{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-25_4_StR_72_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-25","aktenzeichen":"4 StR 72/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7/\n9160 018\n\n4_StR 72/60\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Transportunternehmer Albert rt aus FO;\ngeboren an @: END EB in ı , 2.2t. in Untersuchungs- :\nhaft,\n\nwegen Mordes u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr,. EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nSchwurgerichts in Arnsberg vom 12, Oktober 1959\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Hechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\niateinheit mit Abtreibung der Leibesfrucht zu lebenslangem\nZuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen ährenrechte auf\nLebensdauer verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte spätestens am 24. Januar 1959 gegen Mittag den Entschluß faßte, seine Geliebte Frau HB, die sich von ihm,\nwie er wußte, im achten oder neunten Monat der Schwangerschaft befand, zu töten. In Ausführung dieses Planes fuhr\ner mit ihr in einem alten Kraftwagen au späten Abend des genannten Tages auf einen entlegenen weg im lialdgebiet an der\nMöhnetalsperre, versetzte ihr dort mit einem Montiereisen\noder einem ähnlichen vegenstand und später mit einem Stein\ninsgesamt mindestens zehn wuchtige Schläge auf den Kopf und\nwarf sie dann, die er bereits für tot hielt, in das Wasser.\nMit einem Ast stieß er so lange nach ihr, bis sie unterging.\nrau HD war, als sie ins Wasser geworfen wurde, bewußtlos und fast sterbend und ist alsbald im Wasser erstickt. Zur\nVortäuschung eines Unfalles versenkte er in der Nähe auch\nden zur Fahrt benutzten Wagen.\n\nMit der tevision rüst der Angeklaste Verletzung des formeilen und des sachlichen hkechts. Das kechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nl. Die tevision beanstandet, daß es das Schwurgericht unterlassen hat, die Zeugin Olga ICE zu vernehmen.\n\nDas Schwurgericht hat am 6. Oktober 1959 bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung beschlossen, diese am nächsten\nTag fortzusetzen und dazu u.a. die Schwägerin des Angeklagten,\nOlga TB, als Zeugin zu laden. Am 7. Oktober 1959 ist\ndie Zeugin Olga TC nicht erschinen; es wurde fest-\n\ngestellt, daß sie sich auswärts aufhielt.\n\nDa die Zeugin möglicherweise gar nicht geladen und jedenfalls nicht erschienen war, bestand für das Gericht keine\nPflicht zu ihrer Vernehmung nach } 245 Abs. 1 Satz 1 StPO.\nZu Unrecht beanstandet die kevision, das wericht habe einen\nvon ihn selbst gefaßten Beweisbeschluß nicht durchgeführt.\nAnders als im Zivilprozeß ist dem Strafverfahren ein förmlicher Beweisbeschluß fremd. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung\nder Zeugin Olga Trompetter ist von keiner Seite gestellt wor-\n\nden. Ein Verfahrensverstoß des Schwurgerichts würde nur vor- fr\n\nliegen, wenn das Schwurgericht dadurch, daß es Olga Ti»\nnicht vernommen hat, die ihm obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt hätte (§ 244 Abs. 2 StPO). Las nimmt die Revision\n\nan. Es trifft aber nicht zu.