{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-04-07_4_StR_326_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-07","aktenzeichen":"4 StR 326/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 stk 526/60\n\n2153 030\n\nIn Nanen des Yolkes\n\n{n der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlo ser Hans GC EB zus sche >.\nCE, dort echboren an @. EEE EB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 21. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. sauer\nBundesrichiter Martin\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1960 wird verworfen,\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 8. April 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24, Februar\n1959 eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des\nStraßenverkehrs in einem besonders schweren Fall, eines\nVergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges, eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein,\neines Vergehens der Steuerhinterziehung im Rückfall, eines\nYergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung,\neines Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt\nund dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sämtliche Taten in Tateinheit\nstehend, sowie in Tatmehrheit mit einem Vergehen der versuchten Unfallfilucht, für schuldig befunden. Es hat den\nAngeklagten deswegen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten Fefängnis und zu einer Geldstrafe\nvon 100 DM, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, sowie zu\nden kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen\nAuslagen der Nebenkläger verurteilt. Die Erteilung einer\nFahrerlaubnis an den Angeklagten hat es für immer untersagt.\n\nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision\nein. Auf diese Revision hob der erkennende Senat am 13.\nNovenber 1959 das Urteil des Schwurgerichts vom 24. Februar\n1959 mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme des\nSchuldspruchs wegen versuchter Fahrerflucht, auf. Die\nSache wurde im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im\nübrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nDie Strafkammer hat durch Urteil vom 7. April 1960\nwie folgt erkannt:\n\niS\n\nI. Der Angeklagte ist weiter schuldig eines Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs,\neines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines\nKraftfahrzeugs, eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein, eines Vergehens der Steuerhinterziehung im Rückfell, eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefänrdung, eines Vergehens des Widerstands gegen die\nStaatsgewalt und dreier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sämtliche Taten in Tateinheit stehend,\nund wird zu einer Gesamtstrafe von 4 -vier- Jahren und\n8 -acht- Monaten Gefängnis, einer Gelästrafe von 100,-- DM,\nersatzweise weiteren zehn Tagen Gefängnis, sowie zu den\nKosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die\nRevisionsinstanz verurteilt.\n\nII. Auf die erkannte Strafe wird die vom 8. Juli\n1958 bis 17. Dezember 1958 und die seit 16. Juni 1959\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet.\n\nIII. Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von\nfünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils dem Angeklagten\nkeine Fahrerlaubnis erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie richtet sich nur dagegen, daß die\nStrafkammer \"auch ein Vergehen des Widerstandes gegen\ndie Staatsgevalt angenommen hat, insbesondere im Verhältnis zum Urteil des Schwurgerichtes beim Landgericht Nürnderg-Fürth von seinem freien Ermessen den Strafrahnen zu\nbestimmen, fehlerhaft Gebrauch gemacht hat und eine nicht\ngerechtiertigte allein zu Ungunsten des Angeklagten gehende\nKostenentscheidung offen (soll heißen \"getroffen\") hat\".\n\nDie Revision hat keinen \\rholg.\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) ist unwirksam, weil dieses Vergehen mit\nden anderen Straftaten in Tateinheit steht (R6St 63, 357,\n360; 64, 210, 214; 65, 125, 129). Infolgedessen ist die\ngesamte zusätzliche Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang sachlich zu prüfen.\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen\naber keinen Rechisfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Eingelangriffe der Revision auf die Bestrafung des Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt schlagen fehl.