{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-18_4_StR_583_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-18","aktenzeichen":"4 StR 583/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 583/59\n\n2160 027\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeiobersekretär z.Wv. Hermann R WEB aus\n\nMB, geboren am WD. EEE GE ir Vo,\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1960, an der töilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler ‘\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt GEB bei dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 3. August 1959\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meincids\nin Tateinheit mit Betrug zu elf Monaten Gefängnis verurteilt.\nwie sie für nachgewiesen erachtet, sagte er als Beklagter in\neinem Rechtsstreit vor dem Landgericht in Biclefeld am\n27. Februar 1957 bei seiner eidlichen Parteivernehmung in\nverschiedenen Punkten bewußt die Unwahrheit. Zu dem Rechtostreit war es auf eine Klage des Wäschereiinhabers Hans-Georg\nBED gekommen, der für ein dom Angeklagten und dessen Ehefrau verkauftes Heimstättengrundstück mit Einfamilienhaus\neinen Restkaufpreis von 7.000 DM forderte, Im notariellen\nKaufvertrag war eine um diesen Betrag niedrigere Summe,\nnämlich 36.000 DM beurkundet worden. Nach der Überzeugung\nder Strafkammer war die Behauptung des Verkäufers BEE\nrichtig, es seien zwischen ihm und dem Angeklagten zusätzlich 7.000 DM, insgesamt also 43.000 DM als Kaufsumme vereinbart, jener Teilbetrag sei aber nicht notariell beurkundet worden. Der Angeklagte habe nämlich einen Teil der Grundsrıwerbsteuer sparen und der Verkäufer BD vermeiden wollen,\ndaß der wirklicn gewollte Kaufpreis für das Heimstättengrundstück von der Ausgeberin der Heimstätte, einem Organ der\nstaatlichen Wohnungspolitik, nicht genehmigt würde. Die\nKlageforderung des Verkäufers BED war auf Zahlung dieses\n\"Schwarzgeldes\" von 7.000 DM gerichtet.\n\nII. 1. Bei seiner Parteivernehmung bekundete der Angeklagte unter Eid, erstmals am Tage der nolariellen Beurkundung des Kaufvertrags habe Barth vor dem Gang zum Notar\ngelegentlich einer Besprechung auf der NE Kreissparkasse einen zusätzlichen Betrag von 7.000 DM über die vereinbarte Kaufsumme von 36.000 DM ninaus gefordert, ohne daß er\n\nhiermit einverstanden gewesen sei. Diese Aussage hat die\nStrafkammer auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung\nals bewußte Unwahrheit beurteilt.\n\n2. Eine weitere, ebenfalls eidlich bekundete Unrichtigkeit hat sie in einer ergänzenden, erst auf Vorhalt gemachten Aussage des Angeklagten zu einem Nebenpunkt der\neigentlichen Beweisfrage gefunden. Sie bezog sich auf die\nÜberweisung einer von BEP verlangten Anzahlung von 20.000\nDM. Diesen Betrag hatte der Angeklagte kurz vor der Unter- MW)\nzeichnung des vom Notar entworfenen Kaufvertrages in zwei\nTeilen von 7.000 und 13.000 DM von zwei verschiedenen Sparkonten überweisen lassen, die er bei der Kreissparkasse in\nMOB hatte. Als Grund dafür, daß er seine beiden Sparkonten\nfür die Überweisung der Anzahlung von 20.000 DM in Anspruch\nnahm, gab er an, auch das höhere seiner beiden Konten habe\nden Betrag von 20.000 DM nicht erreicat. In Wirklichkeit\naber wies es 24,000 DM aus.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte auch diese Aussage im Bewußtsein ihrer Unrichtigkeit\ngemacht hat. Sie begründet ihre Meinung mit folgenden Er- y)\nwägungen: Selbst wenn der Angeklagte seiner Haupteinlassung\nzufolge weder bei der Erteilung der Überweisungsaufträgeo\n(19. Juni 1956) noch bei seiner Parteivernehmung (27. Februar\n1957) gewußt haben sollte, welche Beträge seine Sparkonten\nenthiolten, so habe er diese angebliche Unkenntnis offenbaren müssen. Er habe aber nicht, wie er es tat, bestimmt\nbehaupten dürfen, auf keinem seiner Sparkonten ein Guthaben\nvon 20.000 DM gehabt zu haben.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten, der zu ihrer Begründung sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Einwände geltend macht, muß erfolglos bleiben. Soweit sich\ndie Angriffe gegen die Hauptteile der Beweiswürdigung der\nStrafkammer richten, also gegen die Erwägungen, die sich\nauf alle übrigen Aussagepunkte außer auf den unter II 2\nerwähnten Nebenpunkt beziehen, sind sie offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen deshalb keiner Erörterungt::-\n\nDagegen weist die Revision an sich nicht ohne Berechtigung darauf hin, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts\nzur eidlichen Bekundung des Angeklagten in jenem Nebenpunkt\nnicht frei von Denkfehlern sei.