\n\nDas Schwurgericht hat es als nicht widerlegt erachtet,\nGaß zwischen dem Angeklagten und Frau HB unmittelbar,\nbevor er mit dem Montiereisen auf sie einschlug, eine Auseinandersetzung stattfand, bei der sie als werdende Mutter des\ngemeinsamen Kindes von ihn verlangte, daß sie in dem ihm gehörenden Hause, in dem sie schon bisher wohnte, mietfrei wohnen dürfe und ein weiteres Zimmer erhalte sowie daß er sich\nvon seiner Ehefrau scheiden lasse und sie selbst heirate. Dagegen hat das Schwurgericht dem Angeklagten nicht geglaubt, daß\nrau HE ernstharfte Todesdrohungen in Bezug auf seine\nEhefrau ausgestoßen habe. Selbst wenn nun, wie die Revision\nausführt, Olga Trompetter bestätigen könnte, daß Frau HE\nder Ehefrau des Angeklagten und ihren Verwandten gelogentlich\nerklärt hatte, sie werde sie alle aus dem Haus hinauswerfen\nund selbst die Frau des Angeklagten werden, brauchte eine\nsolche Aussage der Olgs TEE das Schwurgericht nicht\nzu dem Schluß zu drängen, daß Frau HglB der ihefrau des\n\n1\n\niS\n\nAnseklagten nach dem Leben trachtete. Daß Olga Teiiin\n\nals Zeugin weitere erhebliche Tatsachen bekunden könnte,\nträst die Revision nicht vor. Es kann daher nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Schwurgericht von der\nnocnmaligen Ladung und der Vernehmung der Zeugin Olga Tr@-\n\nGEB abgesehen hat.\n\n2. a) Die nevision rügt, daß entgegen dem von der Verteidigung vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag, den\nAngeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndurch den psychologischen Sachverständigen Prof. Us»\nuntersuchen und begutachten zu lassen, das Gericht in der\nHauptverhandlung ein auf längerer Anstaltsuntersuchung beruhendes Gutachten des Psychiaters Dr. WB und ein zusätzliches üuutachten des Psychiaters und Fachpsychologen Obermedizinalrat Dr. ig so B@WB sich hat erstatten lassen. Dabei\nübersieht die Revision zunächst einmal, daß das Gericht dem\nAntrag auf Vernehmung eines der Person nach bestimmten Sachverständigen nicht zu entsprechen brauchte; nach § 73 Abs. 1\nStPO obliegt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen\ndem Gericht.\n\nleiter meint die kevision, daß zu einem üwutachten über\ndie Frage, ob der Angeklagte durch einen Affektzustand in\nseiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit beeinträchtigt\ngewesen sei, in erster Linie ein Psychologe und nicht ein\nPsychiater berufen gewesen wäre. Der erkennende Senat hat\njedoch bereits in seinem Urteil 4 StR 250/59 vom 22. Juli\n1959 (NJW 1959, 2%15) ausgesprochen, daß eine endgültige\nStellungnahme der Rechtsprechung in der umstrittenen Frage,\nob für die Begutachtung nicht krankhafter Zustände, soweit\ndie Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit von ihr abhängt, Psychiater oder Psychologen berufen sind, bei dem\ngegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erörterungen nicht\n\nangängig ist, daß vielmehr die Auswahl des geeigneten Gutachters dem pflichigemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben muß. Das Schwurgericht hat sein Ermessen um\n\nso weniger falsch angewendet, als es den Angeklagten nicht\n\nnur durch einen Psychiater eingehend hat untersuchen und begutachten lassen, sondern daneben auch das Lutachten eines\nFachpsychologen eingeholt hat, der nicht nur den Angeklagten\n\n- wenn auch kurz - untersucht, sondern an mehreren Tagen an\nder Hauptverhandlung teilgenommen hat. Übrigens besteht ein\nErfahrungssatz des Inhalts, daß ein seelenkundliches Gutachten\nüber die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur auf Grund einer\nlängeren Untersuchung sachgemäß abgegeben werden könne, nicht;\nregelmäßig kann es dem pflichtgemäßen ürmessen des Sachverständigen überlassen bleiben darüber zu befinden, ob ihm schen eine\neinmalige kürzer dauernde Untersuchung in Verbindung mit der\nBeobachtung in der Hauptverhandlung ausreichende Unterlagen\nfür sein Gutachten gibt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision liegt ein Kechtsfehler\nauch nicht darin, daß im Urteil von den \"übereinstimmenden Darlegungen\" der beiden Sachverständigen die Rede ist (S. 34 UA):\nDas Schwurgericht wollte ersichtlich damit zum Ausdruck bringen,\ndaß die beiden Sachverständigen zu dem Üübereinstimmenden ürge' )\nnis gekommen sind, die Verantwortlichkeit des Angeklagten sei\nauch durch einen Affektzustand nicht ausgeschlossen oder erT-\nheblich herabgesetzt gewesen.