{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-29_4_StR_55_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-29","aktenzeichen":"4 StR 55/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zin Kraftfahrzeug \"führt\" auch (§ 24 Abs. 1 Ur. 1 und 2,\nAbs. 2 StVG), wer es bei abgeschalteten Motor „während des\n„vrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch dann,\nwenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer Kraft bewegt worden ist und der fahrer nicht die Absicht oder die\n“öylichkeit hat, den Motor anzulassen (Abrollenlassen nur\nzum Zwecke des Standortwechsels).\n\nAG Heidelberg\n\n36H, Beschl.v. 29. März 1960 - 4 3tä 55/60 LG Heidelberg\n0LG Karlsruhe\n\n?\n\n2\n\nBu\nen\n1\nEu\nin\nin\nB\noO\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Kurt E > zus :ıc gu\nxeboren am MD. END ED ir 1... un\n\nwegen Fanrens ohne Führerschein\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. März 1960\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Sundesrichter Dr. Jauer, Martin, Dr. Flitner und 3Börtzler beschlossen:\n\nEin Kraftfahrzeug \"führt\" auch (} 24 Abs. 1\nNr. 1 und 2, Abs. 2 StVG), wer es bei atbgeschaltetem otor während des Abrollens über\neine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch danı;,\nwenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer\n.rait bewegt worden ist und der Fahrer nicht\ndie äbsichz oder die “öglichkeit hat, den Kotor\nansulassen Abrollenlassen nur zum Zwecke des\nStandertiwechsels)»\n\nm\n\nDen Angeklagten ist die Fahrerlaubnis entzogen. Au\n17. Dezember 1958 war er mit dem Abladen eines in der I@>-\n> in Ho apgestellten Lastkraftwagens seines Vaters\nbeschäftigt. Die I@Whzasse ist Einbahnstraße und sehr eng.\ninfolgedessen konnten mehrere andere Kraftwagen an dem Lastkraftwagen nicht vorbeifahren. Als der Angeklagte von deren\nfanrern aufgefordert wurde, Platz zu machen, erklärte er\nzunächst, nicht fahren zu dürfen; er bestieg dann aber doch\nässe Führerhaus des Lastkraftwagens, setzte sich an das Lenk-\n\nrad, löste die Bremse und ließ den Wagen auf der leicht abfsllenden fahrbahn ohne Yotorkraft etwa 8 - 10 m bis zu einer\nStelle vorrollen, wo die IggPzasse etwas breiter wird. Di","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2 1 60 0 1 6\n\nStvG § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2\n\nZin Kraftfahrzeug \"führt\" auch (§ 24 Abs. 1 Ur. 1 und 2,\nAbs. 2 StVG), wer es bei abgeschalteten Motor „während des\n„vrollens über eine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch dann,\nwenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer Kraft bewegt worden ist und der fahrer nicht die Absicht oder die\n“öylichkeit hat, den Motor anzulassen (Abrollenlassen nur\nzum Zwecke des Standortwechsels).\n\nAG Heidelberg\n\n36H, Beschl.v. 29. März 1960 - 4 3tä 55/60 LG Heidelberg\n0LG Karlsruhe\n\n?\n\n2\n\nBu\nen\n1\nEu\nin\nin\nB\noO\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Kurt E > zus :ıc gu\nxeboren am MD. END ED ir 1... un\n\nwegen Fanrens ohne Führerschein\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. März 1960\ndurch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Sundesrichter Dr. Jauer, Martin, Dr. Flitner und 3Börtzler beschlossen:\n\nEin Kraftfahrzeug \"führt\" auch (} 24 Abs. 1\nNr. 1 und 2, Abs. 2 StVG), wer es bei atbgeschaltetem otor während des Abrollens über\neine Gefällstrecke lenkt. Das gilt auch danı;,\nwenn das Fahrzeug vorher nicht mit motorischer\n.rait bewegt worden ist und der Fahrer nicht\ndie äbsichz oder die “öglichkeit hat, den Kotor\nansulassen Abrollenlassen nur zum Zwecke des\nStandertiwechsels)»\n\nm\n\nDen Angeklagten ist die Fahrerlaubnis entzogen. Au\n17. Dezember 1958 war er mit dem Abladen eines in der I@>-\n> in Ho apgestellten Lastkraftwagens seines Vaters\nbeschäftigt. Die I@Whzasse ist Einbahnstraße und sehr eng.