{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-25_4_StR_45_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-25","aktenzeichen":"4 StR 45/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2160 022\n\nIm Namen des Volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Iinvaliden Franziskus P EEEB zu: CEEEED,\ngeboren am @. ED ED ir CE 5 che,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in ässen von 7. Oktober 1959 mit den\nreststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\nsericht in Bochum zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n-2-\n\nı\n\nGründe:\n\nDer bisher unbestrafte, zur Zeit der Hauptverhandlung 59 Jahre alte Angeklagte {st wegen Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Honaten verurteilt worden.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nDie Rügen greiflen durch.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte u. a. den\nAntrag gestellt, die Zeugin SEE darüber zu hören,\ndaß sie \"an dem betreffenden Abend\" -— gemeint ist der\n13. August 1959 - gegen 19 Uhr den Angeklagten mit dem\nKind Brigitte Mb, dem Opfer des Täters, in der Gasse\nhat stehen sehen. Der Verteidiger hatte mit dem Antrag\nbeabsichtigt, die Glaubwürdigkeit des Kindes zu erschüttern, das erst nach 21 Uhr mit dem Angeklagten in dem\nKaninchenstall zusammengetroffen sein will. Vorher will\nes an diesem Tag mit dem Angeklagten keine Begegnung genabt haven. Dieses letztere ergibt sich zwar lediglich\naus der 2evisionsschrift, dagegen nichv aus dem Urteil,\ndas :inzelheiten der Bekundungen des Kindes und auch im\nübrigen über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht wiedergibt. Das Landgericht hat \"im Kinverständnis mit den Prozeßbeteiligten\" beschlossen: Die Beteiligten sind damit\neinverstanden, daß die in das issen der Trau SB\nsestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden. In dem\nUrteil selbst ist jedoch diese Yahrunterstellung nicht\nerwähnt. Da es auch sonst an jeder Ausführung zur fFürdigung der Beweise fehlt, ist das Revisionsgericht nicht\nin der Lage nachzuprüfen, ob auch tatsächlich die Behauptung\nale wahr unterstellt und in welcher Weise die Wahrunterstellung im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahne für die Überzeugungsbildung des Gerichts gewür-\n\naigt worden ist. Es muß deshalb mit der Möglichkeit\nrechnen, daß die Strafkammer die Beweisbehauptung nicht\nso behandelt hat, als sei sie wahr. Dann aber hätte sie\nüber den gestellten Beweisamtrag entscheiden müssen.\nHierin liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel, der zur\nAufhebung des Urteils führen muß, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Vernehmung der Zeugin die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit des\nKindes erschüttert hätte.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Urteil leäiglich das Gutachten der psychologischen Sachverständigen Frau Dr. KW angefünrt, nach welchen die Aussage des Mädchens mit an Sicherheit grenzender \\ahrscheinlichkeit glaubwürdig ist. Die Strafkammer 1äßt\nJedoch in keiner Weise eine eigene Stellungnahme zu den\nGutachten erkennen. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob\nsie sich dem Gutachten anschließen will. Sollte dies aber\nder Sinn der äußerst knappen Urteilsausführungen sein,\nso ist darauf hinzuweisen, daß sich der Richter in der\nRegel dem Gutachten nicht in Bausch und Bogen anschließen soll. Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen\ndes Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und\nerkennen lassen, daß sie von zutreffenden Vorstellungen\nausgehen (BGHSt 7, 238, 240; vgl. auch 8, 113, 118).Die\nBeweiswürdigung enthält demnach auch einen zur Aufhebung\ndes Urteils nötigenden sachlichrechtlichen Mangel.\n\nEs wird sich empfehlen, in dem neuen Urteil nähere\nAngaben über die Einlassung des Angeklagten, die Bekundungen des Mädchens und das Gutachten de Sachverständigen zu machen, zumal die Revisionsschrift geltend macht,\ndaß die einzelnen Angaben des Kindes während des Stralverfahrens nicht voll miteinander übereinstimmten. Im\nübrigen wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch den\n\n»\n\n\\\n\nsonstigen Inhalt der Revisionsschrift zu berücksichtigen. zine sorgfältige Prüfung ist besonders deshalb erforderlich, weil der schon im vorgerückten Alter stehende\nAngeklagte bisher nicht straffällig geworden ist.\n\nZur Strafzumessung sei noch folgendes bemerkt:\ndie Strafkammer führt aus, daß der anger chtete Schaden\ngroß sei. Da das Kind bereits einmal das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens gewesen ist, wird es einer näheren\nDarlegung bedürfen, aus welchen Gründen nunmehr weiterhin\nein großer Schaden entstanden ist.\n\nDas Revisionsgericht hielt es für angemessen, von\nder Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu\nmachen.\n\nRotberg Martin Lang-Hinrichsen\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-25/4-str-45-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-25/4-str-45-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.336049+00:00"}}