\n\n1. Sollte der Gedankengang der Strafkammer dahin gehen,\nder Angeklagte sei sich deshalb der Unrichtigkeit seiner Aussage, daß scin (größeres) Sparkonto keine 20.000 DM enthalten habe, bewußt gewesen, weil er seiner eigenen Einlassung\ngemäß die genaue Höhe dieses Kontos nicht gekannt habe, so\nwäre dieser Schluß nicht unbedenklich. Aus dieser Unkenntnis\ndes Angeklagten 1äßt sich nämlich nicht ohne weiteres mit\nder Strafkammer seine Kenntnis von der Unrichtigkeit der\nBekundung herleiten, das Sparkonto habe nicht die Höhe von\n20.000 DM erreicht. Denn trotz jener Unkenntnis konnte der\nAngeklagte der Meinung gewesen sein, jedenfalls habe sein\nKonto nicht den Betrag von 20.000 DM erreicht, mochte er\nauch dessen genaue Höhe nicht gekannt haben.\n\n2, In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte zur\nBegründung für die Richtigkeit seiner zusätzlichen Aussage\nweiterhin darauf berufen, er habe zwar, wie er nunmehr\nwisse, 24.000 DM auf dem Sparkonto gehabt, davon aber hätten\n\n5.090 DM seiner Frau gehört und seien auch von ihm als ihr\ngehörig betrachtet worden.\n\nDie Strafkammer hat dieses Vorbringen des Angeklagten\nfür widerlegt erachtet. Dabei hat sie indessen den Sinn\nder weiteren Einlassung mißverstanden. Er ging, wie sich\naus dem bei ihrer Wiedergabe auf S. 20 UA gemachten Zusatz:\n1wie er bei seiner Vernehmung nicht gewußt habe!\" und aus\ndem Zusammenhang mit der sonstigen Verteidigung des Angeklagten eindeutig ergibt, dahin, daß er den wahren Konto- N)\nstand erst nachträglich erfahrsn habe. Unter diesen Umständen ist der von der Strafkammer aus der zusätzlichen Einlassung (UA 42) gezogene Schluß, der Angeklagte sei also\nbei seiner Aussage über die wirkliche “Höhe des Guthabens\n\ngenau unterrichtet gewesen\" und er habe \"dennoch eine seiner\nKenntnis widersprechende Bekundung gemacht\", unmöglich.\nDieser Schluß wird auch nicht äurch die fernere Überlegung\nder Strafkammer getragen, es sei ein erheblicher, von dem\nAngeklagten \"zur Überzeugung des Gerichts erkannter Unterschied, ob er bekundet, er habe garnicht 20.000 DM auf einen\nSparbuch gehabt, oder ob er aussagt, von dem Gesamtbetrag\nvon 24.000 DM ..... habe er 5.000 DM als seiner Ehefrau ge-.\nhörig angesehen\", Auch diese Erwägung ist von Irrtum be- )\neinflußt. Selbst wenn, wie die Strafkammer meint, die angebliche - damalige - Unkenntnis des Angeklagten über die\nKontenhöhe in unvereinbarem Widerspruch zu seiner zusätzlichen Einlassung stand, sein Konto habe zwar 24.000 DM\nausgewiesen, 5.000 DM davon hätten aber seiner Frau gehört\nund seien von ihm als ihr Teil angesehen worden, so vermaß\nder Senat doch den vermeintlich erheblichen Unterschied\n\nzwischen seiner eidlichen Aussage und seiner ergänzenden\nEinlassung nicht zu erkennen. Gerade auch denn, wenn man\naus diesem — vermeintlichen - Widerspruch folgern wollte,\nder Angeklagte habe bei seiner eidlichen Aussage gowußt,\ndaß er 24.000 DM auf seinem Konto hatte, so konnte er doch\nder begründeten Meinung sein, scin Guthaben erreiche nicht\ndie Höhe von 20.000 DM. Denn diese Meinung war richtig,\nwenn seine Annahme ,5.000 DM davon seien als Anteil seiner\nFrau zu betrachten, zutraf.\n\n53. Indes können diese Unzulänglichkeiten in der\nBeweiswürdigung der Strafkammer auf sich beruhen. Sie\nbetreffen nur einen völlig untergeordneten und nebensächlichen Teil der Aussage des Angeklagten, der auch aus\nseiner Sicht den eigentlichen Inhalt seiner Bekundung\nnur unterstützen sollte. Wie die Ausführungen des Landgerichts zum Schuld- und zum Strafausspruch erkennen\nlassen, würde es weder das Maß der Schuld noch das der\nStrafe des Angeklagten geringer bemessen haben, wenn es\n\nihn hinsichtlich seiner Aussage zu jener unbeücutenden\nNebenfrage nicht für schuldig erachtet hätte.\n\nRotberg Sauer - Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-18/4-str-583-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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