\ninfolgedessen konnten mehrere andere Kraftwagen an dem Lastkraftwagen nicht vorbeifahren. Als der Angeklagte von deren\nfanrern aufgefordert wurde, Platz zu machen, erklärte er\nzunächst, nicht fahren zu dürfen; er bestieg dann aber doch\nässe Führerhaus des Lastkraftwagens, setzte sich an das Lenk-\n\nrad, löste die Bremse und ließ den Wagen auf der leicht abfsllenden fahrbahn ohne Yotorkraft etwa 8 - 10 m bis zu einer\nStelle vorrollen, wo die IggPzasse etwas breiter wird. Die\n“bsicht, den Motor anzulassen, hatte der Argeklazte nicht.\n\nDer Antsrichter in Eeidelberg hat den Angeklagten von\nden Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein mit der Begründung\nfreigesprochen, deß das \"Führen eines Kraftfahrzeugs\" in Sinre\ndes § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Teilnahme am Verkehr unter\nbestimmungsmäßiger Verwerdung der sororkraSt voraussetze. Auf\ndie Berufung der Staatsanwaltschaft hat das lanägericht in\nHeidelberg den angeklagten wegen Vergehens nach der genannten\nVorschrift zu 100 DM Gelästrafe verurteilt. Es hat sich auf\nden Standpunkt gestellt, daS auch das Lenken eines allein\ndurch seine Schwerkraft auf abschüssiger 3ahn rollenden Kraftwagens als Führen eines £raftfshrzeugs im Sinne des § 24 Abs. 1\n!r. 2 StVG anzusehen sei. § 3 hat des näheren dazu ausgeführt,\nauch’ohne Zinschäalten des *Xotors erreicne ein Kraftfahrzeug,\nhesonders ein Lastkraftwagen, wegen seiner Schwere und Größe\nsowie seiner leichten Fahrweise auf einer Gefällstrecke schnell\neine nicht unbeträchtliche Geschwindigkeit und stelle deshalb\nunter unzuverlässiger Führung eine weitaus größere Gefahr\nfür den Straßenverkehr dar als etwa ein Leiterwagen. Sin\nsolches Kraftfahrzeug sei sogar insofern gefährlicher als\nein wit Motorkraft bewegtes Fahrzeug, weil die Bremsnöglich-\n\nKeit geringer sei.\n\nDas Cberlandesgericht in Karlsruhe möchte die Revision\ndes Angeklagten aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils.\nverwerten, sieht sich jedoch hieran durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Dezember 1957 (1 Ss 1512/57)\nin YRS 15, 134 gehindert. Es hat die Sache des:.alb dem Sundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (5 121 Abs. 2 GV6).\n\n- 3.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil das\nSherlandesgericht in Karlsruhe, wollte es in dem beabsichtigten Sinne entsckeiden, von dem angeführten Urteil des\nSberlandesgerichts in Hanm abweichen müßte und weil der\n3undesgerichtshof die aufgeworfene Rechtsfrage bisher nicht\nentschieden hat.\n\nIII.\n\nIn der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des\nÜberlandesgerichts in Karlsruhe, das, wie das Landgericht\nin Heidelberg, im Anschluß an ein Urteil des Bayerischen\nCbersten Landesgerichts in VRS 16, 57 (vgl. auch OLG Köln\nin YRS 15, 334) im Lenken eines ohne Motorkraft auf abfallender Fahrbahn rollenden Kraftfahrzeugs ein \"Führen\"\nim Sinne des § 24 Aps. 1 Nr. 1l und 2, Abs. 2 StVG sieht.