\n\na) Zutreffend bemerkt wohl die Revision, daß im\nUrteil des Senats vom 13. November 1959 ausgeführt ist,\ndas Verhalten des Angeklagten erschöpfe sich in einer\nnach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbaren grob verkehrswiärigen Fahrweise. Aus dem Zusammenhang der Darlegungen\nim Urteil des Senats ist jedoch zu entnehmen, daß damit\nnur die Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gegenüber\nder von 3 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht dagegen, wie _\ndie Revision meint, auch gegenüber § 113 StGB abgegrenzt\nist. Das Urteil des Senats steht mithin der rechtlichen\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich auch\ndes Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht,\nnicht im \\ege.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstands\ngegen die Staatsgewalt rechtlich keine Bedenken, obwohl\ndem Angeklagten nach Ansicht der Strafkammer nicht zu\n\nwiderlegen war, er habe den Polizeibeamten erst auf so\nkurze Entfernung gesehen, daß es ihm nicht mehr möglich\ngewesen sei, sein Fahrzeug noch vor ihm zum Stehen zu\nbringen. Darauf, wo das Fahrzeug erst hätte halten können,\nwenn es vom Angeklagten, so nachdrücklich wie möglich,\nabgestoppt worden wäre, kommt es für dessen Verurteilung\nwegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht an. Entscheidend ist, daß der Angeklagte dem Anhaltegebot des\nPolizeibeamten nicht entsprechen wollte und sich dem Zueriff des Beamten mit Hilfe der motorischen Kraft des von\nihm gelenkten Fahrzeugs in der Weise entzog, daß er den\nBeamten zum Yegspringen zwang. Mithin hat der Angeklagte\nden Tatbestand des § 113 StGB vorsätzlich erfüllt (vgl:\nBGH VRS 19, 188 ff).\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nDie Strafkammer hat den Strafrahmen rechtlich zutreffend festgestellt. Ihre Stellungnahme zu den §§ 51 Abs. 2,\n44 Abs. 3 StGB ist rechtsbedenkenfrei. Daß sie ihr Ermessen mißbraucht hätte, wird entgegen den Anführungen der\nRevision ebenfalls nicht ersichtlich. Diese geht übrigens\nirrigerweise davon aus, daß der Angeklagte nur vier Monate\nGefängnis weniger erhalten habe als bei seiner Verurteilung durch das Schwurgericht. Der Unterschied beträgt aber\nsechs Monate Gefängnis. Dazu tritt eine Kürzung der Sperrfrist des § 42 m Abs. 3 StGB.\n\n3. Die Kostenentscheidung greift die Revision mit\ndem Hinweis an, daß sie der vom Angeklagten mit seiner\n(ersten) Revision erreichten wesentlichen Besserstellung\n\n(Herabsetzung der Strafe und Entziehung der Fahrerlaubnis nicht menr auf Lebenszeit, sondern nur auf fünf Jahre)\nnicht entspreche, obwohl die Strafkammer diese hätte berücksichtigen müssen.\n\nRichtig ist, daß die Revision des Angeklagten teilweise Erfolg hatte. Dennoch mußte das Landgericht nicht\n\"die Gebühr ermäßigen und die entstandenen Auslagen an-Eelessen verteilen\". Vielmehr war dies nach § 473 Abs.1\nSatz 3 StPO in sein Ermessen gestellt. Die Anführung des\n§ 473 StPO in der Begründung des angefochtenen Urteils\nspricht dafür, daß die Strafkammer dies nicht übersehen\nhat. Dabei kann sie berücksichtigt haben, daß die Berechnung aller für das gesamte Strafverfahren geschuldeten Gerichtsgebühren die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Grundlage hat (§ 67 Abs. 1 GKG) und die Gebühr sich mit Rücksicht auf den vom Angeklagten erzielten Teilerfolg von 530 DM auf 330 DM ermäßigt ( § 70,\n\n72 Abs. 1 GKG). Der Angeklagte hat somit für beide Rechtszüge je 200 DM weniger an Gerichtsgebühren zu bezahlen,\nals er zu zahlen genabt hätte, wenn seine (erste) Revision ohne Erfolg geblieben wäre. Daß Auslagen des Staa}\ntes -— nur solche werden von § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO erfaßt (vel. BGHSt 10, 15) - ausscheidbar wären, ist nicht\nzu entnchmen. Danach ergibt sich entgegen dem Vorbringen\nder Revision auch, daß der Teilerfolg des Angeklagten sich\n\nfür ihn ebenfalls im Kostenpunkte auswirkt, wenngleich\ndies aus der knapp gefaßten Begründung der Kostenent-\n\nscheidung des Landgerichts nicht ohne weiteres zu er-\n\nsehen ist.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-07/4-str-326-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-07/4-str-326-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.852023+00:00"}}