{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-18_4_StR_43_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-18","aktenzeichen":"4 StR 43/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 43/60 2160 025 -\n\nImNamen des Yolkxkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Krattfahrer Alfred Tr CB zu: TG,\ngeboren an. ED EB :: mm,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBunäsesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 12. November 1959 wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte träst die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\nss hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr\nder Angeklagte am 2. Januar 1959 gegen 6 Uhr morgens\nmit einem Linienomnibus der Inn EEE\ndurch die 8 m breite EB Straße in MB stadtauswärts in Richtung LeB. Yon dieser Straße zweigt\nkurz vor dem Ortsausgang von Mg nach links in spitzem\nwinkel eine zur Siedlung FB fünrenäe Straße (mit\ndem Namen \"Auffahrt Ri\") av, die der BEP Straße\ndurch Verkehrszeichen untergeordnet ist; sie steigt unmittelbar von der trichterförmigen Einmündung ab mit\neiner 8%igen Steigung an, hat eine Breite von 5,20 m und\nist von der Schnittlinie der beiden Straßen - ebenso wie\ndie DEE Straße - auf über 150 m einzusehen. Als der\nAngeklagte, der mit Abblendlicht fuhr, mit etwa 25 km/h.\nin weitem Bogen in die \"Auffahrt TB\" einbog,\nstieß er mit dem 23jährigen Mopeäfahrer Su zusammen, der auf dem ;Tege zu seiner Arbeitsstätte in Mn\nwar und den der Angeklagte vorher nicht wahrgenommen hatte.\nDer Zusammenprall erfolgte in der Weise, daß das Moped,\nfast im rechten Winkel zu dem Omnibus, links seitlich von\nder linken Vorderfront des Omnibusses erfaßt und nach\nrechts umgestoßen wurde SED wurde zu Boden geschleudert und möglicherweise ein kleines Stück - bis\nzum Stillstand des sofort abgebremsten Omnibusses — mitgeschleift. Er wurde auf der Stelle getötet.\n\n2. Das Landgericht vermochte nicht. zu klären, N\nder Mopedfahrer dem Angeklagten auf der. DEE Sina Be .:\noder aus der \"Auffahrt FE\" entgegengekosimen war.\nEs ging daher bei der Schuldprüfung von beiden Möglichkeiten aus, kam aber zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten im einen wie im anderen Falle eine für den Unfall\nursächliche Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sei:\nIm ersten Falle deshalb, weil er grob fahrlässig den ihm\nauf derselben Straße entgegenkommenden Mopedfahrer übersehen und ihm deshalb entgegen der Vorschrift des § 8\nAbs. 3 Datz 3 5tVYDd die \"Vorfahrt\" nicht eingeräumt habe;\nim zweiten Falle deshalb, weil er infolge Unaufmerksamkeit\nden verkehrswidrig auf der Mitte oder auf der linken Seite\nder \"Auffahrt Ri\" nahenäaen Mopedfahrer nicht erkannt und sich nicht auf dessen falsche Fahrweise eingestellt habe. Wach der Ansicht des Landgerichts hätte der\nAngeklagte sein &Zinbiegevorhaben durch ein \"Tarnzeichen\nankündigen und so SC zum Rechtsfahren veranlassen\nmüssen; bei Nichtbeachtung des Warnzeichens hätte er seine\nGeschwindigkeit weiter herabsetzen und notfalls anhalten\nmüssen, bis ihm SB die ungehinderte Einfahrt in die\n\nStraße zum FB freigemacht haben würde, oder aber, ..\n\nwenn ihm das wegen seiner Geschwindigkeit nicht mehr möglich gewesen wäre, von dem sofortigen Einbiegen in die\n\n\"Auffahrt FE absehen und zunächst (auf der Bi\n\nStraße) geradeaus weiterfahren müssen.\n\n5. Die Ausführungen des Landgerichts lassen keinen\nNechtsfehler erkennen.