{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-04-01_4_StR_62_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-01","aktenzeichen":"4 StR 62/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 012;\n\n4 _StR_ 62/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Ernst S END zus Co.\ndort geboren am. ED ww.\n\nwegen Betruges i:R->\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GERD in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Em bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 25. November 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG ı ünd e:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände zu fünf\nMonaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:\n\nAnfang Oktober 1957 veranlaßte er Frau CWWWW aus\nGo, die zusammen mit ihrem Mann, Fritz CE ,\neinen Bier- und Mineralwasservertzrieb unterhält, dazu, daß\nsie ihm ein Darlehen von 500.-- DM gewährte. Er sicherte zu,\nden Betrag am 10. November 1957 durch Einlösung eines von\ninm akzeptierten und für diesen Tag fälligen Wechsels zurückzuzahlen. Das erhaltene Geld verwandte er zur Bezahlung\nvon Einrichtungsgegenständen und eines warenbestandes für\neine von ihm gepachtete Trinkhalle. In Verbindung mit der\nDarlehensgewährung verpflichtete er sich, innerhalb der\nnächsten zwei Jahre von der Firma GEB Bier und alkonolfreie Getränke für seine Trinkhalle zu beziehen. In einer\nschriftlichen Vereinbarung mit Frau CB erklärte er sich\naußerdem bereit, bei Nichteinlösen des Wechsels am Fälligkeitstag scinen mit dem Verpächter \"abgeschlossenen Pachtvertrag en die Firma Fritz CD ebzutreien\".\n\nDer Angeklagte löste am Fälligkeitstag den Wechsel\nnicht ein. £r war hierzu nicht imstande, weil er schon vor\nder Darlehensaufnahme in hohem Maß verschuldet war und seine\nHoffnungen auf einen guten Umsatz in der Trinkhalle sich\nnicht verwirklichten. Auch zwei Verlängerungswechsel, die\ner der Firma CB nach der Nichteinlösung des ersten\nWechsels aushändigte, gingen zu Protesi. Erst später zahlte\n\ner. wie die Strafkammer für möglich hält, 200.-- bis 2509.--\nDM von dem Darlehen an die Firma CD zurück.\n\nII. Die Revision des Angeklagten, der verschiedene\nsachlichrechtliche Einwände geltend macht, ist unbegründet.\n\n1. a) Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß\nFrau CB dem Angeklagten das Darlehen nicht gewährt haben\nwürde, wenn er nicht durch sein Verhalten in ihr den Eindruck\nerweckt hätte, er werde das Geld bis zum 10. November 1957\nzurückzahlen (UA S. 9). Diesen Eindruck rief er bei ihr durch\nden Hinweis auf scoin angeblich gutes Einkommen und auf einen\nzusätzlichen Verdienst hervor, den seine Ehefrau für die Mitarbeit in der Gaststätte ihres Onkels erziele.\n\nAn der Feststellung der Strafkammer, daß sich Frau\nCEEEEEB üäurch die Zusage pünktlicher Rückzahlung zur Darlehenshingabe habe bewegen lassen, muß der Einwand der Revision\nscheitern, daß sie durch die schriftliche Zusatzvereinbarung\nüber die \"Abtretung des Pachtvertrages\" hinreichend gesichert\ngewesen sei und sich für gesichert gehalten habe. Aus dem\ngleichen Grund ist es unerheblich, daß Getränkaelieferanien\nüblichorweise ihren Kunden bei Betriebseröffnungen darliehensweise Kapital zur Verfügung stellen. Ebensowenig braucht 1\nwegen der erwähnten Feststellung dor Strafkammer der Wert\njener Sicherungsklausel und die Frage erörtert zu werden, ob\nin anderen Fällen Getränkelieferanten einem Kunden schon\ndeshalb Kredit einräumen, weil er sich zur fortdauernden\nAbnahme von Getränken verpflichtet, nicht aber, weil er pünkt\nliche Rückzahlung eines erhaltenen Darlehens zusichert.\n\nb) Es kann auf sich beruhen, ob der Angeklagte insofer!\n\nbewußt die Unwahrheit sagte, als er auf die Höhe seines eigeren\n\nmonatlichen Einkommens und auf den zusätzlichen Verdienst\nseiner Ehefrau hinwies. Selbst wenn sich Frau CB :::ine\nunrichtigen Vorstellungen über die reinen Bareinkünfte beider\ngemacht haben und der Angeklagte insoweit auch keine unrichtigen, jedenfalls keine bewußt unwahren Angaben gemacht haben\nsollte, so bliebe doch die Tatsache bestehen, daß er pünkiliche Rückzahlung bestimmt zusagte, obwohl er damit rechnete,\ndie Zusage nicht einhalten zu können. Demnach hat er durch\ntätiges Verhalten bewußt Unwahres vorgespiegelt. “s kann\ndeshalb dahin gestellt bleiben, ob er etwa verpflichten g6-\nwesen wäre, seine schlechte Vermögenslage der Darlehensgläubigerin zu offenbaren und ob er pflichtwidrig handelte, als\ner dies unterließ.\n\nc) Vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen die\nAnnahme der Strafkammer, er habe mindestens mit bedingten\nVorsatz der Schädigung des Vermögens der Firua CB se -\nhandelt. Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme zu\ndem denkgesetzlich möglichen Ergebnis gekommen, er habe bei\nWechselbegenrung seine wirtschaftliche Lage in etwa übersehen\nund sei sich des Risikos bewußt gewiesen. Er habe zudem auf\nVorhalt zugegeben, gehofft zu haben, einen Teilbetrag zurückzahlen und den Gläubiger wegen des Restes zu einer Verlängerung\ndcs Wechsels oder zur Ausstellung neuer Vechsel bestimmen zu\nkönnen. Daraus durfte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen,\ner habo damit gerechnet, daß ihm der Umsatz der Trinkhalle\ndie Rückzahlung nur eines verhältnismäßig geringen Teils der\nempfangenen 509.-- DM innerhalb eines Monats ermöglichen werde. Daß er dennoch gehofft haben mag, der Umsatz werde so\nhoch sein, daß er zur Rückzahlung der ganzen Summe in der\nLage sein werde, ist nicht unvereinbar mit der Vorstellung,\nmöglicherweise erreiche der Umsatz doch nicht die erhoffte\nHöhe. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\nwenigstens bedingt eine Schädigung des Vermögens der Darlehensgeberin gewollt, vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf deren angebliche Sicherung durch die \"Abtretung\ndes Pachtvertrags\" nichts auszurichten. Wie die Strafkammer\nzutreffend ausführt, war der Wert jener Sicherungsklausel\nsehr fragwürdig, jedenfalls bot er, wie die späteren Freignisse deutlich zeigten, der Darlehensgeberin keine Sicherheit\nfür die vollständige und pünktliche Rückzahlung des Darlchens. Daß der Angeklagte dies auch wußte, lassen die Feststellungen des Landgerichts hinreichend klar erkennen. y\nc\n\n2. a) Die Strafkammer hält die Rückfallvoraussetzungen\nbeim Betrug des Angeklagten für erfüllt. Wie ihren Feststellungen insoweit zu entnehmen ist, ist er \"durch Urteil des\nLandgerichts Essen, JK 27 KMs 7/49 wegen Betrugs\" und anderer\nStraftaten zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Die\nStrafe ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezenber 1949 erlassen. Als weitere Vorstrafe erwähnt das Landgericht ein Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juli\n1956 wegen fortgesetzten Betrugs mit einer Strafe von einem\nMonat Gefängnis. Als Zeit der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten werden die Jahre 1954 und 1955, als Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe der 1. Dezember 1956 mitge- ) c\nteilt. Außerdem stellt die Strafkammer u.a. eine Vorstrafe\nvon einer Woche Gefängnis wegen Diebstahls aus dem Jahre\n1950 und eine Betrugsstrafe von 120 DM aus dem Jahre 1955\nfest.\n\nDie Bestrafung aus dem Jahre 1950 verhinderte dic\nTilgungsreife der Vorstrafe wegen Betrugs aus dem Jahre 194%\nFür sie wäre Tilgungsreife gemäß §§ 109 Abs. 1, 95 Abs. 1\nNr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 JGG im Laufe des Jahres 1954 eingetreten, und zwar an dem Tag, an welchem das Urteil gegen\n\nden Angeklagten im Jahre 1949 gesprochen worden war. Dieser\nTag ist im Urteil der Strafkammer nicht mitgeteilt. Dennoch\nsieht als sicher fest, daß Ger Angeklagte vor dem Tag, an\nwelchem die Vorstrafe wegen Betrugs aus dem Jahre 1949 tilgungsreif geworden wäre, nämlich schon 1950 wegen Diebsvahls\nzu einer Woche Gefängnis verurteilt worden ist. Nach 8 2\n\nAbs. 1 Satz 2 des neben den besonderen Vorschriften der\n\n88 94 ff JIGG anwendbaren Straftilgungsgesetzes darf bei\nmehreren Verurteilungen einer Person der Vermerk hierüber\n\nim Sirafregister erst getilgt werden, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Demnach\nkonnte die Tilgungsreife für die Jugendgefängnisstrafe aus dem\nJdanre 1949 frühestens mit derjenigen für die Strafe aus dem\nJahre 1950 eintreten. Bevor jedoch diese kwilgungstreif wurde,\nist der Angeklagte nicht nur 1954 und 1955, sondern überdies\nim vorliegenden Fall strafbar geworden. Die Strafkammer hat\ndeshalb mit Recht seine Bestrafung aus dem Jahre 1949 als\nerste der beiden die Rückfallvoraussetzungen begründenden Verurteilungen gegen ihn verwertet:\n\nb) Die Strafkammer hat, wie erwähnt, zugunsten des\nAngeklagten die Möglichkeit unterstellt, daß er 200 bis\n250 DM des erhaltenen Darlehensbetrags an die Firma CD\nzurückerstattet hat. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß ihm\nweder im Schuldspruch noch im Strafausspruch der Gesamtbetrag\nvon 500.-- DM als betrügerisch erlangt zur Last gelegt worden\nist.\n\nc) Der Angeklagte ist, wie die auch in der Sitzungsnicederschrift gleichlautende Urteilsformel beweist, zu Tünf\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Dagegen sprechen die\nUrteilsgründe von einer Gefängnisstrafe \"von 7 Monaten\", Dabei handelt es sich offenbar um einen Schreibfenler, der\n\nwahrscheinlich vermieden worden wäre, wenn das Landgericht\ndie Höhe der Strafe im Urteil nicht mit einer Ziffer, sondern in Worten angegeben hätte. Von dem offensichtlichen\nSchreibversehen ist weder der Strafausspruch noch auch die\nEntscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung beeinflußt.\n\nDie Bundesrichter Martin\n\nRotberg Sauer und Börtzler sind beurlaubt\nund können deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nLang-Hinrichsen Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-01/4-str-62-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-01/4-str-62-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.629729+00:00"}}