{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1960-03-16_4_StR_390_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-03-16","aktenzeichen":"4 StR 390/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 Stä_390/60\n\n2153 031\n\nIm Naınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Manfred 2 ÜEEEEEEEED zus (EC u>\ngeboren am . BD ED ir ci, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.-Re\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 21. Oktober 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in ser Verhandlung,\nBundesanwelt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nZir Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in össen vom 16. März 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Recnts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbeiruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs sionaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Strafrechts rügt, muß Erfolgs haben.\n\nI. \"Wie das Urteil feststellt, erlitt der Angeklagte\nim Alter von acht Jahren einen schweren Autounfa!l mit\nKopfverletzungen. Er erwies sich von früher Jugend an als\nunerziehbar. In der Schule und in der Lehre war er anweßend und vorlaut. Er verließ von seinem 17. Lebensjahr\nab mehrmals eigenmächtig sein Elternhaus, trat unter falschem\n„emen auf und beging mehrere Straftaten - Diebstahl und\nBetrug -, wegen denen er zu vier Monaten Jugendgefängnis\nverurteilt wurde. Die gegen ihn angeordnete Fürsorgeerziehung konnte nicht durchgeführt werden, weil er als\nseltungssüchtiger Psychopath nicht erziehungsfähig war.\n“egen weiterer Diebstahls- und Betrugstaten erhielt er\nin Jahre 1954 wiederum eine Jugendstrafe von sechs Monaten, die zum Teil durch Anrechnung von Untersuchungshaft erledigt, im übrigen im März 1958 nach § 26 Abs. 1 JGG\nerlassen wurde. im Frühjahr 1958 begann er die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen.\n\nZwci heiratslustige Frauen, die sich auf eine für\nseinen Freund aufgegebene Heiratsanzeige gemeldet hatten,\npetrog er unter verschiedenen Vorspiegelungen und nicht\nernstlich gemeinten Versprechen um Vermittlungsgeßühren\nund Darlehen von insgesamt 12.325 DM, die nach seinen\n„ngeben für eine — in Wirklichkeit nicht bestehende -\namerikanische Vermittlungsorganisation bestimmt sein\nsollten. Seinen Plan, mit diesem Gelä selbst eine Ver-\n\n)\n\\,\n{\n\nmittlungsagentur zu eröffnen, verwirklichte er nicent, son-\n(ern er verbrauchte es für seinen Unterhalt und seine\nsonstigen Bedürfnisse. Zn\n\nGleich darauf trug er sich mit dem Gedanken, ein Kraftfahrzeugscheibenreinigungsmittel herzustellen und zu vertreiben. Er machte zu üjesem Zweck einige Versuche mit\nChemikalien und kaufte hundert Flaschen zur Abfüllung\ndes Mittels. Als er in einer Zeitung eine Anzeige äes\nSchlossers DEEP las, der eine Geschäftsbeteilizung\nvon 10 000 DM anbot, beschloß er, sich dieses Geld zu\nsichern und die Herstellung des Reinigungsmittels im\nGroßen zu betreiben. Es gelang ihn, DEEEEB üurch falsche\nAngaben über seine Vermögensverhältnisse und für das neue\nUnternehmen schon geleistete Beteiligungsbeträge sowie\ndas Versprechen, ihn als Verkaufsorganisator einzustellen,\nzum Abschluß eines \"Anstellungs- und Teilhabervertrages\"\nmit einer Beteiligung von 10 000 DM gegen Sicherungsübereignung eines auf den Namen seiner Frau zugelassenen\nSirca-PkKlV zu bestimmen, der schon anderweitig zur Sicherheit übereignet war. DEEEEEED zahlte ihm 6 000 DM in bar,\nder Rest sollte ihn von seinem künftigen Gehalt einveuclten werden. Der Angeklagte gab den Fabrikationsplan\ntali vieder auf und verbrauchte das Geld für sich.\n\n„as Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte\nin den beiden ersten Fällen bezüglich der Vermittlungs-\n_tLühren von 225.-- und 500.-- DM mit bedingten Vorsatz\ngehandelt habe. Nicht nachzuweisen sei ihm zwar, so führt\ncas Urteil aus, daß er keine Heiratsvermittlung habe aufziencn wollen. Aber er habe sich, obwohl völlig mitteilos\nund ohne Erfahrung, als vertrauenswürdiger Vermittler\nausgsgeben und auch die Möglichkeit, daß sein Plan\nscheitern werde, vorausgesehen und in Kauf genommen.