\n\nb) Fehl geht schließlich die Rüge, die Vorschriften über\ndie Vereidigung des Sachverständigen Dr. Wolf seien verletzt\nworden.\n\nNach § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO hätte das Gericht den Sachverständigen Dr. WW überhaupt nicht zu vereidigen brauchen.\nEin Antrag, der das Gericht nach § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO zur\n\n|\n\nVereidigung genötigt hätte, ist nach der Sitzungsniederschrift\nnicht gestellt worden. Das Schwurgericht hat aber den Sachverständigen Dr. WB ordnungsgemäß vereidigt. Er hat sich\nnänlich auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid\nberufen; dies steht nush § 79 abs. 3 StPO der Regelform der\nVereidigung gleich. Daß der Sachverständige zusätzlich versichert hat, sein Gutachten nach bestem liissen und Gewissen\nerstattet zu haben, war überflüssig, aber unschädlich. &Ls\npdraucht nicht untersucht zu werden, auf welche Weise das\nSchwurgericht die Gewißheit - die es sich im Wiege des Freibeweises verschaffen konnte - davon erlangt hat, daß der Sachverständige tatsächlich den allgemeinen Sachverständigeneid geleistet hat. Die Revision behauptet nicht, daß Dr. W@@B den\nallgemeinen Sachverständigeneid nicht geleistet habe. Eine\nVorschrift darüber, daß Ort und Zeit der Leistung des allgeneinen Sachverständigeneides in der Sitzungsniederschrift angegeben werden müßten, besteht nicht,\n\n3. Zu Unrecht beanstandet die kevision, das Schwurgericht\nhabe in unzulässiger Weise die Niederschriften über die früheren\nVernehmungen des Angeklagten vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den ärmittlungsrichter verwertet. Das wericht war\nbefugt, dem Angeklagten zur Aufklärung von Widersprüchen und\nzur Feststellung darüber, wie der Angeklagte seine Darstellung\nim Laufe des «rmittlungsverfahrens geändert hat, den Inhalt\nsciner früheren hussagen anhand der Vernehmungsniederschriften\nvorzuhalten., Der Angeklagte hat zugegeben, bei seinen früheren\nVernehmungen jeweils so, wie an den ihm vorgehaltenen Stellen\nder Niederschriften festgelegt, ausgesagt zu haben. Wenn das\nSchwurgericht daraufhin aus dem ständigen Wechsel der Darstellung des Angeklagten bestimmte Folgerungen gezogen hat, so\nberuht dies auf den Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung über den Inhalt seiner früheren hussagen gemacht hat,\n\nund nicht auf einer unzulässigen Verwertung der Vernehmungsniederschriften.\n\nUnzutreffend sind die Ausführungen, die die Revision an\ndie bemerkung knüpft, der Angeklagte sei entgegen den Feststellungen des Urteils nicht zehnmal, sondern zwölfmal vernomnen worden. Tatsächlich handelt es sich um zehn Vernehmungen.\nDie Vernehmung vor der Polizei vom 25. Januar 1959 (Bd. I Bl.\n6 bis 9 d.A.) ist nur äußerlich zu einem gewissen Abschluß\ngebracht worden. Die Niederschrift über die weitere Vernehmung\nvom gleichen Tage (Bd. I Bl. 10 d.A.) beginnt mit dem Worte %\n\"weiterverhandelt\". Das Schwurgericht konnte daher die gesamte\nVernehnmung vom 25. Januar 1959 als eine Einheit ansehen. Die\nVernehmung durch den Staatsanwalt am 20. Februar 1959 (Bd. I\nBl. 127 ££f d.A.) ist am Abend dieses Tages nicht abgeschlossen worden, sondern es ist von vornherein ihre Fortsetzung\nam nächsten Tag beabsichtigt worden (Bd. I Bl. 130 R d.A.),'\nwie es dann auch geschehen ist. Damit steht außer Zweifel, daß\ndas Schwurgericht keine der früheren Aussagen des Angeklagten\nübersehen, diesem vielmehr daraus all die Vorhaltungen gemacht\nhat, die es zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich\ngehalten hat.