{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-18_4_StR_58_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-18","aktenzeichen":"4 StR 58/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"KL\n4_StR_ 58/6 2160 023\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Amtsrentmeister Bernhard 2 EEE zu: m:\ngeboren am @. ED EB in re,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1960, an der teilgenomuen haben\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 16. Oktober 1959\nwird verworfen.\n\nDer Anseklagte trägt die Kosten seines Äkechtsmittels.\n\nVon Aechts wegen\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nSeit 1931 führte der Angeklagte die Kasse der Gemeinde,\nspäter des Auntes EB. 1935 übernahm er auch die Leitung der Stadtkasse Voww, ferner diejenige der Stadtund «arkenkasse Ti, der Kassen mehrerer anderer Gemeinden sowie einiger Forstkassen und anderer Nebenkassen.\nam 4. Juni 1937 wurds er in das 5beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Amtsrentmeister ernannt.\n\nIm März 1945 wurde der Angeklagte wegen seiner parteipolitischen Betätigung in den Jahren zuvor seines Dienstes\nenthoben. Im April 1948 wurde er als Amtsrentmeister wieder\neingestellt und in seinem früheren Aufgabenbereich wieder\nverwendet. In Jahre 1954 übernahm er schließlich noch in\nprivater zigenschaft die Kasse der katholischen Kirchengemein-\n\nse u.\n\nIn der Zeit von Februar 1950 bis Februar 1959, wo er\nwegen Krankheit dauernd dienstunfähig wurde, schädigte der\nAngeklagte in einer xeihe von Fällen die Stadt- und Markenkasse ve un insgesamt 24 428,53 DM, die Stadtkasse\nOB um 1 675,66 Diü und die Vemeindekasse Nun\num 53 109,44 DM. In einem Falle behielt er einen Bargeldbetrag von 1 518,24 DM, der ihm von einer Firma für die Stadtund slarkenkasse (in übergeben wurde, für sich. In sieben Fällen verwertete er Verrechnungsschecks, die ihm von verschiedenen firmen für die genannten drei Kassen übergeben wurden, in der Weise für sich, daß er in fünfFällen sich die Beträge der einzelnen Schecks von der Stadtsparkasse Vww-GEB zuszahlen ließ. In einem der sieben Fälle ließ er den\nbetrag einss auf 12 694,26 DM lautenden, für die Stadt- und\n‚larkenkasse Mm entgegenszenomnenen Verrechnungsschecks\n\nauf dus Konto der Kirchengemeinde VE» überweisen, von\nwo er das Geld in leilbeträgen abhob. Im - auch zeitlich -\nletzten der sieben Fälle legte er einen für die Stadt- und\nMarkenkasse (CB bestimmten, auf 3 000,- DM lautenden\nVerrechnungsscheck der Spar- und Darlehenskasse \\uiiiED\nzur üutschrift auf das Konto der katholischen Kirchengemeinde CB vor; Gsiese vwutschrift wurde nicht mehr ausgeführt, Fünf der genannten sieben Verrechnungsschecks versah\nder angeklagten, ehe er sie zur Auszahlung oder zur Gutschrift vorlegte, außer mit seinem eigenen Namen auch mit ))\ndemjenigen des Buchhalters Brig. Als die Stadtsparkasse\nVD au 27. Dezember 1955, kurz nachdem sie dem Angeklagten in einem der erwähnten sieben Fälle 3 605,353 DM ausbezahlt hatte, der Stadt- und Markenkasse VB einen\nKontoauszug übersandte, vernichtete ihn der Angeklagte.\n\nWegen dieser Handlungen hat das “andgericht den Angeklagten der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, der fortgesetzten Untreue, der fortgesetzten Urkundenfälschung und\nder Urkundenvernichtung im Amt, alle in Tateinheit begangen,\nschuldig befunden.\n\nkußerdem entnahm der Angeklagte in der Zeit seit 1956 ))\nbis zum Februar 1959 der Kasse der katholischen Kirchengemeinde VB nach und nach Beträge in einer Gesamthöhe von\netwa 14 000,-- Dü, die er für sich verbrauchte. Insoweit hat\nihn das Landgericht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit\nnit fortgesetzter Unterschlagung verurteilt.