{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-04-29_4_StR_544_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-29","aktenzeichen":"4 StR 544/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"„utliche Sawumlung: nein\n\nStuB § 266\n\nEin Treuev>rhältnis im Sinne des ) 266 StGB zwischen\neinen wit der Führung eines bürgerlichen äechtsstreits\nbeauftragtun Kkechtsanwalt und seinem Auftraggeber besteht\nnient nur dann, wenn der Rechtsanwalt von Prozeß -\ngeaene Tr seines Auftraggebers Geld für diesen in\nkmpfung genommen nat (vgl. RGSt 73, 283 ff), sondern\nauch dann, wenn der Auftraggeber seinen\nRechtsanwalt für einen bestimmen Zweck in Rahmen der\nZrozeßführung, etwa zum Auszahlen an den Prozeßgeegner,\num die Xlageabweisung zu verkindern, vweld zukommen läßt,\nDieses ivreueverhältnis begründet eine Hauptverpflichtung\ndes licelitsanwalts, über den ihn übersandten Betrag nicht\nanders zu verfügen, als es der Auftraggeber bestimmt\nhai.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2160 001\n\n„utliche Sawumlung: nein\n\nStuB § 266\n\nEin Treuev>rhältnis im Sinne des ) 266 StGB zwischen\neinen wit der Führung eines bürgerlichen äechtsstreits\nbeauftragtun Kkechtsanwalt und seinem Auftraggeber besteht\nnient nur dann, wenn der Rechtsanwalt von Prozeß -\ngeaene Tr seines Auftraggebers Geld für diesen in\nkmpfung genommen nat (vgl. RGSt 73, 283 ff), sondern\nauch dann, wenn der Auftraggeber seinen\nRechtsanwalt für einen bestimmen Zweck in Rahmen der\nZrozeßführung, etwa zum Auszahlen an den Prozeßgeegner,\num die Xlageabweisung zu verkindern, vweld zukommen läßt,\nDieses ivreueverhältnis begründet eine Hauptverpflichtung\ndes licelitsanwalts, über den ihn übersandten Betrag nicht\nanders zu verfügen, als es der Auftraggeber bestimmt\nhai.\n\nBGH, Urt. v. 29. April 1960 - 4 StR 544/59 LG Bielefeld\n\nIm\n\nden kechtsanwalt_Dr\nau &\n\nwegen Untreue U»d>\n\nhat der 4, Strafsen\nvom 29. April 1960,\n\nNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\negen\n\n. Hubert J WEB aus ZB: zeboren\n\nEB in Te: “rs: Brain au I@;\n\nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nan der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sauer\n\nProf.br. iung-Hinrichsen\nDr. »litner\n\nBörtzler\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in ier Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE ::: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der vweschäftsstelle,\n\nfür necht erkannt:\n\nLie kevision\nLandgerichts\nverworfen.\n\n„r trägt die\n\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nin bielefeld vom 12. Juni 1959 wird\n\nKosten des Hechtsmittels.\n\nVon Kechts wegen\n\ngründe:\n\nDen angekla.;ten ist Untreue zum Nachteil des Kaufmanns\nSB vorzesorfen worden. Doch hat die Strafkammer, nachdem\nsie die Hauptverhanälung gegen den Angeklagten völlig\ndurchgeführt hatte, das Verfahren gemäß >) 2 des Straffreiheitsgesetzes vcm 17. Juli 1954 eingestellt. Nach den Gründen\nihres Urteils hält sie den Angeklagten der Untreue für überführt, ist jedoch überzeugt, \"daß gegen den Angeklagten keinesfalls auf eine Freiheitsstrafe von nehr als ärei Monaten Gefängnis und auf eine höhere bteldstrafe als 5090 DM, ersatzweise 20 Tage wefängnis, erkannt worden wäre, falls der Anseklagte vor Erlaß des Stralfreiheitsgesetzes von 1954 abgeurteilt worden wäre\".\n\nDen Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nber Angeklagte, der in NP eine Praxis als Rechtsanvalt betreibt, vertrat den Aaufmann SW in dessen im\nFrünjahr 1953 begonnenen xechtsstreit gegen die HB GubH\nsowie den Kaufmann HB uns Sch. SEE beschrte\nmit seiner Xlage,die Zwangsvollstreckung der Beklagten in die\nHerrenzinnereinrichtung für unzulässig zu erklären, deren\nEigentum Frau DEE von der Firma BE erworben und Se\nan 25. Januar 1953 zur Sicherung einer Darlehensforderung\nvon Frau DEM übereignet erhalten habe. Die Beklagten nachten\nu.a. geltend, die beklagte Firma HB habe das Vorbehaltseigentun an den Möbeln von der iieferfirma BD segen Zahlung der nestkuufpreisforderung übertragen erhalten; Frau\nDEE sci in keinen fall, selbst wenn der Eigentumsvorbehalt\nder Firna BP erloschen sein sollte, zigentümerin des Zimners gevorden, sondern höchstens ihr shemann, der es gekauft\nhabe; infolgedessen nabe auch der Kläger SEP kein vigentum\n\nan ihm erworben; Frau DER Have zwar in dem Kaufvertrag\nanstelle ihres bhemanns eintreten wollen, jedoch sei dieso\nVereinbarung wegen Gläubigerbenachteiligung rechtswirksar\nangefochten worden; am 19. September 1953 schrieb der Angeklagte deshalb an Pi, der Kaufpreis der gepfändeten\n\n:Sbel sei an die Firma Be noch nicht vollständig bezahlt\nworden, diesc habe ihre Kaufpreisrestforderung in Höhe von\n449,15 Dil an die Firma HP vubH und Wilheln HE apzeireten. venn diese 449,15 DM nicht vor dem Termin au 15.Scpteuper 1955 beglichen würden, sei mit einer Abweisung seiner\nÜilerspruchsklage zu rechnen. Die äheleute DEE Könnten %\nden Betrag zur Zeit nicht aufbringen. “r fordere ihn daher\nauf, 453 Di an inn telegrafisch zu übermitteln. Dieser Betrag stelle ein weiteres Darlehen SB ' an die Eheleute\nIB iar, er (SWR) müsse zich mit ihnen wegen der Kückzahlung einigen: SW überwies dem Angeklagten an 12, Sentenber 1955 telografisch 450 Dil, Ver Angeklaste aber leitete\nden Betrag nicht weiter, sondern verbrauchte ihn für sich.