{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-25_4_StR_69_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-25","aktenzeichen":"4 StR 69/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a gied 97\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Otto_D er aus Eeip- ( iD,\ngeboren am 8. ED in kp, 2.2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1960, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Kotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr, Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Hichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür aecht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil des\nLandgerichts in bkssen vom 7. November 1959 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls\noder Hehierei verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird äie Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Anseklagte ist wegen Diebstahls in Kückfall und wahlweise wegen Diebstahis oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe\nvon einen Jahr und sechs Honaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine ıevision rügt allgemein die Verletzung sachlichen\nwechts. Sie ist zum leil begründet.\n\n1. Die Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung des\nAngeklagten wegen Diebstahls im fückfall lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten wahlweise des\nDiebstehls oder der Hehlerei schuldig befunden hat.\n\nEine wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und\nHehlerei bei ungewissem Tathergang ist zwar statthaft (vgl.\nEGHSt 1, 302, 304 mit Hinweisen). Sie ist aber - wie auch\njede andere wallldeutige Feststellung — nur dann rechtlich\neinwandfrei getroffen worden, wenn die uründe des Urteils\nden äußeren und inneren Sachverhalt beider Verhaltensweisen\nwiedergeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der nach Überzeugung des Gerichts allein in Frage kommenden strafbaren Handlung gesehen werden. Aus den Urteilsgründen muß mithin auch\nzu entnehmen sein, daß ein strafloses Verhalten nicht angenonmen werien kann (vgl. BGHSt 12, 386).\n\nDaran fehlt es im angefochtenen Urteil insoweit, als Aus-Zührungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei in seinen üründen\nnicht enthalten sind. Nirgends in ihnen konmt zum Ausdruck, daß\nder Angeklagte das in seinen Keller vorgefundene, dem Klempnerneister Die zestohlene Schweißgerät seines Vorteils\nwegen an sich gebracht hat, obwohl ihm bekannt war oder obwohl\n\ner annehmen mußte, daß es nittels einer strafbaren handlung\nerlangt war (§ 259 Abs. 1 StGB),\n\nDas angefochtene Urteil ist daher unter Zurückverweisung\nder Sache ar das Landgericht aufzuheben, soweit der Angeklagte\nwahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden\nist. Auch der Gesamtstrafausspruch hat somit keinen rechtlichen\nBestand. Zu einer aufhebung der vom Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls im fückfall verhängten Zuchthausstrafe\nsieht sich der Senat dagegen nicht genötigt. Denn die ütrafzunessungsgründe lassen erkennen, daß diese Einzelstrafe in ihrer\nHöhe durch die aufgehobene wahlweise Verurteilung des Angeklagten nicht beeinflußt ist.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-25/4-str-69-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-25/4-str-69-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.375945+00:00"}}