\n\nl. Auch das Oberlandesgericht in Hamm ist nicht schlechtnin gezgenteiliger Ansicht, sondern hält in solchen Fällen\nein Führen des Kraftfahrzeugs dann für gegeben, \"wenn es\nunter Benutzung der eigenen motorischen Kraft in Betrieb\ngesetzt worden ist und der Motor nur vorübergehend angzestellt wird oder versagt, aber jederzeit oder alsbald wieder\nin 3etrieb gesetzt werden kann\", oder \"wenn üer Lenker Maßnshmen trifft mit der Absicht, das Kraftfahrzeug mittels\nder bestimmungsgemäßen Triebkräfte in Bewegung zu setzen,\nalso auch, wenn er es zu diesem Zweck abrollen läßt\" (VRS 15,\n135). }it Recht wendet sich das vorlegende Oberlandesgericht\n\"zegen diese Einschränkung. Wie schon das Landgericht in\nHnideliberg zutreffend erwogen hat, ist es für die Gefährdung\ndes Verkehrs auf öffentlichen Straßen durch unausgebildete\nclder ungeeignete Kraftfahrer, der § 24 StVG vorbeugen will,\nvelanglos, ob ein Kraftfahrzeug, das selbsttätig, d.h. ohne\n\na\n\nMr\n\n-4-\n\nAntrieb einerseits durch den eigenen Motor, andererseits\näurch Tremde Kräfte, über eine Gefällstrecke abrollt, vorher mit Motorkraft bewegt worden ist oder ob der Lenker\nbeabsichtigt, den Kotor während des Abrollens oder am inde\nder Gefällstrecke (wieder) in Gang zu setzen.\n\n2. Auch sprachlich und dem #ortsinn nach ist diese\n/nterscheidung nicht gerechtfertigt. Es kann daher nur auf\ndie Beantwortung der Frage ankommen, ob das Lenken eines\nbei ausgeschaltetem Motor - nur auf Grund seiner eigenen\nSchwerkraft - über eine abfallende Fahrbahn sich bewegenden\nKraftfahrzeugs überhaupt als \"Führen\" eines Kraftfahrzeugs\nir Sinne des § 24 StVG gewertet werden kann. Das ist zu be-\n\n02\n\nJahen.\n\nhie das Oberlandesgericht in Karlsruhe nit Recht austiährt, spielt die Ausnutzung der Schwerkraft auch bei der\nbestimmunssmäßigen Benutzung des Kraftfahrzeugs mittels\ndes Motors eine Rolle; sie dient der Erhaltung und der\nSteigerung der Geschwindiskeit, besonders bei Talfahrten,\nwo die wotorkraft für den antrieb sogar die geringere Rolle\nspielt. üs ist nun nicht einzusehen, warum der Lenker eines\nKraftfahrzeugs dann nicht sein \"Führer\" sein soll, wenn\ndie Schwerkraft ausnahmsweise alleiniges Antriebsmittel\nist, weil ausreichendes Gefälle diese natürliche Kraft\nzur Fortbewegung des Fahrzeugs genügen läßt. Für den Fall\neiner Abfahrt bei laufendem, aber voribergehend ausgekuppeltenm Motor, also im Leerlauf, wird dies niemand bestreiten; denn die Anforderungen an das technische Können\ndes Lenkers, seine Beobachtungsgabe und sein Reaktionsvermögen wie auch an seine Kenntnis der Verkehreregeln sind,\nbesonders auf schwierigen Gefällstrecken, annäherrä die\n€leicher wie beim Antrieb des Fahrzeugs durch den liotor.\n“ndrerseits ist die Gefährung anderer Verkehrsteilnekmer\n\n- 5.\n\nnicht geringer; im Gegerteil. Auf Gefällstrecken erreichen\n\nKraftfahrzeuge - worauf das Bayerische Oberste Landesgericht -\n\nin VRS 16, 57 (59) zutreffend hinweist - infolge ihres Gewichats und ihres leichten Laufes auf Kugellagern allein auf\nGrund der Schwerkraft schnell hohe Geschwindigkeiten; bei\nausgekunpneltem Motor fenlt dessen Bremswirkung, ohne die\nvor allem schwere Kraftwagen (Omnibusse und Lastkraftwagen)\nauf langem oder steilem Gefälle nicht stetig und sicher\nabsebremst werden können.