\n\nIn dem in seinem Büro geführten Kassenjournal wurde der\nzingang des Geldes nicht verbucht, Auch unterrichtete der\nAngeklagte, als er SMB der zingang der 450 IM am 18.Septenber 1955 bestätigte, diesen nicht darüber, daß er das Geld\nfür sich verwendet hatte (UA S. 16). Die Widerspruchsklage\nSCEEEB vurdc abgewiesen, weil das Gericht den ähenmann DB '\nfür den Eigentüner des Herrenzimmers hielt. SB vat den\nAngeklagten am 27. November 1953, für die Rückerstattung der\n450 Ti zu sorgen (UA S. 18); doch ging der “ngeklagte in seiner\nschriftlichen #arwiderung vom 8. Dezember 195% darauf nicht\nein (VA 5. 19). SW, der bei Abfassung seines Schreibens\nvon 27. Novenber 1953 aus dem seine Klage abweisenden Urteil\nsclolgert hatte, daß die 450 Di nicht zur Begleichung des\nsaufpreisrestes verwendet worden waren, beanstandet das in\nseinen Schreiben von 12. Dezenuber 19553. Laraufhin antwortete\n\na Ar\n\nEHRE T\n\n:\n\n(Em\n\nder Ansscklarte SB au 15. Dezember 1955, nachden er die\n\nin\n\n450 Dä eurfencon rabe, hätte sien die Möglichkeit ergeben,\n\"sie der Firma HB absetretene Forderung durch Aufrechnung\nzu begleichen, und zwar durch Aufrechnung der Mrozeßkostenforderung in xechtsstreit DEE zesen IB - 2 C 85/52 des\nAmtsgerichts Minden =\". In der Tat hatte der Angeklagte mit\ndiesen Kosienerstattungsanspruch, der Jedoch erst am 15.März\n1954 gerichtlich festgesetzt wurde,- aufgarechnet. Vor der\nKHaustverhandlung in dieser Buche war er „ich aber noch nicht\ndewußt t, daß TER inm Giesen Anspruch zuvor bereits in der\nFrozeßvollmachtsurkunde tormularmäßig im voraus abgetreten\nhatte (UA 8.5, 34}. Die aufrechnung erklärte der Angeklagte\n\neinen Tas vor Zingeng der 450 DM bei ihm (UA S. 15).\n\n19, Lezember 1953 teilte SB sen Angeklagten mit, er sehe\ntrotz dessen Schreiben von 1&. Dezember 1953 wegen der “estsahlung noch nicht senz klar und Tragte: \"lenn eine Aufrechaung der Kosten zwischen TB uns TED, weiche DIEB von\ndem vegner zu beunspruchen hat, erfolgt ist, warum mußte dunn\nook cinnal die ohlung erfolgen?\" Nachdem SB sen Anzelagten um 2 Vezember 1955 gebeten hatte, ihm eine Quittung\nüber die Verwendung der 450 Tä Zukomuen zu lassen, weil er\ndiese den äheleuten zn nicht als weiteres Darlehen gewEhren vollo; stuiderts der Angeklagte am 14. Januar 1954, er\nkönne ihm die erbet vene. wittung darüber, daß er ihn diesen\nbetr: ag} habe \"zukommen lassen\" nickt erteilen. Wie er ihm am\n19, Septenkber 1353 seschricben habe, sei der Betrag als weiteres Lurlelen an die Eheleute DEEP zu zewähren sewesen. Als\nsich nach Zupfang des Betrages die Möglichkeit aufzurechnen =\nsrsceben habe, \"wurde mit der Prozs£kontentorderung nominell\ndes Keinhurd DEE :us nem Proze£ 2 u 85/52 gegen HB aufgerechnet und die Kaufpreisrestforderung bezahlt. Ian Innenveriältnis haben damit die Eheleute DEEP ucine Lerührentor-\n\nderung aus dem ?rozeß 2 u 85/52 beglichen.\" SD crwiderte\n\n„ni\ni\n\n„m 19. Januar 1954, nachden er erfalt harte, daß der Ange-\n\n4\n\nklerte das Geld nicht zurückerstattien wollte, schdern 053 Zur\n\n&\n\nDeckung einer eisenen Gebührenforderung für eich in Anspruch\nnahın, üle 450 DA seien zu einen ganz bestiwmmten Zweck gezahlt\nworden, Wenn dieser Zweck entfallen sei, weil die Zahluns snders habe rerexelt werden können, so hätte der Angeklaste den\nbetrag für ihn zu treuen Händen verwahren und erst bei ihn\nentragen müssen, ob er eincr anderen Verwendung des weldes\nzustimme (UA S. 22). SB wandte sich sodann Anfeng 1955\nmit der Bitte um Vermitilung an die Rechtsanwaltskammer. Der\ningeklagte war mit einer außergerichtliichen Zinigung jedoch\nnicht einverstanden. ur verklagte SB :uf Zanlung sciner\ndurch die Prozeßtikrung entstandenen veoühren. SEP recanete\nnit dem anspruch auf kückerstattung der von ilm an den angeklasten abgeführten 450 TS auf. Das Autsgericht Winden hielt\ndie Aufrechnung für Derecktigt. Dieses Urteil wurce rechtskräftig.\n\nLie kevision des Anseklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen\nErfolg:\n\nI, Lie _Verfahrensrügen.\n\n1. Der Beschwerdeführer hält § 338 Nr. 3 StPO für verletzif\n\nweil bei Erluß des angefochtenen Urteils zvei äichter, Landgerichtsdirektor Ir. KB und Landgerichtsrat FED, nit-\n\ngewirkt haben, die er wegen Besorgnis der Belangenheit aböelehnt hatte, Geren Ablehnung das Oberlandesgericht Hamm aber\nin seinen Beschluß vom 23. Februar 1959 - wie der Beschwerdeführer meint, zu Unrecht - für ungerechtfertigt erklärt hat»\n\nDie Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.