{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-04-08_4_StR_88_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-08","aktenzeichen":"4 StR 88/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"11>\n\n_StR_88/60 2160 005\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufwann Bertholä S ch EEE ‚, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an W: EEW 1905 in Bew, 2.21. in Untersuchungshaft.\n\nwegen Betrugs i.R,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter KXrumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 11. Dezember 1959\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDie seit dem 12. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nna ann am un a nn an me m en mn\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in fünf Fällen\nzu einer bwesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 300 DM und viermal je 50 DM verurteilt worden.\n\nLie bürgerlichen Ehrenrechte hat die Strafkamner dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nLie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\ni. Die Verfahrensrüge ist im einzelnen nicht ausgeführt\n\nund daher unbeachtlich.\n\n2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch lassen -— jedenfalls in örgebnis - keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revisionsangriffe\nschlagen fehl.\n\na) Die Kevision meint, die Verurteilung des Angeklagten\nwegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Freu Pen\nsei insoweit unberechtigt, als er die an 1. Mai 1959, 1. Juni\n1959 und 19. Juni 1959 von Frau PD erhaltenen Beträge\nempfangen habe, ohne sie zuvor getäuscht zu haben. Lenn sie\nhabe im Zeitpunkt der Auszahlung des Geldes \"einwandfrei gewußt, daß hinter dem Angeklagten kein Geschäftsbetrieb oder\nsonstige Vermögenswerte standen\", vielmehr ihm die insgesamt\n500 TM als damalige Verlobte aus freien Stücken gegeben.\n\ntichtig ist allerdings, daß nach den Feststellungen des\nLandgerichts Frau IPB vor Hersabe der 500 DM ermittelt\nhatte, der Angeklagte betreibe entgegen seinen Angaben keinen\nDrogistengroßhandel, die ihr vom Angeklagten bezeichnete Anschrift seiner weschäftsniederlage in HE stimme nicht\n\nund der Angeklaste bewohne in Fey EEE in cincen\nHause nur ein Zimmer, in dem ärei Betten standen. Der Anseklagte erklärte Frau I] am nächsten Tage jedoch, daß\nsich die Wiederübernahme seines üeschäfts, das wegen KXonkurses\neinen Treuhänder erhalten habe, bis zum 22. April 1959 verzö_\ngere, bat sie am 1. Mai und I. Juni 1959 um Geld zur Bezahlung\nvon geschäftlichen Verbindlichkeiten, obwohl er gar kein Geschäft geführt hatte, und ließ sich von ihr an 19, Juni erneut veld geben, un sein Geschäft in Ip wieder übernehnen zu können, obwohl er dort kein Geschäft besaß. N\n4\n\nDanach unterliegt es rechtlich keinen Bedenken, daß das\nLandgericht dieses Verhalten des Angeklagten in den von ihm angenommenen fortgesetzten betrug einbezogen hat.\n\nb) Im Ergebnis ohne Kechtsirrtum konnte die Strafkammer\nauch in Falle AB davon ausgehen, daß der Angeklazxte\nsich eines fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht hat. Entgegen den Vorbringen der Kevision hat der Angeklagte zum Nachteil des Kaufmanns ACEEp zwei vollendete Betrugshandlungen\nbegangen, die, wie das Lanägericht zwar ohne nähere Darlegung\neines Gesamtvorsatzes, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten\nangenoumen hat, in Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Behauptung des Angeklagten, er habe das Geld, das er zur Abdeckung 1\näringender Verbindlichkeiten benötigt habe, von Frau PEED\nstets ohne weiteres erhalten, steht der Annahme eines Betrugs\nnicht entgegen. Denn AEWB hatte keinen Anspruch darauf);\ndaß Frau PB den Angeklagten bei Rückzahlung des durch\nTäuschung erlangten Geldbetrags beisprang. Auch bleibt die\nvom Angeklagten aus Mitteln der Frau FEED später vorgenonmene Rückzahlung der von ihm zunächst bei Aw crschwindelten 60 DM ohne kinfluß darauf, daß der selber zur Riückzahlung dieser 60 DM von vornherein nicht bereite Angeklagte\n- entgegen den Ausführungen der Revision - einen vollendeten\n\n[2\n\nBetrug bereits dadurch begangen hatte, daß er sich diesen\nbetrag von AB aushändigen ließ.\n\n3. Die Strafzumessungsgründe der Strafkammer lassen ebenfalls keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\na) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht nicht alles in Betracht gezogen hat, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war. Ver Beschwerdeführer verkennt,\ndaß das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht alle für die\nStrafzumessung in Frage kommenden Umstände darzulegen brauchte.\n% 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt nur die Anführung der Unstände, die für die Zumessung der Strafe bestimnend gewesen\nsind, also keine erschöpfende Aufzählung. Glaubte das Landgericht, keine Strafmilderunsgründe feststellen zu können, so\nsenügte der im angefochtenen Urteil enthaltene kurze Hinweis\ndarauf, der dahin erläutert worden ist, daß auch die wirtschaftliche Notlage des Angeklagten keinen Milderungsgrund\ndarstelle, weil sie von ihm selbst verschuldet worden sei.\n\nDaß die Strafkammer bei der Strafzumessung ihr örmessen nißbraucht hätte, wird nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung\nder Revision ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für alle Betrusshandlungen, deretwegen der Angeklagte\nverurteilt worden ist, das Vorhandensein von Strafmilderungsgründen zusammenfassend verneint hat, Es besteht deswegen kein\nAnhaltspunkt dafür, daß das Landgericht verabsäumt hätte, jeden\neinzelnen Betrugsfall - wie erforderlich — daraufhin zu überprüfen, ob mildernde Umstände zuzubilligen seien.\n\nb) Die Strafkammer konnte entgegen den Ausführungen der\nkevision strafschärfend werten, daß der Angeklagte \"arbeitsscheu\" ist und \"seit 1950 kaum versucht\" hat, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen (UA S. 15).\n\nZutreffend bemerkt die Kevision zwar, das Lanägericht habe\nfestgestellt, daß der Angeklagte von Mai bis Oktober 1958\n\nals Bauhilfsarbeiter tätig war und diese Tätigkeit \"wegen\nangeblicher körperlicher Erschöpfung\" wieder aufgab (UA S. 4),\nDaraus 1äßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Strafkamner\ndiese Bemühung des Angeklagten um Arbeit bei der Strafzumessung übersehen habe. Für das tegenteil zeugt, daß das Lanägericht UA S. 15 von kaum versuchten Bemühungen des Angeklagten\num die Erlangung ehrlicher Ärbeit seit 1950 spricht, was im\nübrigen damit übereinstimmt, daß sich im angefochtenen Urteil\n- abgesehen von UA S. 4 - sonst nur Wendungen finden, wonach 9\nder Angeklagte darauf aus war, ein Leben ohne ernstliche Arbeit zu führen.\n\nc) Dafür, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung die\nkinbeziehung früherer Verurteilungen in die vom Landgericht\nPaderborn durch Beschluß vom 19. Juni 1956 gebildete Vesamtstrafe übersehen hätte, wie der Beschwerdeführer meint, findet\nsich im angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt. Es war nicht\nerforderlich, daß die Strafkammer die bei Wiedergabe der Vorstrafen im Sachverhalt mitgeteilte Gesamtstrafenbildung in\nden Strafzumessungsgründen noch einmal hervorhob.\n\nv\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Krunne Sauer\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-88-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-88-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.892896+00:00"}}