\n\nVon der Abwärtsfahrt eines Kraftfahrzeugs bei laufendem,\nausgekupnpeltem Motor unterscheidet sich aber weder dem\nußeren Vorgang noch der Schwierigkeit der Lenkung noch\nder Gefährlichkeit nach der hier zur Erörterung stehende\nFall, daß der %otor überhaupt nicht eingeschaltet iet. Dabei kann auf sich beruhen, ob nicht auch nicht-motorisierte\nFahrzeuge bei gleicher Fortbewegung erhebliche Fahrgeschicklichkeit voraussetzen und ähnliche Gefahren auslösen; denn\nsie ohne fremde (hemmende) Kräfte über eine längere oder\nabschüssige Gefällstrecke anprollen zu lassen, schließt im\nallgemeinen schon das Fehlen einer leicht bedienbaren und\nhoch empfindlichen Innenlenkung aus. Hinzukommt die ebenfalls\nschon vom Bayerischen Obersten Landesgericht (aa0 S. 59) hervorgehobene ürschwerung der Verkenrsüberwachung. Die Meinung\ndes Oberlandesgerichts in Hamm würde es dem auf Gefällstrecken gestellten Kraftfahrzeuglenker ermöglichen, sich\nder Pflicht zum Nachweis seiner Fahrerlaubnis durch die\nBekaustung zu entziehen, er sei mit abgeschaltetem \\otor\n\ngelahren.\n\nDaä es für die Beurteilung des Vorganges keine zrundsätzliche Rolle spielen kann, ob sich das Fahrzeig, etwa\nzum bloßen hechsel des Standorts, mit abgestelltem Kotor\nnur über ein Gefälle oder ob es vorher oder nacnher mit\n\nen nm en nn >\n\nBis maamume un en\n\n-6-\n\nsoterkraft bewegt wird, wurde schon unter 1 dargelegt.\n\n3. Die vom Oberlandesgericht in Karlsruhe vertretene\n„uffassung stest auch im Zinklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum 3egriff des Tührens\neines Kraftfahrzeugs.\n\nDa3 hierunter auch die Vornahme nur einzelner für die\nFortbewegung des Kraftfahrzeugs wesentlicher Verrichtungen,\n2.B. die Bedienung des Lenkrades oder der Bremsen, fällt,\nhat der Bundesgerichtshof sowohl zu § 24 Abs. 2 StGB als\nsuch zu § 315 a Abs. 1 \\r. 2 StGB ausgesprochen (5GHSt 13,\n226; BGH 4 Stk 577/59 vom 5. Februar 1960, zum Abdruck in\nder Verkehrsrechtssammlung bestimmt). Andererseits hat der\n2. Strafsenat zu § 248 b StGB entschieden, daß ein Kraftfahrzeig auch \"in Gebrauch nimmt\", wer es ohne \"die ihn eigenwünlichen technischen Triebkräfte\" (des Kotors) zur Fortbewegung benutzt; auch ohne Ingangsetzung des Motors können\nKraftfaarzeuge als Beförderungsmittel dienen (BGHSt 11, 44).\n\nauch im Haftpflichtrecht ist anerkannt, daß Führer\neines Kraftfahrzeugs (% 18 StVG) derjenige sein kann, der\nen bei ausgeschalteten Kkotor lenkt, seine maschinellen vüinrichtungen {Bremsen u.a.) tedient und auf diese Weise die\ntatsächliche Herrschaftsgewalt über das Fahrzeug ausübt\n(vgl. Bay.CbitG in VARS 16, 57, 58).\n\n4. Der zur Entscheidung vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß der Angeklagte den Lastkraftwagen nur 8 bis 10 m und nur zu dem Zwecke \"vorrollen\" ließ,\nun anderen Kraftfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.\n\nDas nätte verfahrensrechtlich Anlaß einer Einstellung nach\nı 153 Abs. 2 oder 3 3tGB sein können, Sachlichrechtiich konnt\n\nihn — jedenfalls für den äußeren Tatbestand -— entgegen der\n„einung der Revision keine Bedeutung zu. Die Länge der zurück-\n\n- 1T-\n\ngelegten Strecke ist unerheblich für die Feststellung, ob jezand ein Kraftfahrzeug \"geführt\" hat oder nicht; der Beweggrund oder der Zweck der Fortbewegung ist vollends belanglos.\n\n5, Der Seneralbundesanwalt ist der Auffassung des Überlandesgerichts in Karlsruhe beigetreten.\n\nrolberg Sauer ' Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-29/4-str-55-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-29/4-str-55-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.435641+00:00"}}