{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-25_4_StR_77_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-25","aktenzeichen":"4 StR 77/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"fr\n\n4_StR_ 77/60 9160 020\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie berufslose Margarete, Elisabeth, Luise G EEE ,\nohne festen Wohnsitz, geboren om @. ED ED in va,\n\nwegen Betruges i.-R. Usäs\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Ir. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Schweling in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Hecht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 19. November 1959\nwird verworfen.\n\nSie trägt die Kosten des Rechtsmittels.\nDie seit dem 20. November 1959 verbüßte Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, der Angeklagten auf die Strafe angerechnet. ‘\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nsrüun de\n\nDie Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage\nder Unterschlagung wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen,\ndavon in einem Falle in lateinheit mit Urkundenfälschung\nbegangen, und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu\ndrei Geldstrafen von je 100 DM und zu einer weiteren Geldstrafe von 200 IM verurteilt worden.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Kechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1. Außer der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall\nzum Nachteil des Gastwirts De (Fall 6) und eines\nweiteren Betrugs im Rückfall zum Nachteil des Sprachlehrers\nDr (Fall 1) gibt das Urteil der Strafkammer dem Senat\nkeinen Anlaß zu näheren Ausführungen. Das Urteil enthält im\nürgebnis keinen üechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.\n\n2. Der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil des vastwirts DB (Fall 6) liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nAm 10. Februar 1959 mietete sich die Angeklaste in Do@-\nED EEE in Gastnot \"con En EB\" cin,\nder vom Gastwirt IC bewirtschaftet wird. Sie hatte\nnach ihrer Angave noch 14 DM bei sich. Spätestens vom Mittag\ndes nächsten Tages an war die Angeklaste nicht mehr in der\nLage und auch nicht mehr willens, ihre Logisschuld zu bezahlen. Sie rechnete nach ihrer Einlassung auch nicht mehr\ndanit, daß ihr Vater kommen und für sie bezahlen werde. Dennoch verblieb sie im Gasthof. Als Die an 12. Februar\n1959 norgens von ihr 42,90 DM zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten verlangte, erklärte sie, sie habe kein Geld, ihr\n\nVater werde am Nachmittag ihre Schuld begleichen. Darauf\nließ sich De jedoch nicht ein und benachrichtigte\ndie Polizei.\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten\nrechtlich als einen in sich fortgesetzten Betrug im Rückfall,\nohne im einzelnen zu erörtern, worin es ihre läuschungshandlung gegenüber dem Gastwirt DB erblickt.\n\nDas Landgericht konnte sie in der weiteren Beanspruchung\ndes Zimmers durch die Angeklagte von dem Augenblick an sehen, .?\nin den sie sich darüber klar wurde, daß sie außerstande und\nauch nicht mehr bereit sei, den wegenwert dafür zu entrichten. Denn wer ein Zimmer im Übernachtungsgewerbe ohne irgendwelchen Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung zu zeitlich nicht\nbegrenzter täglicher Benutzung für sich begehrt, erklärt dadurch mit Rücksicht auf das in diesem Gewerbe verkehrsübliche\nBargeschäft mit kurzfristiger Vorleistungspflicht des Gastwirts schlüssig, daß er zu sofortiger Barzahlung in der Lage\nund bereit ists Die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des\nGastwirts DB vegegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.\n\n53. Im Ergebnis zutreffend geht die Strafkammer auch im\nFalle 1 (DrB) davon aus, daß die Angeklagte unter den »\nVoraussetzungen des strafschärfenden Kückfalls zu bestrafen\nist. Denn die Angeklagte ist wiederholt wegen Betrugs bestraft\nworden und hatte die deswegen gegen sie erkannten Strafen bereits jeweils vor der nächsten Betrugstat verbüßt. Der Betrug\nzum Nachteil Dr vegann erst im Juni 1958, d.i. nach Verbüßung der zweiten Betrugsstrafe.\n\nNach alledem ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-25/4-str-77-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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