\n\nDas Landgericht hat zwei vefängnisstrafen von 2 1/2\nJahren und 1 1/2 Jahren und zwei welästrafen von 400,-- IM\nund 200,-- DM festgesetzt. Aus den üefängnisstrafen hat es\neine Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gebildetaußerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.\n\nI\n\nEf\n\nDie Revision des Angeklagten rüst die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen kechts. Sie kann keinen\nErfolg haben.\n\nI, Die Verfahrensrüge\n\nl., Die Aufklärungsrüge\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nseit 1938 als Jrtsgruppenleiter der NSDAP häufig an Veranstaltungen teilnahm, bei denen reichlich Alkohol getrunken\nwurde, und daß er seitdem eine zunehmende Neigung zum Trinken\nfaßte. Seit seiner Wiedereinstellung sprach er immer häufiger\ndem Alkohol zu und verbrachte den größten “eil seiner Freizeit\nund selbst einen Teil seiner Dienststunden in Gaststätten.\nNachdem er schon während des Krieges an einem Leber- und Nierenleiden litt, haben sich seine Leiden in den letzten Jahren\nweiter verschlimnert. £r leidet jedzt an Zuckerkrankheit, einem\nHerzmuskelschaden mit Bluthochdruck und einen erheblichen\nPersönlichkeitsabbau, als deren Folgen sich häufiger Gedächtnisschwäche und ein Nachlassen der Denkschärfe einstellen.\nSeit 9. Februar 1959 ist der angeklagte dauernd dienstunfähig.\n\nDie Revision meint, die Haltlosigkeit des früher gut\nbeleumundeten Angeklagten hätte dem Gericht Anlaß geben müssen,\nihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen\nzu lassen. Jedoch brauchten weder der Umstand, daß der Angeklagte immer mehr dem Alkohol verfallen ist, noch die Tatsache, daß er nunmehr neben anderen Krankheiten an einem\nerheblichen, mit öfter eintretender Gedächtnisschwäche und\neinem Nachlassen der Denkschärfe verbundenen Persönlichkeitsabbau leidet, bei dem Gericht ernste Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufkommen zu lassen. Offensichtlich hat auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger kein\n\nAnlaß bestanden, die Möglichkeit einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht zu ziehen. Sie haben es nicht\nfür erforderlich gehalten, in der Hauptverhandlung einen ent.\nsprechenden Beweisamtrag zu stellen.\n\n2. Die weitere Verfahrensrüge (§ 267 StPO) ist offensicht.\nlich unbegründet. Las Landgericht hat bei der Strafzumessung\ndie \"Mitschuld der Verletzten\", nämlich den Umstand, daß dem\nAngeklagten seine Straftaten sehr leicht gemacht wurden, ausarücklich mildernd berücksichtigt. Y\n\nII. Die Sachrüze\n\nle. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß der\nAngeklagte sich in allen acht Fällen, in denen er zum Nachteil\nder von ihm amtlich geführten Kassen gehandelt hat, sich der\nschweren Amtsunterschlagung und in Tateinheit damit der Untreue\nschuldig gemacht hat. Jhne Kechtsfehler hat das Landgericht anangenommen, daß der Angeklagte in allen acht Fällen seinen\nZueignungswillen dadurch betätigt und die Antsunterschlagung\nund die Untreue dadurch vollendet hat, daß er im zweiten Fall\nden angenommenen Bargeldbetrag für sich behielt, im ersten,\n\ndritten, vierten, fünften und siebten Fall sich die Beträge rt\n\nder einzelnen Schecks bar auszahlen ließ, im sechsten und\nachten Fall die Schecks der Sparkasse zur Gutschrift auf ein\nanderes Konto als dasjenige des jeweiligen berechtigten vorlegte. Auch in den beiden letztgenannten Fällen handelte der\nAngeklaste im eigenen Interesse und in der angemaßten Stellung eines «igentümers, weil er im sechsten Falle den Scheck-\n\nbetrag durch die Überweisung auf das Konto der katholischen\nKirchengemeinde Winterberg ohne weiteres für ihn verfügbar\nwurde und er im achten Fall einen Schaden, den er der katholischen Kirchengemeinde VD zugefügt hatte, teilweise wie”\nder gutmachen wollte.