{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-25_4_StR_61_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-25","aktenzeichen":"4 StR 61/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\n4 StR 61/60 Ü\n\n2160 019\n\nIm Naıaen des Volk e-8\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Richard X ED zu: CHE Te WB,\ngeboren am 9. END ED ir :: EEE Dei CE -7E:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nZundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzier\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED »ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 17.November 1959\nmit den Feststellungen aufgenoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und ıntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kkechts wegen\n\nnr ren rt\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nzu einen Jahr und drei ionaten Zuchthaus verurteilt. Sie hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte, nur mit einem vorn geöffneten Bademantel bekleidet auf der Couch liegend und an\nseinem erregten Geschlechtsteil reibend, den elf Jahre alten\nJürgen PB in sein Zimmer kommen ließ. Das Kind beobachtete\nden Vorgang zunächst nur flüchtig und wollte sich schnell entfernen. Der Angeklagte rief das Kind jedoch zurück, fragte\nes, \"ob es auch so einen großen habe\", und forderte es, allerdings erfolglos auf, sein, des Angeklagten, Glied anzufassen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Sie hat ürfolg.\n\n1. Der im Abschnitt II des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung des Sachverhalts kann nicht deutlich\nentnommen werden, ob das Kind Jürgen PB den erresten\nGescrnlechtsteil und die onanistischen Handlungen des angeklagten \"geflissentlich\" betrachtet hat, wie es für die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1\nNr. 3% StGB nach der Kkechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Sundesgerichtshofs (vgl. RGSt 73, 246; BGESt 1, 168,\n171; 8, 1, 3; BGH NW 1953, 710) erforderlich ist. Die\nJugendkammer hat zwar im Abschnitt V des Urteils, der sich\nnit der rechtlichen “ürdigung befaßt, ausgeführt, das Kind\nhabe, nachdem es von dem Angeklagten zurückgerufen worden\nwar, längere Zeit hindurch das erregte Glied des Angeklagten\nbetrachtet. Ob das als eine —- ausreichende - ergänzende\nFeststellung zum Sachverhalt angesehen werden kann oder\n\nals eine - möglicherweise rechtsirrige - Bewertung der fes:igestellten Tatsachen zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben.\n\nDenn das Urteil kann aus dem nachstehend genannten Grunde\nkeinen Bestand haben.\n\n- 3.\n\n2. Nach den Ausführungen des Urteils besteht nämlich\ndie Köglichkeit, daß sich die Jugendkammer insoweit von rechtsfehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen, als sie die volle\nstrafrechtliche Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht\nhat.\n\nDie Jugenäkammer hat im Anschluß an das 1956 in einem\nanderen Strafverfahren erstatiete Gutachten eines Sachverständigen festgestellt, daß bei dem Angeklagten - von seiner\nhomosexuellen Veranlagung abgesehen -— keine psychischen und\nohysischen Abartigkeiten vorliegen. Sie hat aber zugunsten\ndes Angeklagten, der noch nie mit einer Frau normalen geschlechtlichen Umgang gehabt hat, angenommen, daß er \"eine\nechte, d.h. ererbte bzw. angeborene gleichgeschlechtliche\nNeigung\" besitzt. Sie hat festgestellt, daß der jetzt\n36 Jahre alte Angeklagte in den Jahren 1950 bis 1954 dreimal\nwegen zahlreicher Sinzelfälle gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Gefängnis und einmal im Jahre 1957 wegen Beleidigung eines 16-jährigen Jungen, dem er sich mit unsittlichen\nRedensarten genähert hatte, mit einer Geldstrafe bestraft\nwurde. Im Anschluß an die Verurteilung vom 9. April 1952,\nbei welcher der Angeklagte wegen fünf Vergehen der widernatürlichen Unzucht wit sechs Wochen Gefängnis bestraft\nwurde, hat sich der Angeklagte \"entsprechend einer Anregung\ndes in dieser Strafsache amtierenden Richters .....,;, UM\nseinen Hang zu gleichgeschlechtlicher sexueller Betätigung\nzu bekämpfen”, in der Zeit von Juli 1952 bis Januar 1953\nstationär und anschließend bis April 1955 ambulant einer\npsycho-therapeutischen Behandlung in der Universitäfts-Nervenklinik in TED unterzogen. Offenbar als glaubhaft oder\nmindestens nicht widerlegt sieht die Jugendkammer die Angaben des Angeklagten an, er sei schon im alter von 14 Jahren\nvon anderen Jungen zu gegenseitiger GÖnanie verführt worden,\nhabe sich in russischer Kriegsgefangenschaft gleichgeschlecht-\n\n- 4 -\n\nlich betätigt und habe nach seiner Heimkehr im Jahre 1948\nmit Arbeitskollegen und Bekannten gegenseitig onaniert.