{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-04-01_4_StR_450_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-04-01","aktenzeichen":"4 StR 450/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Erklärt ein Schuldner im Offenbarungseidsverfahren gemäß\n3 807 ZPO aut Befragen des Richters nach den Verbleib\neines bestimmten Gegenstandes wahrheitswidrig, er habe\ndiesen vernichtet, während er ihn in Wirklichkeit veräußert hat, so macht er sich nicht eines vollendeten\nMeineids schuldig, da die verlangte Angabe nicht unter\ndie gemäß § 807 ZPO vom Schuldner zu machenden Auskünfte\nfällt.\n\n&r macht sich in diesem Falle auch nicht eines untauglichen Versuchs schuldig, da die irrige Annahne, die von\nihm beschworene Yalschaussage falle unter die wahrheitspflicht, ein Wahnverbrechen ist.","text_plain":"a)\n\nb)\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2160 011\n\nStGB § 8 154, 43; ZPO § 807\n\nErklärt ein Schuldner im Offenbarungseidsverfahren gemäß\n3 807 ZPO aut Befragen des Richters nach den Verbleib\neines bestimmten Gegenstandes wahrheitswidrig, er habe\ndiesen vernichtet, während er ihn in Wirklichkeit veräußert hat, so macht er sich nicht eines vollendeten\nMeineids schuldig, da die verlangte Angabe nicht unter\ndie gemäß § 807 ZPO vom Schuldner zu machenden Auskünfte\nfällt.\n\n&r macht sich in diesem Falle auch nicht eines untauglichen Versuchs schuldig, da die irrige Annahne, die von\nihm beschworene Yalschaussage falle unter die wahrheitspflicht, ein Wahnverbrechen ist.\n\nBGH, Urt. v. 1. April 1960 - 4 StR 450/59 - LG Essen\n\n4_StR 450/59\n\nim Yamen des Yolkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden jetzigen Gleiswerker Friedrich U EEE aus\nCB, Gort geboren am Gb. EB EB,\n\nwegen Meineids u. 2a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 30. Juli 1959, soweit er\ndes Meineids für schuldig befunden worden ist, aufge-\n\nhoben.\n\nDer Angeklagte wirä insoweit auf Kosten der Landeskassce freigesprochen.\n\nYon Nechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gelängnisstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, und wegen Unterschlagung zu einer Gelästrale\nvon 150 DM verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen\nÄhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Auch\nwurde er für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt;\n\nDer Angeklagte kaufte im September 1956 von der\nFirma DB ir CC ein Kernschgerät mit Radio\nauf Raten, wobei sich die Firma DE bis zur vollen Bezahlung das Eigentum an dem Gerät vorbehielt.,\n\nam 28. Dezember 1957 kaufte der Angeklagte von der\nfirma CD in Sci eine Fernschtruhe zum Preise\nvon rund 2.000 IM und gab das von der Firma BWEB zcekauite\nGerät der Firma CB in Zahlung. Zu dieser Zeit waren\nauf das von der Firma EP ;sekaufte Gerät aber noch rund\n200 DU zu zahlen. Dem äAngeklagten war auch bewußt, daß\ndas Gerät noch nicht sein Eigentum war.\n\nDer Angeklagte leistete derfirma BI fortan noch\nzwei Ratenzahlungen von je 36 DM. Als ab Kärz 1958 keine\nRate mehr gezahlt wurde, verschaffte sich die firma DEE>\nüber die testforderung einen Schuldtitel und betrieb die\nZwengsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher fand aber das\nvon der Firma BED zelieferte Gerät bei dem Angeklagten\nnicht mehr vor. Daraufhin beantragte die Firma DB, zumal der Angcekiagte nach Zahlung von wsiteren rund 130 IM\nxeine weiteren Zahlungen mehr leistete, die Leistung des\n\nOffenbarungseides durch den ınseklagten gemäß 5 807 ZPü\nund \"dabei die ausdrückliche Befragung des Angeklagten\nnach dem Verbleib des gelielerten Gerätes.\"\n\nIm Offenbarungstermin vom 23. März 1958 vor dem\nAmtsgericht in Gelsenkirchen gab der Angeklagte dem Richter zur Eintragung in das Vermögensverzeichnis den Abzahlungskaul bezüglich des von der Firma BD zelieferten Gerätes an; auf VJeriangen des Richters erklärte\ner dazu — bewußt der \"ahrheit zuwider - \"das Gerät: sei\nnicht mehr vorhanden, er habe cs kaputtgehauen, das Ge- u 1\nhäuse habe er verbrannt, mit einigen verbliebenen Teilen 1\nspielten seine Kinder.