\n\nAuch gegen die Annahne der mit der schweren Amtsunterschlagung und der Untreue rechtlich zusanmmentreffenden Ur-.\nkundenfälschung im dritten, vierten, fünften, siebten und\nachten Fall bestehen keine Bedenken. &bensowenisg ist die Annahme der Urkundenvernichtung im Ant im fünften Fall zu beanstanden. Wenn das Landgericht ohne nähere Begründung ansenommen hat, daß auch diese Urkundenvernichtung im Amt mit\nder schweren Amtsunterschlagung, der Untreue und der Urkundenfälschung in lateinheit - statt möglicherweise in iatmehrheit -\nstehe, so ist dadurch der Angeklagte keinesfalls beschwert.\n\nEin techtgfehler zum Nachteil des Angeklagten ist auch\ninsoweit nicht zu erkennen, als das Landgericht den Angeklagten\nder Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der\nkatholischen Kirchengeneinde VB schuldig befunden hat.\n\nMit necht beanstandet die üevision jedoch, daß die AusTührungen des angefochtenen Urteils Zweifel darüber aufkommen\nlassen, ob das Jandgericht die Einzelakte der strafbaren Handlungen zum Nachteil der amtlich geführten Kassen und der katholischen Kirchengemeinde We aus zutrei'fenden Erwägungen\nals fortgesetzte Handlungen angesehen hat. bei längeren Zwischenräumen wischen den äinzelakten ist der für die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung unentbehrliche Gesamtvorsatz\n(vgl. BGHSt 1, 313, 314) regelmäßig besonders zu begründen\n(RGSt 75, 207, 209). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nden ersten, im Februar 1950 begangenen strafbaren Handlungen\ndie nächste Verfehlung erst im Mai 1953 folgen lassen. Auch\nzwischen den übrigen Einzelakten liegen Zeitspannen von vielen\nMonaten, zwischen dem sechsten und dem siebten Fall von mehr\nals zwei Jahren. Die bestehenden Zweifel könnten aber nur dann\nsur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Angeklagte durch die Annahme der fortgesetzten Taten beschwert\nwäre. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nHätte das Landgericht den ersten, im Jahre 1950 liegenden Fall der strafbaren Handlungen zum Nachteil der Autskassen\nals rechtlich selbständige Straftat gewürdigt, so hätte es\nnach den Feststellungen - entgegen der Meinung der kevision -\nnicht annehmen können, der Angeklagte nabe die Tat deshalb\nbegangen, weil er sich infolge der Nachkriegsereignisse in\neiner unverschuldeten Notlage befunden habe. Zwar waren damals nicht nur zur Behandlung der Krankheiten des Angeklagten,\nsondern besonders derjenigen seiner schwerkranken Ehefrau laufend höhere Ausgaben notwendig. Seit April 1948 stand aber der\nAnseklagte wieder in Dienst als Amtsrentmeister. Er war gegen\nKrankheit versichert und seine Kasse ersetzte, wie das Urteil\nausdrücklich feststellt, einen erheblichen leil der für die\nKrankheiten gemachten Lufwendungen. Der Angeklagte war auch\nseit 1939 Eigentümer eines wertvollen, nur wenig belasteten\nWohnhauses. “ine Notlage kann aber vor allem deswegen nicht\nals Triebfeder für das Begehen der Straftat anerkannt werden,\nweil der Angeklagte das unterschlagene Gold nur zum Teil für\ndie Krankenpflege seiner Ehefrau und für seine eigeno Heilbehandlung verwendete, aber schon damals den größten Teil des\nGeldes für alkoholische Getränke und teuere Gerichte in daststätten ausgab, wobei er auch seine bekannten sehr freigiebig,\nbewirtete. cine *instellung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 v\nStFG 1954 wegen der im Jahre 1950 begangenen strafbaren Handlungen wäre daher auch dann nicht möglich, wenn das Landgericht\ndiese Handlungen als rechtlich selbständige Tat gewürdigt hätte.