{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-04-29_4_StR_91_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"4 StR 91/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StK 91/60\n\n216? 099\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Johannes Josef N EEE aus\nCO, dort geboren mW. ED EB, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs i. R. U. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 9. Oktober 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 10. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in zwei Fällen - davon in einem Falle zum\nNachteil der Sheleute Op - sowie wegen Untreue in\n\"ateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe und -— im Untreuefall - zu einer Geldstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten ist auf den Fall On beschränkt, Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.\n\nVergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung, der Angeklagte habe beim Abschluß des Kaufvertrages den Eheleuten Os die Lieferung der bestellten\nMöbel innerhalb dreier Tage zugesichert. An Feststellungen\ndes Tatrichters,die - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts des Kaufvertrags - die Denkgesetze und\nallgemeine Erfahrungssätze nicht verletzen, ist das Revisionssericht gebunden.\n\nIm übrigen sind die Feststellungen zwar nicht in allen\nPunkten völlig klar und nicht frei von Widersprüchen. Es\ngeht aber aus ihnen eindeutig hervor, daß die Strafkamner\neinen Betrug zum Schaden der Eheleute Ob in Ergebnis\nzutreffend bejaht hat.\n\nEs kommt nämlich nicht darauf an, ob der Angeklagte\ndamit gerechnet hat, er werde \"zu einem späteren Zeitpunkt\"\nmit einem anderen Kunden auf die \"von ihm verschiedentlich\nvorgenommene Art und Weise\" einen Teilzahlungsvertrag abschließen können, mit welchem er den mit den fiheleuten\nOgEmEEEB geschlossenen Vertrag werde koppeln können. Den\nSheleuten Ob hatte der Angeklagte die Lieferung der\n\nMöbel innerhalb dreier Tage zugesichert. Im Vertrauen\ndarauf haben ihm die Eheleute Oggp den Kaufpreis\nsofort voll bezahlt. Da der Angeklagte die Möbel, wie\n\ner von vornherein im Hinblick auf seine Koppelungsab-\n\nsicht und die Notwendigkeit, erst die Finanzierung des\ngekoppelten Teilzahlungsvertrags bei der Teilzahlungs-\n\nbank zu erwirken, wußte, überhaupt nicht fristgemäß\n\nliefern konnte, also, wie das Urteil feststellt, \"von\nvornherein vorhatte, den Kaufvertrag nicht abredegemäß\n\nzu erfüllen, sondern zunächst einmal das gezahlte Kaufgeld zu vereinnahmen und für private Zwecke zu verwenden\", sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs\n\nnach der äußeren und der inneren Tatseite dargetan. Denn\ndas Vermögen der Käufer war schon dadurch mindestens gefährdet, daß sie ihr Geld einem so böswilligen Vertragsgegner hingaben (vgl. IM Nr. 24 zu § 263 StGB). Es kommt\ndaher nicht darauf an, ob der Angeklagte nach Fristablauf\nnur infolge unvorhergesehener Umstände nicht liefern konnte,\nwie er geltend macht, oder ob er schon bei Vertragsschluß\ndamit rechnete und es billigte, daß er im Falle des NMißlingens des geplanten Finanzierungsplans überhaupt nicht\nwerde liefern können. öein Hinweis auf sein Sperrkonto\n\nbei der Lieferantenfirma WB & Co. hat unter diesen Unständen keine rechtliche Bedeutung; denn daraus hätte er\nhöchstens einen schon eingetretenen Schaden der Käufer vwieder gutmachen können. Dadurch wird der vollendete Betrug nicht\nberührt. |\n\nAuch die Erwägungen, die die Strafkammer zum\nStrafausspruch angestellt hat, lassen keinen Rechts-\n\nfehler erkennen.\n\nKrunne Sauer Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.\n\nKrumme Börtzler\n\nBra te\n\nte\n\nBy 2 722\n\nTR\n\na ET Een","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/4-str-91-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/4-str-91-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:44.538945+00:00"}}