\" ür beschwor sodann, daß er die von i\nihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen\nrichtig und vollständig gemacht habe. Der Angeklagte, der\nsich bewußt war, daß diese &Erklärungen falsch waren, mach- i\nte sie aus Angst vor der Aufdeckung der Unterschlagung und\n- nach seiner unwiderlegten Zinlassung -— in der Erwartung,\ndie Firma BED verüe ihn fortan wegen der Restforderung\nin Ruhe lassen.\n\nertm.r:e\n\nBei der rechtlichen ürdigung führt Jdas Landgericht\neus, daß die Firma BP nicht die Leistung des Offenbarungseides nach § 883 ZPO, sondern nur nach § 807 ZPO\nbeantragt habe und auf Grund ihres auf Zahlung cinses Geldbeirags lautenden Schuldtitels auch nur habe beantragen\nkönnen. Der Schuldner habe aber auch im Verfahren nach\n§ 807 ZPO sein gesamtes Vermögen, wozu auch die Anwartschaftsrechte aiso hier das Änwartschaftsrecht auf Eigentum an dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gerät, zu\nzänlen seien,anzugeben, wie auch aus dem Vordruck des Ver-\n\nTe EEE\n\nmögensverzeichnisses hervorgehe. Er habe ferner auch über\nden Verbleib seiner Vermögensgegenstände Auskunft zu geben-Die Offenvarungspflicht erstrecke sich auf das Vermögens-\n\nverzeichnis in allen seinen Bestanäteilen. Unrichtige\ningaben zu offenbarungspflichtigen Punkten mache auch\nderjenige Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis\nGegenstände als ihm genörig bezeichne, die ihn in Wahrheit nicht gehörten. liler habe der Schuldner das Gerät\n- wenn auch nur noch in einigen Neilstücken - als \"in\nseinem Besitz befindiich\" bezeichnet,\n\nDer zZid, daß er die - in dem Antrag der Gläubigerin\nausdrücklich verlangte - Angabe über den Verbleib des Gerätes nach bestem wissen und Gewissen gemacht habe, sei\nfalsch.\n\nDie Veräußerung des noch nicht voll bezahlten Gerätes\nan die Firma GEB hat das Landgericht als Unterschiagung\ngewertet.\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte lediglich\ngegen seine Verurteilung wegen Meineids und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist begründet, weil die falschen Angaben\ndes Angeklagten seine Offenbarungspflicht nicht verletzen.\n\nDer Offenbarungseid, der gemäß § 807 ZPO geleistet\nwird, erstreckt sich nur auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die in dieser Vorschrift verlangt werden,\ner gilt dem Yollstreckungsinteresse des Gläubigers. Bei der\nAuslegung der Vorschrift ist dieser Schutzzweck zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, daß der Schuldner\nalles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben muß.\n\nNach § 807 ZPO hat der Ichuldner vielmehr zunächst\nein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, \"Vernögen\" be-\n\ndeutet hierbei das gegenwärtige Vermögen des Schuldners,\nalso weder das vergangene noch das zukünftige. Jedoch\nenthält § 807 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Durchbrechung des\nGrundsatzes, daß irüheres Vermögen nicht anzugeben ist.\nDer Grunägedanke dieser Ausnahme ist, dem Gläubiger Unterlagen für eine etwa in Betracht kommende Anfechtung von\nRechtshandlungen des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz zu geben. In § 807 Ans. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist deshalb\nim einzelnen bestimmt, welche entgeltlichen Verfügungen\nder Schuldner anzugeben hat, nämlich entgeltliche Veräußerungen an die näher aufgeführten Verwandtengruppen. Es\nwäre unzulässig, durch die Rechtsprechung eine Ausdehnung\naut Yeräußerungen an die nicht verwandten Personen vorzu-\n\nnehmen. Dies würde dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes\nund seiner Entstehungsgeschichte widersprechen,\n\n“ie bereits in der Entscheidung BGHSt 7, 375,377\nhervorgehoben, hatte der Entwurf einer Zivilprozeßordnung von 1931 die Offenbarungspflicht des Schuldners\ngegenüber dem geltenden Recht wesentlich erweitern wollen.\nÖr sah nicht nur, wie § 807 ZPO geltender Fassung, vor,\ndaß der Schuläner eine !teihe von im Gesetz im einzelnen\naufgeführten Veräußerungen anzuführen hatte, die auf eine\nAnfechtbarkeit schließen ließen, sondern enthielt darüber\nhinaus ein Fragerecht des Vollstreckungsgerichts zur Ürmittlung der Erwerbsverhältnisse des Schuldners und derjenigen von ihm innerhalb der letzten zwei Jahre vorgenomnenen Verfügungen über Vermögensgegenstände, die über\ndas Maß des bei ordnungsmäßiger Geschäfts- und Wirtschaftsführung Gevöhnlichen hinausgehen, sowie über bestimmte\nweitere Veräußerungen. ET verpflichtete den öchuldner\nunter Lideszwang, such diese Fragen zu beantworten. auf\nden gesamten inhalt der Angaben, zu denen der schuläner\nhiernach verpflichtet war, sollte sich der Offenbarunss-\n\neid beziehen. § 807 ZPO in der heutigen Fassung hat die\n\nSfienbarungspfiicht des Schuldners ausdrücklich enger\nbegrenzt.