\n\nDie Jugendkammer führt dann aus, die homosexuelle Veraunlazung des Angeklagten könne \"die subjektive Tatseite weder\nausräumen\" noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit auch\nnur nindern. Denn es sei \"selbst einer echten, d.h, ererbten\nbzw. angeborenen gleichgeschlecntlichen Neigung ein wesentlicher, die willensbildungsfähigkeit erheblich beeinträchtisender Krankheitswert nicht beizumessen\".\n\nDieser letzte Satz ist indes in dieser allgemeinen Form\nbedenklich,\n\nDer erkennende Senat hat im Anschluß an die Entscheidungen RGSt 73, 121 und 3GE LM StGB § 5l Abs. 1 Nr. 5 = MDR 1955,\n368 in einem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des\nBundesgerichtshofs bestinnten Urteil vom 27. November 1959\n(4 Stk 394/59) ausgeführt, daß unter der Begriff der \"kranknaften Störung der Geistestätigkeit\" nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne fallen, sondern\nalle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des\n„illens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die bei einem nornalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. \"Das gilt auch von einer geschlechtlichen Triebhaftiakeit, die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner\ngesamten inneren Srundhaltung und damit in Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebs\nnicht die erforderlichen Eemmungen aufbringt, selbst wenn\nder naturwiärige Trieb nur von durchschnittlicher Stärke\nist. Allerdings kommt dem gleichgeschlechtlichen Trieb\nnicht schon um seiner Abartiskeit willen allein die Be-\n\"deutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zu.\nzs ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde\n\n-5-\n\nMensch über die erforderlichen inneren Xräfte verfügt, um\ndie ihm aus einem naturnidrigen Geschlechtstrieb erwachsenden Neigungen zu überwinden. Das Gesetz verlangt, daß der\neinzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll\neinsetzt; Willensschwäche oder sonstige Charakternängel\nrechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB\nnicht. Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der gleichgeschlechtlich Veranlagte nicht infolge einer nit seinen\nTrieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen\nHenmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht widerstehen zu können.\" In\ndiesem Urteil hat der Senat auch erwähnt, daß eine Zwanghaftigkeit des Handelns bei anlagebedingten Homosexuellen\nnäher liegt als bei Tätern, die ihren Hang erst durch üJbung\nerworben haben.\n\nDie Jugendkammer ist jedoch davon ausgegangen, daß zanz\nallgemein eine gleichgeschlechtliche Veranlagung nicht als\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit angesehen werden\nkönne; sie hat demgemäß den Umstand, daß der Angeklagte sich\nwiederholt wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht strafbar\ngemacht hat, nur strafschärfend berücksichtigt und den Unstand, daß er sich erfolglos einer länger dauernden psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hat, unerörtert gelassen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, auf dem\ndas Urteil beruhen kann.\n\nZwar werden Störungen des Geschlechtstriebs die Zurechnungsfähigkeit nur in seltenen Fällen ganz aufheben können;\nohne Prüfung durch den Tatrichter 1lä3t sich das aber nicht\nsicher ausschließen. Das Urteil muß daher im Schuldspruch\naufgehoben werden.\n\n)I«\n\n-6 -\n\n3. Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung einen\närztlichen Sachverständigen mit besonderen sexualwissenschaftlichen Erfahrungen als Gutacater heranzuziehen (vgl.\nBVerfGE 6, 389, 399 und das dort erwähnte \"Institut für Sexualforschung\", jetzt in Hamburg).\n\nRotberg Martin Lang-Einrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-25/4-str-61-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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