{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-18_4_StR_52_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-18","aktenzeichen":"4 StR 52/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 52/60\n\nWieetnnten Weser.\n\nIm Namen\n\n2160 024\n\ndes volkes\n\nIn der Strafsache\n\ndie berufslose Martha\naus EWR, geboren am @®.\nin Untersuchungshaft,\n\ngegen\n\ngeborene KEN,\n\nin CB, 2.27t.\n\nwegen versuchten Diebstahls i:R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nDr. Sauer\nMartin\nDr. Flitner\n\nBörtzler\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 9. Olttober 1959\n\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgeriöht hat die Angeklagte wegen versuchten\nDiebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin\nzu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihr die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und\nihre Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nMit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung des\nsachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.\n\nI. Mit den Verfahrensrügen kann die Revision keinen\nErfolg haben.\n\nDarin, daß der Inhalt der von den Zeuginnen gemachten\nAussagen auch nicht teilweise in die Sitzungsniederschrift\naufgenommen worden ist, kann der von der Revision angenommene\nVerstoß gegen § 273 Abs. 3 StPO nicht gefunden werden. Aus\n8 273 Abs. 2 StPO geht hervor, daß in der Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen eben nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen\nwerden müssen.\n\nAuch § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Die Revision\nbehauptet gar nicht, das Gericht habe die Beweisaufnahme nicht\nauf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel erstreckt.\n\nIn Wirklichkeit beanstandet sie die Beweiswürdigung des Landgerichts. Ein derartiger Revisionsangriff ist aber als Verfahrensrüge unzulässig:\n\nFehl geht schließlich auch die Rüge der Verletzung des\n8 267 Abs. 2, § 273 Abs. 1 und § 274 StPO. Als Tatsachen,\ndie insoweit im Rahmen der Verfahrensrüge vom Revisionsgericht\n\nnachgeprüft werden können (§ 352 Abs. 1 StPO), trägt\n\ndie Revisionsrechtfertigung nur vor, ausweislich der\nSitzungsniederschrift habe eine Beweisaufnahme über\n\ndie früheren Bestrafungen, die im Urteil zur Begründung\nder gewohnheitsmäßigen Handlungsweise der Angeklagten\nherangezogen wurden, nicht stattgefunden. Dabei wird jedoch übersehen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndie Vorstrafen der Angeklagten verlesen und von ihr anerkannt worden sind. Weitere Angaben dazu kann die Angeklagte im Rahmen ihrer Erklärung zur Sache gemacht haben,\nbei der ihr Vorhalte aus den Akten und anderen Schriftstücken gemacht worden sein können.\n\nII. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, daß die\nRückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB nur beim vollendeten, nicht auch beim versuchten Diebstahl gegeben seien.\n\nDiese zulässige, wenn auch unbegründete sachlich-rechtliche Rüge gibt dem Senat die Möglichkeit und verpflichtet\nihn, das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf seine\nsachliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGHSt 1, 44, 46).\nDurchgreifende Rechtsmängel sind dabei nicht zu Tage getreten.\n\nIm Zusammenhang mit den Verfahrensrügen meint die Revision, das Landgericht hätte auf Grund der erhobenen Beweise nicht zu der Feststellung kommen dürfen, daß die Angeklagte die Tasche der Zeugin HE geöffnet unä in Diebstahlsabsicht hineingegriffen habe. Mit diesem Angriff versucht die Revision, ihre eigene Beweiswürdigung an Stelle\nderjenigen des Landgerichts zu setzen. Das ist unzulässig.\nFür die Richtigkeit der Feststellungen trägt der Tatrichter\ndie alleinige Verantwortung. Das Revisionsgericht kann nur\nnachprüfen, ob die Feststellungen von Denkfehlern und\n\n3\n\nVerstößen gegen die Sätze der allgemeinen Erfahrung beeinfluß sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nversuchten Diebstahls.\n\nDas Landgericht hat auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten rechtsirrtumsfrei bejaht.\nEs war nicht gehindert, neben dem den Ausschlag gebenden\neigenen Eindruck, den es in der Hauptverhandlung von der\nAngeklagten gewonnen hat, auch zu berücksichtigen, daß\nein Sachverständiger in einem vor einigen Jahren anhängigen Strafverfahren ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach vorausgegangener Untersuchung bejaht hat.\n\nWenn auch das angefochtene Urteil bei der Anführung\nder früheren Straftaten der Angeklagten und der Strafen,\ndie sie hierwegen erlitten hat, einige Lücken aufweist -\ndie Zeitpunkte, an denen die Ängeklagte die einzelnon\nStraftaten begangen hat, an denen sie jeweils verurteilt\nwurde und an welchen sie die Strafen verbüßt hat, sowie\ndie Gerichte, welche die Verurteilungen ausgesprochen haben, sind nicht in allen Pällen angegeben -, so 1l5ßt das\nUrteil doch einwandfrei erkennen, daß die Voraussetzungen,\nwelche die §§ 244, 245 StGB für die Verurteilung wegen\nRückfalldiebstahls aufstellen, erfüllt sind.\n\nAuch die Ausführungen darüber, daß die Angeklagte als\ngefährliche Gewohnheitsverbrecherin anzusehen ist, sind\nzwar knapp. Aus ihnen geht aber doch hervor, daß das Landgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGHSt 1, 94 ff; 3, 169 ff) verlangte umfassende,\nvon Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene verstän-\n. dige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten\n\nvorgenommen hat und sich dabei nicht von rechtsfehlerhaften Gerichtspunkten hat leiten lassen.\n\nDa schließlich auch die Erwägungen, die das Landgericht zum Strafausspruch angestellt und mit denen es die\nNotwendigkeit der Sicherungsverwahrung bejaht hat, einen\nRechtsfehler nicht erkennen lassen, muß die Revision als\nunbegründet verworfen werden.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-18/4-str-52-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-18/4-str-52-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.097286+00:00"}}