{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-04-08_4_StR_102_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-08","aktenzeichen":"4 StR 102/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_102/60 2160 006\n\nIm Namen des Volkes3:\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden katholischen Pfarrer Theodor G EED zus oe:\nKreis PB, zeboren m. ED ED ii: OC, “reis\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung\nvom 8. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nGEB in der Verhandlung\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nBundesanwalt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklasten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 28. Oktober 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger “Xörperverletzung zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der\nStrafe hat sie zurBewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen\nfolgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm frühen Nachmittag des @ &B 1959 fuhr der Angeklagte mit seinem Volkswagen auf der Landstraße I. Ordnung\nNr. WB rischen PB und TB. Kechts neben ihm saß\nder katholische Pfarrer Te aus va, auf dcı\nRücksitz die Haushälterin des Angeklagten, Fräulein Hp.\nBei Kilometer 7,2 beschreibt die Straße eine scharfo, eret\nvon di2sem Funkt aus übersehbare Rechtskurve und geht nach\n\"oO bis \"5 m geraden Verlaufs in eine scharfe Linkskurve\nüber. Die Fahrbahn war von einer weißen, bis zum Auslauf\nder Rechtskurve ununterbrochenen Mittellinie durchzagen,\ndie bei Kilometer 7,2 vom reehten Straßenrand 3,18 n und\n30 m weiter dahinter 2,80 m davon entfernt war. Als der\nAngeklagte, von PB herkommend, die Rechtskurve durchfuhr, setzte wieder leichter Regen ein, der die Fahrbahn\nnaß und schlüpfrig machte. Zu gleicher Zeit kam aus der\nGegenvichtung der Kaufmann Manfred ZEEMEWB nit einem beladenza Lastzug mit einer Geschwindigkeit von knapp 50 km/st.\nÜber die Höhe der Geschwindigkoit des Angeklagten enthält\ndas Urteil der Strafkammer keine näheren Feststellungen.\nNährend der Lastzug aus der vor dem Angeklagten liegenden\nLinkskurve heraus auf die kurze gerade Strecke einbog,\ngeriet der Anhänger leicht ins Schleudern. Er \"schwänzelte\"\nauf der glatten Fahrbahn etwa 20 cm nach beiden Seiten.\nEtwa 30 m bevor der ITastzug den Kilometer 7,2 erreicht\n\nhatte, schlug das linke Hinterrad des Anhängers gegen den\nlinken vorderen Xotflügel des Volkswagens. Dabei wurde\ndessen Kotflügel so eingebeult, daß die Lenkung des linken\nVorderrads blockierte. Durch den Anprall wurde der Volkswagen nach rechts geschleudert und prallte, nachdem er\nnoch mit dem linken hinteren Kotflügel gegen das linke\nHinterrad des Anhängers gestoßen war, nach etwa 20 m linksgerichteter Schrägstellung gegen einen Baum am linken Rand\nder Straße. Dabei erlitt Pfarrer TBB schwere Verletzungen,\ninsbesondere einen Schädelbasisbruch und Gehirnquetschunren,\ndenen er näch mehreren Tagen erlag. Fräulein aD ::u:\nverschiedene Knochenbrüche und eine Gehifnerschütterung\ndavon. Auch der Angeklagte wurde schwer verletzt.\n\nII. Wie die Strafkammer mitteilt, hatte ein in der\nHauptverhandlung als Zeuge vernommener Gendarmerie-Hauptwackhtmeister nach dem Unfall an der Unfallstelle zwar keine\nFahr- oder Bremsspuren eines der beiden beteiligten Fahrzeuge wahrnehmen können, aber etwa 20 cn über der Nittellinie auf der vom Lastzug benutzten Fahrbahnseite einc\nSchmutzstelle sowie an der gleichen Stelle und in größerem\nUmkreis herum verstreut Lacksplitter festgestellt. Seiner\nin der Hauptverhandlung gemachten Bekundung zufolge war der\nSchmutz durch den niedergehenden Regen und den Fahrverkehr\nbereits verwischt und etwa 5 bis 6 m nach beiden Richtung\nplattgelahren.\n\nAuf Grund der Wahrnehmungen des Gendarmerie-Beamten\nüber die Schmutzstelle hält es die Strafkammer für erwiesen,\ndaß der Punkt des Anpralls des Hängers an den Volkswagen in\nunmittelbarer Nähe der Mittellinie lag. Darauf schließt die\nStrafkammer aus der Stelle, an der der schmutz lag, der von\neinem der Fahrzeuge heruntergefallen sein müsse, und daraus:\ndaß sich an der gleichen Stelle auch Lacksplitter befanden;\n\ndic nach vjeinung der strafkammer nur bei dem Zusummenprali\ndes Hängers mit dem Volkswagen zu Boden zeTallen sein können.\nIn ihrer Beweiswürdigung geht die Straufkammer zugunsten des\nAngeklagten davon aus, daß der »schmutz nicht von dem Kotflügel seinas Fahrzeugs, sondern von dem linken Hinterrad\n\ndes Anhängers heruntergefallen war, daß deshalb nicht der\nYolkswasen, sondern der: Anhänger an der Stelle fuhr, wo\n\nder Schmutz lag. Dennoch hält die Strafkammer den Vorwurf\ngegen den Angeklagten für begründet, daß er infolge Unaufmerksankeit zu weit nach links geraten sei, obwohl er weiter\nrechts hätte fahren können und angesichts der Unübersichtlichkeit der Kurve hätte fahren müssen. Er sei \"mindestens\nauf der Mittellinie, wahrscheinlich aber sogar über diese\nhinweggefahren\". Denn der vom Anhänger heruntergefallene\nDreck nane hauptsächlich \"etwas, und zwar 20 bis 30 cm über\nder Mittellinie auf der Fahrbahn des Lastzues gelegen\".