\n\ndem Gläubiger soll danach lediglich die Kenntnis\ndurjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die nöglicherweise seinem Zugrifi durch Zwangsvollstreckung wegen\neiner Geldforderung unterliegen, also der gegenwärtigen\nVermögenswerte oder anfechtbarer rechtsgeschäftlicher Verfügungen. Der Zusatz \"möglicherweise\" bedeutet hierbei\nnur, daß der Schuldner im Rahmen dieses Bereiches nicht\n\nsclbst entscheiden soll, ob etwa die in ihn fallenden\nGegenstände im Ergebnis wirksam vom Gläubiger in der\nZwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden können.\nihm soll also 2. B. nicht die zweifelhafte üntscheidung\nobliegen, ob bestimmte Gegenstänue seines gegenwärtigen\nVermögens nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung\npfändbar sind oder nicht. Soweit die Unrichtigkeit der\nErklärung des schuldners nicht zur Verheimlichung von Vermögensstücken und Vermögensverfügungen in der genannten\nRichtung führt, scheidet eine (vollendete) Eidesverletzung aus. Der Kreis der offenbarungsptflichtigen Gegenstände\nkann auch durch I'ragen des Richters oder des Gläubigers\nnicht erweitert werden. Die vom Schuldner daraufhin abgegebenen «rklärungen fallen nur insoweit unter die kidespflicht, als sie sich in dem genannten Rahmen bewegen.\n\nuch rechtspolitische zrwägungen können angesichts\nder kEntstehungsgeschichte und der Fassung des Gesetzes\nnicht zu einem anderen ärgebnis führen. Allerdings verweiscrt der üchuldner mit der hier abgegebenen Erklärung,\ndie Sache sei zerstört, jede Auskunft über einen bisherigen Gegenstand seines Vermögens und verhindert damit auch\nein Vorgehen des Gläubigers, das zu einer lerausgabeklage\n\nund einem Antrag aut‘ Offenbarungseid gemäß § 883 ZPO\nführen könnte, da kaum anzunehmen ist, daß ein Gläubiger gegenüber einer im Offenbarungseidsverfahren abgegebenen krklärung, die Sache sei zerstört, die Kosten\neiner Herausgabeklage auf sich nehmen würde, da diese\nihm aussichtslos erscheinen müßte. Lin Schuldner könnte\nsich also durch die unwahre Erklärung, Vermögensgegenstände vernichtet zu haben, die er in Wahrheit veräußert\nhat, für die Zukunft einer anderweitigen Vollstreckung\nerfolgreich entziehen. Angesichts der dargestellten gegenwärtigen Rechtslage kann jedoch trotz dieser rechtspolitisch möglicherweise berechtigten Erwägungen nicht verlangt werden, daß der 5schuldner unter Eideszwang mindestens erkläre, daß er an andere Personen als die in\n\n§ 807 ür. 1 und 3 ZPO aufgeführten veräußert habe und\n\n.\n\nob die Veräußerung entgeltlich geschehen sei oder nicht.\n\nHieraus ergibt sich, daß die bewußt falsche Angabe,\n\"das Gerät sei nicht mehr vorhanden, er habe es kaputt-\n\ngehauen, das Gehäuse habe er verbrannt\", nicht Angaben\nbetrifft, die in § 807 Abs. 1 ZPO verlangt werden. Da\nder Angeklagte das Gerät tatsächlich nicht mehr hatte,\nführte die Erklärung nicht zur Verheimlichung eines Vermögensstückes, in welches der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf Grund seines auf eine Geldforderung lautenden öchuldtitels hätte vornehmen können.\n\n\"eiterhin ergibt sich aus dem dargelegten Zweck\ndes Offenbarungseides, daß Gegenstände ohne Vermögenswert nicht angegeben zu werden brauchen (5 5tR 589/57\nvom 14, Januar 1958). Hieraus ist zu folgern, daß die\nweitere bewußt falsche Angabe, \"mit einigen verbliebenen\nTeilen spielten seine Kinder\", einen Gegenstand betraf,\n\nder, wenn er vorhanden gewesen wäre, ersichtlich wertlos\ngewesen wäre, Unter diesen Umständen greiit die an sich\nzutreffenäe Erwägung des Landgerichts nicht durch, daß\n\nsich ein Schuldner, der in seinem Vermögensverzeichnis\nGegenstände als ihm gehörig bezeichnet, die ihm in Wahrheit nicht gehären, des Offenbarungsmeineids schuldig\nmache. Hiermit ist lediglich ein Schutz dagegen geschaffen,\ndaß der Schuldner durch irreführende Angaben über Vem ögenswerte den Gläubiger zu einer im Ergebnis erfolglosen Yollstreckung veranlaßt, wodurch ihm unter Umständen die Zugriffsmöglichkeit auf andere Gegenstände in der Zwischenzeit verloren gehen kann und ihm abgesehen hiervon\nunnötige Kosten entstehen. Dies würde jedoch für die angeblich vorhandenen wertlosen Reste des Gerätes nicht\nzutreffen, da eine Yollstreckung in diese nicht in Betracht gekommen wäre.