\n\nÄ\n\na) Ihre begründung läßt die ärfordernisse des 3 344\n„bs. 2 satz 2 StPO außer acht. Danach muß derjenige, der\ndas Verfahren beanstandet, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" so vollstündig und genau angeben, daß das .evisionsgericht auf “rund der «evisionsbegründungsschrift prüfen\nKann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\niatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Dazu gehört\nbei der Aüge, daß das vericht die Ablehnung von Richtern\nrecitsirrig für unbegründet erklärt habe, die Witteilung\ndes Inhalts des Abletuinungsgesuchs, insbesondere der Ablehnungsssründe, und des werichtsbeschlusses sowie die bezeichnung der Tatsachen, die die fiehlerhaltigkeit des Beschlusses\nergeben sollen (BGH 1 Stik 463/54 vom 3. Mai 1955 - nicht\nveröffentlicht). Diesen anforderungen entspricht die Rechtfertigungsschrift des 3eschwerdeführers nicht- Sie verweist\nunzulässigerweise nur auf die in der anderen Strafsache gegen\ncen Anteklasten (BGH 4 Stk 542/59) vorgetragene Revisionsbesründung und bezeichnet lediglich einige üründe, aus denen\nnach Ansicht der äevision dem Ablennungsgesuch hätte entsprochen werden müssen, ohne den Inhalt dieses wesuchs und des\ndie Ablehnung zurückweisenden Gerichtsbeschlusses auch nur\nin wesentlichen Zügen wiederzugeben. Die Verfahrensrüge ist\ndaher nicht ordnungssmäßig erhoben und deshalb unbeachtlich.\n\nb) Abgesehen davon ergibt sich aus den mit der kevisionsbegründung vorgebrachten Bedenken gesen den das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm nicht, daß dieser zu Unrecht ergangen ist-Denn nach dem Vorbrinsen der kevision liegen keine üründe\nvor, aus denen der Angeklaste in dem Zeitpunkt, in dem er\nsein Ablehnungsgesuch stellte, bei verständiger Würdigung der\nihm bekannten vYinstände zu der Auffassung kommen konnte, von\nden bei der Sröifnung des Verfahrens nitwirkenden Kichtern\nwürden die von ihm bezeichneten ihn gegenüber möglicherweise\n\neine innere Haltuns einnenuen, die ihre Unpartcliiichkeit\n\nstörend beeinflussen werde (BGHSt 1, 34)-\n\nia „rötfnungsbeschluß vom 10. Mai 1958 (Bl. 207 ff Hi\nzä. 2) heißt es zwar, eine zinstellung des Verfahrens auf\nGrund des § 2 Abs, 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 komne\nnicht in Frage, weil bei Berücksichtigung der Persönlichkeit\ndes Anseklagten und des Unrechtsgehalts der Tat schr wohl\neine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erwartet werden\nkönne. Jedenfalls vermöge dies erst auf urund einer Hauptver-\n\nhandlung abschließend beurteilt zu werden, insbesondere “es «\nhalb, weil die Möglichkeit, daß der Sachverhalt auch unter\nsenderen rechtlichen wesichtspunkten, etwa als Betrug, gewertet werden könne, nach Tage der Sache nicht fern liege.\nAber diese Erwäsungen sing keineswegs sachirend und\nkonnten dem „nseklagtien, zumal er nechtsanwäalt ist, auch\nnicht als Ausfluß der Voreingenommenheit der Richter gegen\nihn erscheinen. Die Annahme, daß der Sachverhalt nicht nur\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue, sondern\nauch unter dem des Betrugs zu werten sei, lag keineswegs besonders fern. Sie war davon abhängig, ob der Angeklagte schon\nam 10, September 1953, als er von seinem Auftraggeber SD\ndie Überweisung von 450 DM erbat, den Willen hatte, diesen \\\nBetrag nicht für den von ihm angegebenen Zweck, sondern für\n\nsich selbst zu verwenden. Die Möglichkeit, daß dies in der\nHauptverhanälung zu ermitteln sein werde, ließ sich nicht\nvon der Hand weisen. Denn es entspricht der «rfahrung, daß\nie Hauptverhandlung gerade zur Aufhellung des inneren lTatbestunds wesentlich beiträgt, und zwar auch bei sorgsam durch“\n\ngeführtem Vorverfahren, Entsprechendes gilt in Bezug auf die\nFrasc, ob eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei ionat®\n\"pci Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeschuldigten\nund des Unrechtssehalts seiner Lat\" zu verhänsgen sein würüe:\n\nselbst wenn man in dem Hinweis auf die Persönlichkeit des\nängeklasten ein sittiliches W\"erturteil über ihn erblicken\nKönnte und in ihm nicht nur den Hinweis sähe, daß bei der\nStrafzumessung der Bildungsgrad des Angeklagten und seine\nStellung als “üechtsanwalt zu berücksichtigen seien, gäbe\ndiese “ußerung für sich allein keinen vrund zur Besorgnis\nder vpefunzenheit (vgl. Rust 61, 67, 69; RG JW 1927, 1641,\n1642 Nr. 14). Auch daraus, daß die Strafkammer den Angeklagten in den uründen des vzröfinungsbeschlusses als der Tat\n\"arinzend verdächtig\" bezeichnet hat und überhaupt die Eröffnung des Hauptverfubhrens für notwendig erachtete, konnte\nder Anzeklaste als nechtsanwalt bei verständiger Würdigung\nder Aufgaben des werichts bei der Entscheidung nach } 203\nStPO nicht auf Voreingenommenheit der üichter schließen.\n\nce) Nicht in Betracht zu ziehen sind im devisionsverfahren jene Linzelbehauptungen der xevision, die im Ablehnungsgezuch noch nicht entnalten sein können. Denn aus der Fassung des § 338 Nr. 3 StPO \"zu Unrecht verworfen\" in Verbinsung mit }) 25 StP), der die Ablennung eines «ichters nur\nbis zum Deginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur\nSuche anschließenden Teils der Hauptverhandlung zuläßt, ist\nzu schließen, daß es dem Beschwerdeführer nicnTt zusteht, in\n„evisionsrechtszuge neue tatsächliche Anführungen zur begründung des Ablehnungsgesuchs vorzubringen (vgl. RGSt 74, 296,\n297; BGH 5 StR 726/53 vom 5. März 1954; 3 StR 614/54 vom\n25. Juni 1955; 1 StR 25/59 vom 8. März 1955 - säntlich unveröffentlicht -). Somit sind alle Umstände unbeachtlich, die\nder Anszseklaste nicht bis zur Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs vorgebracht hat und jetzt wit der Revision geltend macht,\num das Ablehnungssesuch als besründet erscheinen zu lassen.