\n\n4. Entgegen der Meinung der levision geht aus dem Urteil\ndeutlich hervor, welche Tatsachen das Schwurgericht für erwiesen erachtet hat. Die Feststellungen über die Vorgeschichte der\nTat und das eigentliche Tatgeschehen sind den Seiten 2 bis 13\nder Urteilsausfertigung zu entnehmen. Ergänzende Feststellungen\ndazu hat das Schwurgericht auf den folgenden Seiten des Urteils und in den Abschnitten getroffen, in denen sich das Ürteil mit den Vernehmungen des Angeklagten während des ezrmittlunssverfahrens, mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung\nund mit der Beweiswürdigung befaßt. Schließlich sind Feststellungen, besonders zur inneren Tatseite, auch in dem Abschnitt\n\n&\n\nüber die rechtliche vwürdigung (S. 33 ff UA) enthalten.\n\nDaß das Schwurgericht sich die Überzeugung davon verschafft hat, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAngeklagten für die Straftat weder nach § 51 Abs. 1 StGB aus-\n‚geschlossen noch nach } 51 Abs. 2 StGB erheblich herabgesetzt\nist, geht aus den Seiten 34 bis 39 der Urteilsausfertigung\neindeutig hervor,\n\nOffenbar meint die «evision, das Ochwurgericht hätte\nsich darüber aussprechen müssen, auf urund welcher Beweistatsachen und Beweisenzeichen es sich seine Überzeugung von jeder\neinzelnen für erwiesen erachicten Tatsache gebildet hat. Eine\ndahingehende zwingende Vorschrift, mit deren Verletzung die\nRevision begründet werden konnte, besteht jedoch nicht.\n\n5. Unverständlich ist die Hüge, es sei nicht das Strafgesetz verzeichnet, gegen welches der Angeklagte durch Tötung\nder Leibesfrucht der Frau Habereck verstoßen hat. ) 218 Abs. 3\nStGB ist auf S. 33 der Urteilsausfertigung angeführt.\n\nIl. Die Sachrüge\n\n1. Die Feststellungen, die das Schwurgericht getroffen\nhat, widersprechen sich in keinem Punkte. Die Folgerungen, die\nder Tatrichter aus vorhandenen Beweistatsachen und Beweisanzeichen gezogen hat, brauchen nicht zwingend zu sein. Ein die\nkevision begründender Fehler seines Urteils liegt nur dann vor,\nwenn die Feststellungen oder die Folgerungen des Tatrichters\ndenkgesetzlich unmöglich sind oder gegen Sätze der allgemeinen\n„rfahrung verstoßen. Entgegen der huffassung der Revision ist\ndas nicht der Fall.\n\nDie Revision meint, die Feststellung, der Angeklagte habe\nFrau Habereck in zielbewußter Durchführung seines spätestens\n\nam Mittag des Tattages gefaßten Planes getötet und dabei\nihre Hilflosigkeit ausgenützt, lasse sich denkgesetzlich\nmit den weiteren Feststellungen nicht vereinen, die das\nSchwurgericht über die Person der Frau HEEB, über den\nTatort und über das Tatwerkzeug getroffen hat. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. irenn auch Frau HD uen Angeklagten \"an Körverkräften weit überlegen\" war, so steht\ndies nicht im Widerspruch zu der Annahme, der Angeklagte\nhabe sie dadurch in eine hilflose Lage versetzt und ihre\nHilflosigkeit plangemäß ausgenützt, daß er sie, die nichts\nBöses ahnte, mit seinem Kraftwagen in ihrem hochschwangeren\nZustand auf einen einsamen Waldweg fuhr und sie dort entweder beim Herauszerren aus dem Xraftwagen oder alsbald nach\ndem Verlassen des Wagens mit einem Montiereisen oder einem\nähnlichen wegenstand unversehens niederschlug. Daran ändert\nauch der Umstand nichts, daß möglicherweise noch im Kraftwagen eine Auseinandersetzung stattfand, bei der der Angeklaste Frau HB einen Faustschlag versetzte und ebenfalls einen Schlag erhielt. Auch die Angaben über das Tatwerkzeug sprechen nicht gegen die Planmäßigkeit des Vorgehens des\nAngeklasten. Im Urteil ist festgestellt (UA S. 12), daß der\nAngeklagte das zur Tat benützte Eisen \"entweder von vornherein\nzu diesem Zweck mitgenommen oder nach der nächtlichen Reifen )\nmontage beim Verpacken des Werkzeugs zunächst übersehen und\ndann unter dem #Zührersitz des Opelwagens verstaut hatte\".