ein Unglücksfall war, in Not. Hätte der Angeklagte sich den Tod des Fe als die, wenn auch nur\nmögliche Folge der Mißhandlung vorgestellt und diesen\nErfolg gebilligt und wäre er in diesem Bewußtsein und\nmit diesem Willen untätig geblieben, so wäre er, abgesehen\nvon der vorausgegangenen Körperverletzung mit tödlichem\n\nAusgang, wegen vollendeten oder versuchten Toischlags\noder möglicherweise sogar wegen Mordes in einer dieser\nbeiden Begehungsformen schuldig geworden. Ein vollendetes\nTötungsverbrechen würde dann vorgelegen haben, wenn die\nunterlassene Hilfe den Tod des Verletzten hätte verhüten\nkönnen, ein versuchtes Tötungsverbrechen dann, wenn dieser\nNachweis nicht hätte erbracht werden können. Ein solches\nvollendetes oder versudchtes Tötungsverbrechen würde der\nAngeklagte dann durch unechte Unterlassung begsngen haben,\nweil er wegen seines voreusgegangenen für F@B gefahrbringenden Tuns verpflichtet war, den drohenden tödlichen Er- 9 @\nfolg abzuwenden. Neben einer solchen Ääurch unechte Unter- -\nlassung begangenen vollendeten oder versuchten Tötung wäre\nfür eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung\nebensowenig Raum geblieben wie dann, wenn der Angeklagte\ndurch tätiges Verhalten Fe vorsätzlich getötet oder dies\nversucht hätte. In beiden Fällen hätte sich nämlich sein\nVorsatz auf den Tod als Erfolg tätigen oder untätigen,\naber pflichtwidrigen Verhaltens gerichtet. Dann hätte\n§ 330 c StGB hinter der Begehungstat wegen seiner nur\nsubsidiären Geltung zurücktreten müssen.\n|\nDies hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs )) Q\nin der vom Schwurgericht erwähnten Entscheidung (BGHSt 3,\n65) bereits ausgesprochen, wenn auch nur in der Form\neines Hinweises für die neue tatrichterliche Entscheidung:\nIn jenem Fall zog der 2. Strafsenat die nach den Fesistellungen des .Tatrichters nicht auszuschließende Möglichkeit in Betracht, daß der damalige Angeklagte Beihilfe\nzum versuchten Notzuchtverbfechen eines anderen geleistet\nhaben würde, wenn er dessen Tat bewußt und gewollt geför-\n\ndert haben sollte. Ob dies der Fall war, haleder 2. Stxrafsenat dem Landgericht zur Klärung aufgegeben und zum\nSchluß seiner Entscheidung ausgeführt, daß neben einer\netwaigen Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Notzuchtverbrechen eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung unzulässig- wäre. Denn wer durch ein Handeln\n\neine Straftat unterstütze, die für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB sei, könne nicht auch wegen\nunterlassener Hilfeleistung bestraft werden, weil die\ndurch § 330 c StGB unter Strafe gestellte echte Unterlassung zu der Begehungsstraftat ihrer Wesensart nach\n\nim Verhältnis der sogenannten Subsidiarität stehe.\n\nDer erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Was der 2. Strafsenat am angegebenen Ort\nim Hinblick auf die Behilfe ausgeführt hat, gilt auch\nund erst recht für die Erfolgstat des Haupttiäters, sci\nes, daß sie durch tätiges Verhalten oder pflichtwidriges\nUnterlassen bewirkt ist, wenn der Unrechtserfolg, auf\nden der Vorsatz des Haupttäters oder Gehilfen gerichtet\nist, den in § 330 ce StGB gemeinten Unglücksfall darstellt.\nIn dem der Entscheidung BGHSt 3, 65 zugrundeliegenden\nFall drohte dem von einem unbekannten Täter überfallenen\nMädchen die vom Täter bewußt und gewollt bewirkte Gefahr\nder Vergewaltigung. Ebensowenig wie der Haupttäter neben\nversuchter oder vollendeter Notzucht noch nach § 350 c\nStGB deswegen hätte verurteilt werden dürfen, weil er\nsein Opfer ohne Hilfe ließ, hätte auch der Gehilfe des\nversuchten oder vollendeten Notzuchtverbrechens nach\n§ 330 c StGB schuldig gesprochen werden dürfen. Die in\ndieser Vorschrift enthaltene Strafärohung tritt hinter\nderjenigen zurück, die dem gilt, der vorsätzlich einen\n\n- 7 -\n\nanderen in eine Leib oder Leben gefährdende Lage bringst,\nwenn diese Gefahr vom Täter gewollt war, als er die Gefahr bereitete oder darnach pflichtwidrig untätig blieh,\n\n§ 330 c StGB scheidet also nicht immer schon dann als\nGrundlage für eine Bestrafung aus, wenn jemand gegen einen anderen sich so vergangen hat, und sei es auch vorsätzlich, daß daraus für den Betroffenen: ein Unglück entstanden ist. Für § 330 c StGB ist nur dann kein Raum,wenn\nauch dieses Unglück von dem vorsätzlich Handelnden oder\npflichtwidrig Untätigen gewollt war.