\nLarunter fallen die angebliche Ablehnung der Vertasung der\nHauptverhandiung am 10. Juni 1959, die vermeintliche Nichtbe-\n\n„chtung des } 17 £tIü 1954 in der Hauptverhondlung, die Fory\nund der Inhalt der mündlichen Ürteilspegründung wie übernaupt\n„ılce vorgänge in der Hauptverhandlung sowie die Form und der\nInhalt der schriftlichen Urteilsgründe,\n\n2: Die “evision rügt die Verletzung des StF&G 1954 und\nführt dazu aus: Die Strafkamner habe sich spätcstens an\nSchluß_der Beweisaufnahme darüber schlüssig werden müssen,\ncb sie das Verfahren gemäß 5 2 “bs. 2 StFG 1954 einstellen\nwollc. Sie habe den Angeklasten „uf die WHöglichkeit, daß das\nVerfahren eingestellt werde, noch in der Hauptverhandlung y°\n\naufmerksam machen und ihn darauf hinweisen müssen, daß cr\ngemiß 3 17 Abs, 1 Satz 2 StFG 1954 den Antrag auf Fortsetzung\näics Verfehrens stellen könne, danit seine Unschuld festgevtellt\nweric. wäre die Strafkammer so verTahren, so hätte der Anzeklarte sich nit der “instellung des Verfahrens ohne endgültige leststellung seiner Schula oder Unschuld einverstanden\nerklären können. Das Lanägericht nabe aber, ohne ihn zu belehren, die Hauptverhandlung bis zu einem ihn bloßstellenden Schuldspruch, wenngleich unter »instellung des Verfahrens\nnach } 2 StFEG 1954, durchgeführt und damit das wesetz ver-\n\nletzt.\n\nDer “evisionsansriff schlägt fehl.\n\nzrgibt sich in der Hauptverhandlung, daß für die Tat,\n\ndie vor dem Stichtag des Straf[reiheitsgesetzes begangen\n\nsein soll, keine Strafe in Betracht komut, die die vom Straffreiheitsgesetz gezogene Grenze übersteigt, so ist das Gericht\nsrundsätzlich berechtigt und verpflichtet, das Verfahren alsbald einzustellen; denn die Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, das zunächst jeder weiteren Untersuchung entgegensteht (vgl. RGSt 69, 157, 159). In diesem Falle hat das veric!\nden Angeklagten nach 5 17 Abs, 1 Satz 2 StFG 1954 vuelegenheit\n\nzu Sepen, die vollständise Zurchlührung der Haurtverhand-\n\nlung zur Aläruns seiner Schuld oder Nichtschuid zu beantra-\n\nIndessen gilt dies nur, wenn das Gericht die Einsiellung des verfahrens in der Hauptverkandluug noch vor Xlärung\nder schuldfrage erwägt, wenn es also das Verfahren, weil die\nden Angeklagten -— einerlei ob zu echt oder zu Unrecht -—-\nvorseworlene Tat jedenfalls unter das ötraffreiheitsgesetz\nfällt, nicht so weit aurchführen will, Saß es entscheiden\nkann, ob der Angeklaste, abgesehen von der Straffreineit,\neiner vestinnten Straftat schuldig ist oder nicht. Setzt os\nugeren von eich aus die Hauptverhandlung bis zur Klärung der\n\nc\n\nSchuldfrage fort, weil es sich über die Höhe der Strafe noch\nnichv schlüssig ist, so iet Lür einen Antrag des Änzekiasten\nnach . 17 Abs. 1 Satz 2 StFG 1954 kein kaun. ör wäre vegenstandslos, weil ihm scnaon entsgrochen wäre (vgl. LM Nr. 4\n\nzu StEG 1954 § 17 unter II 2 a). zin solcher Antrag des Anseklagten Könnte den Yatrichter auch nicht daran hindern,\n\ndas Verfahren weiter durchzuführen, um sich von der Schwere\nder Schuld des angeklagten zu überzeugen,\n\nDie Stirafikamnmer hat die Iuauptverhanälung zu Ende durchseführt. Sie hat den Angeklagten nach dem ersten Schlußvortrag des Stautsanwalts darauf aufmerksam genacht, daß er\nstatt wegen Untreue auch wegen Betruges bestraft werden könne.\nNach dem weiteren Schlußvortrag des Staatsanwalts, dem Schlußvortrag des Verteidigers und den letzten Wort des Angeklagten\nist zie in ihrer Beratung zu dem krgebnis zelangt, daß dem\nAngeklagten kein betrug nachzuweisen sei (UA S. 23, 24),\nda? er sich jedoch der Untreue schuldig gemacht habe, indessen\neine drei Wonate Gefängnis übersteisende Freiheitsstrafe gegen\nihn nicht auszusprechen und das Verfahren daher einzustellen\nsei. Danach wäre es verfehlt sewesen, dem Angeklagten einen\n\n-[\n\nartrez auf Fortsetzung des Verfahrens nzhezulegen ZDLenn Jin\n\n=\n\nHuuntverbandlung war Lehen üurchgeführt.\n\nSeiernken können auen daraus nicht herscelaitet werden,\ndu dus Landgericht üas Verfahren nicht schon vor vollständig äurchseführter Hauptvennandtung eingestellt hat,\nweil ou vorner noch keine ausreichende urundlage für die\n\nseurtceilung der Strafhöie zu haben glaubte.\n\nsach alledes ist dss Verfanren der Strafkanner insoveit\n\nfrei von neontelsilern, y°\n\nandererseits sieht dem in der xevisionsrechtfertigunggschrift entäsltesnen antrag, Gen Angeklazsten freizusprechen,\n\n2 -\n\nverIshrensrechtlich nichts iu Wege, de der angeklaste Ale\n\nstv\n\nr\n\narfahrens auf Grund des Stmakfreineitacc-\n\nselles zuver nicht bsamtrust hat (vgl. IM aaO).