\nSpätestens beim Antritt der Fahrt aus dem Hof der Firma ze\nin NEE wußte also der Angeklagte, daß das Eisen griffbereit dalag. Schließlich steht auch der Umstand, daß der Angeklagte den Araftwagen \"wenigstens 30 Meter\" (UA S. 11) vom\nForsthaus To@D entfernt anhielt und dort die Tat ausführte,\ndenkgesetzlich nicht der Annahme entgegen, daß sich Frau\nEEE in einer von dem Angeklagten planmäßig herbeigeführten hilflosen Lage befand. Denn zur mitternächtlichen Stunde\n\n»\n\n|«\n\n- 10 -\n\nkonnte Frau HB aus einen einsam gelegenen Forsthaus\nkeine rechtzeitige Hilfe gegen einen überraschend geführten\nbrutalen Angriff erwarten.\n\nWenn das Schwurgericht ausgeführt hat (S. 11, 23 UA), es\nsei nicht ausgeschlossen, daß der eigentlichen Tat \"kurz vor\ndem Anhalten\" eine Auseinandersetzung vorausgegangen sei, bei\nder Freu sb Forderungen nach einer Verbesserung ihrer\nWohnverhältnisse und nach einer Heirat mit dem Angeklagten\ngestellt habe, und wenn das Schwurgericht dem Angeklagten die\nangeblich von Frau HB vei dieser Gelegenheit mit Bezug\nauf seine Ehefrau ausgesprochenen Todesdrohungen nicht geglaubt hat, so kann darin die von der Revision erblickte Verletzung von Denkgesetzen ebenfalls nicht gefunden werden. Das\ngilt auch für die ärwägungen, mit denen das Schwurgericht\ndiese seine Überzeugung begründet hat. Denn tatsächlich hat\nder Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 27. Jenuar 1959,\nbei der er zum ersten Mal seinen Tötungswillen zugegeben hat,\nerwähnt (Bd. I Bl. 16/17 d.A.), daß bei der fraglichen Aussprache über die Wohnverhältnisse der Frau Hl und über\ndie Möglichkeit einer Heirat gesprochen worden sei; von den\nengeblichen Todesdrohungen hat er aber nichts verlauten lassen. Wenn das Schwurgericht daraus gefolgert hat, daß Frau\nHOEED diese ganz aus dem Rahmen ihrer Forderungen fallenden Todesdrohungen, die nach der späteren Darstellung des Angeklagten der eigentliche Anlaß für die Tötung der Frau Hi»\ngewesen sein sollen, in Wirklichkeit gar nicht ausgesprochen\nhat, sondern daß sie sich der Angeklagte erst später als für\nseine Verteidigung dienlich hat einfallen lassen, so muß dies\nals denkgesetzlich durchaus möglich angesehen werden.\n\n2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mordes. Die Annahme, daß der angeklagte, der die ihm vertrauende\n\n- 11\n\nund nichts Böses ahnende Frau HEEEB seinem vorher gefaßten\nTötungsplan entsprechend auf einen abgelegenen \\ialdweg &efahren hat, die Tötung heimtückisch ausgeführt hat, steht mit\nder kechtsprechung des Bundesgerichtshofs in &inklang (BGHSt\n2, 60; 9, 385, 390). Mit kecht hat auch das Schwurgericht den\nAngeklagten der mit dem Mord in Tateinheit stehenden Abtreibung schuldig gesprochen (BGHSt 11, 15).\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil einen sachlich-rechtlichen Fehler nicht erkennen.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler\n\nWirs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-25/4-str-72-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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