\n\nEntsprechendes gilt auch für die im Mai 1953 begangenen\nstrafbaren Handlungen.\n\nAllerdings hätte das Landgericht, wenn es den Fortsetzung\nzusammenhang nicht angenommen hätte, den Angeklagten wegen der\nin den Jahren 1950 und 1955 begangenen Handlungen nur unter del\n\nGesichtspunkt der schweren Amtsunterschlagung, nicht auch demjenigen der Untreue schuldig sprechen können. Denn im Zeitpunkt der ersten richterlichen Handlung, die gegen den AÄngeklagten wegen seiner Straftaten gerichtet war, - dem 26. März\n1959 (Bl. 27 dA.) - war die Strafverfolgung der in den Jahren\n1950 und 1953 begangenen Vergehen bereits verjährt. Die Strafwürdigkeit der 1950 und 1953 begangenen strafbaren Handlungen\nwird jedoch davon nicht berührt, daß bei der möglicherweise\ngegebenen rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten der Angeklagte für diese Taten nur wegen schwerer Amtsunterschlagung\nhätte verurteilt werden dürfen. Vor allem aber muß es bei der\ngroßen Zahl der Fälle als ausgeschlossen erachtet werden, daß\ndas Landgericht im Endergebnis zu einer geringeren Gesamtgefängnisstrafe und sonst zu geringeren Strafen gekounen wäre,\nwenn es den Fortsetzungszusammenhang verneint und für die\neinzelnen Fälle selbständige Strafen ausgeworfen hätte. Hieroei ist besonders auch der Umstand beachtlich, daß es sich\n\nin den zweiten Fall aus dem Jahre 19553 um den geringsten Einzelschaden aller acht Fälle handelt und auch der Einzelschaden in ersten Fall aus den Jahre 1950 von demjenigen der späteren Fälle teilweise erheblich überstiegen wird.\n\nAus denselben Zrwägungen ist der Angeklagte auch dadurch\nnicht beschwert, daß das Landgericht die strafbaren unse\nzum Nachteil der katholischen Kirchengemeinde \"(u ©\nfortgesetzte Handlung angesehen hat.\n\nZum Schuldspruch kann daher die Revision keinen Erfolg\nhaten.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\nEntgegen der Kuffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Umstand strafschärfend be-\n\nrücksichtigt hat, daß der Angeklagte den größten Teil des\nseldes veruntreut hat, um ein großzügiges Leben führen zu\nkönnen, und daß er das veld auf Zechtouren vertan hat, bei\ndenen er häufig andere freihielt. Die «evision übersieht bei\nihren Ausführungen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen\nzu seiner Haltlosigkeit keineswegs erst durch seine Arbeitslosigkeit nach dem Krieg und durch seine Krankheit gebracht\nworden ist, sondern daß er schon seit 1938 als Ortsgruppenleiter der NSDAP eine zunehmende Neigung zum Trinken faßte\nund reichlich dem Alkohol zusprach. Im übrigen durfte das 1);\nLandgericht auf jeden Fall den Umstand strafschärfend werten,\ndaß der Angeklagte die unterschlagenen Gelder zum größten Teil\nnicht zur Bestreitung notwendiger Ausgaben, sondern dazu verwendete, seinen Hang zum Alkohol und zu einem großzügigen\nLeben zu befriedigen.\n\nDie Revision muß daher nach allem verworfen werden.\n\nRotberg Sauer Martin\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-18/4-str-58-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-18/4-str-58-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.117629+00:00"}}