\n\n,‚ Die kevision rügt weiter Verletzung des § 338 Nr- 5\nStfü-. Sie ist der Heinung, der Anseklagte sei in der Hauptverhandalung vernsandlungsunflähig gewesen. ür sei durch scchs\nVerhandlungstage zuvor in einer anderen Strafsache gegen ihn\nseelisch zeruürbt sewesen, habe infolge des 21 Stunden vor\nBerinn der Hauptverhanälung in jener Strafsache verkiündeten,\nauf neun Monate Gefängnis lautenden Urteils einen Nervenzusaumenbruch erlitten,sei in schwerste Depression verfallen,\nhabe ir der Nacht ver der Hauptverkandlung kein Ause zugetan;\nGie ihm schwere Schmerzen verursachende Gallen- und WMagenkoliken nur mit schmerzstillenden Mitteln betäuben können;\n\närztiicherscits sei vermutet worden, er habe,wie [rüher\nschon einnal, ein Zwölffingerdarugeschwür.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDer »eweis für die Verkandlungsunfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist nicht erbracht. Nach den\n\n|\nPR)\nDD\n\ndienstlichen Äußerungen der an der Hauptverhmudlung beteiligten 5Berufsrichter und des in ihr auftretenden Staatsanvalts, die dem Beschwerdeführer über seinen Verteidiger zur\n<enntnis sepbracht worden sind, ergibt sich kein Anhaltspunkt\nfür die Verhandlungsunfähiskeit des Anzeklagten in der Hauptverhandlung. Nach den erwähnten dienstiichen Äußerungen haben\nzudem weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung trotz ausärücklicher Befragung durch den Vorsitzenden Bedenken segen die Verhandlungsähigkeit des Angeklagten zseltend gemacht, sondern lediglich gebeten, die Hauptverhandlung, soweit irgend nöglich, noch am gleichen Taxe\n\nzu z»nde zu führen.\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, die Verteidisung sei äurch Ablehnung eines Vertagungsamtrags durch den\nVorsitzenden der Strafkauner am 6. Juni 1958 unzulässig beschränkt worden (% 338 Nr. 5 StPO); denn sowohl er als auch\nsein Verteidiger hätten sich in der Nacht vom 9. zum 10.dJuni\n1958 „uf die Verteidigung nicht entsprechend vorbereiten können-\n\nLie Rüge nat ebenfalls keinen ärfols.\n\nDie Anwendung des § 338 ür. 8 StPO) setzt einen in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluß des werichts voraus.\n»ine in oder außerhalb der Hauptverhandlung ergansgene Verfügung des Vorsitzenden genügt ebensowenig wie ein außerhalb\nder Hauptverhandlung erlassener Beschluß des Gerichts»\n\n5. Unberründet ist auch die Rüse,daß Art. 103 Abs. 1 GG\nund § 265 StPO verletzt worden seien. Dazu macht die Revision\ngeltend, im ungefTochtenen Urteil fänden sich folgende Punkte,\ndie in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden seien;\n\nJ\n—\n\\l\n\n\"]l. daß jedes Prozeßnandat unbedinst ein iÜrcueverhäilt_\n6\n\neßn\nnis im Sinne des 3 266 StPO begründe,\n\n2. daß ein Yreueverhältnis vorgclegen habe, aus den der\nangeklagte verpflichtet gewesen sei, die ihm rechtlich zuste\nhenäc webührenforderung aufzuopfern, sie entschädigunsulos,\nalso schenkweise, an HB hinzugeben,\n\n3: daß vs sich bei der bebührenforderung um eine keinen\nwirtschaftlichen Wert besitzende Forderung\" handle und\nsie nur einen \"Verrechnungsposten\" darstelle,\n\n4. “aß die am 11.9.1955 erklärte Kompensation unzulässig\n\n”\n\nSoweren sel,\n\nT\n\n5. daß die Kompensation die Kaulpreisforderung nicht zun\nErlöschen gebracht habe,\n\n6. daß die zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung\nnicht erloschen sei,\n\n7. daß kein ärsatzanspruch deshalb bestehe, weil der\nAngeklaste tatsächlich nichts aufgegeben habe,\n\n8. daß der Angeklagte die rrage der kückzahlungspflicht\nder 450 Di zur gerichtlichen Entscheidung gestellt habe, um\nrücksichtslos nit allen möglichen Mitteln Sb wegen ehrenrühriger Vorwürfe mundtoti zu wachen.\"\n\nDer nevisionsangriff schlägt fehl.\n\nDas Hevisionsgericht kann den Inhalt der Hauptverhandlung, soweit der vang der Verhandlung nicht gemäß § 273 StPO\nin der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist, nicht prüfen. Es kann deshalb nicht feststellen, ob der iatrichter\ndie von der Kkevieion bezeichneten bürgerlich-rechtlichen\n\nirasich sowie die Beweggründe des Änseklagten, die ihn zur\nFrozesführung gegen seinen Auftraggeber Sp besti.mt\nnuben, nicht doch - 2.8. durch Vorhalte an den Angeklagten,\ndie keiner Protokollierung bedürfen, - zum Yesenstand der\nHauptverhandlung gemacht nat.\n\nÜberdies war sie Strufkammer nicht verpflichtet, diese\n\ntragen mit dem Angeklagten zu erörtern. Denn die Möglichkeit\neiner von der Auffassung Ges anscklagten und seines Vertei-\n\ndisers abweichenden Beurteilung löste hier die Hinweisrflicht\ndes 3 265 St?O nicht aus, weil diese Würdigung weder zur Anwendung eines anderen als des in Eröffnungsbeschluß angeführten Syırafgesetzes noch zur Annahme eines straferhühenden Umstandes im Sinne des ) 265 Abs. 2 StPO) hätte führen können\nivsl. <leinknecht/Küller 4. Aufl. 3 265 StPO ann. 4 für den\nFall einer veränderten Sachlage und einer anderen rechtlichen\nBeurteilung ohne gleichzeitige Veränderung des anzuwendenden\n\n‘ Parteien welegenheit zur Äußerung zu geben (vel. u.a. BVerfü\nin NW 1957, 17; 1959, 29 Nr. 2; BGHSt 11, 88, 91). Dies geschieht aber im Strafverfahren in der Regel schon ausreichend\ndurch ürfüllung der Vorschriften der 3% 243 Abs. 3, 257 und\n258 StF), die hier auch eingehalten worden sind. Die von der\nkevision bezeichneten Punkte betreffen keine Tatsachen und\nSeweisersebnisse im Sinne der erwähnten Entscheidungen, sondern leäüiglich die Deutung und zivilrecktliche Würdigung von\nTatsachen und Vorgänsen, die - wie die Urteilsgründe klar\nerkennen lassen,-in der Hauptverhandlung einwandfrei festgestellt, zum großen Teil sogar vom Angeklagten selbst vorgebracht worden sind. Der Tatrichter war nicht verpflichtet,\n‘em anseklagten auch noch mitzuteilen, wie er diese Tatsachen\n\nund Vorgänge bei der UÜrteilsfindung möglicherweise rect.Vlich\nbeurteilen werde, falls er in dieser Hinsicht während der\nHauptverhandlung überhaupt schon eine bestiumte Auslegung\nins Auge selast haben sollte. Der Anupruch des Anseklasten\nauf rechtliches uehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist hiernach\nnicht verletzt.