{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-18_4_StR_209_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-25","aktenzeichen":"4 StR 209/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_209/60 2162 071\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberbahnwärter Peter H u ED zus: SD;\ngeboren am W. ED ED ir. Sem S: GEBEREEEED ,\n\nwegen Verkehrsübertretung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. März\n1960 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 25. Mai 1960 durch die Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer,\nMartin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen und Börtzler beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht in\nKöln zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nNach dem im freisprechenden Urteil des Amtsrichters\nin Siegburg vom 12. Oktober 1959 fastgestellten Sachverhalt\nhat der Angeklagte den äußeren Tatbestand einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr, 1 StGB dadurch verwirklicht, daß er durch Bereiten eines Hindernisses die\nSicherheit des Straßenverkehrs gefährdete und so eine Gemeingefahr herbeiführte. Denn er schloß die seiner Bedienung\nanvertraute Bahnschranke so spät, daß ein sich nähernder\nLastzug weder vor dem Eisenbahnübergang rechtzeitig anhalten\nnoch diesen ungehindert überqueren konnte und infolgedessen\nvon der niedergehenden Schranke getroffen und beschädigt\nwurde. ES sprechen auch gewichtige Gründe dafür, daß er\n\ndabei fahrlässig handelte, also sich eines Vergehens nach\n§§ 315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat,\n\nUnter diesem strafrechtlichen Gesichtspunkt hat\nweder der Amtsrichter noch das mit der Revision der Staatsanwaltschaft befaßte Oberlandesgericht in Köln den Sachrerhalt geprüft. Sollte diese bisher unterbliebene, aber gebotene Prüfung zu einer Verurteilung des Angeklagten aus den\nerwähnten Strafbestimmungen führen, so käme daneben eine Verurteilung nach § 1 oder nach § 41 StVO nicht in Betracht.\nDenn diese Vorschriften würden durch die erstgenannten enge\nren Strafbestimmungen verdrängt. Dann könnte die Frage, ob |\nder Angeklagte sich auch gegen § 1 oder (und) § 41 StVO\nvergangen hat, auf sich beruhen. Bei dem jetzigen Stand\ndes Verfahrens kommt es demnach auf eine Beantwortung der\nvom Oberlandesgericht in Köln dem Senat unterbreiteten\nRechtsfrage, ob der Angeklagte im vorliegenden Falle Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung war,\n\nnicht an.\n\n:Krumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler\nDW","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/4-str-209-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-25/4-str-209-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.056841+00:00"}}