{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-16_4_StR_47_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-16","aktenzeichen":"4 StR 47/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_47/60 2160 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\nden Bergmann Josef R EB zu: Tep-SC; zeboren an . EB EB in Te\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. März 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr: EEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 20. November 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihn für zeitlebens\nunfähig erklärt, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen khrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten beschränkt sich auf\ndie allgemeine Sachrüge. Sie ist unbegründet.\n\nto) Nach der Feststellung des Landgerichts erklärte\nder Angeklagte im Offenbarungseidstermin vom 3. April\n1959 unter Punkt i6 des Vermöügensverzeichnisses \"Arbeitsverdienst und Arbeitgeber, gegebenenfalls Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld\" folgendes;\n\n\"Ich arbeite als Hauer bei der Gewerkschaft\nAED 1, :@ED-T CD, Traiimstrane\n50. Ich arbeite im Gedinge und verdiene monatlich ca. 600 DM.netto. Ich arbeite auf Zeche\nKB TED, TED He EB; und werde auch von\n\ndieser Zeehe entlöhnt.\"\n\nDas Vermögensverzeichnis beschwor er. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der\nZeche xD FEB sechs Wochen vor dem Offenbarungseidstermin aufgegeben; seitdem verrichtete er \"nur\" Gelegenheitsarbeiten auf dem Großmarkt.\n\nDas Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht,\ndaß er die Frage nach seinem Arbeitgeber dahin beant-\n\ngearbeitet, und daß er es nicht für notwendig hielt, über\n\nseine Gelegenheitsarbeiten auf dem Großmarkt Auskunft\nzu geben, weil er dort unregelmäßig und bei verschiedenen Firmen gearbeitet habe und täglich entlohnt worden sei, Die Strarkammer kam vielmehr zu der Überzeugung, daß der Angeklagte die Frage nach seinem Arbeitgeber bewußt falsch beantwortet hat, um dem Vollstrekkungsgläubiger eine Lohnpfändung unmöglich zu machen.\n\n2.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nMeineids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann\ndahinstehen, ob eine Verletzung der Offenbarungseidspflicht schon in der unwahren Angabe zu sehen ist, der\nAngeklagte arbeite (noch) auf der Zeche KW TB,\nweil dadurch dem Gläubiger eine nicht vorhandene Vollstreckungsmöglichkeit vorgetäuscht wurde (vgl. BGHSt 7,\n375). Eine Eidesverletzung liegt jedenfalls darin, daß\nder Beschwerdeführer seine derzeitige Verdienstquelle\nverschwieg. Zwar stand er in keinem festen Beschäftigungsverhältnis, sondern verrichtete, wie ihm das landgericht nicht widerlegen konnte, nur Gelegenheitsarbeiten bei verschiedenen Firmen gegen tägliche Entlohnung;\ndas läßt den Schluß zu, daß ihm im Zeitpunkt der Eidesleistung keine (rückständigen) Lohnforderungen gegen\nseine damaligen Arbeitgeber zustanden, die der Gläubiger\nhätte pfänden und sich überweisen lassen können. Gleichwohl täusehte der Angeklagte den Gläubiger über eine\nsein Vermögen betreffende Tatsache; er verschwieg nänlich seine gegenwärtige Erwerbstätigkeit und die ihm\ndaraus zufließenden Einnahmen und machte .es dadurch dem\nGläubiger unmöglich, wenigstens im Wege von Taschenpfändungen zu einer (Teil-)Befriedigung seiner Forderungen\nzu kommen. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende\nFall von dem in BGHSt 11, 223 entschiedenen, wo der\narbeitslose Angeklagte sich eine unrichtige Berufsbezeichnung (als selbständiger Malermeister) beigelegt,\n\n„%\n\nden Gläubiger aber nicht über kinnahmen oder pfändbare\n\nVermögensstücke getäuscht hatte, weil der unwahren Be-\n\nrufsbezeichnung keinerlei Bedeutung für die Bestimmung\n\nder Person des Offenbarungsschuldners als Träger greifbarer Vermögensstlicke zukan.\n\n3.) Auch der Strafausspruch und die ihm zugrunde\nliegenden Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Revision erweist\nsich daher als unbegründet.\n\nRotberg Sauer Martin\n\nFlitner Börtzler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-16/4-str-47-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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