\n\n6: Hieraus ergibt sich schon, daß auch S 261 StPO entgegen Jer Meinung der kevision nicht verletzt ist, weil die\nStraikarmer lcdiglich aus den in der Hauptverhandlung festgestellten Tutsachen und Vorgänzen Schlußfolgerungen - aller -\ndings andere als der Beschwardeführer - gezogen hat. Sie hat\nihre Überzeugung ersichtlich aus dem Inbesriff der Hauptver-\n\nhandlung seschöpft;,\n\nDie Angabe der 5eweismittel in Urteil ist in der Straiproseßordnung nicht vorgeschrieben (vgl. § 267 StPO),\n\nsbensowenig ist der Tatrichter verpflichtet, im Urteil\ndie Beweisgründe darzulegen. 3 267 Abs. 1 Satz 2 StPO, der\nsich auf Anknüpfungstatsachen (Indizien) bezieht, ist nur\neine Irdnungsvorschrift.,\n\n7. Zu Unrecht beanstandet die Nevieion, das angefochtene\nUrteil lasse unter Verletzung des } 267 $tPö nicht genügend\nerkennen, inwiefern der Angekluste den äußeren Tatbestand des\nTreubruchs verwirklicht habe.\n\nNach § 267 Abs. 1 StPO müssen in den Urteilssründen diejenigen latsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen\nKerkmale der strafbaren ilandlung gefunden werden. Liesen ärfordernis genügt das angefochtene Urteil. Die Darstellung des\nSuchverhalts ist so umfassend und klar, daß, wie die Darlegungen unter II, erseben, die sachlich-rechtliche Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils keinen Schwierigkeiten begegnet.\n\nDaß, wie die kevision meint, Jie rechtlichen Darlegungen\nder Strafkammer im ansefochtenen Urteil nicht klar und uufassend genug, d.h. nicht genügend durchdacht und daher fehlerlaft seien, kann keinen Verstoß nuch 3 267 Abs. 1 Satz 2,\naber auch nicüt nach § 267 Abs. 3 StPO darstellen. Insoweit\nkönnten nur sachlichrechtliche Mängel vorliegen, die unter\nII, behandelt werden.\n\n8, Der »eschwerdeführer behauptet schließlich ohne\nurfolg, § 261 StP)J sei verletzt, weil die urundsätze der\nUnmittelbarkeit der beweisaufnahme, der Mündlichkeit der\nVerhandlung und des }Fechts auf wehör verletzt worden seien.\n\nvie Darlegungen des Beschwerdeführers lassen einen solchen Verstoß nicht erkennen ()} 344 abs. 2 Satz 2 StPO). Die\nseltend gemachte Versagung des rechtlichen wehörs ist oben\n\nzu Nr. 5 erörtert worden.\n\n9. ie zur begründung der kevisionsangriife gegen den\ninneren Üutpestend erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich,\nweil der beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche beweismittel die Strafkammner zur weiteren Aufklärung hätte benutzen\nsollen.\n\n10. Die in diesen Zusammenhang und auch in der Revisionsrechtfertigung vom 24. August 1959 S. 353 enthaltene küge, das\nJendgericht habe gegen den Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des\nAnseklagten\" verstoßen, seht fehl, weil die Darlegungen des\nLandgerichts deutlich ergeben, daß es auch von Vorliegen des\ninneren latbestands der Untreue voll überzeugt war (vgl>»\n\nRust 52, 319).\n\n11. Lie nevision kann sich auch nicht mit zrfolg darauf\nberufen, die Stirafkammer habe in ihren Urteil die Einlassung\ndos angexlagten nicht inner richtig unä vollständig wieder-\n\nSOBCLEN.\n\nLie Hitteilung der -inlassung des Angeklasten gehört\nnicht zu der iu ) 267 StPO gebotenen Feststellung des Sach.\n\nv\n\nverhalts. Im übrigen kann und darr das kevisionsgericht die\nVorgänse in der Hauptverhandlens nickt daraufhin überpriien,\nob der iutrichter sie im Urteil richtig dargestellt hat (vgl,\noben zu I 5).\n\n12, Die in der Aevisionsrechtfertigung vom 15. Oktober\n1959 erhobenen aufklärungsrügen sind erst nach Ablauf der\nin § 545 Abs. 1 StPO festgelegten Frist erhoben und daher unbeschilich,\n\nLie Darlegungen des Landgerichts, daß der Angeklagte\n„ich der Untreue [§ 266 StGE) schuldig gemacht hat, lassen\nin &rgebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklasten\nerkennen.\n\nl. Zu Unrecht meint die kevision, zwischen dem Angeklagten\nund seinem Auftraggeber, dem Kaufmann \"WB, habe kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StuB bestanden.\n\nIk, wie das Landgericht meint (UA S. 40), das Kechtsverhältnis zwischen einen mit der Führung eines bürgerlichen\nRechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggceber inmer ein Treueverhältnis im Sinne der erwähnten Strafvorschrift entstehen 1äßt, bedarf keiner Erörterung: Jedenfalls kann ein derartiges Treueverhältnis iw zinzelfall in\nhahmen der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Führung eines\nbürgerlichen aechtsstreits begründet werden.