\n\nIn übrigen hat der Angeklagte nach der Überzeugung des\n\n- 4 -\n\nIsndgerichts mit bestimmten Vorsatz gehandelt. Er sei sich j\ndarüber im klaren gewesen, daß die Geschädigten ihm die\nä..:rlehn nie gegeben hätten, wenn sie von seinen phantastischen Plänen gewußt und auch erkannt hätten, daß er das\nGeld nicht verzinsen und nicht zurückzahlen würde. Den\nSchlosser Deuchert habe er mit Schädigungsvorsatz bewußt\nin dern Irrtum versetzt, daß er ein \"seriöser Geschäfts-\n\nmann!\" sei.\n\nII. Die Urteilsausführungen geben nur insofern zu\nrechtlichen Bedenken Anla3, als die Strafkammer die Frage\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert\nhate\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung seine \"möglicherweise anlagebedingte Haltlosigkeit\"\na=zerechnet und ihm deshalb mildernde Umstände (§ 264\nAbe. 2 StGB) zugebilligt. Gleichwohl hat es die nach\ndieser Annahme nicht ohne weiteres auszuschließense\n„eiterreichende Möglicakeit nicht in Betracht gezogen,\nda3 - nindestens - das Hemmungsvernögen des offensichtlich intelligenten, wenn auch zu verwornenen Gedankengänsgen neigenden Angeklagten erheblich vermindert im\nSinne des § 51 Abs. 2 StGB sein könnte. Hierzu drängte\naber der festgestellte Sachverhalt. Als Zeichen einer\nstark verminderten Willensfähigkeit kann schon die Sprungnaftigkeit angesehen werden, die sich darin zeigt, daß\nier Angeklagte kurz hintereinanaer mehrere, nach der\n„einung des Lanägerichts nicht vivo vorgetäuschte,\nJnantastische virtschaftliche Pläne gefaßt, zum Teil\n„ach auszuführen begonnen, aber schon nach kurzer Zeit\nnieder fallen gelassen har. In diesem Zusammenhang hätte\nzer Satrichter auch berücksichtigen müssen, daß der Anseklaste - vie festgestellt — als Kind einen schweren\n\n- 5 -\n\nAutounfall mit Kopfverletzungen erlitten hat, deren\nWirkungen im Urteil nicht erörtert worden sind. Es läßt\nsich daher nach den bisherigen Feststellungen nicht mit\nSicherheit ausschlieden, daß der Angeklagte durch diesen\nUnfall eine noch zur Tatzeit fortwirkende Hirnschädigung\nerlitten hat, die eine wesentliche Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens zur Folge gehabt haben kann. Möglicherweise ist die bei dem Angeklagten schon in früher Jugend\nrervorgetretene Neigung zu strafrechtlichen Verfehlungen,\nebenso wie seine Unerziehbarkeit und seine spätere unstete Lebensführung, hierauf zurückzuführen.\n\nDa die Strafkammer sich mit diesen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bedeutsamen Umständen\nnicht auseinandergesetzt hat, muß das Urteil auf die\nsachlichrechtliche Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben vierden (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 267 Ann. 6 a\na.8.), und zwar in vollem Umfang, weil nicht abzusehen\nist, welches Ergebnis die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der neuen Verhandlung haben\nwird.\n\nIII. Die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerde-Zührer eine Nachprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit erstrebt, braucht hiernach nicht mehr beschieden zu werden.\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkanner Gelegenheit haben, auch das tatsächliche Revisionsvorbringen\nin dieser Hinsicht zu prüfen, und zu erwägen, ob nier\neine Unterbringung des Angeklagten nach § 42 b angebracht\nist, falls seine Zursechnungsfähigkeit erheblich ver=-\nmindert sein sollte. Zweckmäßig erscheint ferner die\nVernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen, dem\ndie zahlreichen bei den AXten befindlichen Schreiben\ndes Angeklagten zugänglich zu machen sein werden, die\nAufschlüsse über das Vorstellungsleben des Angeklagten\ngeben.\n\n-6-\n\nFür die Prüfung der Rückfallvoraussetzungen, deren\nVorliegen der Beschwerdeführer bezweifelt, sind nicht nur\nGie im Urteil erwährten Jugendstrafen, sondern auch die\nspäter gegen ihn verhängten Strafen und Sicherungsmaßnahmen erheblich (vgl. § 95 JGG in Verbindung mit §§ 2\nStraftilgt.).\n\nRotberg Krumme Sauer\nMartin Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-16/4-str-390-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-03-16/4-str-390-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:43.001964+00:00"}}