\n\nEs müsse sich deshalb \"das linke Schutzschild des Anhängers,\nder etwa die gleiche äußere Begrenzung hat wie der Reifen\ndes linkon Hinterrades, bei dem Anstoß noch etwa in dieser\nEntfernung von der Mittellinie befunden haben\". Durch seine\nFahrweise habe der Angeklagte gegen § 8 Abs. 2 Satz 3 519\nverstoßen, da er in einer unübersichtlichen Kurve nicht die\näußerste rechte Seite der Fahrbahn eingehalten habe.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit\nsachlichrechtlichen Einwänden bekämpft, muß zu dessen Aufhebung führen.\n\n1. Über den Ort des Zusammenpralls hat die Strafkammer\naus der Stelle geschlossen, an der der Schmutz gefunden\nworden war. Debei geht sie davon aus, daß der Schmutz nicht\nvom Fahrzeug des Angeklagten, sondern vom Lastzuganhänger\nherabgefallen war. Die Darlegungen der Strafkammer lassen\n\nIhre Meinung deutlich erkennen, daß der Schmutz von der\ndem Volkswagen zugekehrten Seite des Kotflügels des Anhängers stammte. Denn sie legt Wert auf die Feststellung,\naaß das linke Schutzschild des Anhänrers, dessen Begrenzung ungefähr mit der des Reifens des linken Hinterrades\nzusammen’alle, bei dem Anstoß sich etwa in derselben EIntfernung von der Mittellinie befunden habe wie die später\nfestgestellte Schmutzstelle.\n\nDiese Erwägungen der Strafkammer wären rechtlich bedenkenfrei, wenn sie durch die Feststellung gesichert\nwären, daß der Schmutz von der linken Seite des hinteren\nKotflügels des Anhängers stammte. Es läßt sich aber nicht\nausschließen, Jaß er von einer Stelle des Hängers aus zu\nBoden fiel, die weiter gegen die Mitte der Fahrbahn des\nTastzugführers hin lag, etwa von der Innenseite des Xoiflügels oder von einer noch weiter zur Mitte des Fahrzeugs\nhin gelegenen Stelle. Sollte dies der Fall gewesen sein,\ndann würde sich die Fahrlinie des linken Hinterrades des\n\nAnhängers um so viel weiter in die Fahrbahn des Angeklagten\nhineinverschoben haben, als die Stelle, von der der schmutz\nzu Boden fiel, von dem linken äußeren Kotflügel des Hängers\nentfernt war. Wegen dieser Unklarheit in den Feststellunen\n\nder Strafkammer kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben.\n\n2. Würden allerdings die ebenfalls an der Schmutzstelle,\n\nund zwar rings um sie herum verstreut, vorgefundenen Lacksplitter vom Volkswagen des Angeklagten gestammt haber -\nwovon übrigens sogar der Beschwerdeführer ausgeht -, so\nkönnte dies die Feststellung rechtfertigen, daß der Angsklagte mit seinem Wagen bis etwa an den Mittelpunkt des\nSplitterkreises und also auch des Schmutzes und demnach\n\nin din Gegenfahrseite hineingeraten war. Unter dieser\nYoraussetzung ließe sich die Annahme der Strafkammer,\n\nger Angeklagte sei nicht weit genug rechts gefahren,\nrechtfertigen. Jedoch enthält das Urteil des Landgerichts\nkeine Pestsiellung darüber, ob die Lacksplitter vom Volkswagen oder von Anhänger ZB oder von beiden Fahrzeugen herrührten., Diesen Mangel im Bereich des Tatsächlichen wird die Strafkamner, wenn möglich, beheben\n\nmüssen.\n\n3. Auch dann aber wird es sich empfehlen, daß die\nStrafkammer cinen sachverstänäigen für technische Fragen\ndarüber vernimmt, ob, was insbesondere in der Revisionsbegründung bezweifelt wird, lLacksplitter von der Stelle\naus, wo der Volkswagen beim Anprall vom Hänger getroffen wurde, bis auf die andere Seite des Umkreises\nder Schmutzstelle fallen konnten. Zu den mit Hilfe der\nSachkunde eines technischen Gutachters zu klärenden\nFragen wird auch die gehören, ob sich der Schmutz im\nAugenblick des ersten Anstoßes Ger beiden Fahrzeuge\nlöste oder ob er erst bei ihrer zweiten Berührung, als\nder Volkswagen mit dem linken hinteren Kotflügel gegen\ndas linke Hinterrad des Hängers stieß, zu Boden fiel.\nDer Sachverständige würde schließlich auch zu der \"rage\nzu hören sein, ob der Schmutz unbedingt senkrecht von\nder Stelle des einen oder anderen Fahrzeugs, an der er\nhaftete, zu Boden gefallen sein muß oder ob nicht infoige\nder Schleuderbewegungen der Fahrzeuge, die beim finger\nschon vor dem Zusammenstoß mit dem Volkswagen beobachtet\nworden waren, eine schräge Fallrichtung hat eintreten\nKönnen-\n\n4. In der ncuen Hauptverhandlung wird die Strafkamrer\nGelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen des Beschweräcführers zu würdigen, soweit es nicht bereits vorstehend\nerörtert worden ist.\n\nRotberg Krumnme Sauer\n\nLang-HBinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-102-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-08/4-str-102-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.873923+00:00"}}