\n\nDies ist u.a. dann der Fall, wenn der nechtsanwalt als\nProzeßbevollmächtigter vom Prozeßgegner seines Auftraggebers\nGeld für diesen in Enrfang genommen hat. zr hat eg seinen\n\n18 -\n\n„ultraggever unverzüglich zu übermittein oder, falls Jiez\nausnathuüsweise nicht sogleich durchführbar ist, zeinen Zuftraggevder vom “mpfang des veldes sofort in Konntnis zu setzen,\nden Sseldeingang in seinen Büchern zu vermerken und dafür besorgt zu sein, daß ein dem veldeingsang entsprechender Be-\n\ntrag Tür seinen Auftraggeber bei ihm jederzeit zur Verfügung\nteht. erfüllt der ıechtsanwalt diese Pflichten nicht, so\nCzcht er Untreue (vel, BüH 5 Str 335/55 vom 25, Oktober\n\n355 - nicht veröffentlicht -; 1 Stx 532/56 vom 24. September\n1357, insoweit nicht veröffentlicht; RüSt 73, 2§ 3 ff).\n\nDasselbe zilv Tür den Fail, daß der Auftraggeber geinen\nnechtsanwalt für einen bestimmten Zweck der Prozeßführung,\netwa zum auszahlen an den Prozeögegner,zwecks Vermeidung der\nAlageabweisung,ueld übermittelt, der Prozeßbevollmächtigte\naber Sie empfangene veldsumme nicht weiterleitet, wie es\n\nhier geschehen ist:\n\nKaufnann SB hatte, der Anforderung dcs Angeklagten\nentsprechend, diesem 450 Di zu dem Zweck übersandt, den Betrag unverzüglich an den Prozeßgegner auszuzahlen. Der Tatrichter stellt ausdrücklich Test, daß es dem Angeklagten klar\ngewesen ist, er werde SWilB \\iillen nur entsprechen, wenn er\ndas überwiesene weid zur Auszahlung an den Prozeßgegner ver- '\nwende, sofern diese Auszahlung unbedingt notwendig sei, er\ndürfe das vweld aber unter keinen Umständen ohuc weitere\nbeisung SB anderweit verwenden (UA S., 33),\n\nDer ıngeklaste stand also, ihm bewußt, in Bezug auf die\nVerwendung der ihm überwiesenen 450 DM in einem üreueverhältnis zu seinem Auftraggeber Sp. Bezog sich dieses auch\nallein auf die Verwendung des überwiesenen weldes, so war\nes doch ein Treueverhältnis im Sinne des S 266 StüB, nämlich\n\nein solches, das infolge der vom angeklagten bei der Anfor-\n\nTE\n\nae\n\nGeldes übernommenen besonderen Aufgabe eine\nflichtung desselben gründete, über den ihm über,.ie_\nsenen vetrag nicht anders als in der von ihm vorgeschlagenen\nWeise zu verfügen (vgl. BüH 5 StR 261/57 vou 10, Septenber\n1957 in \"Der Jetriebsberater\" 13958, 323, IV):\n\n2. Die Verletzung dieser Ireuepflicht hat die sent\n\nentseren der Ansicht der Kevision, auf urund ihrer Feststellungen zutreriiend derin erblickt, daß ser angeklagte die zweck\n\nbestiruten 450 TDü pewußt bestimmungswidrisg für sich selbst\nvertrauchte und seinen Auftraggeber SB darüber Morate EN |\ndurch keinen verständlichen Aufschluß gab, so daß SWR die\ninm in Aänsehung der 450 Di zustehenden Kecähte gegenüber deu\n\nAnzekiasten unnittelbar nach dessen rechtswidriger Verfügung\n\nnicht seltend machen kounte (vgi. Rüst 75, 263, 287)»\n\nver Annahme, daß der angeklagte seine Treuepflicht verletzt hat, stände es richt entgegen, wenn ihn objektiv etwa\nein fälliger Anspruch in gleicher Höhe gegen SB :use:stan-\n\nden hätte,\n\nNach den keststellungen des angefochtenen Urteils (VA\nS, 37) verhielt sich der ängeklagte nämlich deshalb treuwiärig,\nweil cr die von SB :rhaltenen 450 DM für sich verbrauchte\nchne überhaupt daran Zu denken, daß ihn wegen der Aufrechnung\nsegen HB nit einem Kostenerstattungsanspruch ein Ersatzanspruch gegen SWR :usteken könnte, mit dem er diesem Sesenüber aufrechner wolle. Len Feststellungen ia angefochtenen\nUrteil ist eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte erst in\nLaufe der Hauptverhandlunrg darauf gestoßen ist, sein bereits\nin dem xechtsstreit DR zezen HE - 2 § 82/52 - verwendetes Prozeßvollmachtsformular enthalte cine allseueine Attretung von Kostenerstattungsforderungen (UA S. 34). Denentsprechend nat er in geinen Schreiben vom l4.Jammar 1954 ar\nSED :.cn nur mitgeteilt, er habe \"mit der ProzeikostwenTor-\n\nderung nominell des Reinhard DEP aus dem Prozeß 2 u 85/52\nsogen HEEB aufzcrecznet und die Kaufzreisrestforderung\nbezahlt\", Im Innenverhältnis hätten\"danit die Eheleute >\nseinc_Sebührenforderung aus dem Prozeß 2 § 8:/52 beglichen\".\nbLermus konnte dus Landgericht ohne aechtsirrtum schließen,\nger Ansehlagte habe sellst nicht geglaubt, die ihn von Sb\nüberwiesenen 450 Dil als arsatz für eine von ihm aufgeopferte\nvebührenforderung behulven zu äürfen. “r sei sich deshalb\nbewußt gewvosen, \"unrechtmäßig und zum Nachteil seines Auftragsebers SED zu handeln\" (UA 37, 38). Diese Schlußfolgerung stützt das Landgericht rechtsbedenxenfrei auch darauf,\nda? der Angeklaste in seinen Schreiben vom 15. Sceptenber und\n5. Dezenber 1353 an SB nichts von der Verwendung der\n\n450 Lu schrieb, sich später in seinem Brief vom 28, Dezember\n19353 auf die Aufforderung SB, ihn eine Juittung über die\nVerwendung Ger 459 DM zu erteilen, unklar ausdrückte, auch\njetzt noch nichts von einer urstattungstorderung erwähnte\n\nund gegenüber SCEMBD keine Autrechnung erklärte (UA S. 37, 38):\nDes Landgericht konnte deshalb auch zur inneren Tatseite davon ausgehen, der Anseklaste habe nicht irrtümlich geglaubt,\ndie ihu von vB ürerviesenen 450 Lü wegen ihu etwa zustehender krsatzansprüche für sich verwenden zu dürfen; er habe\nvielnehr SB über üessen Ansprüche gegen ihn irreführen\nwollen; sein Verhalten sei auf eine Verletzung seiner ireurllicht DW zescnüber angelegt gewesen. Er habe nach seinen\nwesautverhalten von anfang an das Bewußtsein gehabt, unrechtmäßig und zum Nachteil seines Auftraggebers zu handeln (UA 35,\n\n39).