\n\nIn ständiger Rechtsprechung hält der erkennende\nSenat jemanden, der äurch Fahrlässigkeit im Straßenverkehr einen anderen in Leibes- oder Lebensgefahr gebracht\nhat und ihm nicht die erforderliche Hilfe leistet, nach\n§ 330 ce StGB für schuldig. Diese Strafbestimmung ist auch\ndann anwendbar, wenn jemand einen anderen durch eine vorsätzliche Straftat in einen Zustanä gebracht hat, der für\nden anderen ein Unglücksfall ist, vorausgesetzt allerdings,\ndaß dem Opfer ein weiterer Schaden droht als der, den\nder Täter gewollt hat, Dann ist er trotz seines bisherigen\nvorsätzlichen Verhaltens nach § 330 c StGB zur Hilfe für\nden Betroffenen angesichts der Gefahr verpflichtet, die\nnoch droht, weil sie nicht von seinem Vorsatz mitumfaßt\nwar und er deshalb insoweit nicht wegen eines vorsätzlich\nbewirkten Erfolgs strafrechtlich verantwortlich gemscht\n\nwerden kann.\n\nIm vorliegenden Fall ist der Angeklagte nicht äeshalb verurteilt worden} weil er etwa vorsätzlich, sei es\ndurch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, den Tod dcs\nF@ verursacht hätte, Ihm ist der tödliche Ausgang nur\n\nunter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zur Last gelegt worden (8§ 226, 56 StGB). Als er den von ihm mißhandelten F@& liegen ließ, befand dieser sich trotz der\nMißhandlungen, die ihm der Angeklagte bereits zugefügt\nhaite, in einer Lage, aus der eine Gefahr zu erwachsen\ndrohte, die nicht nachweislich vom Vorsatz des Angeklagten\numfaßt war, nämlich der Tod. Weil der Angeklagte die\nwegen dieser ärohenden Gefahr gebotene Hilfe unterließ,\nobwohl sie ihm zuzumuten war, blieb noch Raum für einen\nSchuldspruch aus § 330 c StGB. Die Feststellungen des\nSchwurgerichts ergeben, daß - wie die rechtskräftig wegen\nunterlassener Hilfeleistung verurteilten Mitangeklagten -\nauch der Beschwerdeführer erkannte, daß F@&® äringend der\nHilfe bedürfe und daß diese Hilfe jedem der Angeklagten\nauch zumutbar war. Der Schilderung über das Tatgeschehen\nist auch die Überzeugung des Schwurgerichts davon zu entnehmen, daß der Angeklagte sich seiner Pflicht zu helfen\nbewußt war. Aus diesem Grunde braucht im vorliegenden\nFall die Frage nicht geprüft zu werden, ob bei einem\nechten Unterlassungsdelikt der innere Tatbestand schon\ndann erfüllt ist, wenn der Täter alle Umstände kennt,\n\ndie seine Hilfepflicht erforderlich und zumutbar machen,\ner aber fahrlässigerweise annimmt, er sei zur Hilfe nicht\nvervflichtet.\n\npa die Feststellungen des Schwurgerichts zu eincr\nVerurteilung des Angeklagten auch wegen unterlassener\nHilfeleistung hätten führen müssen, ist selbstverständlich\nkein Raum für einen Freispruch insoweit. Andrerseits steht\neiner Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe aus § 330 ?\nStGB die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Der\nSenat sieht sich jedoch nicht daran gehindert, den Schuld-\n\nspruch aus § 330 c StGB nachzuholen, um so mehr als er\ndies wegen der gleichen Behandlung des Angeklagten und\nder insoweit rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten\nfür ein Gebot der Billigkeit hält.\n\nKxumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/4-str-117-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-06/4-str-117-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:46.167612+00:00"}}