\n\nDie Frage, ob die Tirma GEB pei dem ärwerb des\nGerätes gutgläubig war und in diesem Falle das Eigentum\nerworben hat, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich\nerörtert, Ersichtlich ist es aber davon ausgegangen, daß\ndie üörwerberin das Zigentum gutgläubig erlangt hat, Unter\ndiesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung, ob etwa im\nFalle der Bösgläubigkeit der Zrwerberin dem Schuldner\ndas Anwartschaftsrecht auf Erwerb des kigentums und daher\nmöglicherweise ein offenbarungspflichtiger Vermögenswert\nverblieben ist.\n\nDer Angeklagte würde sich auch, wenn er irrtümlicherweise angenommen hätte, er sei verpflichtet, die Irage über\nden Verbleib des Gerätes unter Lideszwang zu beantworten,\nkeines Meineidsversuchs schuldig gemacht haben. Allerdings\n\nhat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 74, 76 entschieden,\ndaß ein untauglicher Versuch und kein Wahnverbrechen vorliege, wenn der Täter irrig annimmt, daß eine von ihm beschworene Falschaussage unter die Wahrheitspflicht fällt.\nDiese \\ntscheidung ist jedoch durch Beschluß des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 194 [f als überholt anzusehen. In\ndieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof auf\ndem Gebiete des irrtuns der Schuldtheorie angeschlossen;\ner unterscheidet also zwischen Tatbestandsirrtum und Vertotsirrtum. Diese Unterscheidung ist auch für die Trage,\nob ein untauglicher Versuch oder ein Wahnverbrechen vorliegt, maßgebend. Ein untauglicher Versuch ist gegeben,\nwenn der Zäter irrig ein nicht vorhandenes Tatbestandsmerkmal annimmt, während die irrige Annahme des Verbotenseins des Guns, also auch die irrige Annahme, das Verhalten des Tätersfalle unter die Strafnorm, ein YwYahnverbrechen ist. Glaubt also der Täter irrigerweise, daß\neine von ihm gemachte Angabe nicht unter den lid falle,\nwährend dies rechtlich der Fall ist, so irrt er sich über\nden Umfang der Norm, befindet sich also in einem Verbotsirrtum. är irrt nicht über ein Tatbestandsmerkmal, sondern\ndarüber, daß sein Verhalten unter das gesetzliche Verbot\nfällt (so auch YWelzel Strafrecht 3. 390). Die irrige Annahme\ndes Täters, eine von ihm beschworene Falschaussage falle\nunter die Wahrheitspflicht, ist daher als vVahnverbrecheun\nanzusehen, Da dieses straflos ist, kann eine Bestrafung\nwegen einer Sidesverletzung nicht erfolgen (vgl. 2 StR\n191/59 vom 11. Juli 1959, zur Veröffentlichung in der\nAmtlichen Sammlung bestimmt, entgegen BGHSt 7, 53, 58).\n\nDas Urteil mußte daher, soweit Verurteilung wegen\nMeineides erfolgt ist, aufgehoben werden, Die Aufhebung\nerstreckt sich auch auf die verhängten ilebenstrafen und\nJebenfolgen.\n\n- 10 -\n\nDa der festgestellte Sachverhalt nicht unter ein\nstrafgesetz fällt und weitere tatsächliche Zrörterungen\nnicht in Betracht kommen, war der Angeklagte, soweit er\nwegen Heineids verurteilt worden ist, freizusprechen\n(§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDer Senat hat die dem Angeschuläigten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen nicht der T:andeskasse auferlegt.\nZwar hat das Verfahren insoweit die Unschuld des Angeschuldigten ergeben. Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO\nfindet jedoch § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft entspre-\n.hende Anwendung. Hier ist bestimmt, daß der dort behandelte intschädigungsanspruch ausgeschlossen werden kann,\nwenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat. Diese\nVoraussetzung liegt bei dem Verhalten des Angeklagten vor,\nwie einer näheren Darlegung nicht bedarf.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Martin\nist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unterschrciı-\nben.\n\nRotberg\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-01/4-str-450-59","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-04-01/4-str-450-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.601774+00:00"}}