\n\n5, Den durch die Handlungsweise des Angeklagten herbeiseführten Vernögensnachteil hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei darin erblickt, daß der für eine bestimmte Zahlung vorgesehene veldbetrag entgegen SB \\cisung anderweitig verwendet und dal dieser infolge der vom ängeklagten an ihn ge-\n\n- 21»\n\nrichteten, sein auftrasswidrises Verlalten verschleiernden\nSchreiben züßerstand gesetzt wurde, über die 450 DA sofort\nin anderer %eise zu Verfügen sowie seine Ansprüche gegen den\nAngeklagten unverzüglich geltend zu machen. Dies war den xnseklagten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nbewußt, so daß damit auch insoweit sein vorsätzliches Handeln\nerwiesen ist (UA 38 f; vgl. RGSt 73, 283, 287).\n\nEs igt bedeutungslos, ob,wie das Landgericht (UA 5. %3)\nmeint und wovon auch die ievisionsrechtfertigung vom 24, August\n1953 (S. 27) ausgeht, SB zezenüber den iheleuten Den y‘\neine Darlehensforderung erwarb. Denn die Verwirklichung eines\nsolchen Anspruches war, wie dem Angeklagten bewußt, infolse\nder schlechten Vermögenslage der Eheleute DIEB unsicher. 1«shalt Kam es ihm darauf an, selbst die 450 IM zu behalten unä\nSED :u” eine Forderung gegen die Eheleute DEEP zu ver:icisen (UA 39), die im Jktober 1952 und im September 1953 den\nOffenbarungseid leisteten (UA 8). Der Angriff der Revision,\n\ndie Vermögenslage Ss wäre nicht anders gewesen, wenn\nder Angeklaxte die 450 DM an S@WW's Prozeßgegner weitergeleitet hätte, geht fehl. Denn der Angeklagte hat sich deswegen der Untreue schuldig gemacht, weil er ohne SB: :;inverständnis die 450 DM zu eigenem Nutzen verwendete, nicht düagegen schon deswegen, weil er die 450 IM nicht an Sg’ >\nProzeßgegner abführte.\n\nEN\n\n4. Fehl geht auch der Kevisionsangriff gegen die Auslesung des späteren Verhaltens des Angeklagten gegenüber der\nweltendmachung der örsatzforderung SB wesen des unbefugten Verbrauchs der 450 Li.\n\nDie Strafkammer meint, daß der Angeklagte später alle\nVersittlungsversuche SWS zurücksewiesen und eine gericht“\niiche kiärung seiner Rückzahlungsverpflichtung dem von .\n\n>\nrd\n\nanfang 19355 einseleiteten Yerwittlunssversuch üurch Jie\n„necätsanwaltskemmer in Hamm vorgezosen habe, stehe der ınnahne, er habe bewußt unrechtnäßig zum Nachteil SB: ;e-\n\nhandelt, nicht entgegen-\n\nDie Hürdigung des Landgerichts ist auck insoweit recht-\n\nlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer mußte das gekennzeichnete Verhalten des\nAngerlarten nicht dahin werten, er sei davon überzeugt geweren, die von überviesenen 450 Til an diesen nicht\nzuriickzahlen zu müssen, weil äie bereinigung der Frage durch\neinen Versleich außerhalb eines Kecatsstreits die Gefahr\nseiner stralgerichtlichen Verfolgung vermindert, wenn nicht\ngar beseitiat, hätte, Die Strafkammer konnte ohne Verstoß\n£gogen dic Lebenserfahrung annehnen, daß der Angeklagte sich\nin dieser Angelegenheit dennoch nicht \"völlis sicher und\nunschuldig se ihlte habe. Es entspreche vielmehr der Persönlichkeit des Anseklasten, daß er gegen SB, der zezen inn\nzu echt enrenrünrige Vorwürfe erhopen hatte, nun rücksichtslos unä nit alien ihn möglichen Mitteln vorsing, um diese\nVorwürfe durcn sein entschlossenes Auftreten zu entkräften\nund seinen Jegner mundtst zu machen (UA S. 39).\n\n“s steht durchaus mit der Lebenserfahrung in Zinklang,\ndaß jemand nach außen hin, also dritten Personen gegenüber,\nauch dann, wenn er sich in Unrecht weiß, sich den Anschein\nzu geben sucht, als habe er sich von Anfang an für befugt gehalten, so, wie geschehen, zu handeln. Auch das Verhalten des\nAngeklasten SB sesenüber konnte das Lanägericht in dieser neise auslegen. Mit der vom Beschwerdeführer angerriffenen\nDarlegung des angerTochtenen Urteils will das Landgericht dem\nSinne nach ersichtlich zum Ausdruck brinzen, der Anseklaste\nvei seiner „rt und Veranlagung entsprechend darauf ausgegangen,\n\nden ihn wegen elrenrubrigen Handelns angrei’enden Kaulaunn\n\nSB, unbesor.s um die Berechtigung und den krfolg veines\n\nprozessualen Verh\n\nSelbstsicherneit\nrichters beruhte\n\nHauptverhundlung\n\naltens, entgegenzutreten, um ihn durch scing\nzu beeindrucken, Diese Überzeugung des Tatletztiich auf den vom Insceklagten in der\n\ngewonnenen persönlichen sindruck in Vertin-\n\ndung mit den festgestellten vesamntverhalten des Angeklagten\n\nscosenüber Giusen Auftraggeber: Sie i5t aus nechtexründen\n5tcH &\n\n- - > u, .\nicht ungreiibur.\n\nNach alledem ist die Kevision des Angexlagten als unbe-\n\ngründet Zu verwerten.\n\nkrunne\n\nSauer Lang-Hinrichsen\n\nFiitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-29/4-str-544-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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