\n\na) Daß der Schulädspruch zu Recht bestünde, wenn\nder Mopedfahrer dem Angeklagten auf der BED Straße\nentgegengekommen sein sollte, bedarf keiner näheren ärörterung; denn dann hätte der Angeklagte infolge grober\n\nPr\n\n7\n\nUnautmerksamkeit SB nicht herankommen sehen\nund deshalb pflichtwiärig (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO)\nnicht vorbeifahren lassen,\n\nb) Aber auch die Begründung, mit der das Landgericht im Falle der Annäherung des Mopeds von FB ner\nein für den Unfall ursächliches Verschulden zur Last\nlegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch dann trifft\nden Beschwerdeführer der Vorwurf der Unaufmerksamkeit,\nweil er das Moped überhaupt nicht bemerkt hat, obwohl\ner die Straße zum FEB schon vor dem Einbiegen\ngut übersehen konnte. Vergeblich sucht die Revision das\ndamit zu erklären und zu entschuldigen, daß \"die Scheinwerfer\" des Mopeäs vor der Begegnung mit dem Omnibus\nnicht mehr oder nur ungenügend gebrannt hätten, weil\nSC \"augenscheinlich\" seine Fahrt aus nicht mehr\neufzuklärenden Gründen verlangsamt habe. Sie wendet sich\ndanit unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des\n?Tatrichters, der ersichtlich die Überzeugung gewonnen\nhat, das Mopeä sei bis zum Zusammenstoß ordnungsmäßig\nbeleuchtet gewesen. Im übrigen ist der Ausgangspunkt\ndes Einwands der Revision insofern falsch, als bei Mopeds -— anders als bei Pahrrädern ohne Hilfsmotor - die\nLeuchtkraft des Scheinwerfers von der jeweiligen Geschwindigkeit des Fahrzeugs völlig oder doch weitgehena\nunabhängig ist. Die Unaufmerksamkeit war für den Unfall\nallerdings nur dann ursächlich, wenn dieser vermieden\nworden wäre, falls der Angeklagte den Mopedfahrer (rechtzeitig) wahrgenommen und sofort die Maßnahmen ergriffen\nhätte, die von ihm in dieser Verkehrslage erwartet werden\nkonnten und mußten, nämlich ein \\Varnzeichen abgegeben\nund den Omnibus weiter abgebremst oder notfalls angehalten hätte. Das hat indes auch das Landgericht nicht\nverkannt. Es hat die Frage der Ursächlichkeit vielmehr\nausdrücklich geprüft und dahin beantwortet, daß der Un-\n\nfall und der Tod des Mopedfahrers vermieden worden wären,\nwenn der Angeklagte auf das \"grob verkehrswidrige Verhalten\" CB \"oränungsmäßig reagiert\" hätte\n(3. 9 UA). Die Strafkammer ist dabei in Übereinstinmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon\nausgegangen, daß auch der vorschriftsmäßig fahrende\nVerkehrsteilnehmer zur Abwehr einer Unfallgefahr verpflichtet ist, die durch die verkehrswidrige Fahrweise\neines anderen heraufbeschworen wird. Der Angeklagte durfte\nzwar zunächst voraussetzen, ein vom RB nahender\nVerkehrsteilnehmer werde auf dem gefährlichen Gefälle\nvon sich aus die rechte Straßenseite benutzen oder zumindest vor der Begegnung mit einem Kraftwagen dorthin\nausweichen. Sah er sich jedoch in dieser Erwartung getäuscht - und nach der Überzeugung des Landgerichts wäre\ndas eingetreten, wenn der Angeklagte pflichtgemäß den\nnahenden Hopedfahrer wahrgenommen hätte -, dann mußteer\nden entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf jede noch\nmögliche und ihm zumutbare Weise vor der drohenden Gefahr eines Zusammenstoßes warnen, Daß aber Si»\nauf ein Yarnzeichen hin noch so rechtzeitig nach rechts\nausgebogen wäre, daß bei gleichzeitigem wirksamen Abbrensen des Omnibusses ein Zusammenstoß oder doch sein tödlicher Ausgang vermieden worden wäre, hat das Landgericht\nohne Verstoß gegen einen Erfahrungssatz angenommen.\n\n4. Der Bemessung der Strafe hat der Tatrichter\ndie dem Angeklagten günstigere Fallgestaltung zugrunde\ngelegt, daß ihm der Mopedfahrer vom FB her auf\nder für diesen falschen Straßenseite entgegengekommen\nist. ör hat demgemäß strafmildernd berücksichtigt, daß\nden Getöteten ein \"erhebliches, ja überwiegendes Mitverschulden\" trifft, und den Angeklagten trotz seiner\n\n)\n\n»ı\n\n\"sroben und länger andauernden vorwerfbaren Unauf-\n\nmerksamkeit\" nur zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt und von einer äntziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Das ist rechtlich\n\nzu billigen.\n\nDamit erweist sich die Revision des Angeklagten\nals unbegründet.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-18/4-str-43-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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